16.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/1


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten“

und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“

und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG“

KOM(2007) 37 endg. — 2007/0029 (COD)

KOM(2007) 53 endg. — 2007/0030 (COD)

KOM(2007) 36 endg. — 2007/0028 (COD)

(2008/C 120/01)

Der Rat beschloss am 14. März 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 und Artikel 133 Absatz 3 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgenden Vorlagen zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten“und

„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“

Der Rat beschloss am 2. April 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 und Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 21. November 2007 an. Berichterstatter war Herr PEZZINI.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 440. Plenartagung am 12./13. Dezember 2007 (Sitzung vom 13. Dezember) mit 68 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Ausschuss ist voll und ganz davon überzeugt, dass die umfassende Anwendung des im Vertrag verankerten und in zahlreichen Urteilen des EuGH bekräftigten Grundsatzes des freien Warenverkehrs gewährleistet sein muss, damit Erzeugnisse, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat vermarktet werden, problemlos im gesamten EU-Gebiet vermarktet werden können.

1.2

Nach Auffassung des Ausschusses ist es von vordringlicher Bedeutung, Sicherheit, Transparenz und Effizienz im Handel durch die Beseitigung von Mehrfachkontrollen und -untersuchungen sowie die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, Bürger und Unternehmen zu gewährleisten und die aktive und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Bereiche Produktsicherheit mittels Koordinierung und verstärkter Marktüberwachung zu garantieren.

1.3

Der Ausschuss betont, dass der freie Warenverkehr einer der wichtigsten Motoren für die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des europäischen Binnenmarkts ist und dass die Konkretisierung und Modernisierung der Bedingungen für die Vermarktung sicherer Qualitätsprodukte für die Verbraucher, die Unternehmen und die Unionsbürger von zentraler Bedeutung sind.

1.4

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Modernisierung und Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Waren angesichts folgender objektiver Aspekte unaufschiebbar ist:

bei der Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Vertrags treten Probleme auf;

es gibt keinen kohärenten Ansatz für das Marktüberwachungssystem in den Mitgliedstaaten;

die mit der Konformitätsbewertung und dem rechtlichen Schutz für die CE-Kennzeichnung betrauten Stellen weisen Defizite auf;

Unternehmen, Verwaltungen und Bürger verfügen nur über lückenhafte Kenntnisse bezüglich ihrer Rechte und Pflichten.

1.5

Der Ausschuss befürwortet die Initiative der Kommission für ein Maßnahmenpaket, insofern folgende Punkte umfassend realisiert werden können:

die wirkungsvolle und einheitliche Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung;

den Ausbau der Marktüberwachung;

ein gemeinsames europäisches Akkreditierungssystem, das als eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse verstanden wird;

einheitliche Kompetenzniveaus der akkreditierten Zertifizierungsstellen;

strengere Auswahlkriterien und harmonisierte Auswahlverfahren für Konformitätsbewertungen;

stärkere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden auf kontinuierlicher und systematischer Basis;

ein verstärkter rechtlicher Schutz der CE-Kennzeichnung, um Verwirrungen aufgrund einer Vielzahl von Kennzeichnungen zu vermeiden;

die umfassende Festlegung und Definition der Verantwortung aller Akteure, die Waren in Verkehr bringen;

ein einheitlicherer Regelungsrahmen und mehr Kohärenz zwischen den bestehenden Bestimmungen mit erhöhter Konformität und möglichst geringem Verwaltungsaufwand;

die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sämtlicher in Verkehr gebrachter Produkte;

die umfassende Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Zertifizierungsverfahren und den damit verbundenen Aufwand, insbesondere mit Blick auf kleinere Unternehmen und Erzeugnisse, die nicht in Serie oder in begrenzter Stückzahl hergestellt werden;

die umfassende Teilhabe aller Marktakteure und insbesondere der Verbraucher;

die ausdrückliche Einräumung von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, deren Fristen und Aufwand auf das unerlässliche Minimum reduziert sind.

1.6

Für den Ausschuss ist es von vorrangiger Bedeutung, dass in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung ein erhöhtes Maß an Transparenz und Sicherheit bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Verfahren gewährleistet wird, und zwar mittels

der Umkehrung der Beweislast und der Möglichkeit, bei nationalen Gerichten Rechtsmittel einzulegen;

der Möglichkeit außergerichtlicher Einigungen in Streitfragen mithilfe der einzelstaatlichen Produktinfostellen, auch über das Internet;

kürzerer gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrensfristen;

Aufbau leistungsfähiger und kompetenter nationaler Strukturen für eine zeitnahe Beweiserhebung, auch im Zuge von Dringlichkeitsverfahren;

einer aktiven Rolle der nationalen Normungseinrichtungen bei der Erarbeitung eines Online-Handbuchs zur Recherche bestehender Vorschriften in der gesamten EU.

1.7

Der Ausschuss ist mit den Grundprinzipien der Vorschläge einverstanden, die sich aus den positiven Erfahrungen mit dem „neuen Konzept“ in Verbindung mit dem globalen Konzept bei der Konformitätsbewertung ergeben. Sie sollten im gesamten aktuellen und künftigen EU-Recht allgemein angewandt werden und alle Aspekte der vermarkteten Produkte betreffen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz.

1.8

Der Ausschuss betont, dass alle Wirtschaftsakteure, die an der Versorgungs- und Verteilungskette beteiligt sind, geeignete Maßnahmen ergreifen und zu gleichen Teilen Verantwortung übernehmen müssen, um zu gewährleisten, dass nur normkonforme Produkte vermarktet werden — unabhängig von der Frage, ob diese Wirtschaftsakteure Hersteller, bevollmächtigte Vertreter oder Importeure sind.

1.9

Die Rückverfolgbarkeit der Produkte muss — im Sinne einer wirkungsvollen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften — die eindeutige Bestimmung der Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure, die Waren auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen, ermöglichen.

1.10

Nach Auffassung des Ausschusses sollte auch die Problematik der Vermarktung von Erzeugnissen über das Internet berücksichtigt werden, da die Online-Vermarktung noch nicht umfassend geregelt ist.

1.11

Der Ausschuss hält klarere Angaben für unerlässlich, um den derzeitigen Rahmen des neuen Konzepts mit Blick auf folgende Aspekte zu verbessern:

Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, die gerechtfertigt, verhältnismäßig und frei von kostspieligen bürokratischen oder verwaltungstechnischen Hindernissen sind;

eine wirksamere Marktüberwachung und stärker übereinstimmende Kompetenzniveaus der für die Konformitätsbewertung benannten Stellen, um ein Maximum an Unparteilichkeit und Effizienz im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller zu gewährleisten.

1.12

Der Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Status und die Bedeutung der CE-Kennzeichnung mittels Eintragung als Kollektivmarke rechtlich gestärkt werden muss. Dies ermöglicht es den Behörden, rasch aktiv zu werden und gegen Missbrauch vorzugehen.

1.13

Der Ausschuss unterstreicht die zentrale Rolle, die der Prozess der technischen Normung in diesem Bereich spielt: Das neue Konzept basiert nämlich auf einer engen Verknüpfung zwischen den wesentlichen gesetzlichen Anforderungen und den europäischen technischen Standards, die unterstützt und zur Geltung gebracht werden müssen.

1.14

Das — als öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse verstandene — europäische Akkreditierungssystem muss zum einen die umfassende Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen sicherstellen und sinnlose Mehrfachbewertungen vermeiden; zum anderen muss es auf international anerkannten Standards und auf eindeutigen Definitionen basieren.

1.15

Die Bestimmungen der Verordnung bezüglich der Akkreditierungsstellen müssen für alle Akkreditierungsstellen und die von ihnen erbrachten Leistungen im EWR gelten, und zwar unabhängig von der Art der für ihre Kunden durchgeführten Konformitätsbewertung.

1.16

Diese Bestimmungen müssen Folgendes gewährleisten:

einen kohärenten Korpus eindeutiger und transparenter gemeinsamer Begriffsbestimmungen, die den internationalen Standards entsprechen und die bei allen Richtlinien des neuen Konzepts und produktbezogenen Richtlinien (1) angewandt werden sollten, auch bei den Richtlinien zur Bewertung der Konformität und von Einrichtungen, die mit der Konformitätsbewertung befasst sind;

die Funktionsfähigkeit als Akkreditierungssystem in öffentlicher Zuständigkeit, das nicht Gegenstand des kommerziellen Wettbewerbs sein darf;

die allgemeine Einbeziehung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, ohne Ausnahmen, weder für Sicherheit und Gesundheit, noch für den Umweltschutz;

die generelle Gültigkeit für alle akkreditierungspflichtigen Aktivitäten, auch für die Justierung, unabhängig davon, ob eine solche Akkreditierung zum Zwecke der gesetzlich erforderlichen Konformitätsbewertung oder aufgrund privater vertraglicher Vereinbarungen erfolgt;

die nationalen Akkreditierungsstellen müssen die Standards in puncto Kompetenz und Unparteilichkeit wahren, indem sie regelmäßig an einer Beurteilung unter Gleichrangigen (peer evaluation) teilnehmen, die unter der Aufsicht aller am Akkreditierungsverfahren Beteiligten durchgeführt wird.

