6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 157/401


PROTOKOLL

(2006/C 157 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.00 Uhr eröffnet.

2.   Berichtigungen des Stimmverhaltens in den vorangegangenen Sitzungen

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Sitzung vom 06/072005:

Bericht Konstantinos Hatzidakis — A6-0177/2005

Änderungsantrag 5

dafür: Bernadette Bourzai

Bericht Alfonso Andria — A6-0178/2005

Absatz/Ziffer 1 Unterabsatz 3

dafür: Raül Romeva i Rueda

Änderungsanträge 1, 12 und 14 (gleichlautend)

dagegen: Charlotte Cederschiöld

Änderungsanträge 2, 13 und 15 (gleichlautend)

dafür: Henri Weber

Bericht Giovanni Claudio Fava — A6-0184/2005

Änderungsanträge 110, 123, 124 und 126 (gleichlautend)

dafür: Henri Weber

Bericht David Casa — A6-0217/2005

Änderungsantrag 168

dagegen: Marie-Hélène Descamps

Bericht Diana Wallis — A6-0211/2005

Änderungsantrag 24 1. Teil

dafür: Dan Jørgensen

Bericht Giorgos Dimitrakopoulos — A6-0198/2005

Änderungsantrag 2

dagegen: Stephen Hughes

Entschließung (gesamter Text)

Enthaltung: Henri Weber

Weltweite Aktion gegen Armut: RC-B6-0398/2005

Änderungsantrag 3

dafür: Britta Thomsen, Henri Weber

Änderungsantrag 4

dafür: Henri Weber

Änderungsantrag 7

dafür: Henri Weber

3.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Rat und Kommission:

Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen (SEK(2005)0658 — C6-0182/2005 — 2005/0903(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: BUDG

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2005)0247 — C6-0183/2005 — 2005/2127(ACI)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: REGI

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EUZuckermarktordnung betroffen sind (KOM(2005)0266 — C6-0210/2005 — 2005/0117(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: DEVE

 

mitberatend: INTA, BUDG, CONT, AGRI

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 für das Haushaltsjahr 2005 — Einzelplan III — Kommission (09760/2005 — C6-0214/2005 — 2005/2102(BUD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0264 — C6-0224/2005 — 2005/0112(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: TRAN

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz (2007-2013) (Text von Bedeutung für den EWR) (KOM(2005)0115 [02] — C6-0225/2005 — 2005/0042B(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: IMCO

 

mitberatend: BUDG, ENVI

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM (2005)0267 — C6-0226/2005 — 2005/0113(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: RAN

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC23/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005) 0822 — C6-0227/2005 — 2005/2151(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC24/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005) 0899 — C6-0228/2005 — 2005/2152(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC26/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005) 0901 — C6-0229/2005 — 2005/2153(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC27/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005) 0923 — C6-0231/2005 — 2005/2155(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

2)

Abgeordnete:

2.1)

Entschließungsanträge (Artikel 113 GO):

Borghezio Mario — Entschliessungsantrag zum Wahrzeichen des Internationalen Roten Kreuzes (B6-0444/2005).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: LIBE

2.2)

Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 116 GO):

Jean-Claude Martinez zu Auswegen aus der europäischen Krise (42/2005).

4.   Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (KOM(2004)0621 — C6-0127/2004 — 2004/0218(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin (A6-0131/2005)

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Marie Anne Isler Béguin erläutert den Bericht.

Es sprechen Cristina Gutiérrez-Cortines im Namen der PPE-DE-Fraktion, Marie-Noëlle Lienemann im Namen der PSE-Fraktion, Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, John Bowis, Jutta D. Haug, Anne Laperrouze, Françoise Grossetête, María Isabel Salinas García, Avril Doyle, Karin Scheele, Bogusław Sonik, Genowefa Grabowska, Richard Seeber, Andres Tarand, Christa Klaß, Evangelia Tzampazi, Stavros Dimas und Marie Anne Isler Béguin, die der Kommission eine Frage stellt, die Stavros Dimas beantwortet.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.2 des Protokolls vom 07.07.2005.

5.   Textil- und Bekleidungssektor nach 2005 (Aussprache)

Bericht: Die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005 (2004/2265(INI)) — Ausschuss für internationalen Handel.

Berichterstatterin: Tokia Saïfi (A6-0193/2005)

Tokia Saïfi erläutert den Bericht.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

Es spricht Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Es sprechen José Albino Silva Peneda (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Joan Calabuig Rull (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Pedro Guerreiro (Verfasser der Stellungnahme REGI), Nicola Zingaretti (Verfasser der Stellungnahme JURI), Daniel Caspary im Namen der PPE-DE-Fraktion, Francisco Assis im Namen der PSEFraktion, Sajjad Karim im Namen der ALDE-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion und Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion.

Der Präsident erklärt seine Solidarität mit den Opfern der Bombenattentate vom Vormittag in London und ersucht die Mitglieder, diese Angelegenheit erst dann zu erörtern, wenn genauere Informationen vorliegen.

Es sprechen James Hugh Allister, fraktionslos, Maria Martens, Harald Ettl und Danutė Budreikaitė.

Da es Zeit für die Abstimmungsstunde ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen.

(Fortsetzung der Aussprache: Punkt 14)

6.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen deutschen Behörden haben die Benennung von Jürgen Zimmerling mit Wirkung vom 06.07.2005 anstelle von Armin Laschet zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident verweist auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 GO.

7.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 57 Absatz 1 GO mit, dass die folgenden Gemeinsamen Standpunkte des Rates, die dazugehörigen Begründungen und die jeweiligen Standpunkte der Kommission eingegangen sind:

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (16056/5/2004 — 09209/2005 — KOM(2005)0296 — C6-0221/2005 — 2003/0189A(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (16182/4/2004 — 09210/2005 — KOM(2005)0296 — C6-0222/2005 — 2003/0189B(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (15311/4/2004 — 09204/2005 — KOM(2005)0303 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 08.07.2005.

(Die Sitzung wird von 12.00 Uhr bis 12.10 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

8.   Mitteilung des Präsidenten

Der Präsident teilt mit, dass heute Vormittag in London mehrere Bomben in öffentlichen Verkehrsmitteln explodiert sind.

Er spricht allen Opfern dieser Terroranschläge sein Beileid aus und bekundet im Namen des Parlaments seine Solidarität mit dem britischen Volk.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

9.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

9.1.   Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Claude Moraes (A6-0139/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0290)

Damit ist die Ablehnung des Vorschlags der Kommission (Punkt 8.3 des Protokolls vom 26.05.2005) bestätigt.

9.2.   Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (KOM(2004)0621 — C6-0127/2004 — 2004/0218(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin (A6-0131/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0291)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0291)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 14 vor, der berücksichtigt wird.

9.3.   Abkommen EU/Schweiz: Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen — Schengen-Besitzstand * (Abstimmung)

Bericht:

1.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags im Namen der Europäischen Gemeinschaft

[13049/2004 — KOM(2004)0593 — C6-0240/2004 — 2004/0200(CNS)]

2.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands im namen der Europäischen Gemeinschaft

[13054/2004 — KOM(2004)0593 — C6-0241/2004 — 2004/0199(CNS)]

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Timothy Kirkhope (A6-0201/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS 1

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0292)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG 1

Es spricht John Bowis für den Berichterstatter, der die Kommission auffordert, ihre Haltung zu den Änderungsanträgen darzulegen.

Louis Michel (Mitglied der Kommission) antwortet, dass die Kommission bei der Haltung bleibt, die sie während der Aussprache erläutert hat.

John Bowis beantragt auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 2 GO die Vertagung der Abstimmung über den Entwurf einer legislativen Entschließung.

Das Parlament gibt dem Antrag statt.

Der Gegenstand gilt somit als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Es spricht Alessandra Mussolini zur Geschäftsordnung (der Präsident entzieht ihr das Wort, da sich ihre Wortmeldung nicht auf die Geschäftsordnung bezieht).

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS 2

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0293)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG 2

Es spricht John Bowis, der seinen Antrag für den zweiten Vorschlag bekräftigt.

Louis Michel verpflichtet sich, dem Kommissionskollegium die Haltung des Parlaments vorzulegen.

John Bowis beantragt auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 2 GO auch die Vertagung der Abstimmung über diesen Entwurf einer legislativen Entschließung.

Das Parlament gibt dem Antrag statt.

Der Gegenstand gilt somit als zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

9.4.   Abkommen EG/Kanada: Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) (KOM(2005)0200 — C6-0184/2005 — 2005/0095(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Sophia in 't Veld (A6-0226/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Es spricht die Berichterstatterin.

Angenommen (P6_TA(2005)0294)

Der Abschluss des Abkommens wird somit nicht gebilligt.

9.5.   Belarus: Politische Lage und Unabhängigkeit der Medien (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0411/2005, B6-0413/2005, B6-0420/2005, B6-0424/2005, B6-0426/2004 und B6-0428/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0411/2005

(ersetzt B6-0411/2005, B6-0413/2005, B6-0420/2005, B6-0424/2005, B6-0426/2004 und B6-0428/2005)

eingereicht von den Abgeordneten:

Bogdan Klich, Barbara Kudrycka, Laima Liucija Andrikienė, Charles Tannock, Karl von Wogau, Alfred Gomolka und Aldis Kušķis im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Jan Marinus Wiersma, Marek Maciej Siwiec und Joseph Muscat im Namen der PSE-Fraktion,

Janusz Onyszkiewicz im Namen der ALDE-Fraktion,

Elisabeth Schroedter, Milan Horáček und Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Vittorio Agnoletto und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Anna Elzbieta Fotyga, Konrad Szymański, Rolandas Pavilionis und Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0295)

9.6.   10 Jahre nach Srebrenica: die Zukunft des Balkans (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0395/2005, B6-0397/2005, B6-0401/2005, B6-0404/2005, B6-0408/2004 und B6-0409/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0395/2005

(ersetzt B6-0395/2005, B6-0397/2005, B6-0401/2005, B6-0404/2005, B6-0408/2004 und B6-0409/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Doris Pack, Elmar Brok und Anna Ibrisagic im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Hannes Swoboda, Panagiotis Beglitis und Borut Pahor im Namen der PSE-Fraktion,

Jelko Kacin im Namen der ALDE-Fraktion,

Daniel Marc Cohn-Bendit, Monica Frassoni, Angelika Beer, Joost Lagendijk, Raül Romeva i Rueda, Gisela Kallenbach und Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Francis Wurtz, André Brie, Erik Meijer und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Brian Crowley, Adriana Poli Bortone und Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0296)

9.7.   Beziehungen EU-China und Taiwan sowie Sicherheit im Fernen Osten (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0394/2005, B6-0396/2005, B6-0399/2005, B6-0400/2005 und B6-0405/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0394/2005

(ersetzt B6-0394/2005, B6-0396/2005, B6-0399/2005, B6-0400/2005 und B6-0405/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Georg Jarzembowski, Hartmut Nassauer und Ursula Stenzel im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Glyn Ford, Alexandra Dobolyi und Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion,

Graham Watson und Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion,

Raül Romeva i Rueda, Cem Özdemir, Helga Trüpel und Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Konrad Szymański und Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0297)

9.8.   Eine Welt ohne Minen (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0414/2005, B6-0423/2005, B6-0425/2005, B6-0427/2005, B6-0429/2005 und B6-0440/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0414/2005

(ersetzt B6-0414/2005, B6-0423/2005, B6-0425/2005 und B6-0429/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Ana Maria Gomes und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion,

Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion,

Angelika Beer, Caroline Lucas und Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Tobias Pflüger, Pedro Guerreiro, Luisa Morgantini, Gabriele Zimmer, Adamos Adamou und Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Angenommen (P6_TA(2005)0298)

(Die Entschließungsanträge B6-0427/2005 und B6-0440/2005 sind hinfällig.)

9.9.   Auswirkungen der EG-Darlehenstätigkeiten in den Entwicklungsländern (Abstimmung)

Bericht: Die Auswirkungen der Darlehenstätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in den Entwicklungsländern (2004/2213(INI)) — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatterin: Gabriele Zimmer (A6-0183/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0299)

9.10.   Durchführung des FLEGT-Aktionsplans der Gemeinschaft (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) (Abstimmung)

Entschließungsantrag B6-0412/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

Angenommen (P6_TA(2005)0300)

9.11.   Clearing und Settlement in der Europäischen Union (Abstimmung)

Bericht: Clearing und Settlement in der Europäischen Union (2004/2185(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi (A6-0180/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0301)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin schlägt mündliche Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen 2/rev (wonach getrennt abgestimmt werden soll) und 3/rev vor, die berücksichtigt werden.

9.12.   Fortschritte von Bulgarien und Rumänien auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0443/2005, B6-0445/2005, B6-0447/2005 und B6-0448/2005

(Der Entschließungsantrag B6-0446/2005 wurde zurückgezogen.)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0443/2005/rév.

(ersetzt B6-0443/2005, B6-0445/2005, B6-0447/2005 und B6-0448/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Jan Marinus Wiersma, Hannes Swoboda und Alexandra Dobolyi im Namen der PSE-Fraktion,

Annemie Neyts-Uyttebroeck, Cecilia Malmström, Alexander Lambsdorff und Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion,

Joost Lagendijk und Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

André Brie im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Anna Elzbieta Fotyga, Cristiana Muscardini und Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0302)

*

* *

Es spricht Francis Wurtz, der die Vertagung der Abstimmung über den Bericht Saïfi (A6-0193/2005) auf die nächste Sitzungsperiode beantragt.

Es sprechen zu diesem Antrag Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion und Françoise Grossetête im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Das Parlament billigt den Antrag durch EA (260 Ja-Stimmen, 117 Nein-Stimmen, 16 Enthaltungen).

Es spricht Bernd Posselt zur Gültigkeit dieser Abstimmung.

10.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Marie Anne Isler Béguin — A6-0131/2005

Othmar Karas und Ewa Klamt.

Bericht Sophia in 't Veld — A6-0226/2005

Agnes Schierhuber

Belarus: Politische Lage und Unabhängigkeit der Medien — RC-B6-0411/2005

Laima Liucija Andrikienė.

Zukunft des Balkans zehn Jahre nach Srebrenica des — RC-B6-0395/2005

Luca Romagnoli.

Eine Welt ohne Minen — RC-B6-0414/2005

Eija-Riitta Korhola

Fortschritte von Bulgarien und Rumänien auf dem Weg zum Beitritt — RC-B6-0443/2005

Hans-Gert Poettering, Carlo Fatuzzo und Othmar Karas.

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Marie Anne Isler Béguin — A6-0131/2005

Änderungsantrag 34, 1. Teil und 2. Teil

dafür: Antonio Masip Hidalgo

Änderungsantrag 43, 2. Teil

dafür: Barbara Weiler

dagegen: Daniel Caspary, Iratxe García Pérez

Bericht Piia-Noora Kauppi — A6-0180/2005

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Marie-Noëlle Lienemann

Fortschritte von Bulgarien und Rumänien auf dem Weg zum Beitritt — RC-B6-0443/2005

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Vittorio Agnoletto, Linda McAvan, Robert Goebbels, Elisabeth Schroedter, Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli, Umberto Pirilli, Sebastiano (Nello) Musumeci, Sergio Berlato, Salvatore Tatarella, Feleknas Uca und Gabriele Zimmer

dagegen: Thomas Mann

*

* *

Edit Herczog teilt mit, dass sie versehentlich mit der Stimmkarte von Arlene McCarthy abgestimmt hat.

