7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7423 — VINCI/Imtech ICT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 352/08

1.

Am 30. September 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen VINCI Energies SA, das der Unternehmensgruppe VINCI („VINCI Group“, Frankreich) angehört, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der Imtech ICT Group („Imtech ICT“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Vinci Group: Energie- und IT-Dienste, Bauwesen, öffentliche Arbeiten, Hoch- und Tiefbau, Konzessionen und Infrastrukturen, Straßenbau;

—   Imtech ICT: IT-Dienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7423 — VINCI/Imtech ICT per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.