19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/27


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Zusammenhang mit dem Beschluss 2007/675/EG der Kommission über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Menschenhandel

(2008/C 14/10)

Die Kommission hat mit Beschluss 2007/675/EG (1) die Sachverständigengruppe für Menschenhandel eingesetzt. Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

Die Sachverständigengruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit Menschenhandel;

b)

Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes;

c)

Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

d)

Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene;

e)

auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Vorlage von Stellungnahmen oder Berichten, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (2) auf EU-Ebene und anderer Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen.

Die Kommission fordert daher zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Kandidatenliste für die Sachverständigengruppe auf.

1.

Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 ad personam ernannten und von der Kommission gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses nach ihrer Eignung ausgewählten Mitgliedern.

Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten eine Position bei einer der in dem genannten Beschluss der Kommission aufgeführten beteiligten Stellen bekleiden oder bekleidet haben und über folgende Qualifikationen verfügen:

Fähigkeiten und Kenntnisse in den für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen, in denen ihre Unterstützung gegebenenfalls benötigt wird,

ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz im Kampf gegen den Menschenhandel und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung,

entsprechende Sprachkenntnisse einschließlich der nachweislichen Fähigkeit, im beruflichen Alltag die englische Sprache zu gebrauchen.

Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Bei der Bewertung der Bewerbungen berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

nachgewiesene Fachkenntnis und Erfahrung auf europäischer und/oder internationaler Ebene in den für die Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen,

ausgewogene Besetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf die Repräsentativität, das Geschlecht und die geografische Herkunft der Bewerber,

ausgewogene Besetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels, einschließlich des Menschenhandels zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung, über verschiedene Aspekte wie Verhütung des Menschenhandels, seine strafrechtliche Verfolgung und die Opferhilfe sowie im Bereich der Menschenrechte, der Rechte von Kindern, des Strafrechts, der Beschäftigung und der Migration,

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der (mit Beschluss der Kommission vom 25. März 2003 eingesetzten) bisherigen Sachverständigengruppe für Menschenhandel,

Staatsangehörigkeit: die Mitglieder der Sachverständigengruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sein.

Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (Anhang 1) und der Musterlebenslauf (Anhang 2) auszufüllen. Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Sachgebiet anzugeben, auf dem sie über besondere Fachkenntnisse verfügen.

Aufgrund der Politik der Transparenz der EU-Institutionen und der Pflicht, die Öffentlichkeit über die Identität und Qualifikationen der die Institutionen beratenden Sachverständigen zu unterrichten, werden allgemeine personenbezogene Daten veröffentlicht (3). Die Veröffentlichung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4) für die Dauer der Mitgliedschaft bzw. so lange, bis eine Streichung aus dem öffentlichen Register beantragt wird.

3.

Die ordnungsgemäß unterzeichneten Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 2008 per E-Mail oder Post zu senden an:

Europäische Kommission

Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

Referat D2 Sekretariat

LX 46 3/131

B-1049 Brüssel

JLS-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu

4.

Die Kommission ernennt die Mitglieder ad personam für zwei Jahre, ihre Wiederernennung ist möglich. Sie sind in ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission an keinerlei externe Weisung gebunden und unterliegen den in Artikel 4 des Beschlusses der Kommission über die Einsetzung der Sachverständigengruppe genannten Geheimhaltungspflichten.

5.

Die im Rahmen der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Tätigkeit der Mitglieder wird kein Entgelt gezahlt.

6.

Die Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden auf der Internetseite der GD JLS und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

7.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Enikő FELFÖLDI (Tel. (32-2) 295 49 33, Fax (32-2) 296 76 33, E-Mail: eniko.felfoldi@ec.europa.eu).


(1)  ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29.

(2)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

(3)  Die Daten werden im Register der Sachverständigengruppen unter http://ec.europa.eu/secretariat_general/regexp/ veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG 1

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ANHANG 2

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