(Die Sitzung wird von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

12.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

13.   Ausfuhrerstattungen für den Export lebender Tiere in Drittländer (schriftliche Erklärungen)

Die schriftliche Erklärung Nr. 20/2005 zu Ausfuhrerstattungen für den Export lebender Tiere in Drittländer, die von den Abgeordneten Neil Parish, Paulo Casaca, Marios Matsakis, Caroline Lucas und Miguel Portas eingereicht wurde, hat am 07.07.2005 die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erhalten und wird somit gemäß Artikel 116 Absatz 4 GO an die Adressaten übermittelt und mit den Namen der Unterzeichner in den Angenommenen Texten dieser Sitzung veröffentlicht (P6_TA(2005)0307).

Die Liste der Unterzeichner liegt momentan noch nicht vor und wird später nachgereicht.

14.   Textil- und Bekleidungssektor nach 2005 (Fortsetzung der Aussprache)

Es sprechen Hélène Flautre, Jacky Henin, Georgios Papastamkos, Jörg Leichtfried, Patrizia Toia, Luca Romagnoli, Jean Louis Cottigny, Anne Laperrouze, Antonio Tajani, Anna Záborská, Panagiotis Beglitis und Louis Michel.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: September-I.

15.   Landwirtschaft in den EU-Regionen in äußerster Randlage * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (KOM(2004)0687 — C6-0201/2004 — 2004/0247(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Duarte Freitas (A6-0195/2005)

Es spricht Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Duarte Freitas erläutert den Bericht.

Es spricht Paulo Casaca (Verfasser der Stellungnahme BUDG).

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

Es sprechen Emanuel Jardim Fernandes (Verfasser der Stellungnahme REGI), Sérgio Marques im Namen der PPE-DE-Fraktion, Joel Hasse Ferreira im Namen der PSE-Fraktion, Willem Schuth im Namen der ALDEFraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Margie Sudre, Manuel Medina Ortega, Agnes Schierhuber, Fernando Fernández Martín, Louis Michel und Paulo Casaca.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: 07.07.2005.

16.   Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Aussprache)

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge siehe Punkt 5 des Protokolls vom 05.07.2005)

I.   SIMBABWE

Entschließungsanträge B6-0416/2005, B6-0421/2005, B6-0430/2005, B6-0432/2005, B6-0434/2005, B6-0439/2005 und B6-0442/2005

Margrete Auken, Elizabeth Lynne, Erik Meijer, Neena Gill, Geoffrey Van Orden und Bastiaan Belder erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ryszard Czarnecki, Eija-Riitta Korhola, Louis Michel (Mitglied der Kommission) und Geoffrey Van Orden zum Verlauf der Aussprache.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.1 des Protokolls vom 07.07.2005

II.   KINDERHANDEL IN GUATEMALA

Entschließungsanträge B6-0415/2005, B6-0419/2005, B6-0431/2005, B6-0435/2005, B6-0436/2005 und B6-0438/2005

Raül Romeva i Rueda, Elizabeth Lynne, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Erik Meijer und Fernando Fernández Martín erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Urszula Krupa im Namen der IND/DEM-Fraktion und Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.2 des Protokolls vom 07.07.2005

III.   MENSCHENRECHTE IN ÄTHIOPIEN

Entschließungsanträge B6-0417/2005, B6-0418/2005, B6-0422/2005, B6-0433/2005, B6-0437/2005 und B6-0441/2005

Raül Romeva i Rueda, Marios Matsakis und Ana Maria Gomes, Leiterin der europäischen Wahlbeobachtungsmission in Äthiopien, Jaromír Kohlíček und Bernd Posselt erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Alyn Smith im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Ryszard Czarnecki, fraktionslos und Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.3 des Protokolls vom 07.07.2005.

17.   Haushaltskalender

Der Präsident teilt mit, dass die Fristen für die Einreichung von Abänderungsanträgen und Änderungsvorschlägen zum Haushaltsplan 2006 in Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss wie folgt festgelegt wurden:

Ausschüsse und Mitglieder (mindestens 37): 14. September 2005, 12.00 Uhr;

Fraktionen: 21. September 2005, 12.00 Uhr.

18.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

Es spricht Bernd Posselt, der auf seine Wortmeldung vom Vormittag am Ende der Abstimmungsstunde zurückkommt und gegen die Vertagung des Berichts Saïfi (A6-0193/2005) auf September protestiert.

Es sprechen in diesem Zusammenhang Hannes Swoboda und Paul Marie Coûteaux.

18.1.   Simbabwe (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0416/2005, B6-0421/2005, B6-0430/2005, B6-0432/2005, B6-0434/2005, B6-0439/2005 und B6-0442/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)<

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0416/2005

(ersetzt B6-0416/2005, B6-0430/2005, B6-0432/2005, B6-0439/2005 und B6-0442/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Geoffrey Van Orden, Nirj Deva, Michael Gahler und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano und Glenys Kinnock im Namen der PSE-Fraktion,

Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion,

Margrete Auken, Marie-Hélène Aubert und Frithjof Schmidt im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Brian Crowley, Ģirts Valdis Kristovskis, Anna Elzbieta Fotyga und Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0303)

(Die Entschließungsanträge B6-0421/2005 und B6-0434/2005 sind hinfällig.)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Geoffrey Van Orden schlägt mündliche Änderungsanträge zu den Ziffern 17 und 18 vor, die berücksichtigt werden.

18.2.   Kinderhandel in Guatemala (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0415/2005, B6-0419/2005, B6-0431/2005, B6-0435/2005, B6-0436/2005 und B6-0438/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0415/2005

(ersetzt B6-0415/2005, B6-0419/2005, B6-0431/2005, B6-0435/2005, B6-0436/2005 und B6-0438/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Fernando Fernández Martín, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano, Raimon Obiols i Germà und Edite Estrela im Namen der PSE-Fraktion,

Philippe Morillon und Antoine Duquesne im Namen der ALDE-Fraktion,

Raül Romeva i Rueda, Alain Lipietz, Monica Frassoni, Eva Lichtenberger und Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Marco Rizzo und Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Rolandas Pavilionis und Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0304)

18.3.   Menschenrechte in Äthiopien (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0417/2005, B6-0418/2005, B6-0422/2005, B6-0433/2005, B6-0437/2005 und B6-0441/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)<

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0417/2005

(ersetzt B6-0417/2005, B6-0418/2005, B6-0422/2005, B6-0433/2005, B6-0437/2005 und B6-0441/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Anders Wijkman, Maria Martens, Mario Mantovani, Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion,

Philippe Morillon und Fiona Hall im Namen der ALDE-Fraktion,

Margrete Auken, Raül Romeva i Rueda, Marie-Hélène Aubert und Frithjof Schmidt im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Marco Rizzo und Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Anna Elzbieta Fotyga und Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0305)

18.4   Landwirtschaft in den EU-Regionen in äußerster Randlage * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (KOM(2004)0687 — C6-0201/2004 — 2004/0247(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Duarte Freitas (A6-0195/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0306)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Nachdem der Berichterstatter seinen Antrag auf namentliche Abstimmung zurückgezogen hat, stellt Carl Schlyter einen gleichlautenden Antrag.

19.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

20.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Menschenrechte in Äthiopien — RC-B6-0417/2005

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Kathy Sinnott und Emanuel Jardim Fernandes

Bericht Duarte Freitas — A6-0195/2005

Einzige Abstimmung

dafür: Duarte Freitas und Ana Maria Gomes

21.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 45 GO)

AFCO-Ausschuss

Die Phase des Nachdenkens: Struktur, Themen und Rahmen für die Bewertung der Debatte über die Europäische Union (2005/2146(INI))

mitberatend:

alle Auschüsse

Ausschussbefassung

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

mitberatend:

AFET, BUDG, CONT, EMPL, ITRE, LIBE, FEMM

22.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 116 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 116 Absatz 3 GO):

Dokument Nr.

Auteur

Unterschriften

17/2005

Maciej Marian Giertych und Sylwester Chruszcz

40

18/2005

Michael Cramer, Bronisław Geremek, Bogusław Liberadzki, Erik Meijer, Paul Rübig, Paul Rübig, Michael Cramer, Bronisław Geremek, Bogusław Liberadzki, Erik Meijer und Paul Rübig

79

19/2005

Frank Vanhecke, Philip Claeys und Koenraad Dillen

21

20/2005

Neil Parish, Paulo Casaca, Marios Matsakis, Caroline Lucas und Miguel Portas

375

21/2005

Albert Jan Maat, Camiel Eurlings, Niels Busk, Edith Mastenbroek und Struan Stevenson

169

22/2005

Roselyne Bachelot-Narquin, Pierre Schapira und Patrick Gaubert

52

23/2005

Robert Evans, Richard Falbr, Helmut Kuhne, Thomas Mann und Klaus-Heiner Lehne

13

24/2005

Wojciech Roszkowski

76

25/2005

Maciej Marian Giertych

4

26/2005

Andreas Mölzer

8

27/2005

Frank Vanhecke, Philip Claeys und Koenraad Dillen

7

28/2005

Bill Newton Dunn

7

29/2005

Lydia Schenardi

15

30/2005

Antonio Tajani

64

31/2005

Gisela Kallenbach, Jillian Evans, Tobias Pflüger, Jean-Luc Dehaene und Ana Maria Gomes

79

32/2005

Johan Van Hecke, Maria Martens, Margrietus van den Berg und Luisa Morgantini

50

33/2005

Alyn Smith

33

35/2005

Glenys Kinnock und Catherine Stihler

49

36/2005

Glenys Kinnock

77

37/2005

Alessandra Mussolini und Adriana Poli Bortone

5

38/2005

Amalia Sartori

96

39/2005

Alessandra Mussolini

3

40/2005

Alessandra Mussolini

8

41/2005

Richard Howitt, David Hammerstein Mintz, Ursula Stenzel, Adamos Adamou und Grażyna Staniszewska

200

42/2005

Jean-Claude Martinez

2

23.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

24.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 05.09.2005 bis zum 08.09.2005 statt.

25.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cederschiöld, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Flasarová, Flautre, Florenz, Fontaine, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, García Pérez, Gauzès, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Kindermann, Klamt, Klaß, Klinz, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Fernand Le Rachinel, Lévai, Janusz Lewandowski, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, López-Istúriz White, Lucas, Ludford, Lulling, Lynne, Maaten, McAvan, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Erika Mann, Thomas Mann, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Millán Mon, Mitchell, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podkański, Poettering, Poignant, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Schapira, Scheele, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Ingo Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Silva Peneda, Sinnott, Sjöstedt, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Triantaphyllides, Trüpel, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Lancker, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Verges, Vergnaud, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wise, von Wogau, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zappalà, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

Z

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Bericht: Claude MORAES (A6-0139/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Ablehnung des Vorschlags der Kommission (Punkt 8.3 des Protokolls vom 26.05.2005) ist bestätigt.

2.   Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***I

Bericht: Marie Anne ISLER BÉGUIN (A6-0131/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-2

4-6

8-9

11

13

15

20-21

23-24

26-30

32-33

36

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

327, 242, 6

7

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

-

 

14

Ausschuss

ges.

+

mündlich geändert

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

22

Ausschuss

ges.

-

 

31

Ausschuss

ges.

+

 

34

Ausschuss

getr./ NA

 

 

1

+

523, 45, 8

2

+

501, 55, 17

Artikel 2 § 1 bis 2a

12 entspr.

Ausschuss

 

+

 

Art.2 nach § 2a

42

GUE/NGL, GUE/NGL + PSE

 

+

 

12 entspr.

Ausschuss

 

 

Artikel 5 § 2

37

Verts/ALE

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

19

Ausschuss

 

+

 

Artikel 9 § 1 Unterabsatz — § 2

43

Verts/ALE, PPE-DE, ALDE, PSE + GUE/NGL

getr./ NA

 

 

1

+

469, 97, 13

2

+

453, 127, 13

25

Ausschuss

 

 

Artikel 9 nach § 3

38

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 2

44S

Verts/ALE, PPE-DE, ALDE, PSE + GUE/NGL

 

+

 

35

Ausschuss

 

 

Anhang 3 § 3

39

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 3 § 5 Einleitung

40

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 3 § 6

41

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

520, 52, 15

Anträge auf getrennte Abstimmung

IND/DEM

Änd. 3

Teil 1: Text bis „Meeresgebiete.“

Teil 2: Rest

Änd. 37

Teil 1: Text ohne die Worte „Mit Ausnahme der ... Vorhaben“

Teil 2: diese Worte

PPE-DE

Änd. 34

Teil 1: Text ohne die Worte „zur Förderung ... Nichtregierungsorganisationen“

Teil 2: diese Worte

PSE

Änd. 43

Teil 1: Text bis „zur Verfügung stehen“

Teil 2: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 16

PPE-DE: Änd. 7, 10, 17, 18, 22, 31

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 34, 43 und Schlussabstimmung

Sonstige

Die Verts/ALE-Fraktion hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änd. 14 vorgelegt:

3a. Die Kommission fördert gebietsweite Vorhaben, an denen sich Verbände von Gemeinden beteiligen können, und interregionale oder grenzübergreifende Vorhaben.

3.   Abkommen EU/Schweiz: 1. Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen — 2. Schengen-Besitzstand *

Bericht: Timothy KIRKHOPE (A6-0201/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Asylanträge

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

 

Rücküberweisung an den Ausschuss

Schengen-Besitzstand

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - Abstimmung en bloc

3-4

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

 

Rücküberweisung an den Ausschuss

4.   Abkommen EG/Kanada über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten *

Bericht: Sophia in 't VELD (A6-0226/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

321, 53, 192

Der Abschluss des Abkommens wird nicht gebilligt.

5.   Belarus: Politische Lage und Unabhängigkeit der Medien

Entschließungsanträge: B6-0411/2005, B6-0413/2005, B6-0420/2005, B6-0424/2005, B6-0426/2005 und B6-0428/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0411/2005

(PPE-DE, PSE, Verts/ALE, ALDE, GUE/NGL und UEN)

vote: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0411/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0413/2005

 

ALDE

 

 

B6-0420/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0424/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0426/2005

 

PSE

 

 

B6-0428/2005

 

UEN

 

 

6.   10 Jahre nach Srebrenica: die Zukunft des Balkans

Entschließungsanträge: B6-0395/2005, B6-0397/2005, B6-0401/2005, B6-0404/2005, B6-0408/2005 und B6-0409/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0395/2005

(PPE-DE, PSE, Verts/ALE, ALDE, GUE/NGL und UEN)

vote: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0395/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0397/2005

 

ALDE

 

 

B6-0401/2005

 

PSE

 

 

B6-0404/2005

 

UEN

 

 

B6-0408/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0409/2005

 

PPE-DE

 

 

7.   Beziehungen EU-China und Taiwan sowie Sicherheit im Fernen Osten

Entschließungsanträge: B6-0394/2005, B6-0396/2005, B6-0399/2005, B6-0400/2005 und B6-0405/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0394/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE+UEN)

§ 9

§

ursprünglicher Text

NA

+

363, 39, 172

Erw. B

§

ursprünglicher Text

getr./ NA

 

 

1

+

550, 1, 16

2

+

313, 93, 164

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0394/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0396/2005

 

ALDE

 

 

B6-0399/2005

 

UEN

 

 

B6-0400/2005

 

PSE

 

 

B6-0405/2005

 

PPE-DE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Erw. B, § 9

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Erwägung B

Teil 1: Text ohne die Worte „wegen ... Produkte“

Teil 2: diese Worte

8.   Eine Welt ohne Minen

Entschließungsanträge: B6-0414/2005, B6-0423/2005, B6-0425/2005 und B6-0429/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0414/2005

(PSE, Verts/ALE, ALDE und GUE/NGL)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0414/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0423/2005

 

ALDE

 

 

B6-0425/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0427/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0429/2005

 

PSE

 

 

B6-0440/2005

 

UEN

 

 

9.   Auswirkungen der EG-Darlehenstätigkeiten in den Entwicklungsländern

Bericht: Gabriele ZIMMER (A6-0183/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

10.   Durchführung des FLEGT-Aktionsplans der Gemeinschaft (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor)

Entschließungsantrag: B6-0412/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

11.   Clearing und Settlement in der Europäischen Union

Bericht: Piia-Noora KAUPPI A6-0180/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

§ 12

9

ALDE

EA

+

319, 239, 6

6

Verts/ALE

 

 

§ 14

7

Verts/ALE

NA

-

136, 211, 226

10

ALDE

 

+

 

1

PSE

 

 

§

ursprünglicher Text

ges.

