16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/15


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

2012/C 171/10

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (Az. ECFIN/A4/2012/008) für die Durchführung von Umfragen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern (von der Kommission am 12. Juli 2006 gebilligt — KOM(2006) 379) im Mitgliedstaat Irland und in den folgenden Kandidatenländern auf: Island und Serbien. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf zwei Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und den spezialisierten Organisationen vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2015.

Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern erhoben werden, vor allem um deren Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unerlässlichen Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.

2.   ZWECK DER MASSNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1   Ziele

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms führen spezialisierte Organisationen/Institute Meinungsumfragen auf Kofinanzierungsbasis durch. Die Kommission will zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den nächsten zwei Jahren mindestens eine der folgenden Umfragen durchzuführen:

Umfrage über Investitionen in Irland, Island und Serbien,

Umfrage in der Bauwirtschaft in Irland, Island und Serbien,

Umfrage im Einzelhandel in Irland, Island und Serbien,

Umfrage im Dienstleistungssektor in Irland, Island und Serbien,

Umfrage in der Industrie in Irland, Island und Serbien,

Umfrage bei den Verbrauchern in Island und Serbien,

„Ad-hoc“-Umfragen zu aktuellen Wirtschaftsfragen. Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.

Die Umfragen richten sich an Manager in der Industrie, im Investmentbereich, der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

2.2   Leistungsbeschreibung

2.2.1   Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage

Anzahl der Aktivitäten/Größenklassen

Anzahl der Aggregate

Anzahl der monatlichen Fragen

Anzahl der vierteljährlichen Fragen

Branche

68/—

8

7

9

Investitionen

6/6

2

2 Fragen im März/April

4 Fragen im Oktober/November

Baugewerbe

3/—

1

5

1

Einzelhandel

5/—

3

6

Dienstleistungen

37/—

1

6

2

Verbraucher

22 Aufschlüsselungen

2

14

3

Die monatlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf Arbeitstage vor Monatsende gemäß dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Regel am vorletzten Arbeitstag eines Monats. Für die Vorlage der Ergebnisse der Verbraucherumfragen gilt eine Frist von sieben Arbeitstagen vor Monatsende gemäß dem der Finanzhilfevereinbarung beigefügten Zeitplan.

Die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf Werktage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober gemäß dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf Werktage vor Ende des Monats April bzw. November entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Empfänger, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Anhang I der Einzelvereinbarung) kann von folgender Internetseite heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

2.2.2   Methodik und Fragebögen

Einzelheiten über Methodik, Fragebögen und die internationalen Leitlinien zur Durchführung von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern können dem Handbuch über das gemeinsame harmonisierte Programm der EU für Konjunkturumfragen entnommen werden, das unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann:

http://ec.europa.eu/economy_finance/db_indicators/surveys/documents/userguide_en.pdf

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND LAUFZEIT

3.1   Administrative Bestimmungen

Die Kommission möchte mit den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können Einzelvereinbarungen mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen werden. Die Maßnahme wird vom 1. Mai bis 30. April durchgeführt.

3.2   Laufzeit

Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer von 2 Jahren ausgewählt. Es können zwei jährliche Einzelvereinbarungen getroffen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014.

4.   FINANZRAHMEN

4.1   Herkunft der EU-Mittel

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01.02.02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren EU-Mittel

Das jährliche Gesamtbudget für diese Umfragen in der Zeit von Mai 2013-April 2014 beläuft sich auf 450 000 EUR (vierhundertfünfzigtausend Euro).

Die Beträge für die darauffolgenden Jahre können, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, um rund 2 % angehoben werden.

4.3   Prozentualer Anteil der Kofinanzierung durch die EU

Der Beitrag der Kommission zur gemeinsamen Finanzierung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Empfängers je Umfrage. Der Anteil der Kofinanzierung wird von der Kommission für jede einzelne Maßnahme festgelegt.

4.4   Finanzierung der Maßnahme durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen

Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und der Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung für das unter die Partnerschaftsrahmenvereinbarung fallende Folgejahr vorzulegen.

Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden. Andernfalls wird der Betrag von der Kommission gerundet. Die Kostenaufstellung wird der Einzelfinanzhilfevereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für Rechnungsprüfungen heranziehen.

Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

4.5   Zahlungsmodalitäten

Innerhalb von 45 Tagen, nachdem die letzte der beiden Parteien das Einzelabkommen unterzeichnet hat, wird dem Partner eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe gemäß Artikel 3 der Einzelvereinbarung ausgezahlt.

Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen (Einzelheiten siehe Artikel 5 und 6 der Einzelvereinbarung).

Zuschussfähig sind nur die Aufwendungen, die sich anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen und feststellen lassen.

4.6   Unteraufträge

Beläuft sich bei einem Vorschlag der Anteil der von einem Unterauftragnehmer erbrachten Dienstleistungen auf 50 % der Aufgaben oder mehr, so muss der Unterauftragnehmer sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags des Antragstellers anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der Unterauftragnehmer nachweisen muss, dass er die Ausschlusskriterien erfüllt, und dass die von dem Unterauftragnehmer und dem Antragsteller gemachten Angaben zur Bewertung mit Blick auf die Auswahl- und Vergabekriterien gemeinsam herangezogen werden.

Der Antragsteller erteilt dem Unterauftragnehmer den Zuschlag, der das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis vorlegt, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt. Bei Unteraufträgen, die 60 000 EUR übersteigen, muss der ausgewählte Antragssteller nachweisen, dass der Unterauftragnehmer aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausgewählt wurde.

4.7   Gemeinsame Vorschläge

Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Ziffern 5, 6 und 7) im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er

gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt;

die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert;

für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Vorlage der Umfrageergebnisse sorgt;

die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist möglich);

die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer leistet;

die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie alle zusammen vorlegt.

5.   ZUSCHUSSFÄHIGKEITS- UND AUSSCHLUSSKRITERIEN

5.1   Rechtsstatus der Antragsteller

Der Aufruf zur Einreichung von Angeboten richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen), die in einem der EU-Mitgliedstaaten oder der Kandidatenländer Rechtsstatus besitzen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck das Standardformular „Rechtsträger“ vorlegen.

5.2   Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller (1),

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

wenn sie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, welches ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellt;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die der Auftraggeber mit zulässigen Mitteln nachweisen kann;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt eine schwere Verletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde;

g)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

h)

die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Bewerber müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine ehrenwörtliche Erklärung (zu den Ausschlusskriterien) abgeben, dass keiner der unter Ziffer 5.2 genannten Tatbestände auf sie zutrifft.

5.3   Rechtswidrige Handlungen, die einen Ausschluss begründen

Zu den unter Ziffer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören:

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2);

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (3);

c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates (4);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (5).

5.4   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Anwendung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen, was nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer bestätigt wird.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

2.

Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags verhängt werden.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Zeitpunkt kann dieser Betrag auf 4 bis 20 % angehoben werden.

5.5   Anwendung der Ausschlusskriterien und Dauer des Ausschlusses

1.

Bei den unter Nummer 5.2 Buchstabe c genannten Fällen werden die Antragsteller oder Bieter von allen Verträgen und Finanzhilfen für höchstens fünf Jahre ausgeschlossen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verfehlung oder bei einer anhaltenden oder wiederholten Verfehlung, ab dem Zeitpunkt, an dem die Verfehlung aufhört.

2.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil Rechtskraft erlangt, von allen Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ausreichen, um ihre Tätigkeiten während der gesamten Laufzeit der Maßnahme auszuüben. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1   Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Bewerber müssen finanziell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen ihre von Rechnungsprüfern bestätigte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2   Operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen operativ in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und sollten geeignete Nachweise hierfür vorlegen.

Die Befähigung der Antragsteller wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

Die Fähigkeit des Antragstellers zur Einhaltung formalisierter Geschäftsprozesse und internationaler Qualitätssicherungsstandards, insbesondere bei der Durchführung von Umfragen.

Mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Ausarbeitung und Durchführung von monatlichen oder vierteljährlichen Umfragen. Berücksichtigt werden die bisherigen Leistungen des Antragstellers sowie die Erfahrung und Qualifikation der Experten und führenden Angestellten.

Die Fähigkeit des Antragstellers, die Umfrage fristgerecht durchzuführen und monatlich (bzw. vierteljährlich) Daten vorzulegen (z. B. anhand der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen und der Nachweise über entsprechende Erfahrungen).