1.17

Der Ausschuss erachtet es für erforderlich, eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Europäische Kooperation für Akkreditierung (EA) zu schaffen, deren Funktionen ausgebaut und besser definiert werden sollten: Alle nationalen Akkreditierungsstellen müssen sich an der EA beteiligen, um Äquivalenz, Transparenz, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten. Ferner muss das EA-Netzwerk von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

1.18

Da die Akkreditierungsstellen zeigen müssen, dass das ihnen entgegengebrachte Vertrauen gerechtfertigt ist, sollten sie nach Auffassung des Ausschusses einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Beurteilungsverfahren unter Gleichrangigen (peer review) erbringen.

1.19

Außerdem ist nach Auffassung des Ausschusses die Beteiligung aller betroffenen Akteure wichtig, und sie sollten in den Akkreditierungsstellen vertreten sein. Diese Bestimmung sollte integraler Bestandteil der neuen Verordnung sein.

1.20

Der Ausschuss ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Verbraucherrechte im Binnenmarkt besser be- und anerkannt sein müssen, wofür geeignete Maßnahmen vorzusehen sind.

1.21

Bei der Marktüberwachung müssen auch diejenigen Produkte berücksichtigt werden, die unter die Produktsicherheitsrichtlinie fallen, da zahlreiche Produkte sowohl für die gewerbliche Nutzung als auch für die Verwendung durch den Endverbraucher bestimmt sind. Der Ausschuss hält übrigens das derzeitige System für den schnellen Informationsaustausch RAPEX, das eine wirksame Unterstützung bei der Marktüberwachung darstellt, für voll und ganz gerechtfertigt

1.22

Es ist notwendig, dass die Zollbehörden im Rahmen eines europäischen Netzwerks mit den Marktüberwachungsstellen zusammenarbeiten, um wirkungsvolle Kontrollen der Produkte zu gewährleisten, bevor diese frei auf dem europäischen Binnenmarkt zirkulieren können.

1.23

Auch aus diesem Grunde müssen die Zollbehörden über qualifiziertes Personal und entsprechende finanzielle Mittel und Befugnisse verfügen, damit sie die ihnen anvertrauten Aufgaben wirksam erledigen können. Sie müssen auch über die geeigneten Mittel für ein schnelles Eingreifen bei saisonalen Produkten oder bei Produkten mit zeitlich begrenzter Vermarktung verfügen.

1.24

Schließlich muss nach Auffassung des Ausschusses in der Verordnung eindeutig spezifiziert werden, dass auch die aufgrund nachweislicher Konformitätsmängel ergriffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben.

2.   Einleitung

2.1

Der Binnenmarkt für Waren ist nicht nur der wichtigste Katalysator für das Wachstum in der Europäischen Union, er beeinflusst auch in erheblichem Maße die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt. Wie der Ausschuss mehrfach betonte, ist „ein Faktor, der an Bedeutung gewonnen hat, (…) die Globalisierung, die sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance darstellt. Die Herausforderung kann nur gemeistert werden, wenn das Potenzial des Binnenmarktes ausgeschöpft wird“ (2).

2.2

Der freie Warenverkehr ist ein zentraler Stützpfeiler des Binnenmarktes: Dank der Anwendung der Artikel 28-30 des Vertrags (3) wurden bei der Harmonisierung technischer Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene große Fortschritte erzielt und technische Handelshemmnisse beseitigt, insbesondere mittels der Richtlinien des „neuen Konzepts“ (die auch als CE-Kennzeichnungsrichtlinien bezeichnet werden).

2.3

Vor allem in den nicht harmonisierten Produktbereichen sind jedoch Unzulänglichkeiten bezüglich Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen des EG-Vertrags zutage getreten: nationale technische Vorschriften führen — vor allem für KMU — zu beträchtlichen Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs in der EU, der Rechtsrahmen für den Warenverkehr ist noch zu bruchstückhaft und die Mitgliedstaaten haben kein kohärentes Konzept für die Marktüberwachung.

2.4

Der Ausschuss hat bereits betont, dass „die Mitgliedstaaten eine hohe Verantwortung für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Maßnahmen in das einzelstaatliche Recht und deren Durchsetzung“ tragen und wie wichtig es ist, „dass der sich daraus ergebende Regelungsrahmen auf einzelstaatlicher Ebene für die Unternehmen, Arbeitnehmer, Konsumenten und sämtliche Akteure der Zivilgesellschaft inhaltlich ausgewogen und gleichzeitig so einfach wie möglich gestaltet ist“ (4).

2.5

Der Ausschuss unterstützt nachdrücklich die Ziele, größere Transparenz und Wirksamkeit der Normen anzustreben und die Vermarktungsbedingungen für sichere Qualitätsprodukte auszubauen und zu modernisieren, um Folgendes zu gewährleisten:

hohe Anforderungen an Sicherheit und Qualität der nationalen und importierten Produkte und eine größere Wahlfreiheit auf der Grundlage zuverlässiger Konformitätsbewertungen für die Verbraucher;

Sicherheit, Klarheit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und einen einheitlichen Rechtsrahmen für Industrieprodukte; entsprechend schlanke Regelungen, die eine Anpassung an die technologische Entwicklung ermöglichen; einen tatsächlich freien Warenverkehr ohne ungerechtfertigte technische Hemmnisse, aufwändige Verwaltungskontrollen und zusätzliche Tests für den Zugang zu den einzelnen nationalen Märkten für die Hersteller;

und Gesundheits- und Umweltschutz, die Beseitigung kostspieliger und unnötiger Verwaltungsformalitäten, die praktische Erfahrung eines greifbaren, bürgernahen und „ergebnisorientierten Europa“ auf der Grundlage Qualitätsparametern als zentraler Bestandteil der Unionsbürgerschaft für die Bürger.

2.6

Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme zu dem Thema „Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006“ (5) darauf hingewiesen, dass „Der Handel mit Drittstaaten (…) schneller zu(nahm) als der Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Ein Grund hierfür liegt im Scheitern der gegenseitigen Anerkennung, die den Verbrauchern Vertrauen in die in einem anderen Staat hergestellten Produkte geben sollte. Die Mitgliedstaaten sollten den jeweils anderen Systemen vertrauen. Ein solides Rechtssystem, hohe und transparente Qualitätsstandards und Initiativen im Bereich der Verbrauchererziehung sind die besten Voraussetzungen, um den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen.“

2.7

Der Ausschuss hat außerdem hervorgehoben, dass die Verbraucherrechte im Binnenmarkt nicht hinreichend bekannt sind und — insbesondere für die Länder in Randlage und die unlängst beigetretenen Mitgliedstaaten — mehrfach auf diesen Mangel und die Art und Weise hingewiesen (6), in der diesbezügliche Wissenslücken von öffentlichen Einrichtungen auf nationaler und lokaler Ebene häufig ausgenutzt werden.

2.8

Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts in erster Linie durch die folgenden im Jahr 2007 von der Binnenmarktbeobachtungsstelle ausgemachten Probleme verhindert wird:

die Unsicherheit der Wirtschaftsakteure und einzelstaatlichen Verwaltungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten beim Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung;

der Mangel an einem ausreichenden Maß an Vertrauen, Transparenz und Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und der Akzeptanz von Zertifizierungen sowie des freien Warenverkehrs, um in puncto Konformitätsbewertungen, Akkreditierungssysteme, Marktüberwachung und Transparenz und Schutz der CE-Kennzeichnung einen klareren Rahmen zu schaffen;

der Mangel an kohärenten Maßnahmen zur Gewährleistung hoher Standards und optimaler allgemeiner Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei den zu vermarktenden Produkten.

2.9

Der Ausschuss hat bereits mit Bedauern festgestellt, „dass nach vielen Jahren europäischer Integration noch längst nicht alle Mitgliedstaaten EU-Recht und -Politik angemessen politisch und administrativ in die Gestaltung ihrer Politik eingebunden haben, obwohl sie sich in einer Reihe von Bereichen zu einer gemeinsamen Politik und zur Durchführung gemeinsamer Entscheidungen verpflichtet haben“ (7).

2.10

Ferner ist es nach Auffassung des Ausschusses „unbedingt erforderlich, dass europäische Angelegenheiten auf nationaler Ebene effektiv und transparent gehandhabt werden, da 25 Mitgliedstaaten mit ihrer eigenen Verwaltungskultur und -tradition denselben gemeinsamen Besitzstand achten müssen, was bedeutet, dass sie bei der Rechtsetzung, Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ähnliche Anforderungen zu erfüllen haben“ (8).