 

§ 22 Ziffer iii

§

ursprünglicher Text

ges.

-

 

§ 26

8

Verts/ALE

NA

-

95, 288, 191

2/rev

PSE

NA

 

 

1

+

533, 24, 16

2

-

250, 294, 24

§ 29

3/rev

PSE

 

+

mündlich geändert

§ 32

4

PSE

 

Z

 

Erwägung F

5

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

470, 20, 82

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 8, 2/rev. + Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 7

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: § 22 Ziffer iii

Verts/ALE: § 14

Anträge auf getrennte Abstimmung

Berichterstatter

Änd. 2/rev

Teil 1: bis „erschweren kann“

Teil 2: Rest

Sonstige

Der Berichterstatter hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 3/4 vorgeschlagen, wonach das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt werden soll.

12.   Beitrittsprozess Bulgariens und Rumäniens

Entschließungsanträge: B6-0443/2005, B6-0445/2005, B6-0446/2005, B6-0447/2005 und B6-0448/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0443/2005

(PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL+UEN)

§ 2

1

PPE-DE

 

Z

 

§ 5

2

PPE-DE

 

Z

 

vote: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

360, 79, 125

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0443/2005

 

ALDE

 

 

B6-0445/2005

 

PSE

 

 

B6-0446/2005

 

PPE-DE

 

Z

 

B6-0447/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0448/2005

 

GUE/NGL

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

ALDE: Schlussabstimmung

13.   Simbabwe

Entschließungsanträge: B6-0416/2005, B6-0430/2005, B6-0432/2005, B6-0439/2005 und B6-0442/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0416/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE + UEN)

§ 17

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlich geändert

§ 18

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlich geändert

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0416/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0421/2005

 

IND/DEM

 

Z

 

B6-0430/2005

 

PSE

 

 

B6-0432/2005

 

ALDE

 

 

B6-0434/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0439/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0442/2005

 

UEN

 

 

Sonstige

Herr van Orden (PPE-DE) hat folgende mündliche Änderungsanträge zu den Ziffern 17 und 18 des gemeinsamen Entschließungsantrags vorgeschlagen:

17. fordert Robert Mugabe zum Rücktritt auf und verlangt die Einsetzung einer Übergangsregierung in Simbabwe, die auch Oppositionsgruppen und andere Personen, die sich engagieren wollen, mit einbezieht, damit vernünftige Regierungsstandards in Simbabwe wieder hergestellt werden, die zerstörte Wirtschaft wieder aufgebaut wird und die Menschenrechte wieder geachtet werden;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Simbabwes, der Regierung und dem Parlament Südafrikas, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Rates der Afrikanischen Union , dem Generalsekretär der SADC sowie den Regierungen der G8 zu übermitteln.

14.   Kinderhandel in Guatemala

Entschließungsanträge: B6-0415/2005, B6-0419/2005, B6-0431/2005, B6-0435/2005, B6-0436/2005 und B6-0438/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0415/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0415/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0419/2005

 

ALDE

 

 

B6-0431/2005

 

PSE

 

 

B6-0435/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0436/2005

 

UEN

 

 

B6-0438/2005

 

PPE-DE

 

 

15.   Menschenrechte in Äthiopien

Entschließungsanträge: B6-0417/2005, B6-0418/2005, B6-0422/2005, B6-0433/2005, B6-0437/2005 und B6-0441/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0417/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

80, 0,2

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0417/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0418/2005

 

ALDE

 

 

B6-0422/2005

 

PSE

 

 

B6-0433/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0437/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0441/2005

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

16.   Landwirtschaft in den EU-Regionen in äußerster Randlage *

Bericht: Duarte FREITAS (A6-0195/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

59, 14, 3

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Sonstige

Der Verweis auf Artikel 24 Absatz 3 in Änd. 31 wird gestrichen.


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Isler Béguin A6-0131/2005

Ja-Stimmen: 523

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Helmer

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 45

IND/DEM: Batten, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mote, Mussolini, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Belet, Berend, Böge, Ehler, Florenz, Goepel, Hennicot-Schoepges, Klaß, Niebler, Radwan, Schierhuber, Schmitt Ingo, Toubon, Weisgerber

Enthaltungen: 8

IND/DEM: Železný

NI: Baco, Claeys, Dillen, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rivera, Vanhecke

2.   Bericht Isler Béguin A6-0131/2005

Ja-Stimmen: 501

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klich, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Camre, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 55

ALDE: Mulder

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Allister, Baco, De Michelis, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Mussolini, Romagnoli

PPE-DE: Berend, Böge, Ehler, Florenz, Goepel, Hennicot-Schoepges, Klaß, Niebler, Oomen-Ruijten, Pack, Radwan, Toubon, Ulmer, Weisgerber

UEN: Angelilli, Berlato, Kristovskis, Muscardini, Pavilionis, Pirilli, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 17

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Železný

NI: Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rivera

PPE-DE: Koch, Schierhuber, Schmitt Ingo

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Roszkowski, Szymański

3.   Bericht Isler Béguin A6-0131/2005

Ja-Stimmen: 469

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Helmer, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Cirino Pomicino, Coelho, Demetriou, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gál, Gaľa, Glattfelder, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klich, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, López-Istúriz White, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Olajos, Olbrycht, Ouzký, Pack, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 97

ALDE: Manders, Mulder

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Mussolini, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Barsi-Pataky, Berend, Böge, Bonsignore, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Ehler, Florenz, Gahler, Gauzès, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Gräßle, Guellec, Hennicot-Schoepges, Hoppenstedt, Itälä, Karas, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Lulling, Mavrommatis, Niebler, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Őry, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Posselt, Radwan, Saïfi, Samaras, Schierhuber, Schröder, Stubb, Sudre, Toubon, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Weisgerber, Wojciechowski, Záborská

UEN: Bielan, Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Roszkowski, Szymański

Enthaltungen: 13

NI: Baco, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Lechner, Lewandowski, Rack, Reul, Rübig, Seeber

4.   Bericht Isler Béguin A6-0131/2005

Ja-Stimmen: 453

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Gál, Gaľa, Glattfelder, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Klamt, Klich, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Ouzký, Pálfi, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Strejček, Sturdy, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Crowley, Kristovskis, Ó Neachtain, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 127

ALDE: Manders, Mulder

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Mussolini, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Barsi-Pataky, Berend, Böge, Daul, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Ehler, Florenz, Fontaine, Gahler, Gauzès, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Gräßle, Guellec, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Karas, Kauppi, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lulling, Mavrommatis, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Radwan, Saïfi, Samaras, Schierhuber, Schnellhardt, Schröder, Stubb, Sudre, Toubon, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Weisgerber, Wuermeling

PSE: Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Berman, Carnero González, De Keyser, Díez González, Dobolyi, Goebbels, Gruber, Lavarra, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Obiols i Germà, Pleguezuelos Aguilar, Sánchez Presedo, Sornosa Martínez, Weiler, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Muscardini, Musumeci, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Enthaltungen: 13

NI: Baco, Bobošíková, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Posselt, Rack, Reul, Rübig, Schwab, Seeber, Stenzel

5.   Bericht Isler Béguin A6-0131/2005

Ja-Stimmen: 520

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klich, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, McAvan, McCarthy, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 52

IND/DEM: Batten, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Allister, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Mussolini, Romagnoli

PPE-DE: Berend, Böge, Brok, Caspary, Ehler, Gahler, Goepel, Gomolka, Gräßle, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Hoppenstedt, Klaß, Konrad, Mann Thomas, Mayer, Nassauer, Niebler, Pieper, Radwan, Schröder, Schwab, Ulmer, Weisgerber, Wuermeling, Zimmerling

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott, Železný

NI: Baco, Claeys, Kozlík, Martin Hans-Peter, Vanhecke

PPE-DE: Florenz, Koch, Lewandowski, Schierhuber, Toubon

6.   Gemeinsame Entschließung B6-0394/2005 — Beziehungen zwischen der EU, China und Taiwan

Ja-Stimmen: 363

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Helmer, Martin Hans-Peter, Masiel, Mussolini, Rivera, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: De Rossa, Glante, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Martin David, Sakalas

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 39

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

PSE: Correia, Cottigny, D'Alema, Martínez Martínez, Muscat

UEN: Angelilli

Enthaltungen: 172

ALDE: Sterckx

GUE/NGL: Liotard

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Farage, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: De Veyrac, Ventre

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Tatarella

7.   Gemeinsame Entschließung B6-0394/2005 — Beziehungen zwischen der EU, China und Taiwan

Ja-Stimmen: 550

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mussolini, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 1

GUE/NGL: Ransdorf

Enthaltungen: 16

ALDE: Sterckx

GUE/NGL: Maštálka

IND/DEM: Clark, Coûteaux, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Mote, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Lauk, Ventre

8.   Gemeinsame Entschließung B6-0394/2005 — Beziehungen zwischen der EU, China und Taiwan

Ja-Stimmen: 313

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Casaca, De Rossa, Kuc, Sakalas

UEN: Bielan, Camre, Kamiński

Nein-Stimmen: 93

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

PPE-DE: De Veyrac

PSE: Beglitis, Cottigny, D'Alema, Glante, Kreissl-Dörfler, Martínez Martínez, Napoletano, Navarro, Paleckis

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 164

ALDE: Sterckx

GUE/NGL: Liotard

IND/DEM: Bonde, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Ventre

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Fotyga, Janowski

9.   Bericht Kauppi A6-0180/2005

Ja-Stimmen: 136

ALDE: Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Chiesa, Deprez, Di Pietro, Griesbeck, Jäätteenmäki, Morillon, Prodi, Ries

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mussolini, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Bonsignore, Busuttil, Castiglione, Cesa, Cirino Pomicino, Daul, Descamps, De Veyrac, Dionisi, Doyle, Fatuzzo, Fontaine, Gauzès, Grossetête, Guellec, Lamassoure, Mauro, Mavrommatis, Musotto, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Saïfi, Samaras, Sudre, Tajani, Toubon, Varvitsiotis

PSE: Beglitis, De Rossa, Glante, Kreissl-Dörfler, Kuc, Martínez Martínez, Pahor

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 211

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Clark, Coûteaux, Farage, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Helmer, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Barsi-Pataky, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Demetriou, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fernández Martín, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Goebbels

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 226

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Toussas

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Kozlík, Masiel, Mote, Rivera

PPE-DE: Buzek, Gklavakis, Wojciechowski

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Schlyter

10.   Bericht Kauppi A6-0180/2005

Ja-Stimmen: 95

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak

NI: Battilocchio, De Michelis, Mussolini

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Bonsignore, Busuttil, Castiglione, Cesa, Cirino Pomicino, Daul, Descamps, De Veyrac, Dionisi, Fatuzzo, Fontaine, Gauzès, Gklavakis, Grossetête, Guellec, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Mauro, Mavrommatis, Musotto, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Podkański, Saïfi, Samaras, Sudre, Tajani, Toubon, Varvitsiotis

PSE: De Keyser, De Rossa, García Pérez, Glante, Kreissl-Dörfler, Kuc, Martínez Martínez, Pahor, Sakalas

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 288

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Romagnoli, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Demetriou, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fernández Martín, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Goebbels, Rapkay

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 191

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote, Rivera

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

11.   Bericht Kauppi A6-0180/2005

Ja-Stimmen: 533

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 24

IND/DEM: Batten, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Mote

PPE-DE: Marques

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Tatarella

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Coûteaux

NI: Allister, Baco, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Ventre

PSE: Sakalas, Wynn

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Roszkowski, Szymański, Vaidere

12.   Bericht Kauppi A6-0180/2005

Ja-Stimmen: 250

ALDE: Beaupuy, Bourlanges, Griesbeck, Laperrouze, Lehideux

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak

NI: Belohorská, Dillen, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mussolini, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bonsignore, Busuttil, Castiglione, Cesa, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Descamps, De Veyrac, Dionisi, Esteves, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Lamassoure, Langen, López-Istúriz White, Marques, Mauro, Mayor Oreja, Musotto, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Silva Peneda, Sudre, Tajani, Vidal-Quadras Roca, von Wogau, Zappalà

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gill, Glante, Grabowska, Guy-Quint, Hamon, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Paleckis, Patrie, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 294

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kohlíček

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Farage, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise

NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Mote, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Demetriou, Deva, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Florenz, Gahler, Gál, Gaľa, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mavrommatis, Mayer, Mitchell, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vlasák, Weisgerber, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Batzeli, Bullmann, De Keyser, Duin, Gebhardt, Gierek, Goebbels, Gomes, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Haug, Hazan, Kindermann, Krehl, Kuc, Kuhne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Mann Erika, Pahor, Piecyk, Prets, Rapkay, Rothe, Sakalas, Van Lancker, Vincenzi, Weiler

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Szymański, Tatarella, Zīle

Enthaltungen: 24

ALDE: Chiesa, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Coûteaux, Železný

NI: Allister, Baco, Kozlík, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Gauzès

PSE: Grech, Muscat, Panzeri, Tarand, Wynn

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Kamiński, Libicki, Roszkowski, Vaidere

Verts/ALE: Onesta

13.   Bericht Kauppi A6-0180/2005

Ja-Stimmen: 470

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Kozlík, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Masiel, Mussolini, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klich, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zimmerling, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martínez Martínez, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven

Nein-Stimmen: 20

GUE/NGL: Toussas

NI: Allister, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Atkins, Ayuso González, Becsey, Duka-Zólyomi, Fraga Estévez, Klaß, Koch, Konrad, Ouzký, Pieper, Reul, Surján

UEN: Fotyga, Kamiński, Krasts

Verts/ALE: Voggenhuber

Enthaltungen: 82

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Farage, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Vanhecke

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Ždanoka

14.   Gemeinsame Entschließung B6-0443/2005/rev. — Bulgarien und Rumänien

Ja-Stimmen: 360

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Bowles, Busk, Chatzimarkakis, Costa, Davies, Di Pietro, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Liotard, McDonald, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Rizzo, Strož, Svensson, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Beazley, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Demetriou, Deva, Dover, Doyle, Duchoň, Fajmon, Fatuzzo, Gklavakis, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Harbour, Higgins, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jałowiecki, Kaczmarek, Kamall, Kauppi, Klich, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kuźmiuk, Lewandowski, McGuinness, Mauro, Mavrommatis, Mitchell, Musotto, Olbrycht, Ouzký, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Podkański, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sonik, Stevenson, Strejček, Stubb, Tajani, Tannock, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vlasák, Wojciechowski, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hamon, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Madeira, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schulz, Segelström, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weiler, Westlund, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hudghton, Isler Béguin, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 79

