17.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/2


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2016/01 — „Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene“

(2015/C 200/02)

Laut Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. In Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es ferner, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegen.

Auf dieser Grundlage ergeht eine Aufforderung des Parlaments zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene.

1.   Basisrechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (nachstehend „Verordnung Nr. 2004/2003“) über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend „Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004“) (2).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (nachstehend „Haushaltsordnung“) (3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“) (4).

2.   Ziel

Laut Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004„veröffentlicht [das Europäische Parlament] jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres des Jahres, das dem Jahr vorangeht, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen für Parteien und Stiftungen.“

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2016 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016. Die Finanzhilfen sollen das jährliche Arbeitsprogramm des Empfängers unterstützen.

3.   Zulässigkeit

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anlage 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments vor Fristablauf übermittelt werden.

4.   Kriterien und Belege

4.1.   Zulassungskriterien

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit;

b)

sie muss in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;

c)

sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun.

Für die Zwecke der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören (Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2004/2003).

Im Hinblick auf die vorstehende Bestimmung werden die politischen Parteien hiermit informiert, dass das Europäische Parlament die Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b insofern umsetzt, dass ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments nur in jener politischen Partei auf europäischer Ebene Mitglied sein kann, der die nationale Partei, in der er Mitglied ist, angehört.

4.2.   Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107 der Haushaltsordnung genannt sind.

4.3.   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

4.4.   Zuschlagskriterien

Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2016 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderungswürdigkeit, der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b)

85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

4.5.   Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Begleitschreibens mit Angabe des als Finanzhilfe beantragten Betrags;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

die Satzung der politischen Partei (5);

d)

die amtliche Registrierungsbescheinigung (6);

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Partei;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Partei) (7);

g)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2004/2003 erfüllt;

h)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2004/2003 erfüllt (8)  (9);

i)

das politische Programm der politischen Partei (10);

j)

den Jahresabschluss für 2014, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (11)  (12);

k)

Beschreibung des Arbeitsprogramms;

l)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts infrage kommen.

5.   Finanzierung aus dem EU-Haushalt

Die Mittel für das Haushaltsjahr 2016 laut Artikel 402 des Parlamentshaushalts „Zuschüsse an europäische politische Parteien“ werden auf insgesamt 31 400 000 EUR veranschlagt. Dieser Betrag muss durch die Haushaltsbehörde gebilligt werden.

Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.

Die Finanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in dem Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt, von dem ein Muster dem Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004 als Anhang 2a beigefügt ist.

6.   Verfahren und frist für die Einreichung der Vorschläge

6.1.   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 30. September 2015 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge müssen:

a)

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004);

b)

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden;

c)

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Beide Umschläge sind zu verschließen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

„CALL FOR PROPOSALS — 2016 GRANTS TO POLITICAL PARTIES AT EUROPEAN LEVEL

NOT TO BE OPENED BY THE MAIL SERVICE OR BY ANY UNAUTHORISED PERSON“

Werden selbstklebende Umschläge verwendet, sind sie mit Klebestreifen zu verschließen, auf dem der Namenszug des Absenders quer anzubringen ist. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation.

Der äußere Umschlag ist mit der Adresse des Absenders versehen und trägt die folgende Anschrift:

EUROPEAN PARLIAMENT

Mail Service

KAD 00D008

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

President of the European Parliament

Attn. Mr Didier Kléthi, Director-General of Finance

SCH 05B031

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

d)

spätestens mit dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Fristablauf eingehen, und zwar als Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per Kurierdienst (maßgebend ist das Datum der Ablieferungsbestätigung).

6.2.   Indikative Verfahren und Fristen

Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 30. September 2015);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 grundsätzlich bis spätestens 1. Januar 2016);

d)

Mitteilung der Entscheidungen über die Gewährung der Finanzhilfe;

e)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

6.3.   Weitere Informationen

Folgende Texte können auf der Website des Europäischen Parlaments unter der nachstehenden Adresse abgerufen werden:

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm

a)

Verordnung Nr. 2004/2003;

b)

Beschluss des Präsidiums vom 29. März 2004.

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004).

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

6.4.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sind die im Antrag auf Gewährung einer Finanzierung und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und für den eindeutigen und rechtmäßigen Zweck dieses Vorhabens zu behandeln. Hinsichtlich der Verarbeitung der in dem Antrag enthaltenen Daten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dürfen personenbezogene Daten der potenziellen Begünstigten von den Dienststellen und Organen des Europäischen Parlaments verarbeitet und den internen Prüfdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die mit dem Antrag auf Gewährung einer Finanzierung gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsatz der Vertretung mitgeteilten Namen der Mitglieder und Vertreter der politischen Parteien auf europäischer Ebene können in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments durch das Europäische Parlament veröffentlicht und frei verbreitet werden (14). Die politischen Parteien sind aufgerufen, ihrem Antrag eine von den betroffenen Mitgliedern und Vertretern der Partei unterzeichnete Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie informiert worden sind und sich mit der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen einverstanden erklären.

Um dagegen vorzugehen, können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) wenden.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(6)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(7)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(8)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(9)  Einschließlich der Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewählten Mitglieder.

(10)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(11)  Oder eine eidesstaatliche Erklärung darüber, dass die bereits übermittelten Dokumente unverändert bleiben.

(12)  Es sei denn, die politische Partei auf europäischer Ebene wurde während des laufenden Jahres gegründet.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).