20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5186 — Investor AB/Altor/Lindorff JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/09)

1.

Am 11. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Investor AB („Investor“, Schweden) und Altor Fund II und Altor 2003 (zusammen „Altor“, Schweden) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Lindorff Group AB („Lindorff“, Schweden), über das derzeit Altor 2003 Fund die alleinige Kontrolle besitzt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Investor: Investmentunternehmen, das an der Stockholmer Börse notiert ist,

Altor: Private-Equity-Fonds mit Portfoliounternehmen, die in verschiedenen Industriezweigen tätig sind,

Lindorff: Inkassodienste für Kunden in den Bereichen Banken, Finanzen, Telekommunikation, Handel und Energie sowie im öffentlichen Sektor.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5186 — Investor AB/Altor/Lindorff JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.