ALDE: Budreikaitė, Chiesa, Cocilovo, Drčar Murko, Duff, Schuth

GUE/NGL: Agnoletto, Henin, Kohlíček, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Farage, Nattrass, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Allister, De Michelis, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Audy, Bachelot-Narquin, Descamps, De Veyrac, Gräßle, Grossetête, Guellec, Hieronymi, Hoppenstedt, Konrad, Lamassoure, Langen, Lauk, Lechner, Liese, Lulling, Mayer, Olajos, Oomen-Ruijten, Pack, Pieper, Reul, Saïfi, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Škottová, Sudre, Toubon, Wieland, Wuermeling

PSE: Batzeli, Capoulas Santos, Goebbels, Gurmai, Hazan, Kindermann, Krehl, Lavarra, Lienemann, McAvan, Öger, Panzeri, Piecyk, Prets, Whitehead

UEN: Angelilli, Camre, Kristovskis

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 125

ALDE: Deprez, Maaten, Ries, Toia

GUE/NGL: Maštálka, Wagenknecht

IND/DEM: Coûteaux, Železný

NI: Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Brok, Caspary, Cesa, Coelho, Daul, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gaľa, Gauzès, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Gyürk, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jordan Cizelj, Karas, Kasoulides, Klamt, Klaß, Koch, Korhola, Kušķis, Langendries, López-Istúriz White, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mayor Oreja, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Őry, Pálfi, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Posselt, Radwan, Roithová, Schierhuber, Schöpflin, Schwab, Seeber, Sommer, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Surján, Szájer, Thyssen, Ulmer, Vidal-Quadras Roca, Weisgerber, von Wogau, Wortmann-Kool, Záborská, Zieleniec, Zimmerling

PSE: Beňová, Duin, Ettl, Gruber, Hänsch, Kuhne, Leichtfried, Wynn

UEN: Musumeci, Vaidere

Verts/ALE: Breyer, Hassi, Horáček, Joan i Marí, Kusstatscher, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Schlyter, Schmidt, Schroedter

15.   Gemeinsame Entschließung B6-0417/2005 — Äthiopien

Ja-Stimmen: 80

ALDE: Geremek, Harkin, Lynne, Matsakis, Schuth

GUE/NGL: Kohlíček, Meijer, Strož, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Chruszcz, Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Tomczak

NI: Czarnecki Ryszard, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Bowis, Caspary, Coelho, Daul, Deva, Dover, Elles, Fernández Martín, Freitas, Gahler, Gaľa, Grossetête, Kaczmarek, Karas, Koch, Mann Thomas, Marques, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pleštinská, Posselt, Purvis, Samaras, Schierhuber, Schröder, Sommer, Sudre, Surján, Van Orden, Wieland, Záborská, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Beglitis, Bullmann, Casaca, Ettl, Ferreira Elisa, Geringer de Oedenberg, Gill, Hasse Ferreira, Hedkvist Petersen, Kindermann, Kuc, Medina Ortega, Paasilinna, Paleckis, Piecyk, Sakalas, dos Santos, Stihler, Swoboda

UEN: Ó Neachtain, Pavilionis

Verts/ALE: Auken, Breyer, Schlyter, Smith

Enthaltungen: 2

IND/DEM: Coûteaux, Wise

16.   Bericht Freitas A6-0195/2005

Ja-Stimmen: 59

ALDE: Geremek, Harkin, Lynne, Matsakis, Schuth

GUE/NGL: Meijer

NI: Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Bowis, Caspary, Coelho, Daul, Deva, Elles, Fernández Martín, Gahler, Gaľa, Grossetête, Kaczmarek, Karas, Koch, Mann Thomas, Marques, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pleštinská, Posselt, Purvis, Samaras, Schierhuber, Schröder, Sommer, Sudre, Surján, Wieland, Záborská, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Beglitis, Bullmann, Casaca, Ettl, Fernandes, Ferreira Elisa, Geringer de Oedenberg, Hasse Ferreira, Kindermann, Kuc, Medina Ortega, Paasilinna, Piecyk, Sakalas, dos Santos, Stihler, Swoboda

UEN: Ó Neachtain, Pavilionis

Nein-Stimmen: 14

IND/DEM: Belder, Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wise

NI: Czarnecki Ryszard, Romagnoli

Verts/ALE: Auken, Breyer, Schlyter, Smith

Enthaltungen: 3

IND/DEM: Coûteaux

PSE: Gill, Hedkvist Petersen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0290

Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments über die Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5429/2005 — C6-0037/2005 — 2005/0803(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative des Großherzogtums Luxemburg (5429/2005) (1),

unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsaktes des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (im Folgenden „das Statut“),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0037/2005),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Die demokratische Kontrolle von Europol (KOM(2002)0095),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 30. Mai 2002 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 10. April 2003 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol (3),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0139/2005),

A.

in der Erwägung, dass es zu den operationellen und organisatorischen Maßnahmen betreffend Europol oder zu den derzeitigen Aktivitäten und künftigen Programmen von Europol als Reaktion auf den Bedarf der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten nicht konsultiert wurde bzw. darüber nicht informiert wurde; in der Erwägung, dass es aufgrund dieses Informationsdefizits nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Angemessenheit des vorgeschlagenen Beschlusses zu bewerten,

1.

lehnt die Initiative des Großherzogtums Luxemburg ab;

2.

fordert das Großherzogtum Luxemburg auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu übermitteln.


(1)  ABl. C 51 vom 1.3.2005, S. 15.

(2)  ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.

(3)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.

P6_TA(2005)0291

Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (KOM(2004)0621 — C6-0127/2004 — 2004/0218(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0621) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0127/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0131/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0218

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umwelt ist eine Dimension der auf der Tagung des Europäischen Rates von Göteborg im Jahr 2001 angenommenen EU-Strategie für die nachhaltige Entwicklung und als solche Priorität der Gemeinschaftshilfe; einschlägige Maßnahmen werden in erster Linie aus den Bereichen Kohäsionspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Vorbereitung auf den Beitritt und Entwicklung sowie externe Unterstützung finanziert.

(2)

Diese Gemeinschaftsprogramme decken allerdings nicht entfernt den gesamten Bedarf für Umweltfinanzierung ab, und es besteht nach wie vor die Notwendigkeit, Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft — und insbesondere die Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgestellt wurde — zu unterstützen , um so zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen .

(3)

Zu diesen Prioritäten gehört das Ziel, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten, sowie die Notwendigkeit, natürliche Räume von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren. Die Anstrengungen zur Bestimmung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten erfordern eine kontinuierliche Überprüfung und Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Gebiete, die eindeutig zur Erreichung der genannten Ziele beitragen. Das Natura-2000-Netz unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (4) („Vogelschutzrichtlinie“) sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (5) („Habitatrichtlinie“), deren Artikel 8 die Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft erlaubt.

(4)

Im Mai 2004 haben die Mitgliedstaaten in Malahide vereinbart, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um eine angemessene und gesicherte Kofinanzierung des Natura-2000-Netzes durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Kommission schätzt, dass sich die jährlichen Kosten für die Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes auf 6 100 Mio. EUR belaufen, ohne Berücksichtigung der geschützten Meeresgebiete. Mit diesem Betrag werden wahrscheinlich die tatsächlichen Kosten unterschätzt, und er sollte deshalb als der notwendige Mindestbetrag angesehen werden.

(5)

Die im sechsten Umweltaktionsprogramm geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik macht verschiedene Maßnahmen erforderlich: Förderung der Demonstration innovativer Politikkonzepte, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Managementpraktiken, gegenseitiges Lernen durch Vernetzung und Austausch vorbildlicher Praktiken, Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation.

(6)

In dem 2001 vorgelegten Endbericht der Sachverständigengruppe über die Finanzierung des Natura-2000-Netzes auf der Grundlage von Artikel 8 der Habitatrichtlinie wird empfohlen, dass kurzfristig die Finanzierung von LIFE-Natur erheblich erhöht werden und die Funktionsweise dieses Instruments vereinfacht werden und leichter auf die Unterstützung des Investitionsbedarfs vieler Natura-2000-Gebiete anwendbar sein sollte.

(7)

Gemäß Artikel 6 des sechsten Umweltaktionsprogramms gehören die Errichtung des Natura-2000-Netzes und die Bereitstellung der notwendigen technischen und finanziellen Instrumente und Mittel zur vollständigen Umsetzung dieses Aktionsprogramms und zum Schutz der durch die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten sowie der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete zu den prioritären Maßnahmen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2002 hat der Rat anerkannt, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie über das Netzmanagement so schnell wie möglich umgesetzt werden müssen und dass es notwendig ist, die Frage der Finanzierung einschließlich eines angemessenen Rahmens für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu lösen. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, ihre Mitteilung über die Finanzierung des Natura-2000-Netzes zu nutzen, um verschiedene Möglichkeiten für einen angemessenen und wirksamen gemeinschaftlichen Finanzrahmen vorzustellen, der in der künftigen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft berücksichtigt werden müsste. Der Rat hat anerkannt, dass LIFE-Natur eine Schlüsselrolle bei der Errichtung des Natura-2000-Netzes und der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union im Allgemeinen zukommt.

(9)

Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Umweltpolitik und Umweltrecht in allen europäischen Politikbereichen sowie auf deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Europäischen Union abzielen.

(10)

Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) gewährt werden.

(11)

Im Sonderbericht Nr. 11/2003 des Rechnungshofs, in dem die Gestaltung, Verwaltung und Durchführung des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) geprüft wurde, und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. März 2004, in denen der Rat den Bericht begrüßte, wurde die Ansicht bestätigt, dass LIFE nunmehr ein wichtiges Instrument der Umweltpolitik der Gemeinschaft ist, und darauf hingewiesen, dass es immer noch das einzige Instrument zur Unterstützung dieser Politik ist.

(12)

Die Erfahrungen mit aktuellen und bereits ausgelaufenen Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmierung, einer Konzertierung der Anstrengungen durch Festlegung von Prioritäten und der Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen Gemeinschaftszuschüsse positive Wirkung entfalten können, verdeutlicht.

(13)

Die Anzahl der Programme sollte verringert und Programmierung und Management sollten durch ein einziges, rationalisiertes Programm vereinfacht werden.

(14)

Dabei muss jedoch ein reibungsloser Übergang gewährleistet sein und sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin überwacht und überprüft werden und dass ihre Qualität bewertet wird .

(15)

Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Programms andere Fonds und Instrumente der Gemeinschaft ergänzt.

(16)

In Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg (Dezember 1997) und Thessaloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

(17)

Durch diese Verordnung wird ein Finanzrahmen für sieben Jahre festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 36 (des Vorschlags) der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (xxx) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [KOM(2004)0498] darstellt.

(18)

Da die Ziele des auf Gemeinschaftsebene beschlossenen sechsten Umweltaktionsprogramms durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, ist eine Gemeinschaftsmaßnahme gerechtfertigt, sofern sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend „LIFE+“ genannt.

Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, einen Beitrag zum Naturschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und insbesondere zur Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes sowie zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft zu leisten und dadurch eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

LIFE+ dient der Förderung der Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms und leistet einen Beitrag

zur Erreichung einer Umweltqualität, deren Verschmutzungsgrad keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursacht,

zur drastischen Senkung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre , um diese auf einem Niveau zu stabilisieren , das gefährliche anthropogene Interferenzen mit dem Klimasystem ausschließt, und somit zur Verhinderung möglicher wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Umwälzungen,

zu Schutz, Erhaltung, Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Erleichterung des Funktionierens von natürlichen Umgebungen , natürlichen Lebensräumen sowie wild lebenden Tier- und Pflanzenarten , insbesondere in den durch das Natura-2000-Netz geschützten Gebieten, mit dem Ziel, der Versteppung und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten,

zum Schutz der europäischen Wälder in ihrer Gesamtheit durch Maßnahmen zur Überwachung und Vermeidung der für Waldschäden verantwortlichen Faktoren,

zu einer besseren Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Abfall und zur Stimulierung eines Übergangs zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern,

zur Entwicklung strategischer Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Integration politischer Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Verwaltungspraxis im Umweltbereich , der Bereitstellung von Informationen, einer Sensibilisierung für Umweltfragen sowie einer breiter angelegten Darstellung der Argumente betreffend Rechte und Pflichten, Kosten und Nutzen und den Mehrwert der Umwelt für die sektoralen Politiken,

zur verstärkten Beteiligung der europäischen Bürger an der Erreichung der Umweltziele.

Artikel 2

Geltungsbereich, Einzelziele und allgemeine Kriterien

(1)   Um die in Artikel 1 beschriebenen Umweltziele erfüllen zu können, wird LIFE+ über drei Teilbereiche verfügen.

Der Teilbereich „LIFE+ Natur und biologische Vielfalt“ dient folgenden Zielen:

Leistung eines Beitrags zur Schaffung der Natura-2000-Gebiete sowie zur Vernetzung und zum Austausch der einschlägigen Techniken und Kenntnisse,

Leistung eines Beitrags zur Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen zur Gewährleistung eines guten Erhaltungszustands und somit zur Erreichung der Ziele, die dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 und danach Einhalt gebieten sollen,

Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Unterstützung der Gesamtbewirtschaftung der von dem Natura-2000-Netz erfassten Flüsse und Meeresböden.

Der Teilbereich „LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis“ dient folgenden Zielen:

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung und Demonstration innovativer Strategien und Instrumente, indem ihr Mehrwert für die Umwelt aufgezeigt wird,

Leistung eines Beitrags zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung von Umweltpolitik und Umweltrecht,

Unterstützung von Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Initiativen für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie darin aktiver Kräfte, Belastungen und Reaktionen mit Umweltauswirkungen,

Förderung des Einsatzes der neuen Technologien zur Erleichterung des Umweltmanagements, der Vermeidung oder Beschränkung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen einschließlich Waldbränden und der Sanierung verunreinigter Flüsse und Meeresböden,

Ermöglichung des Entwurfs von Bewirtschaftungsmodellen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder und Leistung eines Beitrags zur Erhaltung der Böden, Risikovermeidung und Bekämpfung von Waldbränden,

Unterstützung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene,

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich, einschließlich durch informelle Netzwerke der Umweltbehörden wie des europäischen Netzwerks für die Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), sowie einer stärkeren Einbeziehung der Beteiligten, z.B. Nichtregierungsorganisationen, in die Entwicklung und Durchführung der Politik der Europäischen Union .

Der Teilbereich „LIFE+ Information und Kommunikation“ dient folgenden Zielen:

Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen,

Sensibilisierung für die Vorteile einer solchen Einstellung zu den sektoralen Politiken, damit das Konzept der nachhaltigen Entwicklung zugänglich gemacht wird,

Förderung von Begleitmaßnahmen (Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen usw.) , die einen Mehrwert auf europäischer Ebene bieten,

notwendige Unterstützung zur Schaffung von Datenbanken und Entwicklung von Instrumenten und Dienstleistungen zur Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Umweltinformationen.

(2)   Anhang I enthält eine indikative Liste förderfähiger Themen und Maßnahmen.

(3)     Die im Rahmen von LIFE+ finanzierten Vorhaben müssen die folgenden allgemeinen Kriterien erfüllen:

a)

sie sind insofern von Interesse für die Gemeinschaft, als sie erheblich zu dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel beitragen;

b)

sie werden von technisch und finanziell zuverlässigen Akteuren durchgeführt;

c)

sie sind aus technischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und praktischer Sicht durchführbar.