2.11

Laut Kok-Bericht (9) wird „der freie Warenverkehr in der EU weiterhin durch eine ganze Palette lokaler Vorschriften behindert, die häufig willkürlich angewandt werden und eindeutig dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderlaufen“ (10).

2.12

Aufgrund obenstehender Ausführungen hält es der Ausschuss — mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der europäischen Integration, den Schutz der Verbraucher und der Bürger sowie die Entwicklung der europäischen Unternehmen — für absolut vordringlich,

die umfassende Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs zu gewährleisten, der im Vertrag verankert ist und in zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes bestätigt wurde, damit die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig vermarkteten Produkte ohne Probleme im gesamten Unionsgebiet verkauft werden können;

die Sicherheit, Transparenz und Effizienz des Handels zu gewährleisten, Mehrfachkontrollen und —untersuchungen zu beseitigen und ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher, Bürger und Unternehmen zu garantieren;

Unsicherheiten, das Übermaß an Rechtsvorschriften und rechtliche Inkohärenz sowie die unnötige Komplexität bei den Konformitätsbewertungen von Produkten zu beseitigen: diese sollten angemessen, renommiert, unabhängig und unparteiisch sein und einem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für Industrieprodukte entsprechen;

mittels Koordinierung und Ausbau der Marktüberwachungsaktivitäten die aktive und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Produktsicherheit zu gewährleisten;

die CE-Kennzeichnung zur Geltung zu bringen, zu stärken und besser zu schützen. Diese sollte ein veritabler „Konformitätsnachweis“ sein, der — unter Wahrung der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Sicherheits- und Qualitätsstandards — zum freien Warenverkehr im gesamten Unionsgebiet berechtigt.

3.   Die Kommissionsvorschläge

3.1

Die Kommission geht von der Feststellung aus, dass der Binnenmarkt noch nicht vollendet sei:

nationale technische Vorschriften behindern immer noch in erheblichem Maße den Warenverkehr in der Gemeinschaft. Wie angegeben (11), haben in einer Untersuchung mehr als ein Drittel aller Unternehmer auf Probleme infolge technischer Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat hingewiesen, und ca. die Hälfte hat entschieden, die eigenen Erzeugnisse an diese Vorschriften anzupassen;

ein Übermaß an Gemeinschaftsvorschriften führt zu Inkohärenz und Komplexität: verschiedene Definitionen für das gleiche Produkt, Überlappungen bei Konformitätsbewertungsverfahren; unterschiedliche Konformitätsbewertungseinrichtungen, ein stark fragmentierter rechtlicher Bezugsrahmen mit einer Unzahl unterschiedlicher Vorschriften und Verfahren;

die Informationen und Kenntnisse über die eigenen Rechte im Bereich Binnenmarkt sowohl seitens der Verbraucher und Bürger, als auch seitens der KMU sind noch unzureichend, während bei der Ausübung dieser Rechte nach und nach neue Hindernisse und neue aufwändige Verwaltungsformalitäten entstehen.

3.2

Zwecks Bewältigung dieser Probleme legt die Kommission folgende Dokumente vor:

eine Verordnung (KOM(2007) 36 endg.) zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG;

einen Beschluss (KOM(2007) 53 endg.) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Gleichzeitig soll die CE-Kennzeichnung durch die Registrierung als Gemeinschaftskollektivmarke rechtlich geschützt werden;

eine Verordnung (KOM(2007) 37 endg.) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

3.3

Der Verordnungsvorschlag (KOM(2007) 36 endg.), mit dem das gegenwärtige Verfahren der gegenseitigen Information aufgehoben werden soll, behandelt einige Aspekte des nicht harmonisierten Sektors:

ein neues Verfahren für die mitgliedstaatlichen Behörden, die eine neue technische Vorschrift erlassen möchten und der Auffassung sind, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht anwenden zu können;

die Festlegung auf Gemeinschaftsebene der Rechte und Pflichten einzelstaatlicher Behörden und der Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat ein Produkt, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, verkaufen möchten;

Einrichtung einer oder mehrerer „Produktinfostellen“ in allen Mitgliedstaaten mit der Aufgabe, Informationen über die anzuwendenden technischen Vorschriften und die zuständigen Behörden/Einrichtungen zu geben; ferner wird die Möglichkeit vorgesehen, diese Produktinfostellen in einem Telematiknetz für den Informationsaustausch — im Rahmen interoperabler Behördendienste (IDABC) — miteinander zu verknüpfen.

3.4

Mit dem Vorschlag für einen Beschluss (KOM(2007) 53 endg.) soll ein gemeinsamer kohärenter Rechtsrahmen für künftige sektorale Rechtsvorschriften mit folgenden Bestandteilen geschaffen werden:

harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, Kriterien für die Auswahl der Konformitätsbewertungsstellen und Kriterien für die nationalen notifizierenden Stellen sowie Vorschriften für das Notifizierungsverfahren;

Regeln für die Auswahl der Art der Konformitätsbewertungsverfahren und eine Reihe harmonisierter Verfahren, um belastende Überlappungen zu vermeiden;

eine einheitliche Definition für die CE-Kennzeichnung (mit entsprechenden Zuständigkeiten und Schutzrechten) als Gemeinschaftskollektivmarke für die Richtlinien, in denen sie bereits vorgesehen ist;

ein Informations- und Marktüberwachungsverfahren in Erweiterung des mit der Produktsicherheitsrichtlinie eingeführten Systems;

harmonisierte Bestimmungen für künftige Schutzklauselmechanismen als Ergänzung zu den Marktüberwachungsverfahren.

3.5

Mit dem Verordnungsvorschlag (KOM(2007) 37 endg.) werden die geltenden Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verstärkt, damit nicht konforme Produkte rasch erkannt und vom Markt genommen werden können. Hauptziel des Vorschlags ist es, den freien Warenverkehr im harmonisierten Sektor zu gewährleisten mittels:

Stärkung der europäischen Kooperation, damit die Akkreditierung bei der ordnungsgemäßen Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften wirkungsvoll als letzte Kontrollinstanz fungieren kann;

Errichtung eines Regelungsrahmens für die Anerkennung einer bereits bestehenden Einrichtung, der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA), so dass das ordnungsgemäße Funktionieren einer strengen Beurteilung unter Gleichrangigen (peer evaluation) seitens der nationalen Akkreditierungsstellen (12) gewährleistet ist;

eines gemeinschaftlichen Rahmens für Marktüberwachung und -kontrolle bei Produkten, die aus Drittländern auf den Binnenmarkt gelangen, der eine engere Zusammenarbeit zwischen den internen Behörden und den Zollbehörden, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, falls Produkte in mehr als einem Mitgliedstaat in Verkehr sind, gewährleisten;

Anwendung standardisierter und klarer Vorschriften in allen Sektoren, rechtlicher Stabilität und Kohärenz, Entlastung durch Reduktion der Auflagen bei der Konformitätsbewertung im Vorfeld der Vermarktung;

eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für: sektorale Akkreditierungsprogramme, die Tätigkeiten des zentralen Sekretariats der EA, die Konzeption und Koordinierung von Marktüberwachungsprojekten sowie für Ausbildungsprogramme und den Austausch von nationalen Beamten unter Einschluss der Zollbehörden.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss ist voll und ganz davon überzeugt, dass der freie Warenverkehr einer der wichtigsten Motoren für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum des europäischen Binnenmarkts ist, und dass die Stärkung und Modernisierung der Vermarktungsbedingungen für sichere Qualitätsprodukte für Verbraucher, Unternehmen und Unionsbürger zentrale Bedeutung hat.

4.2

Der Binnenmarkt für Waren hat in den letzten 50 Jahren zu einer ständigen Annäherung der europäischen Volkswirtschaften geführt: der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 beträgt heute zwei Drittel des gesamten Handelsvolumens der EU.

4.3

Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags (13) und ihre Umsetzung, der Prozess der Harmonisierung der technischen Vorschriften des alten und des neuen Konzepts und die korrekte Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sind die zentralen Stützen der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels.

4.4

Die Schwierigkeiten bei der Anwendung und Durchführung der Bestimmungen des Vertrags, das Fehlen kohärenter Marktüberwachungssysteme der Mitgliedstaaten, die Defizite der Konformitätsbewertungsstellen sowie der Stellen zum Schutz der CE-Kennzeichnung, die Inkohärenz und Komplexität der europäischen Regelungen, die sich häufig überlappen und mit einer Vielzahl verschiedener Verfahren einhergehen sowie mangelndes Wissen über die eigenen Rechte und Pflichten seitens der Unternehmer, Verwaltungen und Bürger sind der Grund dafür, dass sich die Modernisierung und Neuordnung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Waren nicht mehr aufschieben lässt.

4.5

Der Ausschuss begrüßt die Initiative der Kommission nachdrücklich, wie er im Übrigen bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen zum Binnenmarkt (14) deutlicht gemacht hat, und unterstützt die Vorschläge, sofern die in der vorliegenden Stellungnahme vorgebrachten Punkte aufgegriffen werden.