7.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die Vorschläge werden anhand der vier nachstehenden Kriterien bewertet und benotet (jedes Kriterium fließt zu gleichen Anteilen ein), um sie in eine Rangfolge zu bringen und die für die Finanzierung der Maßnahmen durch die EU zugelassenen Bewerber zu bestimmen:

Qualität der vorgeschlagenen Umfragemethodik anhand der technischen Spezifikationen (Stichprobenplan, Umfragemodus, Erfassungsbereich, Repräsentativität der Ergebnisse). Darüber hinaus werden folgende Angaben geprüft:

Probenahmegrundlage (Quelle, Größe, Merkmale, fehlende Einheiten);

Probenahmeverfahren (Stratifizierung, Probegröße, Präzision der Schätzungen, usw.);

Antwortrate (weitere Aktivitäten, einschließlich Prioriätensetzung bei den weiteren Aktivitäten);

Fehlende Daten (Nonresponse-Quote der Einheiten oder Elemente);

Gewichtung (einzeln und aggregiert);

Qualitätssicherung (Qualität der Probe, Qualität der Estimatoren, Fragen der Nonresponse-Fehler, Kontrollen, Benchmark-Serien, usw.).

Das Maß der Fachkenntnisse und der Erfahrung mit der Entwicklung von Umfragemethoden, mit der Festlegung von Indikatoren anhand der Umfrageergebnisse und mit der Verwertung der Umfrageergebnisse zur konjunkturellen und ökonomischen Analyse und Forschung, einschließlich sektoraler Analysen.

Effizienz der Logistik der Antragsteller und ihrer Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Infrastruktur, der Einrichtungen und des qualifizierten Personals für die Wahrnehmung der unter Punkt 2.2 spezifizierten Aufgaben.

Das Maß der Einhaltung formalisierter Geschäftsprozesse und internationaler Qualitätssicherungsstandards, insbesondere bei der Durchführung von Umfragen, durch den Antragsteller.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1   Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für Finanzhilfeanträge sowie alle darin genannten Nachweise umfassen. Die Antragsteller können Vorschläge für mehrere Umfragen und Länder einreichen. Dabei sollte jedoch für jedes Land ein gesonderter Vorschlag abgegeben werden.

Die Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:

verwaltungstechnischer Teil

fachlicher Teil

finanztechnischer Teil

Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:

Standard-Finanzhilfeantrag

Standardformblatt zur Rechtsform

Standardformblatt für Finanzangaben

Ehrenwörtliche Erklärung (über Ausschlusskriterien)

Erklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die Einzel-Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen

Erklärung zur Veröffentlichung, Freigabe und Nutzung von Daten

Formblatt für die Beschreibung der Umfragemethodik

Formblatt über die Vergabe von Unteraufträgen

Übersicht über die veranschlagten Umfragekosten und Finanzierungsplan

sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:

Merkblatt für die Erstellung von Finanzschätzungen und -berichten

Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung

Muster der jährlich zu schließenden Einzelvereinbarung

a)

Sie können unter nachstehender Internetadresse heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

b)

Sofern Ersteres nicht möglich ist, per E-Mail bei der Kommission angefordert werden:

E-Mail: ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu

Bitte unbedingt angeben: „Call for proposals — ECFIN/A4/2012/008“ („Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2012/008“).

Die Kommission behält sich Änderungen der Muster vor, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm der EU bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel dies erfordern.

8.2   Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union, jedoch vorzugsweise in einer der Arbeitssprachen der Europäischen Union, d. h. auf Englisch, Französisch oder Deutsch, einzureichen.

8.2.1   Verwaltungstechnischer Teil

Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

das ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformular zur Beantragung von Finanzhilfen,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt mit Finanzangaben,

die ordnungsgemäß unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung (über Ausschlusskriterien),

die ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die Einzel-Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen,

die ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung zur Veröffentlichung, Freigabe und Verwendung von Daten im Zusammenhang mit den Konjunkturumfragen der Europäischen Kommission,

das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen Stelle,

Nachweis einer soliden Finanzlage: von einem Rechnungsprüfer bestätigte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre; bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen,

bei einem gemeinsamen Vorschlag eine Erklärung über das als Koordinator benannte Mitglied, unterzeichnet von jedem Teilnehmer.

8.2.2   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Nummer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf etwaige Arbeiten, die im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse sollten beigefügt werden.

Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation zwecks Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Qualifikation der Mitarbeiter (Kurzlebensläufe der für die Durchführung der Umfragen wichtigsten Mitarbeiter), die dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

Ein Musterfragebogen auf Englisch sowie in der Sprache, in der die Umfrage durchgeführt wird.

Ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformblätter mit einer detaillierten Beschreibung der Umfragemethodik.

Das unterzeichnete Standardformblatt über die beteiligten Unterauftragnehmer, einschließlich einer genauen Beschreibung der delegierten Aufgaben.