Vorhaben können vorrangig behandelt werden, wenn sie auf einem multinationalen Ansatz beruhen und wenn dieser Ansatz angesichts der Durchführbarkeit und Kosten voraussichtlich wirksamer zur Erreichung der Ziele beiträgt.

(4)     Die im Rahmen des Teilbereichs „LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis“ auf Vorhaben anwendbaren Finanzierungskriterien sind in Anhang I festgelegt. Die Finanzierungskriterien für Betriebskostenzuschüsse und maßnahmenbezogene Finanzhilfen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 3

Form der Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden Rechtsformen erfolgen:

Finanzhilfevereinbarungen,

Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft können spezifische Formen annehmen und durch Vereinbarungen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder durch Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds gewährt werden. Sie können auch in Form einer Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen erfolgen. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüsse wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt. Betriebskostenzuschüsse für Stellen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht zwangsläufig den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

(3)     Die Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete erfolgen in Form einer Kofinanzierung. Die Kofinanzierung der Kosten der Bewirtschaftung dieser Gebiete beträgt 50% und kann bis zu einem Höchstsatz von 75% gehen. Die spezifischen Kriterien für die Gebiete, für die eine Finanzhilfe von mehr als 50 % in Betracht kommt, werden in den Mehrjahresprogrammen festgelegt.

(4)   Ferner ist eine Förderung von Begleitmaßnahmen vorgesehen, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt und bei der die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

(5)     Die Kommission fördert gebietsweite Vorhaben, an denen sich Verbände von Gemeinden beteiligen können, und interregionale oder grenzübergreifende Vorhaben.

Artikel 4

Programmierung

(1)   Die Mittel werden zur Unterstützung der von der Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament erstellten mehrjährigen strategischen Programme bereitgestellt. In diesen Programmen werden , unter besonderer Betonung der Notwendigkeit, einen Mehrwert zu gewährleisten, die wichtigsten Ziele, prioritäre Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die Ergebnisse beschrieben, die im Hinblick auf die in Artikel 1 beschriebenen Ziele von der Gemeinschaftsfinanzierung erwartet werden; die Kosten werden veranschlagt.

(2)     Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die strategische Planung der Europäischen Union auf ihre Bedürfnisse und Prioritäten abzustimmen und diesen anzupassen.

(3)   Die jährlichen Arbeitsprogramme stützen sich auf das strategische Mehrjahresprogramm und enthalten für das betreffende Jahr die Beschreibung der Zielvorgaben, Maßnahmenbereiche, Zeitpläne, erwarteten Ergebnisse, Durchführungsmodalitäten, Finanzierungsbeträge und Höchstsätze für die Kofinanzierung.

(4)     Die Mehrjahresprogramme werden gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommen.

(5)    Die Jahresprogramme werden gemäß den Verfahren nach Artikel 12 angenommen.

(6)     Wenn die Umstände dies erfordern, können die Mehrjahresprogramme und Jahresprogramme während ihrer Laufzeit gemäß den jeweiligen Verfahren geändert werden.

Artikel 5

Finanzverfahren und Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang II festgelegten Auswahlkriterien eine verwaltende Behörde, bestehend aus innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen. Die Kommission ist jedoch für die Überwachung, Bestätigung und Bewertung dieser Durchführung zuständig und berichtet darüber in einer Mitteilung an das Europäische Parlament.

(3)     Die Kommission stellt sicher, dass im Zuge der Durchführung von LIFE+ neue Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere auf der Grundlage der Lissabon-Strategie.

Artikel 6

Mittelempfänger

Am LIFE+-Programm können sich öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen beteiligen, insbesondere:

die Eigentümer und Verwalter der Natura-2000-Gebiete,

nationale, regionale und lokale Behörden;

im EU-Recht vorgesehene spezialisierte Stellen;

internationale Organisationen im Zusammenhang mit Maßnahmen der in Artikel 7 genannten Mitgliedstaaten und Länder;

Nichtregierungsorganisationen.

Artikel 7

Beteiligung von Drittländern

An den durch LIFE+ finanzierten Programmen können sich unter Vorbehalt der Bereitstellung zusätzlicher Mittel folgende Länder beteiligen:

EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

Kandidatenländer, die einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Europäischen Union gestellt haben, und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans.

Artikel 8

Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, dürfen nicht in den primären Anwendungsbereich oder unter die Auswahlkriterien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft fallen und können von diesen keine Unterstützung für den gleichen Zweck erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten die in Artikel 5 Absatz 2 genannte verwaltende Behörde und die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und über laufende Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft gestrebt.

Die Kommission gewährleistet, dass geeignete Mechanismen eingeführt werden, um von der Planung bis zur Durchführung die Koordinierung der operativen Programme und der Verwendung des LIFE+ Fonds, der Strukturfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie des Europäischen Fischereifonds sicherzustellen.

Artikel 9

Laufzeit und Haushaltsmittel

(1)   Diese Verordnung wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Instruments wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (sieben Jahre) auf 2 190 Mio. EUR festgesetzt und um mindestens 35% des von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschätzten Bedarfs des Natura-2000-Netzes erhöht, so dass für diesen Zeitraum insgesamt 9 540 Mio. EUR zur Verfügung stehen und der für den Programmplanungszeitraum auf 21 000 Mio. EUR geschätzte Gesamtbedarf des Natura-2000-Netzes gemeinsam mit anderen Fonds gedeckt wird.

(2)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

(3)   Die Anhänge I und III enthalten eine indikative Aufschlüsselung der finanziellen Unterstützung zwischen den drei Teilbereichen von LIFE+.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Der Mittelempfänger übermittelt der in Artikel 5 Absatz 2 genannten verwaltenden Behörde für jede durch LIFE+ finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht zu unterbreiten. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren über Form und Inhalt der Berichte.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission durch LIFE+ finanzierte Vorhaben vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.

(3)   Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen sowie Übereinkünfte mit den in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten beauftragten Einrichtungen müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und Audits — erforderlichenfalls an Ort und Stelle — durch den Rechnungshof beinhalten.

(4)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(5)   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben nötigenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(6)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen korrekt und in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7), der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) .

(2)   Bei den im Rahmen von LIFE+ finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Bemerkungen zu übermitteln. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem LIFE+-Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der mit umweltpolitischen Befugnissen ausgestatteten Regionen zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Für die Zwecke des Teilbereichs „LIFE+ Natur und biologische Vielfalt“ ist der Ausschuss derjenige, der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingerichtet wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)     Zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten allgemeinen Bestimmungen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament Vorschläge für die vom Ausschuss zu treffenden Maßnahmen und insbesondere alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung der Verteilung und Zuteilung der Mittel des LIFE+-Jahreshaushalts (entweder die LIFE+-Verordnung selbst oder die jährlichen Arbeitsprogramme betreffend).

(4)     Der Vorsitzende lädt Fachleute aus zivilgesellschaftlichen Organisationen als Beobachter zu den Ausschusssitzungen ein, um die Verteilung und Zuteilung der Mittel des LIFE+-Haushalts (entweder die LIFE+-Verordnung selbst oder die jährlichen Arbeitsprogramme betreffend) zu diskutieren. Es gelten die Grundsätze und Bedingungen des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten der Kommission.

Artikel 13

Bewertung

Die Mehrjahresprogramme werden regelmäßig überwacht, um über die Durchführung der im Rahmen der Teilbereiche durchgeführten Maßnahmen auf dem Laufenden zu bleiben und ihre Auswirkungen zu bewerten .

LIFE+ wird nach der Hälfte seiner Laufzeit einer Zwischenbewertung und abschließend einer endgültigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, welcher Beitrag zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik geleistet wurde und wie die Mittel eingesetzt wurden.

Die endgültige Bewertung wird spätestens ein Jahr vor Programmende durchgeführt . Die Zwischenbewertung und die endgültige Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

Artikel 14

Vereinfachung und Konsolidierung

(1)   Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden durch diese Verordnung folgende Instrumente aufgehoben und ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 1404/96 (10); Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 (11) und die Fortsetzung dieser Verordnung; Beschluss Nr. 1411/2001/EG (12), Beschluss Nr. 466/2002/EG (13); Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 (14) .

(2)   Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der oben genannten Instrumente anlaufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß diesen Instrumenten weitergeführt. Die in diesen Instrumenten vorgesehenen Ausschüsse werden durch den in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Ausschuss ersetzt. Durch diese Verordnung werden alle verpflichtenden Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen finanziert, die gemäß diesen Instrumenten nach ihrer Aufhebung erforderlich sind.

Artikel 15

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission gemäß den in Artikel 12 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C. ...

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(12)  Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(13)  Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

ANHANG I

INDIKATIVE LISTE VON THEMENBEREICHEN UND FÖRDERFÄHIGEN MASSNAHMEN

1.   Themen

Angesichts der in Artikel 1 festgelegten Ziele werden Maßnahmen zum Naturschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, insbesondere zur Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete in der Europäischen Union, zur Förderung von hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes auf europäischer Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen sowie zur Unterstützung der Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms finanziert, d.h. :

Klimaänderungen: Europäisches Programm für den Klimawandel (und etwaige Folgeprogramme);

Natur und biologische Vielfalt: Unterstützung des Natura-2000-Netzes, z.B. innovative Planungs- und Bewirtschaftungskonzepte einschließlich der Entwicklung marktbezogener Maßnahmen und einer ökologisch tragbaren Nutzung des Netzes; Überwachung des Erhaltungszustands; Finanzierung der Ausarbeitung und Durchführung von Arterhaltungsaktionsplänen; Umkehrung des Negativtrends bei der biologischen Vielfalt bis 2010 und Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen in der Gemeinschaft ; Maßnahmen zur Waldbrandprävention ; dringende Erhaltungsmaßnahmen zugunsten von Lebensräumen und Arten mit dem schlechtesten Erhaltungszustand sowie Arterhaltungsmaßnahmen und die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (Moore und Sumpfland) und Küsten-, Meeres- und Süßwasserlebensräumen;

Umwelt und Gesundheit: u.a. Aktionsplan Umwelt und Gesundheit, Chemikalien, Wasserrahmenrichtlinie, saubere Luft für Europa (CAFÉ) und thematische Strategien für Meeresumwelt, Boden, Stadtplanung und Pestizide;

nachhaltige Nutzung von Ressourcen: thematische Strategien für Ressourcenwirtschaft sowie Abfallvermeidung und -recycling, nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrategien;

strategische Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Politik: u.a. Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung;

Naturerbe: Maßnahmen im Sinne von Abschnitt I Artikel 2 des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ;

nachträgliche Bewertung umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft.

2.   Aktionen

Folgende Arten von Maßnahmen können durch LIFE+ unterstützt werden:

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien

Überwachung

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Ausbildung, Workshops und Sitzungen

Vernetzung

Unterstützung des IMPEL-Netzwerks

Plattformen für vorbildliche Praktiken

Sensibilisierungskampagnen

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Demonstration politischer Konzepte und Instrumente

Naturschutzvorhaben einschließlich des Landerwerbs im Natura-2000-Netz.

3.    Spezifische Kriterien für die Kofinanzierung von Vorhaben im Rahmen des Teilbereichs „LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis“

Finanzhilfen werden in Form von Projektkofinanzierungen gewährt.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf 50 % der zuschussfähigen Kosten eines Vorhabens nicht übersteigen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Begleitmaßnahmen darf 100% solcher Kosten nicht übersteigen.

Die Vorschläge müssen die folgenden Kriterien erfüllen, damit eine Finanzhilfe gewährt werden kann:

a)

sie bieten Lösungsansätze für ein Problem, das häufig in der Gemeinschaft vorkommt oder das mehreren Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten bereitet;

b)

sie setzen innovative Technologien oder Methoden ein;

c)

sie haben Vorbildfunktion und bedeuten einen Fortschritt gegenüber dem gegenwärtigen Zustand;

d)

sie zielen auf die Entwicklung und Übertragung einer Form von Know-how ab, das in gleichen oder ähnlichen Situationen eingesetzt werden kann;

e)

sie fördern die Zusammenarbeit im Umweltbereich;

f)

sie bieten ein ökologisch tragbares Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Die Vorschläge sollten gegebenenfalls auch auf ihre Beschäftigungswirksamkeit sowie auf ihren möglichen Beitrag zur Verbreitung und möglichst breiten Nutzung sinnvoller Umweltschutztechnologien oder -produkte geprüft werden.

ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON HAUSHALTSVOLLZUGSAUFGABEN

Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des LIFE+-Programms.

Haushaltsvollzugsaufgaben können der in Artikel 5 Absatz 2 genannten verwaltenden Behörde übertragen werden.

Diese zuständigen Behörden oder Agenturen (im Folgenden als „nationale Agenturen“ bezeichnet) werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten oder vom Mitgliedstaat selbst gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und von den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (1) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 benannt.

Die Kommission prüft, ob die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz erfüllt werden. Vor der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben vergewissert die Kommission sich in einer vorherigen Analyse, dass die Übertragung finanzieller Mittel an nationale Agenturen in Einklang mit den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements erfolgt und dass eine Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen gewährleistet ist. Ferner holt die Kommission die Stellungnahme des in Artikel 12 vorgesehenen zuständigen Ausschusses ein.

Die Benennung der nationalen Agenturen erfolgt gemäß den folgenden Kriterien:

eine als nationale Agentur etablierte oder benannte Organisation hat Rechtspersönlichkeit und fällt unter die Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaates;

nationale Agenturen müssen eine angemessene Anzahl Personal mit beruflicher Qualifikation im Bereich der Umweltpolitik haben;

sie müssen insbesondere im Hinblick auf Informatik und Kommunikation über eine angemessene Infrastruktur verfügen;

sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend durchzuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

sie müssen in der Lage sein, die Regeln für das Finanzmanagement zu erfüllen und den vertraglichen Bedingungen nachzukommen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden;

sie müssen ausreichende Finanzsicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde ausgestellt werden, und ihre Managementkapazitäten müssen der Höhe der Gemeinschaftsmittel angemessen sein, deren Verwaltung von ihnen verlangt wird.

Die Kommission wird mit jeder nationalen Agentur eine Vereinbarung gemäß Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung schließen, in der detaillierte Bestimmungen für unter anderem die Beschreibung der Aufgaben, die Regeln für die Berichterstattung, die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und die Kontrollvereinbarungen festgelegt werden. Die Agenturen wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft und sind verpflichtet, die Projekte zu überwachen und von Mittelempfängern zu erstattende Gelder einzufordern.

Die Kommission prüft, ob jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternimmt, um eine angemessene Buchprüfung und Finanzaufsicht der nationalen Agentur zu gewährleisten, und der Kommission — vor Arbeitsaufnahme der nationalen Agenturen — die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich Existenz, Relevanz und ordnungsgemäßem Funktionieren derselben in Einklang mit den Regeln eines soliden Finanzmanagements vorlegt.

Die nationalen Agenturen haften für Geldmittel, die im Falle von Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der nationalen Agentur nicht zurückerstattet werden.

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang von Maßnahmen im Rahmen früherer Umweltprogramme zu Maßnahmen, die gemäß LIFE+ durchgeführt werden.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

ANHANG III

FÖRDERUNG DER HAUPTSÄCHLICH IM BEREICH DES UMWELTSCHUTZES TÄTIGEN NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN

LIFE+ kofinanziert Betriebskostenzuschüsse oder maßnahmenbezogene Zuschüsse für die hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung auf europäischer Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen.