4.6

Nach Auffassung des Ausschusses müssten bei der Bewertung der vorgeschlagenen Initiativen die vier folgenden grundlegenden Kriterien angelegt werden, damit sich diese in die bestehenden Gemeinschaftsregelungen einfügen:

der Grad der Transparenz, Vereinfachung, Zuverlässigkeit, Rechtssicherheit und Verständlichkeit für die Zielgruppen in der Gemeinschaft, d. h. die Verbraucher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und der einzelne Bürger;

der Grad der Übereinstimmung mit den anderen Zielen und Politiken der Union;

das Kommunikations- und Informationsniveau bezüglich der Rechte und Pflichten der verschiedenen betroffenen gemeinschaftlichen Akteure;

der erhöhte Verwaltungsaufwand und die damit einhergehenden Belastungen, vor allem für kleinere Akteure wie Verbraucher, KMU und den einzelnen Bürger.

4.7

Nach Ansicht des Ausschusses ermöglichen die Kommissionsvorschläge erhebliche Fortschritte, da sie Folgendes beinhalten:

Bestimmungen für die Stärkung der Marktüberwachung;

ein einheitliches Akkreditierungssystem;

einheitliche Kompetenzniveaus der akkreditierten Zertifizierungsstellen;

strengere Auswahlkriterien und harmonisierte Auswahlverfahren bei den Konformitätsbewertungen;

stärkere Zusammenarbeit und größerer Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden;

Stärkung des rechtlichen Schutzes der CE-Kennzeichnung als Gemeinschaftskollektivmarke.

4.8

Der Ausschuss ist vollkommen damit einverstanden, dass die Qualität des Akkreditierungssystems für die notifizierten Stellen zu verbessern ist, und dass striktere Kriterien für die Benennung, Verwaltung und Überwachung dieser Stellen aufgestellt werden müssen. Diese müssen sich in einen Rechtsrahmen einfügen, der die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Überwachung dieses dezentralen Systems sowie seine Zuverlässigkeit gewährleistet und das gegenseitige Vertrauen stärkt.

4.9

Das Marktüberwachungssystem muss vor allem angesichts der zunehmenden Globalisierung über einen gemeinsamen Rechtsrahmen verfügen, um die wirksame und kohärente Anwendung der Vorschriften im gesamten Unionsgebiet zu gewährleisten.

4.10

Wie der Jahresbericht 2006 für RAPEX (15), das Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte belegt, muss verhindert werden, dass nicht konforme und möglicherweise gefährliche Produkte auf den Markt gelangen.

4.11

In Bezug auf die CE-Kennzeichnung — die als Konformitätskennzeichnung und nicht als Qualitätssiegel verstanden wird — ist es für den Ausschuss von zentraler Bedeutung, das Vertrauen in die Konformitätskennzeichnungen wiederzuerlangen. Der Eigenwert der CE-Kennzeichnung muss wiedergewonnen werden, um mögliche Zuwiderhandlungen verfolgen und den Rechtschutz für ein Element gewährleisten zu können, das für das Rechtssystem aller Richtlinien des „neuen Konzepts“, die inzwischen mehr als 20 Produktionsbereiche betreffen, von grundlegender Bedeutung ist.

4.12

Was den gegenwärtigen Rechtsrahmen betrifft, hält der Ausschuss die Inkohärenzen und Überschneidungen der Vorschriften und die Rechtsunsicherheit für die vielleicht offensichtlichste Schwachstelle des ganzen Systems, was mit schweren Nachteilen insbesondere für Verbraucher, KMU, die einzelnen Bürger und die Zivilgesellschaft insgesamt einhergeht.

4.13

Die Vielzahl sukzessiv erlassener Rechtsvorschriften und die mangelnde Kohärenz zwischen den Initiativen mit anderen Zielsetzungen und in anderen Politikbereichen der EU haben zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand und zu zeitlicher Belastung geführt, die mit dem effektiven Start der verschiedenen Verfahren verbunden sind. Dies hatte vor allem für Verbraucher, KMU und Einzelpersonen besonders negative Auswirkungen.

4.14

Der Ausschuss unterstützt deshalb ausdrücklich den Vorschlag für einen gemeinsamen Bezugsrahmen für die Vermarktung der Produkte (16). Dieser Rahmen sollte gemeinsame Definitionen, Verfahren und Elemente für die künftige Neufassung und Anpassung der einzelnen Richtlinien enthalten, damit die Mängel des derzeitigen Rechtsrahmens behoben und unnötiger bürokratischer Aufwand beseitigt werden kann.

4.15

Der Ausschuss erachtet es für notwendig, ein praktisches Online-Handbuch für die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt (17) zu realisieren, in dem alle Vorschriften und Verfahren benutzerfreundlich aufgeführt werden und horizontal sowie nach Wirtschaftszweigen geordnet mitsamt den entsprechenden Rechten und Pflichten, Zugangsbedingungen, Fristen und Startkosten dargestellt werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Der Vorschlag für eine Verordnung (KOM(2007) 36 endg.) zum „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung“ und den „Produktinfostellen“

5.1.1

Der in Artikel 28 und in Artikel 30 des Vertrags vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist eines der Schlüsselelemente des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt. Nach 50 Jahren ist es — angesichts sukzessiver Erweiterungen der EU und einer zunehmenden Globalisierung der Märkte — nach Auffassung des Ausschusses erforderlich, seine Rolle und seinen Schutz zu stärken, größere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten und seine Möglichkeiten für die Wirtschaftsakteure und europäischen Unternehmen sowie für die einzelstaatlichen Behörden voll zur Geltung zu bringen.

5.1.2

Der Kommissionsvorschlag bedeutet einen begrüßenswerten Fortschritt in dieser Hinsicht, da er:

ein Verfahren für das Beantragen von Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz bietet;

einen gemeinsamen Rahmen von Rechten und Pflichten für die nationalen Behörden und die Unternehmen festlegt;

ein System für Informationsaustausch und Verwaltungszusammenarbeit im Bereich nationaler Bestimmungen empfiehlt.

5.1.3

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass jedoch nach wie vor folgende problematische Bereiche bestehen, die einer Präzisierung bedürfen:

die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung kann nicht getrennt werden vom gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Marktüberwachungsmechanismen, die von ausschlaggebendem Gewicht sind für: den Zugang eines Produkts zum europäischen Binnenmarkt; die Wirksamkeit der Konformitätsbewertungsverfahren; die Rolle der Testlabors und die Kompetenzen der Zertifizierungsstellen und Normungsgremien;

im aktuellen Verordnungsvorschlag spielt die Kommission eine weniger wichtige Rolle als in der Entscheidung 3052/95/EG vorgesehen;

die Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit werden auf die vertikale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und nationalen Behörden beschränkt, wohingegen die Entwicklung einer horizontalen Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden — wie z. B. zwischen den Produktinfostellen — wichtig erscheint;

es fehlt der Verweis auf Konfliktlösungsmechanismen wie z. B. SOLVIT (18), der es den Unternehmen ermöglichen würde, direkt ein rasches und erprobtes Verfahren beantragen zu können;

die Umkehr der Beweislast auch für Produkte aus Drittstaaten, die von europäischen Importeuren auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden;

die Einführung einer Positivliste für Produkte, die sich als besonders schwierig erweisen kann, da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für alle Produkte gilt, die nicht unter die harmonisierten Rechtsvorschriften fallen.

5.1.4

Nach Auffassung des Ausschusses sollten die Rechtsgrundlagen des Vertrages, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verankern, im Text explizit genannt werden. Dadurch würde deutlich gemacht, dass der Schutz vorgebrachter nationaler Erfordernisse nur die Ausnahme sein kann.

5.1.5

Der Ausschuss hält es für vordringlich, ein hohes Niveau an Transparenz, Rechtssicherheit und Vereinfachung bei der Anwendung und Durchführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten mittels:

der Beweislastumkehr für die nationale Behörden, die von diesem Grundsatz abweichen möchten, mit einfachen Verfahren und überschaubaren Fristen, zur transparenteren und schnelleren Lösung kontroverser Fälle;

der Möglichkeit, bei nationalen Gerichten Rechtsmittel einzulegen, ohne dass dies mit übermäßigen Kosten, Fristen und Anstrengungen verbunden ist;

der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung mittels Verfahren, deren Wirksamkeit in der EU belegt ist;

größerer und besserer Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, auch durch gemeinsame Informations- und Bildungskampagnen für Unternehmen, Verbraucher und Verwaltungen;

kürzerer Verfahrensfristen: nach einer begründeten schriftlichen Mitteilung der nationalen Behörden sollten die Unternehmen 20 Tage für das Vorbringen ihrer Gegenargumente und die Möglichkeit haben — sollte sich der Konflikt nicht innerhalb bestimmter Fristen lösen lassen —, sich an die nationalen Gerichte des potenziellen Markts zu wenden;

europäischer Vernetzung und Aufnahme in die EU-Website der Produktinfostellen, die in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden sollen, um ein angemessenes Informations- und Kommunikationsniveau bezüglich der Rechte und Pflichten zu gewährleisten.

