21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/36


Klage, eingereicht am 5. Juni 2007 — Gόrażdże Cement/Kommission

(Rechtssache T-193/07)

(2007/C 170/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gόrażdże Cement AG (Chorula, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Forbes und P. Muñiz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt fünf Gründe für die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 vor, mit der der von Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: Richtlinie) übermittelte nationale Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen abgelehnt wird.

a)

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie, da eine ablehnende Entscheidung nur innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des nationalen Plan zur Zuteilung hätte getroffen werden können. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Ablehnung innerhalb von drei Monaten erfolgen und der nationale Plan zur Zuteilung mit Ablauf dieser Frist als angenommen gelten würde.

b)

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, weil sie die Art der Änderungen, die der Mitgliedstaat vorschlagen könne, beschränke und insbesondere weil sie Änderungen des Gesamtkontingents der Zertifikate verhindere. Die Richtlinie begrenze jedoch nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen.

c)

Die angefochtene Entscheidung verletze die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da sie dazu führe, dass die Kommission gewissermaßen allein über den endgültigen Inhalt des nationalen Plans zur Zuteilung entscheide.

d)

Außerdem seien in der angefochtenen Entscheidung die Kriterien 2 und 3 des Anhangs III der Richtlinie falsch angewendet worden, weil nicht die aussagekräftigsten Emissionswerte zur Beurteilung herangezogen worden seien; dies habe zu einem falsch ermittelten Sachverhalt geführt.

e)

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 30 Abs. 2 Buchst. i und das Kriterium 1 des Anhangs III der Richtlinie, weil sie die besondere Situation Polens als neuer Mitgliedstaat missachte und strengere Verpflichtungen als nach dem Kyoto Protokoll erforderlich auferlege.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).