Um zuschussfähig zu sein, muss eine Nichtregierungsorganisation folgende Eigenschaften aufweisen:

sie muss eine unabhängige und nicht gewinnorientierte juristische Person sein, die hauptsächlich auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung im allgemeinen Interesse im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung tätig ist;

sie muss entweder allein oder in Verbindung mit einer Struktur (auf Mitgliedschaftsbasis) auf europäischer Ebene tätig sein und Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Staaten nachgehen;

sie muss sich mit der Entwicklung und Durchführung gemeinschaftlicher Politiken und Rechtsvorschriften beschäftigen.

P6_TA(2005)0292

Abkommen EU/Schweiz: Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen *

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags im Namen der Europäischen Gemeinschaft (13049/2004 — KOM(2004)0593 — C6-0240/2004 — 2004/0200(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1 ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 ,

Abänderung 2

Bezugsvermerk 3

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0201/2005).

P6_TA(2005)0293

Abkommen EU/Schweiz: Schengen-Besitzstand *

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands im Namen der Europäischen Gemeinschaft (13054/2004 — KOM(2004)0593 — C6-0241/2004 — 2004/0199(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 3

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 62, 63 Absatz 3, 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3, zweiter Satz des ersten Unterabsatzes ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 62, 63 Absatz 3, 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 ,

Abänderung 4

Bezugsvermerk 3

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0201/2005).

P6_TA(2005)0294

Abkommen EG/Kanada: Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) (KOM(2005)0200 — C6-0184/2005 — 2005/0095(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0200) (1),

in Kenntnis des Entwurfs der Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche der Canada Border Services Agency übermittelt werden, und der Verpflichtungserklärung der Canada Border Services Agency, die dieser Entscheidung der Kommission als Anhang beigefügt ist,

gestützt auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0184/2005),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0226/2005),

A.

in der Erwägung, dass aus verfahrensrechtlicher Sicht:

die Vorgehensweise von Kommission und Rat zu den gleichen Vorbehalten führt wie denjenigen, die das Parlament in der Rechtssache PNR/USA (C-317/04) geltend gemacht hat, selbst wenn die Verhandlungen mit den kanadischen Stellen inhaltlich einen akzeptablen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach Freiheit und dem Bedürfnis nach Sicherheit in einem Drittland aufweisen,

ein internationales Abkommen alle wesentlichen, für die Vertragsparteien verbindlichen Elemente enthalten sollte, und in der Erwägung, dass in diesem spezifischen Fall sowohl die Garantien, die nach der Entscheidung der Kommission („Feststellung der Angemessenheit“) erforderlich sind, sowie die entsprechenden Verpflichtungen der kanadischen Stellen Teil des Abkommens selbst hätten sein sollen,

das Europäische Parlament bereits gegen das gleiche „dreistufige“ Verfahren in der Rechtsache C-317/04 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem ähnlichen Fall vorgegangen ist, weil das Verfahren nicht transparent ist und nicht mit der Rechtstaatlichkeit und dem Verfahren, nach dem das Parlament internationalen Abkommen zustimmt, in Einklang steht; solange noch kein Urteil des Gerichtshofs ergangen ist, wäre es sachgerechter gewesen, wenn die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hätte und der Rat tätig geworden wäre nach dem Verfahren, das normalerweise für die Aushandlung internationaler Abkommen, die von der Gemeinschaft unterzeichnet werden sollen, angewandt wird,

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens nicht zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rat aufzufordern, das Abkommen nicht zu schließen, bis der Gerichtshof in der Rechtssache C-317/04 entschieden hat;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0295

Belarus: Politische Lage und Unabhängigkeit der Medien

Entschließung des Europäischen Parlaments zur politischen Lage und zur Unabhängigkeit der Medien in Belarus

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus,

unter besonderem Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu Belarus (1),

unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Lage in Belarus, insbesondere deren Entschließung vom 28. April 2004 zur Verfolgung der Presse in der Republik Belarus,

unter Hinweis auf die Resolution der UN-Menschenrechtskommission vom 14. April 2005 zur Menschenrechtssituation in Belarus,

unter Hinweis auf den Bericht des OSZE-Vertreters vom März 2005 über die Freiheit der Medien in Belarus,

unter besonderem Hinweis auf den von der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus am 23. Februar 2005 verabschiedeten EU-Aktionsplan für die Förderung der Demokratie in Belarus,

unter Hinweis darauf, dass der Journalistenverband von Belarus im Dezember 2004 mit dem Sacharow- Preis für geistige Freiheit ausgezeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2004 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (KOM(2004)0373),

unter Hinweis auf die am 2. Juli 2004 gegen offizielle Vertreter von Belarus verhängten EU-Sanktionen als Reaktion auf das Verschwinden von drei belarussischen Oppositionsführern und einem Journalisten,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Situation in Belarus keineswegs verbessert, sondern weiter verschlechtert und einen Punkt erreicht hat, an dem die grundlegenden Menschenrechte mit Füßen getreten werden, das Repräsentantenhaus über keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse verfügt und das Wirtschaftsleben vom Präsidenten kontrolliert wird; in der Erwägung, dass diese Verstöße die Inhaftierung und andere Formen von Repressalien gegen die Mitglieder der demokratischen Opposition umfassen,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits mehrfach die Verhaftung wichtiger Oppositionsführer durch die Regierung Lukaschenko angeprangert hat und dass keine Fortschritte bezüglich der ungeklärten Fälle mehrer verschwundener Personen zu verzeichnen sind,

C.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mehrere politische Parteien, 22 unabhängige Zeitungen, über fünfzig demokratische nichtstaatliche Organisationen auf verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen sowie verschiedene Bildungseinrichtungen „aus technischen Gründen“ geschlossen wurden, dass aber diese Organisationen in allen Fällen eindeutig wegen Kritik am Präsidenten und seiner Politik bestraft wurden,

D.

unter Hinweis darauf, dass die UN-Menschenrechtskommission im April 2005 Kritik an Belarus übte, weil es ständig Meldungen gab über die Behelligung und Schließung von nichtstaatlichen Organisationen, nationalen Minderheitsorganisationen, Vertreibern von unabhängigen Medien, Oppositionsparteien, unabhängigen Gewerkschaften und religiösen Organisationen sowie die Behelligung von Personen, die sich für Demokratie einsetzten, einschließlich unabhängiger Medien,

E.

in der Erwägung, dass die Anmeldung neuer Zeitungen von den staatlichen Organen gestoppt wurde und dass viele bestehende Zeitungen mit Geldbußen belegt wurden, die es ihnen unmöglich machen, weiterhin zu veröffentlichen;

F.

in der Erwägung, dass es in Belarus nach wie vor zu politisch motivierten Festnahmen und Verfahren gegen Aktivisten der demokratischen Bewegung und unabhängige Journalisten sowie zur Deportation ausländischer Bürger kommt, sowie in der Erwägung, dass zwei Journalisten der Zeitung „Pahonia“, Pavał Mažejka und Mikoła Markievič, sowie der Verleger der Zeitung „Rabočy“, Viktar Ivaškievič, zu Gefängnisstrafen zwischen sechs und neun Monaten verurteilt wurden,

G.

in der Erwägung, dass die Verantwortlichen des Bundes der Polen in Belarus vom belarussischen Justizministerium am 12. Mai 2005 als illegal erklärt wurden, eine Druckerei es auf Anweisung der Regierung ablehnte, die polnische Wochenzeitung „Glos znad Niemna“ zu drucken, und statt dessen gefälschte Ausgaben im Auftrag der Regierung gedruckt wurden,

H.

in der Erwägung, dass 2000 der ORT-Korrespondent Dźmitry Zavadzki verschwand und dass die belarussischen Behörden die Untersuchung zu verschleppen scheinen, sowie in der Erwägung, dass Vieranika Čarkasava, eine Journalistin der Zeitung „Salidarnaść“, am 20. Oktober 2004 ermordet wurde und sich gewalttätige Übergriffe gegen Journalisten häufen,

I.

in der Erwägung, dass das Verlagswesen und der Vertrieb inzwischen vom Staat monopolisiert werden und dass die verbliebenen privaten Verleger mit hohen Geldstrafen rechnen müssen, wenn sie unabhängige Zeitungen veröffentlichen, weshalb viele unabhängige Zeitungen im Ausland, darunter in Russland, herausgegeben, oft aber an der Grenze von den belarussischen Behörden konfisziert werden,

J.

in der Erwägung, dass alle nationalen und regionalen Fernseh- und Radiosender in den Händen der Regierung sind oder vom Staat kontrolliert werden,

K.

in der Erwägung, dass alle Kabelnetzbetreiber strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie ausländische Kanäle anbieten, die von der belarussischen Regierung nicht genehmigt wurden, und dass auf dieser Grundlage alle ukrainischen Sender sowie der polnische Kanal Polonia für eine Ausstrahlung durch belarussische Kabelnetzbetreiber verboten wurden,

L.

in der Erwägung, dass alle Internetverbindungen über ein vom Staat betriebenes Konglomerat laufen, das zahlreiche Konten und Seiten des World Wide Web blockiert hat,

M.

in der Erwägung, dass der Vertreter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im März 2005 in einem Bericht über die Freiheit der Medien seine ernste Besorgnis über die gravierende Lage der unabhängigen Medien in Belarus zum Ausdruck brachte, inbesondere über die sinkende Zahl von Anmeldungen unabhängiger Zeitungen und den gestiegenen Druck auf die Medien durch justizielle, außergerichtliche und wirtschaftliche Mittel,

1.

verurteilt nachdrücklich die wahllosen Übergriffe des belarussischen Regimes auf Medien, Journalisten, Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsaktivisten und generell jeden, der versucht, offen Kritik am Präsidenten und am Regime zu äußern, wobei diese Übergriffe als willkürliche Festnahmen, die Misshandlung von Häftlingen, das Verschleppen von Personen, politisch motivierte Verfolgung und andere Akte der Repression vorkommen, die gegen die wesentlichen Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen;

2.

fordert den Rat und die Kommission auf, ein vielschichtiges, mehrjähriges Programm zur Unterstützung der unabhängigen Medien in Belarus aufzulegen, das die Unterstützung der Sendung unabhängiger Rundfunk- und Fernsehprogramme aus dem Ausland sowie die Unterstützung unabhängiger Journalisten und Zeitungen umfasst;

3.

begrüßt das Projekt zur Einrichtung eines Rundfunknetzes für die Ausstrahlung von Programmen aus Polen, Litauen und möglicherweise der Ukraine und fordert die Kommission auf, seine Durchführung zu unterstützen;

4.

fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, innerhalb kürzester Frist die notwendige Unterstützung zu leisten, um mit der Ausstrahlung unabhängiger Rundfunkprogramme nach Belarus aus dem Ausland zu beginnen;

5.

hebt hervor, dass für die Radiosendungen alle Übertragungsbandbreiten einschließlich Internet und Satellit nutzbar und ständig verfügbar sein sollten;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, zur Unterstützung von Journalisten und ihren Familien beizutragen, die Repressionen ausgesetzt sind;

7.

fordert den Rat und die Kommission auf, ein Programm für Stipendien und Praktika für unabhängige Journalisten und Fortbildungsprogramme für junge unabhängige Journalisten zu schaffen;

8.

fordert die Kommission auf, es zur Durchführung dieses Programms für freie und unabhängige Medien und Informationen für die Bevölkerung von Belarus zu konsultieren;

9.

ist der Ansicht, dass die Kommission, der Rat und es selbst, falls die belarussischen Behörden die Situation in Bezug auf Redefreiheit und Massenmedien nicht verbessern oder eine weitere Verschlechterung zu verzeichnen ist, unverzüglich das Verfahren zur Erweiterung der Liste für ein Visaverbot für die Vertreter des belarussischen Staates, die an der Strafverfolgung von Massenmedien beteiligt sind, einleiten sollten;

10.

verurteilt die Aktion der Regierung gegen den Bund der Polen in Belarus als Versuch, die größte nichtstaatliche Organisation und eine der wenigen nicht von der Regierung kontrollierten Organisationen in die Knie zu zwingen; weist darauf hin, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten auch die Vereinigungsfreiheit und die Anerkennung der gewählten satzungsmäßigen Gremien der Organisation umfasst; mißbilligt den Versuch der Regierung, die Kontrolle über „Glos znad Niemna“ zu übernehmen;

11.

ist insbesondere bestürzt darüber, dass Mikola Statkewitsch, Vorsitzender der Belarussischen Sozialdemokratischen Partei („Narodnaya Hramada“), Pavał Seviarynec, ein Spitzenpolitiker der Jungen Front, und Andrei Klimau, Geschäftsmann und Mitglied des Parlaments des 13. Obersten Sowjet, zu langjähriger Zwangsarbeit verurteilt wurden;

12.

fordert die belarussischen Behörden auf, der Verweisung demokratisch gesinnter junger Menschen von Universitäten und sonstigen höheren Bildungseinrichtungen ein Ende zu machen, und erklärt seine volle Unterstützung für Studierende, die von Hochschulen verwiesen wurden, weil sie für demokratische Werte und die Verteidigung der Menschenrechte eintraten und am 25. Mai 2005 einen Hungerstreik begannen;

13.

begrüßt die Eröffnung der Europäischen Humanistischen Universität für belarussische Studenten im Exil in Vilnius und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Europäische Humanistische Universität bei der Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsprogramme zu unterstützen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Europäischen Humanistischen Universität ausgestellten Diplome als Nachweise hoher Kompetenz und hervorragender akademischer Qualifikationen anzuerkennen, und fordert die europäischen Universitäten auf, mit der Europäischen Humanistischen Universität enger zusammen zu arbeiten;

15.

unterstreicht erneut, dass die künftige Entwicklung der Beziehungen der Europäischen Union zu Belarus weiterhin von den Fortschritten im Hinblick auf Demokratisierung und Reformen im Land und vom Zugang der belarussischen Bürger zu objektiven, freien und transparenten Medien abhängen wird;

16.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Thema Belarus mit den russischen Behörden zu erörtern, um gemeinsame Maßnahmen festzulegen, die zu konkreten demokratischen Veränderungen in diesem Land führen können;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0080.