5.1.6

Der Ausschuss hält es für sinnvoll, die Fristen für die Beratungen bei einem Einspruch zu beschränken, sodass der Streitfall in erster Instanz beigelegt werden kann.

5.1.7

Die Mitgliedstaaten müssen leistungsfähige und kompetente technische Strukturen aufbauen, die auch ein Dringlichkeitsverfahren beinhalten, um das für Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 30 des Vertrags erforderliche Beweismaterial rasch vorlegen zu können. Dieser Artikel „ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zu treffen, wenn diese durch ein allgemeines, nicht wirtschaftliches Interesse begründet sind (öffentliche Sittlichkeit, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren, Erhaltung der Pflanzenwelt, Schutz der nationalen Reichtümer und Schutz des industriellen und kommerziellen Eigentums)“ (19).

5.1.8

Die Produktinfostellen sollten im Sinne eines ersten Versuchs zur Konfliktbeilegung auch die SOLVIT-Verfahren einsetzen, um es den Unternehmen — sollten ihre Waren auf Grenzhindernisse stoßen — zu ermöglichen, auf dieses außergerichtliche Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit einer Reaktionszeit von maximal 10 Wochen zurückzugreifen (20).

5.1.9

Nach Auffassung des Ausschusses müssen die Produktinfostellen eine proaktive Rolle spielen, indem sie praktische Verfahrensleitfäden bereitstellen und nationale Websites aufbauen, die europaweit vernetzt und auch über das Portal der Europäischen Union zugänglich gemacht werden sollten. Diese könnten enthalten: die Entscheidungen bereits gelöster Fälle; die Liste der Produkte, für die der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt; sowie eine — mit dem EDV-Netz für den Datenaustausch zwischen den Produktinfostellen verknüpfte Datenbank bezüglich der Interoperabilitätsmuster im Rahmen von IDABC (21) für potenzielle Nutzer.

5.1.10

Die Vorbereitung und Inbetriebnahme solcher Instrumente darf nicht fakultativ sein, sondern muss im Vorschlag als Verpflichtung vorgesehen werden. Die Produktinfostellen sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission regelmäßig gemeinsame Informationsveranstaltungen und gemeinsame Weiterbildungsmaßnahmen für Wirtschaftsakteure, Beamte der Verwaltungs- und Zollbehörden sowie für die Verbraucher durchführen mit dem Zweck, die im Vertrag verankerten Rechte und Pflichten angemessen zu verbreiten und zu erläutern.

5.1.11

Ferner sollte ein Online-Handbuch vorbereitet werden, mit dem sich alle Vorschriften, die in der EU bestehen und derzeit in Kraft sind, gemäß einem horizontalen Schema sowie nach Wirtschaftszweigen geordnet ermitteln lassen.

5.1.12

Es erscheint weder sinnvoll, eine Positivliste der von der Verordnung betroffenen Produkte aufzustellen, noch ist es angezeigt, das in der Produktsicherheitsrichtlinie vorgesehene Dringlichkeitsverfahren auszuschließen.

5.1.13

Die Kommission muss die Funktionsweise der Notifizierungsmechanismen unmittelbar überwachen: folglich muss vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten eine Kopie jeder Notifizierung übermitteln und einen Jahresbericht über die aufgrund der Verordnung ergriffenen Maßnahmen erstellen, damit die Kommission dem Parlament, dem Rat und dem EWSA — BBS einen diesbezüglichen Bericht vorlegen kann.

5.2   Der Vorschlag für einen Beschluss (KOM(2007) 53 endg.) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und die CE-Kennzeichnung

5.2.1

Der Ausschuss begrüßt die Grundsätze des Vorschlags, die auf den positiven Erfahrungen bei der Konformitätsbewertung mit dem neuen Konzept in Verbindung mit dem globalen Konzept (22) basieren. Diese Grundsätze sollten in gegenwärtigen und künftigen Rechtsverordnungen der Gemeinschaft allgemein angewandt werden und alle Aspekte der vermarkteten Produkte umfassen, insbesondere mit Blick auf Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz. Das Grundprinzip des Binnenmarkts, die Nichtdiskriminierung von Wirtschaftsakteuren, muss in den Vorschriften beachtet und von den Mitgliedstaaten vorbehaltlos angewandt werden.

5.2.2

Der Ausschuss betont, wie wichtig es ist, dass „alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, (…) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen (sollten), um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen“ (23), unabhängig davon, ob es sich um Hersteller, autorisierte Händler oder Importeure handelt (24).

5.2.3

Die Rückverfolgbarkeit der Produkte ist von grundlegender Bedeutung, um die Verantwortung der Wirtschaftsakteure, die Produkte auf den europäischen Markt bringen, zu ermitteln und die effektive Wirksamkeit aller einschlägigen europäischen Vorschriften sicherzustellen, und sollte nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, bezüglich der Konformitätspflicht „auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben“ (25).

5.2.4

In Bezug auf den Gegenstand und Geltungsbereich des Beschlusses ist der Ausschuss der Auffassung, dass die dort aufgeführten Ausnahmen vermieden werden sollten, und dass der gemeinsame Rahmen für die Vermarktung der Produkte — im Einklang mit den in der untenstehenden Ziffer 5.3.3 vorgebrachten Bemerkungen zum Vorschlag für eine Verordnung über das europäische Akkreditierungssystem und die Marktüberwachungsmechanismen — für alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gelten sollte und Ausnahmen weder im Bereich der Sicherheit und Gesundheit, noch des Umweltschutzes zulassen sollte. Der neue Rahmen muss auf den gesamten Korpus gemeinschaftlicher Vorschriften für diesen Bereich angewandt werden, ohne auf eine mögliche allgemeine Überprüfung jeder einzelnen Richtlinie oder Verordnung zu warten.

5.2.5

Angesichts der Tatsache, dass einige Richtlinien für dieselben Produkte unterschiedliche Definitionen verwenden, sind die Begriffsbestimmungen in Kapitel 1 für die Marktoperateure von zentraler Bedeutung.

5.2.6

Der Ausschuss hält folgendes für unerlässlich:

klarere Angaben über die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure zur Verbesserung des gegenwärtigen Rahmens des neuen Konzepts;

eine wirksamere Marktüberwachung;

einheitlichere Kompetenzniveaus der notifizierten Stellen für die Konformitätsbewertung.

5.2.7

Die Verpflichtungen für die wirtschaftlichen Akteure müssen gerechtfertig, verhältnismäßig und nicht mit übermäßigen bürokratischen und verwaltungsspezifischen Kosten verbunden sein. Dies gilt sowohl für Stichproben von in Verkehr befindlichen Produkten und das Beschwerdeverzeichnis (Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2), als auch für die Meldepflicht, die auf die in der Produktsicherheitsrichtlinie definierten gefährlichen Produkte beschränkt sein sollte.

5.2.7.1

Das europäische Akkreditierungssystem muss sich durch Verhältnismäßigkeit der von den Konformitätsbescheinigungsstellen eingesetzten Mittel auszeichnen, die für KMU sowie für nicht in Serie bzw. in begrenzter Stückzahl hergestellte Produkte geeignete Verfahren anwenden müssen.

5.2.8

Der Ausschuss betont, dass sich die notifizierten Stellen im gesamten EWR durch Kompetenz, Unparteilichkeit und Effizienz auszeichnen müssen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller gewährleisten zu können: Es ist erforderlich, dass — im Einklang mit der Akkreditierungspflicht laut der in Ziffer 3 ff. genannten Richtlinie — die Bewertung für die Akkreditierung von den nationalen Akkreditierungsstellen durchgeführt und von der notifizierenden Stelle akzeptiert wird, um unnötige und kostspielige Doppelungen zu vermeiden.

5.2.9

Bei den Konformitätsbewertungsverfahren sollte das Modul A zur internen Fertigungskontrolle als Standardverfahren bevorzugt werden, das besser der Tatsache gerecht wird, dass der Hersteller oder der Importeur in den EWR in jedem Fall die volle Verantwortung für sein Produkt trägt. Ferner sollte die Wahlmöglichkeit für verschiedene vereinfachte Module — insbesondere für KMU und für in begrenzter Stückzahl hergestellte Produkte — bestehen.

5.2.10

Das Kernstück der Vorschriften ist die Regelung für die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Vorschriften zertifiziert werden soll. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, den Schutz dieser Kennzeichnung zu stärken und gegen Missbrauch mit geeigneten und angemessenen — auch strafrechtlichen — Sanktionen vorzugehen. Wie bereits in früheren Regelungen wird in der neuen Regelung bekräftigt, dass die mit der CE-Kennzeichnung bescheinigte Konformität des Produkts den Hersteller nicht von der Verpflichtung entbindet, für eventuelle, durch schadhafte Produkte verursachte Schäden aufzukommen.

