25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 — Sanders u. a./Kommission

(Rechtssache T-45/01) (1)

(Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines anderen Rechtsstatus als desjenigen eines Bediensteten auf Zeit - Ersatz des erlittenen materiellen Schadens)

(2007/C 199/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Stephen G. Sanders (Oxon, Vereinigtes Königreich) und 94 weitere Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Roth, QC, die Barrister I. Hutton, E. Mitrophanous und A. Howard, dann P. Roth, I. Hutton und Barrister B. Lask)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. P. Hix und A. Pilette, dann J. P. Hix und B. Driessen)

Gegenstand

Festsetzung nach dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315), der Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für den finanziellen Schaden, den jeder der Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, jedem der Kläger eine Entschädigung in der in Spalte 6 des Anhangs 3 dieses Urteils angegebenen Höhe zu zahlen.

2.

Auf diesen Betrag sind 5,25 % Zinsen vom 31. Dezember 1999 bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu entrichten.

3.

Die Kommission trägt für das gesamte Verfahren vor dem Gericht ihre eigenen Kosten und die der Kläger.

4.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 5.5.2001.