P6_TA(2005)0296

10 Jahre nach Srebrenica: Die Zukunft des Balkans

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Zukunft des Balkans zehn Jahre nach Srebrenica

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bosnien und Herzegowina und zum westlichen Balkan, insbesondere die Entschließung vom 14. April 2005 zum Stand der regionalen Integration auf dem westlichen Balkan (1),

in Kenntnis des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) für die Länder des westlichen Balkans, der 1999 von der Europäischen Union auf den Weg gebracht wurde mit dem Ziel, Demokratisierung, Gerechtigkeit, Versöhnung und Frieden in der Region zu fördern,

in Kenntnis der Deklaration des EU-Westbalkan-Gipfels von Thessaloniki vom 21. Juni 2003, in denen die europäische Perspektive der Länder des westlichen Balkans, die Teil der Europäischen Union werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen, hervorgehoben wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des letzten Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 in Brüssel, in denen das Engagement bekräftigt wurde, die Agenda von Thessaloniki voll und ganz umzusetzen,

unter Hinweis auf die Resolutionen 827 vom 25. Mai 1993, 1244 vom 10. Juni 1999, 1551 vom 9. Juli 2004 und 1575 vom 22. November 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

in Kenntnis des Berichts der Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien, Carla del Ponte, an den UN-Sicherheitsrat vom 13. Juni 2005,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die ostbosnische Stadt Srebrenica, die durch die Resolution des UN-Sicherheitsrats vom 16. April 1993 zur Schutzzone erklärt worden war, am 11. Juli 1995 in die Hände der bosnisch-serbischen Streitkräfte unter dem Kommando des Generals Ratko Mladic und unter der Führung des damaligen Präsidenten der Republik Srpska, Radovan Karadzic, fiel,

B.

in der Erwägung, dass während eines tagelangen Gemetzels nach dem Fall von Srebrenica über 8 000 muslimische Männer und Knaben, die in diesem der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) unterstehenden Gebiet Schutz gesucht hatten, von bosnisch-serbischen Streitkräften unter dem Kommando von General Mladic und von paramilitärischen Einheiten, einschließlich irregulärer serbischer Polizeieinheiten, die von Serbien aus in bosnisches Gebiet eingedrungen waren, wahllos hingerichtet wurden,

C.

in der Erwägung, dass diese Tragödie, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien als Völkermord eingestuft wurde, in einem von der UNO zur Schutzzone erklärten Gebiet stattfand und damit ein Symbol für die Ohnmacht der internationalen Gemeinschaft darstellt, in den Konflikt einzugreifen und Unschuldige zu schützen,

D.

angesichts der vielfachen Verstöße gegen die Genfer Konvention, die von den bosnisch-serbischen Truppen bei den Übergriffen gegen die muslimische Zivilbevölkerung von Srebrenica begangen wurden, u.a. Verschleppung von Tausenden von Frauen, Kindern und älteren Menschen und Massenvergewaltigungen,

E.

in der Erwägung, dass es trotz der enormen Anstrengungen, die bisher unternommen wurden, um Massen- und Einzelgräber zu finden, die Leichen zu exhumieren und die getöteten Opfer zu identifizieren, auf der Grundlage der bisherigen Untersuchungen nach wie vor nicht möglich ist, die Ereignisse in und um Srebrenica vollständig zu rekonstruieren,

F.

in der Erwägung, dass es keinen wahren Frieden ohne Gerechtigkeit geben kann, und in Anbetracht der Tatsache, dass eine umfassende und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien weiterhin eine Grundvoraussetzung für die weitere Integration der Länder des westlichen Balkans in die Europäische Union ist,

G.

in der Erwägung, dass der General der bosnisch-serbischen Armee Radislav Krstic als erster vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien der Unterstützung und Beihilfe zum Genozid von Srebrenica für schuldig befunden wurde, dass aber die zwei prominentesten Beschuldigten, Ratko Mladic und Radovan Karadzic, zehn Jahre nach den tragischen Ereignissen noch immer auf freiem Fuß sind,

H.

in der Erwägung, dass die Defizite in den Entscheidungsmechanismen der Europäischen Union und das Fehlen einer echten gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sich zudem auf den Ablauf der Ereignisse äußerst negativ ausgewirkt haben,

I.

unter Hinweis darauf, dass die Haushaltsmittel der Europäischen Union für die Beziehungen zu den westlichen Balkanstaaten seit dem Jahr 2002 stetig und erheblich gekürzt wurden; sowie in der Erwägung, dass angemessene Mittel für die Region bereitgestellt werden müssen, um dem schrittweisen Übergang vom physischen Wiederaufbau zum Aufbau staatlicher Organe und zu Hilfen für die Vorbereitung auf den Beitritt Rechnung zu tragen, sowie in der Erwägung der strategischen Bedeutung der Region für die Europäische Union,

J.

in der Erwägung, dass Bosnien-Herzegowina seinen Verhandlungstisch von Dayton nach Brüssel verlegt hat und sich die Aussicht auf eine Zukunft in der Europäischen Union in Bosnien-Herzegowina großer Zustimmung in der Bevölkerung erfreut,

1.

verurteilt aufs Schärfste das Massaker von Srebrenica; gedenkt der Opfer der Gräueltaten und ehrt ihr Andenken; spricht den Angehörigen der Opfer, die oftmals noch keine endgültige Gewissheit über das Schicksal ihrer Väter, Söhne, Ehemänner oder Brüder haben, sein Mitgefühl aus und bekundet ihnen seine Solidarität; erkennt, dass der anhaltende Schmerz noch dadurch vergrößert wird, dass es noch nicht gelungen ist, die Verantwortlichen für diese Taten vor Gericht zu stellen;

2.

fordert Rat und Kommission zu einem angemessenen Gedenken an den zehnten Jahrestag des Genozids von Srebrenica-Potocari auf und betont, dass diese unsägliche Schande in Europa das letzte Massaker gewesen sein muss, das im Namen einer auf Volkszugehörigkeit basierenden Ideologie begangen wurde; bekräftigt, dass es alles in seiner Macht Stehende tun wird, um zu verhindern, dass sich eine derartige grauenhafte Barbarei in Europa jemals wieder ereignet;

3.

gibt seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, dass Radovan Karadzic und Ratko Mladic sich weiterhin in der Region auf freiem Fuß befinden, und fordert die Republika Srpska und Serbien-Montenegro auf, rasch zu handeln und Radovan Karadzic und Ratko Mladic ausfindig zu machen und vor Gericht zu bringen; ist der Auffassung, dass die offene Unterstützung für Karadzic und Mladic in einigen Teilen der Region durch die Bevölkerung eine Verhöhnung des Gedenkens an die Opfer und ein großes Hindernis für eine Aussöhnung ist;

4.

bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die wichtige und schwierige Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und bekräftigt, dass die volle Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof Voraussetzung für eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ist; ist der Auffassung, dass alle Länder der Region ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, uneingeschränkt jederzeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass die Ergreifung, Überstellung und Verurteilung der Personen, die sich Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, das Mindeste ist, was wir den Tausenden von Opfern der Kriegsverbrechen in Srebrenica und andernorts schuldig sind;

5.

betont, dass die Sicherung des Friedens und der Stabilität im westlichen Balkan von entscheidender Bedeutung ist und die vollständige Umsetzung der Agenda von Thessaloniki bei der Erreichung der Ziele des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses dabei eine große Rolle spielt; weist nachdrücklich darauf hin, dass eine vollständige und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof eine wesentliche Voraussetzung für den Prozess der Integration in die Europäische Union bleibt;

6.

verweist darauf, dass es dem Friedenserhaltungsmandat und den Friedenstruppen der Vereinten Nationen nicht gelungen ist, die als Schutzzonen ausgewiesenen Gebiete zu schützen; fordert die Vereinten Nationen und die zuständigen internationalen Institutionen auf, das umzusetzen, was sie aus diesem Scheitern gelernt haben, und sich auf künftige Einsätze zur Friedenserhaltung gebührend vorzubereiten;

7.

ist tief bewegt und erschüttert angesichts der Videoaufnahmen, die kürzlich vor dem Haager Gerichtshof gezeigt und weltweit ausgestrahlt wurden, die die kaltblütige Hinrichtung von sechs Gefangenen in Zivil zeigen und ein unabweislicher Beweis für das sind, was sich tatsächlich zugetragen hat; betont, dass die Videoaufnahmen klar die berüchtigte „Skorpion“-Einheit, eine mit der serbischen Armee und Polizei zusammenarbeitende paramilitärische serbische Gruppe, bei der heimtückischen Ermordung von Zivilpersonen in der Nähe von Srebrenica zeigen;

8.

begrüßt die Reaktion des serbischen Premierministers Vojislav Kostunica auf die Ausstrahlung der Videoaufnahmen, die zur Verhaftung der früheren Mitglieder der „Skorpion“-Einheit, die auf dem Video zu erkennen sind, geführt hat; unterstützt die Entscheidung des serbischen Präsidenten Boris Tadic und des Präsidenten von Serbien-Montenegro, Svetozar Marovic, die Opfer am zehnten Jahrestag des Massakers von Srebrenica am Denkmal von Potocari zu ehren;

9.

bedauert zutiefst, dass das serbische Parlament einen bereits ausgearbeiteten Entschließungsantrag, in dem das Massaker von Srebrenica anerkannt und entschieden verurteilt wird und der ein Zeichen der Bereitschaft wäre, sich mit der Vergangenheit auseinander zu setzen und zur Aussöhnung und friedlichen Lösung der Probleme in der Region beizutragen, nicht angenommen hat;

10.

verleiht seiner ernsten Sorge darüber Ausdruck, dass immer noch zum einem beträchtlichen Teil in der serbischen öffentlichen Meinung die Kriegsverbrechen gegen muslimische Zivilisten nicht zugegeben werden; ermutigt die serbische Regierung nachdrücklich, Maßnahmen zu ergreifen, um der Nation die Vergangenheit vor Augen zu führen und der Verherrlichung mutmaßlicher Kriegsverbrecher Einhalt zu gebieten; erkennt, dass die Veröffentlichung des besagten Srebrenica-Videos durch serbische Fernsehsender in den Abendnachrichten ein erster Schritt in diese Richtung ist, unterstreicht jedoch, dass viel mehr getan werden muss, um die Geschichtsklitterungen, die von der Bevölkerung für wahr gehalten werden, zu beseitigen;

11.

unterstützt die Forderung des Hohen Vertreters für Bosnien und Herzegowina Paddy Ashdown an die bosnisch-serbischen Minister, die Truppenstärke zu nennen und alle Personen von außerhalb Bosniens zu identifizieren, die in den Videoaufnahmen als Beteiligte erkennbar sind;

12.

lobt die Arbeit und das Engagement all derer, die in all diesen Jahren unbeirrt nach der Wahrheit gesucht haben, und fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit sie ihre Arbeit fortsetzen können, u.a. indem dazu beigetragen wird, den äußerst kostspieligen Prozess zur Feststellung der Identität der Opfer zu beschleunigen;

13.

bedauert, dass die Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in der Region noch immer nicht vollständig gegeben sind;

14.

betont, dass die allen Balkanstaaten angebotene Integrationsperspektive und der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Katalysator für eine innerstaatliche Reformdynamik und demokratische Konsolidierung wirken und allen Staaten in der Region helfen sollte, ein gemeinsames Verständnis ihrer tragischen Vergangenheit zu entwickeln und das Fundament für eine bessere Zukunft zu legen; betont, dass diese Zukunft in hohem Maße von den Ländern in der Region selbst abhängt;

15.

bekräftigt die Zusage der Europäischen Union, die Bewerberländer sowie die potenziellen Bewerberländer auf dem Balkan bei ihrer Vorbereitung auf den Beitritt zu unterstützen, und fordert in diesem Zusammenhang, in der nächsten Finanziellen Vorausschau die entsprechenden Instrumente und Mittel vorzusehen, die den Zielen der Union sowie den berechtigten Erwartungen der Länder in der Region entsprechen;

16.

stellt fest, dass das Friedensabkommen von Dayton ein wichtiges Instrument war, um die Region zu befrieden; ist sich jedoch bewusst, dass Dayton auch im Hinblick auf die künftige Integration in die Europäische Union nicht mehr der geeignete Rahmen ist; fordert daher den Rat und alle betroffenen Parteien dringend auf, in gemeinsamem Einvernehmen Initiativen zur Anpassung des Abkommens zu unterstützen; hebt hervor, dass die Bürger aller Entitäten und Ethnien des Landes ihre Verantwortung übernehmen müssen, um eine neue Verfassungsgrundlage zu erreichen und einen lebensfähigen Staat für alle zu schaffen;

17.

ist äußerst besorgt über die wirtschaftliche und soziale Situation; unterstreicht, dass eine Lösung dieser entscheidenden Frage der Schlüssel für eine stabile Entwicklung in der Region ist; fordert die Regierungen und die Europäische Union auf, anzuerkennen, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung für die Menschen in der Region allerhöchste Priorität hat, und entsprechend zu handeln; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es wichtig ist, die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Völkern der westlichen Balkanländer sowie mit ihren Nachbarn zu stärken und die Aussöhnung zwischen ihnen voranzutreiben;

18.

unterstreicht die Bedeutung der Aussöhnungspolitik und betont die wichtige Rolle der religiösen Autoritäten, der Medien und des Erziehungssystems in diesem schwierigen Prozess, damit die Bürger aus allen ethnischen Gruppen die Spannungen der Vergangenheit überwinden und zu einem friedlichen und sicheren Zusammenleben in dauerhafter Stabilität und mit wirtschaftlichem Wachstum gelangen können; fordert in diesem Zusammenhang, die Einsetzung eines Ausschusses für Wahrheit und Aussöhnung in Bosnien-Herzegowina in Erwägung zu ziehen;

19.

unterstreicht, dass die Lehre, die aus Srebrenica und den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien zu ziehen ist, als Grundlage für eine Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union dienen muss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien-Herzegowina und dessen Entitäten sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder des westlichen Balkans zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0131.

P6_TA(2005)0297

Beziehungen EU-China und Taiwan sowie Sicherheit im Fernen Osten

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der EU, China und Taiwan und zur Sicherheit im Fernen Osten

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften — 2003 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zum Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europa und Asien — Strategierahmen für vertiefte Partnerschaften“ (KOM(2001)0469),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2000 zu Taiwan (3),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen China und Taiwan wegen der jüngsten Drohungen Chinas gegen Taiwan und der andauernden Stationierung Hunderter von Raketen in den südchinesischen Provinzen gegenüber Taiwan weiter verschlechtern,

B.

in der Erwägung, dass in den Beziehungen zwischen Japan und China wegen chinesischer Unruhen gegen japanische Interessen sowie Aufrufen zum Boykott japanischer Produkte Spannungen entstanden sind,

C.

unter erneutem Hinweis darauf, dass Taiwan in den letzten Jahren die Bereitschaft geäußert hat, bei internationalen Hilfs- und Gesundheitsaktivitäten, die von der WHO unterstützt werden, finanzielle und technische Hilfe zu leisten,

D.

in der Erwägung, dass das fünfte Asien-Europa-Treffen, der fünfte ASEM-Gipfel, vom 7. bis 9. Oktober 2004 in Hanoi und das siebte Treffen der Außenminister der ASEM-Länder vom 6. bis 7. Mai 2005 in Kyoto Hoffnungen wecken, dass der ASEM-Prozess auf allen Ebenen, einschließlich der parlamentarischen Partnerschaft zwischen Asien und Europa, weiter gestärkt werden wird, auch um Frieden und Stabilität im Fernen Osten zu fördern,

E.

mit der Feststellung, dass im Hinblick auf die sich entfaltenden Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Europa und dem Fernen Osten Frieden und Sicherheit in der Region für die Union immer stärker an Bedeutung gewinnen,

1.

bedauert die Spannungen zwischen verschiedenen Ländern im Fernen Osten und bekundet seine Bereitschaft, alle Bemühungen zur Förderung des Friedens und der Stabilität im Fernen Osten zu unterstützen;

2.

betont, dass Grundprinzipien einer Mehrparteiendemokratie, Rechtsstaatlichkeit und Beachtung der universellen Menschenrechte Vorbedingungen sind, um Frieden und Stabilität im Fernen Osten langfristig zu sichern;

3.

fordert China und Taiwan auf, wechselseitig Vertrauen und Respekt zu begründen und sich um eine Verständigung und gleichzeitige Beilegung ihrer Differenzen zu bemühen, die notwendige politische Grundlage für eine friedliche und stetige Entwicklung der Beziehungen über die Meeresenge von Taiwan hinweg zu schaffen und den Dialog über diese Beziehungen wieder aufzunehmen, den wirtschaftlichen Austausch und die Zusammenarbeit zu stärken, indem sie insbesondere die „drei direkten Verbindungen“ über die Meerenge von Taiwan (Post, Verkehr und Handel) energisch fördern;