5.2.11

Der Ausschuss unterstützt voll und ganz die Auffassung, dass der Verlust des Vertrauens in die CE-Kennzeichnung einen Vertrauensverlust des gesamten Systems bedeutet und auch Marktüberwachungsbehörden, Hersteller, Prüflabors und Zertifizierungsstellen betrifft und schließlich auch die Angemessenheit der gesamten auf dem neuen Konzept beruhenden Rechtsvorschriften in Zweifel zieht (26).

5.2.12

Der Status und die Bedeutung der CE-Kennzeichnung laut Beschluss 93/465/EWG (27) lassen sich am besten dadurch heben, dass eine umfassende Reform der Kennzeichnung angestrebt wird, die folgende Punkte berücksichtigt:

Verdeutlichung, dass es nicht als System zur Kennzeichnung oder zur Etikettierung für den Verbrauch (28) — auch nicht als Garantie für Qualität, Zertifizierung oder Anerkennung durch Dritte — anzusehen und zu verwenden ist, sondern ausschließlich als Konformitätserklärung und technische Dokumentation, die Hersteller oder Importeure in voller Eigenverantwortung und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Produkts gegenüber den Behörden und Verbrauchern erbringen müssen;

Rationalisierung der verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren;

Stärkung des Rechtsschutzes der CE-Kennzeichnung mittels Registrierung als Kollektivmarke. Dies soll es den Behörden im Missbrauchsfalle ermöglichen, rasch einzugreifen und Abhilfe zu schaffen, aber die Möglichkeit zusätzlicher einzelstaatlichen Kennzeichnungen beibehalten;

Stärkung der Marktüberwachungsmechanismen und der Zollkontrollen an den Grenzen;

Start einer Untersuchung seitens der Hersteller und Verbraucher bezüglich der positiven und negativen Auswirkungen eines eventuellen freiwilligen Verhaltenskodex auf die Wirksamkeit der Vielfalt an Qualitätssiegeln sowie europäischen und nationalen — fakultativen und obligatorischen — Kennzeichnungen und ihrer Beziehung zur CE-Kennzeichnung.

5.2.13

Was die Marktüberwachungsmechanismen betrifft wird mit Blick auf die allgemeinen Aspekte auf Ziffer 5.3.13 ff. verwiesen. Der Ausschuss betont jedoch wie wichtig es ist, dass die Kommission nicht nur in allen Fällen konformer Produkte, die indes Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bergen, sondern auch bei allen Fällen formaler Nichtkonformität gemäß Artikel 38 des Beschlusses beteiligt wird.

5.2.14

Der Ausschuss unterstreicht die zentrale Rolle, die der Prozess der technischen Normung in dem gesamten Bereich spielt, zumal das neue Konzept auf einer engen Verbindung zwischen gesetzlichen Mindestanforderungen und europäischen technischen Standards beruht, die unterstützt und zur Geltung gebracht werden müssen. Sollte folglich ein formaler Einwand gegen eine harmonisierte Norm (29) bestehen, muss das betreffende Normierungsgremium unverzüglich informiert werden, damit sie dies im Prozess der Normenerarbeitung entsprechend berücksichtigt.

5.3   Der Vorschlag für eine Verordnung (KOM(2007) 37 endg.) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung

5.3.1

Der Ausschuss hält die Vorschläge zur Errichtung eines europäischen Akkreditierungssystems für begrüßenswert, das auf gegenseitigem Vertrauen und Zusammenarbeit basiert, insofern sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die öffentliche Behörden bindende Regelungen aufgestellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass alle auf den Markt gebrachten Produkte erhöhten Anforderungen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit gerecht werden und dabei allen europäischen Verbrauchern und Wirtschaftsakteuren dasselbe Maß an Operabilität und Regelung — in einem vereinfachten Rahmen ohne großen Verwaltungsaufwand — gewährleistet wird.

5.3.2

Das europäische Akkreditierungssystem muss gewährleisten, dass die Konformitätswertungsergebnisse allgemein anerkannt und unnötige Mehrfachbewertungen vermieden werden. Damit das System international akzeptiert wird, muss die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen auf international anerkannten Standards basieren, und die Bestimmungen der Begriffe „Konformitätsbewertung“, „Konformitätsbewertungsstelle“, „Benennung von Konformitätsbewertungsstellen“ und „Notifizierung“ müssen explizit in die Verordnung aufgenommen werden.

5.3.3

Die Bestimmungen der Verordnung müssen für alle Akkreditierungsstellen und die von ihnen im EWR erbrachten Dienste gültig sein, unabhängig von der Art der für die jeweiligen Kunden erbrachten Konformitätsbewertung. Sie müssen Folgendes gewährleisten:

einen kohärenten Korpus gemeinsamer klarer und eindeutiger Begriffsbestimmungen, die den internationalen Standards entsprechen und in allen Richtlinien des neuen Konzepts und in den produktspezifischen Richtlinien angewandt werden, auch in den Rechtsvorschriften bezüglich Konformitätsbewertung und Konformitätsbewertungsstellen;

die Funktionsfähigkeit des Akkreditierungssystems, das nicht dem gewerblichen Wettbewerb ausgesetzt sein darf, in öffentlicher Zuständigkeit;

die allgemeine Gültigkeit der gesamten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, ohne Ausnahmen in puncto Sicherheit und Gesundheit sowie Umweltschutz. Aufgrund der zunehmenden Komplexität des Gemeinschaftsrechts in diesem Gebiet müssen die neuen Bestimmungen für die Hersteller, sowohl in der EU als auch in Drittstaaten, einen einheitlichen Bezugsrahmen darstellen;

die allgemeine Anwendung auf alle akkreditierungspflichtigen Aktivitäten einschließlich Justierung, unabhängig davon, ob diese Akkreditierung im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertung oder zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen beantragt wurde;

die Gewährleistung der Kompetenzstandards und der Unparteilichkeit seitens der nationalen Akkreditierungsstellen, indem sie an einer Beurteilung unter Gleichrangigen (peer evaluation) teilnehmen, die unter der Aufsicht aller am Akkreditierungsprozess beteiligten Akteure durchgeführt wird;

ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Verhältnismäßigkeit, Zuverlässigkeit und gegenseitiges Vertrauen im einheitlichen Akkreditierungssystem, sowohl für den reglementierten als auch für den nichtreglementierten Bereich.

5.3.4

Die Bestimmung des Begriffs „Akkreditierung“ sollte geändert werden und auch Aktivitäten der Justierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion sowie weitere Tätigkeiten zur Konformitätsbewertung umfassen.

5.3.5

Ferner sollte zwecks einer einheitlichen Reglementierung des Bereichs, die auch alle Verfahren der Konformitätsbewertung, der Qualitätssicherung, der Justierung und der Durchführung von Versuchen nach ISO 43 zu umfassen hat, keine Ausnahmen vorgesehen werden. Alle Akkreditierungsstellen und alle von ihnen im EWR erbrachten Dienste sollten dem Gültigkeitsbereich der Verordnung unterliegen, unabhängig von der für die jeweiligen Kunden geleisteten Art der Konformitätsbewertung.

5.3.6

Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten, wie in Artikel 4 Absatz 6 vorgeschlagen, nicht gewinnorientiert arbeiten. Die gegenwärtige Formulierung droht jedoch die Bildung von Grundkapital zu verhindern, das solide finanzielle Verhältnisse zur Erbringung von Qualitätsdiensten gewährleisteten soll. Nach Auffassung des Ausschusses sollten die nationalen Akkreditierungsstellen als nicht gewinnorientierte Einrichtungen arbeiten, in dem Sinne, dass sie Überschüsse, wie mit der DIN EN ISO/IEC 17011 (30) international vereinbart, nicht verteilen müssen.

5.3.7

Das System der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) sollte als die höchste Bewilligungsebene gelten und folglich als öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse nicht dem Wettbewerb unterliegen. Der Ausschuss begrüßt die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten über eine einzige nationale Akkreditierungsstelle verfügen müssen, deren Kompetenz, Objektivität und Unparteilichkeit einer Beurteilung unter Gleichrangigen (peer review) unterliegt. Davon sind unter bestimmten Bedingungen (31) kleinere Mitgliedstaaten ausgenommen, wenn sie auf die nationale Akkreditierungsstelle eines angrenzenden Mitgliedstaates zurückgreifen möchten.