8.2.3   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standardkostenaufstellung (in Euro, ohne Mehrwertsteuer) über einen Zeitraum von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Maßnahme und einer detaillierten Aufgliederung der zuschussfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Durchführung der Umfrage, einschließlich der Kosten für Unteraufträge. Bei nichtöffentlichen Einrichtungen kann das Budget ausnahmsweise auch die Mehrwertsteuer enthalten, sofern eine von den zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Empfänger die Mehrwertsteuer nicht zurückfordern kann. Bei öffentlichen Einrichtungen ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Gegebenenfalls eine unterzeichnete Bescheinigung über den finanziellen Beitrag externer Organisationen/Geldgeber (Kofinanzierung).

8.3   Kontakte zwischen der Kommission und den Bewerbern vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission kann, wenn sie einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder sonstige sachliche Fehler im Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen feststellt, dies allen Beteiligten mitteilen oder etwaige zusätzliche Informationen bereitstellen, die sie auf ihrer Website veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

Antragsteller sind aufgefordert, diese Website regelmäßig zu konsultieren.

Auf Ersuchen der Antragsteller kann die Kommission ergänzende Auskünfte erteilen, die lediglich der näheren Erläuterung bestimmter Aspekte der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dienen. Ersuchen um ergänzende Auskünfte sind ausschließlich schriftlich an ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu zu richten. In der Betreffzeile der E-Mail ist anzugeben: „Call for proposals — ECFIN/A4/2012/008“ („Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2012/008“). Anfragen, die später als fünf Werktage vor Ablauf der Abgabefrist eingehen, werden nicht beantwortet.

8.4   Anschrift und Einsendeschluss für die Vorschläge

Interessenten werden gebeten, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Bewerber haben ein unterzeichnetes Original und drei Kopien (bitte nicht zusammenheften oder -binden) vorzulegen. Sie erleichtern damit die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen für den Auswahlausschuss.

Der Vorschlag ist in doppeltem, verschlossenem Umschlag einzusenden.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Nummer 8.4 angegebenen Anschrift zu versehen.

Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Call for proposals — ECFIN/A4/2012/008, not to be opened by the internal mail department“ („Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ECFIN/A4/2012/008, nicht von der Poststelle zu öffnen“).

Zur Bestätigung des Eingangs der Unterlagen sendet die Kommission den Antragstellern die dem Vorschlag beigefügte Empfangsbestätigung zurück.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

 

entweder per Post oder Zustelldienst bis spätestens 17. September 2012, als Absendedatum gilt das Datum des Poststempels bzw. der Annahmebescheinigung des Kurierdienstes, an folgende Adresse:

 

Per Post:

Europäische Kommission

Herrn Johan VERHAEVEN — DG ECFIN/R2

Büro BU 1

Call for proposals — Ref. ECFIN/A4/2012/008

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

 

Per Kurierdienst (zum Beispiel DHL) oder per Einwurf:

Europäische Kommission

Herrn Johan VERHAEVEN — DG ECFIN/R2

Büro BU 1

Call for proposals — Ref. ECFIN/A4/2012/008

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

 

bis spätestens 17. September 2012, 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel). Als Nachweis gilt in diesem Fall die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung. Die Poststelle ist montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet; samstags, sonntags sowie an dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Anträge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Zuschlagskriterien bewertet und benotet, um — unter Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit des Vorschlags und der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehenden Haushaltmittel — den Empfänger der Finanzhilfe zu bestimmen.

Das Bewertungs- und Auswahlverfahren wird in den Monaten September bis November 2012 stattfinden. Hierzu wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, der dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen untersteht.

Anfang 2013 dürften die erfolgreichen und nicht erfolgreichen Antragsteller bekannt gegeben werden.

In Anschluss daran werden die Partnerschaftsrahmenabkommen mit den erfolgreichen Antragstellern unterzeichnet und anschließend die Einzelabkommen für das erste Jahr.

10.   WICHTIGE HINWEISE

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen/Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle der Gewährung der Finanzhilfe Anwendung finden.

Ihre personenbezogenen Daten können zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die Daten von Wirtschaftsteilnehmern, auf die einer der in Artikel 93, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Sachverhalte zutrifft, können in einer zentralen Datenbank erfasst und autorisierten Personen bei der Europäischen Kommission sowie den von anderen Organen, Agenturen, Behörden und Einrichtungen in Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung benannten Personen übermittelt werden. Dies gilt auch für die Personen, die diese Wirtschaftsteilnehmer vertreten, Entscheidungen für sie treffen oder Kontrolle über sie ausüben. Die in der Datenbank erfassten Personen haben das Recht, auf Antrag beim Rechnungsführer der Kommission über die sie betreffenden Daten informiert zu werden.


(1)  Gemäß Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(3)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.