5.3.8

Der Ausschuss erachtet es für notwendig, für die EA, deren Rolle gestärkt und genauer bestimmt werden muss, eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen: Alle nationalen Akkreditierungsstellen müssen der EA angeschlossen sein, um Äquivalenz, Transparenz, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten. Das EA-Netz muss von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

5.3.9

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Akkreditierungsstellen zur weiteren Stärkung der EA von ihr betriebene multilaterale Abkommen unterzeichnen müssen. Außerdem sollten die in der Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismen nicht nur die EA betreffen, sondern auf Maßnahmen zur Unterstützung der Marktüberwachung und zur gemeinsamen Weiterbildung der verschiedenen beteiligten nationalen Verwaltungen erweitert werden.

5.3.10

Zur Erleichterung und Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts und zur Steigerung des ihm entgegengebrachten Vertrauens muss nach Auffassung des Ausschusses die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung unter Gleichrangigen im Rahmen der EA organisiert und gemäß harmonisierter Bestimmungen im Rahmen der EA durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen müssen veröffentlicht und allen Mitgliedstaaten sowie der Kommission mitgeteilt werden.

5.3.11

Da die Akkreditierungsstellen aktiv zeigen müssen, dass das ihnen entgegengebrachte Vertrauen gerechtfertigt ist, müssen diese nach Ansicht des Ausschusses einen Nachweis über ihre erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung unter Gleichrangigen erbringen.

5.3.12

Der Ausschuss erachtet ferner die Teilhabe der interessierten Parteien für wichtig: sie sollten an den Akkreditierungsstellen beteiligt werden; diese Bestimmung sollte in die neue Verordnung aufgenommen werden.

5.3.13

Der Ausschuss unterstreicht die Bedeutung äquivalenter, kohärenterer und effizienter Marktüberwachungsmechanismen der Mitgliedstaaten im Zuge der gemeinschaftlichen Rechtsharmonisierung, die auch die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit umfasst. Es ist eine Neuausrichtung der Vorschriften im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit — der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG — und anderer einschlägiger Richtlinien erforderlich, um die umfassende Anwendung des Grundsatzes „besserer Rechtssetzung“ auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Tätigkeit der Marktüberwachung muss auch die Produkte betreffen, die unter die Produktsicherheitsrichtlinie fallen, da zahlreiche Produkte sowohl für die wirtschaftliche Weiterverwendung, als auch für den Verbraucher verkauft werden. Der Ausschuss hält den in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Ausschluss vom Geltungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie daher für nicht gerechtfertigt: Dieser sorgt für Verwirrung und macht die Arbeit der Wirtschaftsakteure komplizierter, anstatt zu größerer Kohäsion in der Binnenmarktüberwachung zu führen.

5.3.14

Der Ausschuss hält dafür das gegenwärtige System zum raschen Informationsaustausch RAPEX (32) für voll und ganz gerechtfertigt, das einen effizienten Beitrag zur Marktüberwachung darstellt. Es muss jedoch von den Mitgliedstaaten und den Zoll- und Verwaltungsbehörden einheitlicher und koordinierter eingesetzt werden.

5.3.15

Es ist notwendig, dass die Zollbehörden in europäischer Vernetzung mit den Behörden der Marktüberwachung zusammenarbeiten, um effiziente Kontrollen der Produkte zu gewährleisten, bevor diese auf den europäischen Binnenmarkt gebracht werden. Dafür müssen die Zollbehörden über qualifizierte Humanressourcen, entsprechende Finanzmittel und Befugnisse verfügen, um den ihnen anvertrauten Aufgaben wirkungsvoll nachzukommen.

5.3.16

Die Mechanismen der Marktüberwachung und der Zollkontrolle müssen insbesondere über rasche Interventionsmöglichkeiten verfügen mit Blick auf saisonale Produkte oder kurzzeitig vertriebene Artikel im Zusammenhang mit Sonderverkäufen, die häufig unter kurzlebigen Phantasienamen verkauft werden. Die Behörden müssen für solche Fälle über Befugnisse und Mittel für ein rasches Eingreifen verfügen, und die gemeinschaftlichen Importeure müssen uneingeschränkt dafür Sorge tragen, dass sie den grundlegenden Anforderungen der EU in puncto Sicherheit und Umweltschutz gerecht werden.

5.3.17

Schließlich ist nach Auffassung des Ausschuss in der Verordnung unmissverständlich vorzusehen, dass über die Vorgaben in Artikel 9 Absatz 1 hinaus die bei mangelndem Beleg der Konformität zu ergreifenden Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Artikel 17 entsprechend geändert werden sollte.

Brüssel, den 13. Dezember 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Im EU-Recht werden in den verschiedenen produktspezifischen Rechtsvorschriften, die Aspekte wie z. B. umweltbewusstes Design, Produktsicherheit, Produkthaftung, Abfallentsorgung, Energieeffizienz usw. betreffen, unterschiedliche Begriffsbestimmungen für die selben Sachverhalte verwandt. Dies führt insbesondere dann, wenn für ein Produkt verschiedene Richtlinien gelten, zu Verwirrung bei den Wirtschaftsakteuren.

(2)  ABl. C 93 vom 27.4.2007, „Überprüfung des Binnenmarktes“, Berichterstatter: Herr CASSIDY.

(3)  Siehe auch Artikel 94 und 95 EGV.

(4)  ABl. C 309 vom 16.12.2006, Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft, Berichterstatter: Herr CASSIDY.

(5)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, Berichterstatter: Herr CASSIDY.

(6)  ABl. C 208 vom 3.9.2003, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

(7)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, Berichterstatter: Herr Van IERSEL.

(8)  Ebenda, Ziffer 2.4.

(9)  „Die Herausforderung annehmen“, Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim KOK, November 2004 — Europäische Kommission.

(10)  SEK(2007) 113 vom 14.2.2007.

(11)  Zweiter Zweijahresbericht über die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im Binnenmarkt, KOM(2002) 419 endg.

(12)  Derzeit gibt es in der EU ca. 1 700 notifizierte Stellen.

(13)  Siehe auch Artikel 94 und 95 des Vertrags.

(14)  Auflistung der unlängst vom EWSA erarbeiteten Stellungnahmen zu den Themen Vereinfachung, Bessere Rechtsetzung und Prioritäten des Binnenmarkts:

(1)

Überprüfung des Binnenmarktes, Berichterstatter: Herr CASSIDY, ABl. C 93 vom 27.4.2007;

(2)

Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der RegionenUmsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (KOM(2005) 535 endg.), Berichterstatter: Herr CASSIDY, ABl. C 309 vom 16.12.2006;

(3)

Sondierungsstellungnahme vom 28.9.2005 auf Ersuchen des britischen Ratsvorsitzes zum Thema Bessere Rechtsetzung, Berichterstatter: Herr RETUREAU, ABl. C 24 vom 31.1.2006;

(4)

Initiativstellungnahme vom 28.9.2005 zum Thema Möglichkeiten einer besseren Durchführung und Durchsetzung des EU-Rechts, Berichterstatter: Herr van IERSEL, ABl. C 24 vom 31.1.2006;

(5)

Stellungnahme vom 31.3.2004 zu der Mitteilung der Kommission Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire, (KOM(2003) 71 endg.), Berichterstatter: Herr RETUREAU, ABl. C 112 vom 30.4.2004;

(6)

Initiativstellungnahme vom 26.3.2003 zum Thema Vereinfachung, Berichterstatter: Herr SIMPSON, ABl. C 133 vom 6.6.2003;

(7)

Sondierungsstellungnahme vom 21.3.2002 zu der Mitteilung der Kommission — Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (KOM(2001) 726 endg.), Berichterstatter: Herr WALKER, ABl. C 125 vom 27.5.2002;

(8)

Initiativstellungnahme vom 29.11.2001 zum Thema Vereinfachung, Berichterstatter: Herr WALKER, ABl. C 48 vom 21.2.2002;

(9)

Initiativstellungnahme vom 19.10.2000 zum Thema Vereinfachung der Binnenmarktvorschriften (BBS), Berichterstatter: Herr VEVER, ABl. C 14 vom 16.1.2001;

(10)

Ergänzende Stellungnahme vom 7.4.2005 zum Thema Die Prioritäten des Binnenmarkts 2005-2010, Berichterstatter: Herr CASSIDY, ABl. C 255 vom 14.10.2005;

(11)

Stellungnahme vom 16.7.2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen BinnenmarktstrategieVorrangige Aufgaben 20032006 (KOM(2003) 238 endg.), Berichterstatter: Herr CASSIDY, ABl. C 234 vom 30.9.2003;

(12)

Informationsbericht zum Thema Vereinfachung;

(13)

Informationsbericht vom 11.1.2005 zum Thema Aktueller Stand der Koregulierung und der Selbstregulierung im Binnenmarkt, Berichterstatter: Herr VEVER (CESE 1182/2004 fin).

(15)  RAPEX-Bericht 2006 der Europäischen Kommission, http://ec.europa.eu/rapex. Der am 19. April 2007 vorgelegte Bericht belegt eine im Laufe der letzten Jahre steigende Anzahl von Meldungen. Die Zahl der Meldungen von Verbraucherprodukten außer Lebensmitteln in Europa, die eine ernste Gefahr für die Sicherheit darstellen, hat sich bei einem Anstieg von 388 auf 924 Fälle von 2004 bis 2006 mehr als verdoppelt. 2006 betrug der Anstieg gegenüber 2005 32 % und konzentrierte sich auf folgende Produktkategorien: Spielwaren, Elektrogeräte, Kraftfahrzeuge, Beleuchtungsgeräte und Kosmetika, die folgende Risiken bargen: Verletzung, Stromschlag, Brand/Verbrennung, Ersticken/Verschlucken und chemisches Risiko.

(16)  Der gemeinsame Bezugsrahmen sollte auch die Dienstleistungen betreffen, die mit der Vermarktung der Produkte immer enger verbunden sind.

(17)  Vgl. Ziffer 5.1.11.

(18)  http://ec.europa.eu/solvit/

(19)  Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen 3.2.1 — Der freie Warenverkehr. Letzte Aktualisierung: 22.10.2001.

http://www.europe-info.de/facts/de/3_2_1.htm

(20)  SEC(2007) 585. Arbeitsdokument der Kommission — Solvit 2006 Report: Development and Performance of the Solvit network in 2006 vom 30.4.2007.

Alle EU-Mitgliedstaaten neben Norwegen, Island und Liechtenstein haben eine SOLVIT-Stelle eingerichtet, in den meisten Ländern im Rahmen der Außen- oder Wirtschaftsministerien.

Diese Stellen arbeiten direkt zusammen mithilfe einer Online-Datenbank, um die von Bürgern und Unternehmen gemeldeten Fälle rasch und pragmatisch zu lösen. Die Vorschriften für die Zusammenarbeit im Rahmen von SOLVIT sind in einer Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2001 enthalten, die in den Schlussfolgerungen des Rates angenommen wurde. Solvit ist seit 2002 in Funktion. Über die Empfehlung hinaus haben die SOLVIT-Stellen im Dezember 2004 eine Reihe gemeinsamer Qualitäts- und Leistungsstandards festgelegt, um im gesamten Netz einen Dienst mit hohem Qualitätsstandard zu gewährleisten.

(21)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

(22)  Mit dem globalen Konzept wurde ein modularer Ansatz eingeführt, bei dem das Verfahren der Konformitätsbewertung in eine Reihe von Vorgängen, sogenannte Module, unterteilt wird, die sich aufgrund der Entwicklungsphase des Produkts (z. B.: Planung, Prototyp, umfassende Produktion), der Art der Bewertung (Überprüfung der Dokumentation, Typengenehmigung, Qualitätssicherung) und demjenigen, der die Bewertung durchführt (Hersteller oder Dritter) unterscheiden.

Das globale Konzept wurde mit dem Beschluss 90/683/EWG des Rates abschließend geregelt, der durch den Beschluss 93/465/EWG ersetzt und aktualisiert wurde: beide Beschlüsse enthalten allgemeine Vorgaben und detaillierte Verfahrensweisen für die Konformitätsbewertung, die in den Richtlinien des neuen Konzepts zu verwenden sind.

(23)  Erwägungsgrund (14) des Vorschlags für einen Beschluss, KOM(2007) 53 endg.

(24)  Einschließlich der Importeure sogenannter „No-name-Produkte“ aus Drittländern, die nur für kurze Zeit und häufig unter Phantasienamen auf den Markt gebracht werden nach dem Prinzip „abkassieren und verschwinden“.

(25)  Erwägungsgrund (17) des Vorschlags für einen Beschluss, KOM(2007) 53 endg.

(26)  „The role and significance of the CE marking“, Draft Certif. Doc 2005-11 der Europäischen Kommission vom 30. August 2005.

(27)  Beschluss 93/465/EWG Beschluss über die Module: Mit der CE-Kennzeichnung wird Konformität mit allen Verpflichtungen bescheinigt, die der Hersteller in Bezug auf das Erzeugnis aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinien hat, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist.

(28)  Dokument der Europäischen Verbraucherorganisation BEUC 298/2007 vom 5.6.2007 zum Thema „Internal Market package for goods“ (Paket für den freien Warenverkehrs im Binnenmarkt). Anhörung von Jim MURRAY im Europäischen Parlament am 5.6.2007.

(29)  Artikel 14 des Vorschlags für einen Beschluss, KOM(2007) 53 endg.

(30)  ISO/IEC 17011, The accreditation body shall have the financial resources, demonstrated by records and/or documents, required for the operation of its activities (Die Akkreditierungsstelle muss über die für den Betrieb ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügen und diese in Aufzeichnungen oder Dokumenten darlegen. Die Akkreditierungsstelle muss über eine Beschreibung ihrer Einkunftsquelle(n) verfügen.).

(31)  Artikel 6 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags KOM(2007) 37 endg.

(32)  Außer RAPEX sind zu erwähnen: das Schnellwarnsystem RASFF für den Lebensmittelbereich; das System SARR für Humankrankheiten und das System ADNS für Tierkrankheiten. Vgl. Beschluss 2004/478/EG und Verordnung 2230/2004/EG.


ANHANG

zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgende Änderungsanträge, die mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigen konnten, wurden abgelehnt:

Ziffer 5.2.12

Am Ende des 1. Unterpunkts anfügen:

„—

Verdeutlichung, dass es nicht als System zur Kennzeichnung oder zur Etikettierung für den Verbrauchauch nicht als Garantie für Qualität, Zertifizierung oder Anerkennung durch Dritteanzusehen und zu verwenden ist, sondern ausschließlich als Konformitätserklärung und technische Dokumentation, die Hersteller oder Importeure in voller Eigenverantwortung und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Produkts gegenüber den Behörden und Verbrauchern erbringen müssen. Da die CE-Kennzeichnung keine Garantie für Qualität, Zertifizierung oder Anerkennung durch Dritte gewährt, reicht es aus, die CE-Kennzeichnung in den Begleitpapieren anzugeben und nicht auf dem Produkt selbst anzubringen;“

Begründung

Laut geltenden Bestimmungen müssen alle Einzelprodukte, z. B. Spielzeuge, mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Das bedeutet, dass der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass ein Produkt besser ist als das andere. Es bedeutet (nur), dass das Produkt den Sicherheitsstandards entspricht, um überhaupt vermarktet werden zu können. Der Verbraucher erwartet, dass alle im Laden vorhandenen Produkte auch verkauft werden dürfen.

Sucht der Verbraucher nach Sportausrüstungen wie bspw. Rollschuhen und/oder Skateboards, so ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich, wenn das Produkt für Kinder mit einem Gewicht von mehr als 20 kg bestimmt ist. Sie stehen möglicherweise nebeneinander auf dem Regal, und der Verbraucher denkt, dass die Produkte mit CE-Kennzeichnung besser seien als die anderen.

Zahlreiche Umfragen im Zeitablauf haben ergeben, dass Verbraucher die CE-Kennzeichnung nicht verstehen oder durch sie irregeführt werden. Zu den geläufigen Missverständnissen gehören: die Produkte verfügen über eine bestimmte Qualität (und sind nicht nur sicher), wurden durch Dritte getestet oder wurden in der EU hergestellt.

Es ist durchaus verständlich, dass die Verbraucher das System nicht verstehen. Nicht alle Lebensmittelprodukte müssen mit einer besonderen Kennzeichnung versehen werden, auch wenn sie gemeinschaftlichen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen müssen. Nach Auffassung der europäischen Verbraucherorganisationen BEUC und ANEC ist es ausreichend, wenn die CE-Kennzeichnung für die Prüfung durch die zuständigen Behörden — gleichsam als Sicherheitspass für den Markt — in den Begleitpapieren angegeben wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 24 Nein-Stimmen: 27 Stimmenthaltungen: 10

Ziffer 5.2.12

Neuen 6. Unterpunkt hinzufügen:

„—

die Kommission, Hersteller und Verbraucher dazu bewegen, die Schaffung eines echten Systems zur Kennzeichnung der Produktqualität zu erwägen, das auf einer Zertifizierung durch Dritte beruht und über die in den Richtlinien aufgeführten elementaren Sicherheitsbestimmungen hinausgeht.“

Begründung

Bei einer solchen Diskussion könnte die Schaffung von Standards geprüft werden, die nicht nur sicherheitsrelevante Aspekte, sondern auch Anforderungen in puncto Qualität, Umwelt und ethische Werte betreffen, um einigen Herstellern — wenn sie dies wünschen sollten — eine Prüfung ihrer Produkte zu ermöglichen, die auch über Sicherheitsaspekte hinausgehende Anforderungen berücksichtigt.

Sollte dieser Änderungsantrag angenommen werden, ist auch Ziffer 1 „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ entsprechend zu ändern (z. B. mittels eines neuen 8. Unterpunkts in Ziffer 1.5.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25 Nein-Stimmen: 29 Stimmenthaltungen: 12