4.

weist darauf hin, dass jede Vereinbarung zwischen China und Taiwan nur auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage zustande kommen kann; vertritt die Ansicht, dass die Zukunft der Beziehungen zwischen beiden Ländern über die Meeresenge hinweg von ihrer Bereitschaft abhängt, Flexibilität zu zeigen; unterstützt die Erfolge Taiwans bei der Verwirklichung eines vollständigen demokratischen Systems, des gesellschaftlichen Pluralismus sowie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und vertritt die Auffassung, dass der Wille und die Zustimmung der 23 Millionen Einwohner Taiwans bei der Suche nach einer hoffentlich friedlichen Lösung zwischen den Parteien respektiert und berücksichtigt werden muss;

5.

lehnt das Anti-Sezessionsgesetz ab, da es nicht mit dem Völkerrecht vereinbar ist und kein Instrument darstellt, das erfolgreich zu einer „friedlichen nationalen Wiedervereinigung“ führen kann, was sein erklärtes Ziel war, und dieses Gesetz somit das fragile Sicherheitsgleichgewicht im Fernen Osten gefährdet;

6.

empfiehlt dem Rat und der Kommission nachdrücklich, das Waffenembargo aufrechtzuerhalten, bis größere Fortschritte im Bereich der Menschenrechtsfragen in China und in den Beziehungen zu Taiwan über die Meeresenge hinweg erzielt sind und die Union ihren Verhaltenskodex über Waffenverkäufe für rechtsverbindlich erklärt;

7.

fordert China auf, nach und nach die Menschenrechte zu verankern und vor allem unverzüglich den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren;

8.

begrüßt die Wiederaufnahme der ersten Sitzung der vierten Gesprächsrunde im Rahmen des chinesisch-tibetanischen Dialogs, die vom 30. Juni bis 1. Juli 2005 in Bern (Schweiz) stattfand, und fordert eine Fortsetzung dieses Dialogs;

9.

fordert eine bessere Vertretung Taiwans in internationalen Organisationen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, den Antrag Taiwans auf einen Beobachterstatus in der Weltgesundheitsorganisation zu unterstützen;

10.

ist tief besorgt darüber, dass Nordkorea am 10. Februar 2005 erklärt hat, dass es Atomwaffen besitzt, und dass es seine Teilnahme an den Sechs-Parteien-Gesprächen über sein Nuklearprogramm für einen unbefristeten Zeitraum ausgesetzt hat;

11.

fordert Nordkorea dringend auf, wieder dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, seine Entscheidung rückgängig zu machen, nicht mehr an den Sechs-Parteien-Gesprächen teilzunehmen, und die Wiederaufnahme von Verhandlungen zu gestatten, um eine friedliche Lösung für die Krise auf der koreanischen Halbinsel zu finden;

12.

fordert den Rat und die Kommission auf, vorbehaltlich einer verifizierten Stilllegung des Kraftwerks von Yongbyon finanzielle Unterstützung für Schweröllieferungen anzubieten, um den dringendsten Energiebedarf Nordkoreas zu decken; befürwortet die Beteiligung der Union an der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO); bedauert, dass die Wiederernennung von Charles Kartman als Leiter von KEDO blockiert wird; ersucht die Kommission und den Rat, die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine uneingeschränkte Teilnahme der Union an künftigen Sechs-Parteien-Gesprächen einzuleiten;

13.

fordert die Regierungen Japans, Chinas und der koreanischen Halbinsel auf, gegenseitige feindselige Aktionen einzustellen, den Dialog zwischen den Nationen auf offizieller und inoffizieller Ebene zu erleichtern, um zu einem gemeinsamen Geschichtsverständnis zu gelangen, und eine endgültige Aussöhnung zwischen ihren Regierungen und Völkern als eine wichtige Grundlage für Frieden und Stabilität im Fernen Osten herbeizuführen;

14.

nimmt Kenntnis vom verständlichen Wunsch Japans, die nach dem Zweiten Weltkrieg für das Land entworfene Verfassung zu revidieren, und verweist auf die symbolische Bedeutung der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung, sich aggressiver militärischer Aktionen zu enthalten;

15.

fordert alle Länder im Fernen Osten dringend auf, sich um bilaterale Abkommen zu bemühen, um die bestehenden territorialen Streitigkeiten in der Region auszuräumen, darunter insbesondere:

a)

die Rückgabe der Ende des Zweiten Weltkriegs von der damaligen Sowjetunion und derzeit von Russland besetzten „Nördlichen Territorien“ an Japan,

b)

der Disput zwischen Südkorea und Japan über den Besitz an den Dokdo/Takeshima-Inseln,

c)

der Streit zwischen Japan und Taiwan um Senkaku-Diaoyutai;

16.

fordert alle Länder im Fernen Osten auf, 60 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine Aussöhnung untereinander herbeizuführen und ein System gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Zusammenarbeit zu begründen, um langfristig Frieden und Stabilität im Fernen Osten sicherzustellen; erklärt seine Bereitschaft, entsprechende Bemühungen zu unterstützen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den Regierungen und Parlamenten der in dieser Entschließung genannten Länder zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0132.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.

(3)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 428.

P6_TA(2005)0298

Eine Welt ohne Minen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer Welt ohne Minen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen früheren Entschließungen zu Landminen, Streumunition und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln und unter Bekräftigung dieser Entschließungen,

unter Hinweis auf die Antiminenstrategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2005-2007,

in Kenntnis des Berichts der Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments für die erste Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Verwendung, Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und deren Zerstörung, die vom 28. November bis 3. Dezember 2004 in Nairobi (Kenia) stattfand,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass es entschlossen ist, einen Beitrag zu einer wirklich minenfreien Welt zu leisten, wie dies in der Anhörung, die am 16. Juni 2005 von seinem Entwicklungsausschuss und seinem Ausschuss für internationalen Handel abgehalten wurde, zum Ausdruck gebracht wurde,

B.

unter Bekräftigung seiner Entschlossenheit, dem Leid und der Zerstörung ein Ende zu setzen, die durch Antipersonenminen verursacht werden, die jedes Jahr Tausende von Menschen — meist unschuldige und wehrlose Zivilisten und besonders Kinder — töten und verletzen, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau ebenso behindern wie die Rückkehr und Wiederansiedelung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, generell die elementarsten Menschenrechte verletzen und über Jahre nach ihrer Verlegung andere schwerwiegende Folgen haben,

C.

unter Hinweis darauf, dass Antipersonenminen aufgrund ihrer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und humanitären Folgen auf lange Sicht eine schwere Bedrohung für die Sicherheit der Menschen darstellen, gleichgültig, wo sie sich befinden,

D.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (auch bekannt als Vertrag über die Ächtung von Landminen) von 1997 bislang von 144 Staaten ratifiziert bzw. übernommen und von acht weiteren Staaten unterzeichnet wurde, jedoch besorgt darüber, dass 50 Länder, darunter auch einige EU-Mitgliedstaaten, dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, und besonders besorgt über den einzigen Mitgliedstaat, der das Übereinkommen bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert hat noch ihm beigetreten ist,

E.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen weiterhin umfassend eingehalten wird, wobei 69 Vertragsstaaten die Vernichtung ihrer Bestände abgeschlossen und mehr als 38,3 Millionen Minen zerstört haben und 13 weitere Vertragsstaaten dabei sind, ihre Minen zu vernichten; in der Erwägung, dass alle Vertragsstaaten, deren Frist für die Zerstörung ihrer Vorräte abgelaufen ist, erklärt haben, dass diese erfolgreich abgeschlossen wurde,

F.

in der Erwägung, dass trotz dieser Fortschritte geschätzt wird, dass noch immer zwischen 180 und 185 Millionen Antipersonenminen eingelagert sind und dass weltweit noch 83 Länder mit Landminen verseucht sind, darunter auch 54 Vertragsstaaten,

G.

in der Erwägung, dass weiterhin jedes Jahr zwischen 15 000 und 20 000 neue Opfer zu beklagen sind, bei denen es sich in der Mehrzahl um Zivilisten und häufig um Kinder handelt; hinzu kommen weltweit viele Hunderttausende überlebende Minenopfer, die für den Rest ihres Lebens auf Fürsorge und Unterstützung angewiesen sind; in der Erwägung, dass in den meisten der minenbetroffenen Länder die für die Rehabilitation und Wiedereingliederung der überlebenden Minenopfer in die Gesellschaft zur Verfügung stehende Unterstützung weiterhin hoffnungslos unzureichend ist,

H.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von den Vertragsstaaten verlangt, dass sie bis spätestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten für die Vernichtung aller Antipersonenminen sorgen, und von Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, verlangt, dass sie bei der Erreichung dieses Ziels Unterstützung leisten,

I.

daher unter Würdigung der Bedeutung der ersten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens, die vom 29. November bis 3. Dezember 2004 in Nairobi (Kenia) stattfand („Gipfel von Nairobi über eine minenfreie Welt“), und des von den Vertragsstaaten auf diesem Gipfel beschlossenen Aktionsplans,

J.

in der Erwägung, dass es sich heute bei den meisten Konflikten um interne Konflikte oder Bürgerkriege handelt und Landminen in diesem Zusammenhang sowohl von staatlichen bewaffneten Kräften als auch von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen verlegt werden können,

K.

unter Anerkennung der unternommenen Anstrengungen und der Erfolge, die dabei erzielt wurden, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen für das Verbot von Landminen zu gewinnen, wobei erneut bekräftigt wird, dass dies nicht bedeutet, dass bewaffnete nichtstaatliche Gruppen oder deren Tätigkeit unterstützt bzw. als legitim anerkannt werden,

L.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die moralische Verpflichtung hat, sich darum zu bemühen, dass sich alle an solchen Konflikten Beteiligten, also sowohl staatliche als auch bewaffnete nichtstaatliche Kräfte, dazu verpflichten, die Verwendung von Antipersonenminen einzustellen, um ein wirklich allgemeingültiges Verbot dieser unmenschlichen Waffen durchzusetzen; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und besonders die Hauptproduzenten, -exporteure und -nutzer der Vergangenheit moralisch verpflichtet sind, über die rechtlichen Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen hinaus Hilfe und Ressourcen für Aktionen gegen Antipersonenminen zur Verfügung zu stellen,

M.

mit der Feststellung, dass Antifahrzeugminen in mindestens 56 Ländern verwendet werden und in Ländern wie Afghanistan, Angola, Eritrea, Äthiopien und Sudan auf lange Zeit humanitäre Probleme verursachen,

N.

unter Bekräftigung der Auffassung, dass jede Art von Aufhebesperren sich gegen die mit der Räumung beauftragten Helfer richten und ebenfalls eine Bedrohung für die Zivilbevölkerung darstellen,

1.

gibt seiner großen Besorgnis über die zerstörerischen und weitreichenden Auswirkungen von Landminen und nicht detonierten Sprengkörpern auf die Zivilbevölkerung und insbesondere Kinder Ausdruck;

2.

fordert alle Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, auf, dem Übereinkommen unverzüglich beizutreten, und fordert alle Staaten, die es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

3.

fordert alle minenbetroffenen Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Leid der in Minengebieten lebenden Zivilbevölkerung zu lindern, indem die Minen geräumt werden, und den Überlebenden angemessene Hilfe zukommen zu lassen und auf freiwilliger Basis Informationen bereitzustellen, um die Anti-Minen-Maßnahmen weltweit wirksamer zu gestalten (in Artikel 7 des Übereinkommens genannte Berichte);

4.

fordert die USA auf, ihre Erklärung vom Februar 2004, dem Übereinkommen nicht beizutreten, ihre 8,8 Millionen „intelligenten“ (sich selbst zerstörenden) Antipersonenminen zu behalten und sich ihren Einsatz auf unbestimmte Zeit überall in der Welt vorzubehalten und ihre 1,2 Millionen sich nicht selbst zerstörenden („dumb“) Antipersonenminen zu behalten und sich ihren Einsatz in Korea bis 2010 vorzubehalten, zu überdenken; fordert die USA ferner auf, die Herstellung, den Handel und den Einsatz jeglicher Munition, die der Definition des Begriffs Antipersonenminen im Übereinkommen entsprechen, einschließlich des so genannten Spider-Systems, nicht wieder aufzunehmen; fordert die USA auf, die Lieferung von Antipersonenminen an EU-Mitgliedstaaten und andere befreundete Staaten unverzüglich einzustellen; fordert China auf, seine Produktion von Landminen zu überdenken und seine riesigen Bestände zu zerstören, die auf mehr als 100 Millionen Antipersonenminen geschätzt werden, wovon die meisten nicht mit Selbstzerstörungs-, Selbstdeaktivierungs- oder Ortungsmechanismen ausgestattet sind; fordert Russland auf, den Einsatz von Antipersonenminen in seinem Konflikt mit Tschetschenien einzustellen und Bestände, die seinen Truppen in Georgien und Tadschikistan noch zur Verfügung stehen, zu beseitigen;

5.

fordert die drei Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert bzw. übernommen haben, auf, dies unverzüglich zu tun;

6.

fordert alle Vertragsstaaten auf, den Aktionsplan von Nairobi uneingeschränkt und nachhaltig umzusetzen, die humanitären Ziele und die Abrüstungsziele des Übereinkommens im Zeitraum 2005-2009 zu verwirklichen und die in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen:

a)

Beschleunigung der Minenräumung und Gewährleistung, dass minenbetroffene Vertragsstaaten in die Lage versetzt werden, ihre 10-Jahres-Fristen für die Räumung der Antipersonenminen, die ab 2009 abzulaufen beginnen, einzuhalten;

b)

Erfüllung der Pflicht, überlebenden Minenopfern und ihren Familien unverzüglich sinnvolle und angemessene Hilfe zukommen zu lassen,

c)

Vorlage umfassender jährlicher Transparenzberichte gemäß der Auflage des Übereinkommens, die Angaben über folgende Punkte enthalten: Hilfe für Opfer, Zweck und tatsächlicher Einsatz von Minen gemäß Artikel 3, Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Claymore-Minen nur gezielt gesprengt werden können, und ausländische Vorräte an Antipersonenminen,

d)

Erzielung eines Einvernehmens aller Vertragsstaaten über die Umsetzung der Artikel 1, 2 und 3 des Übereinkommens, soweit sich diese auf gemeinsame Maßnahmen, Antifahrzeugminen mit empfindlichen Zündern und Minen, die zu Ausbildungs- und Entwicklungszwecken zurückbehalten werden, beziehen, wobei insbesondere nachdrücklich unterstrichen wird, dass jede Mine, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, eine durch das Übereinkommen verbotene Antipersonenmine darstellt; betont insbesondere, dass dies auch Tripwires, Breakwires, Tilt-rods, Low-Pressure Fuses, Aufhebesperren und ähnliche Zünder umfasst;

e)

Entwicklung und Verabschiedung nationaler Durchführungsmaßnahmen zur Verhütung und Unterbindung von durch das Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten, einschließlich Sanktionen dagegen gemäß Artikel 9;

7.

fordert die Kommission auf, den Beitritt und die Einhaltung des Übereinkommens als maßgebliches Kriterium in die Entwicklungsprogramme zugunsten von Drittländern aufzunehmen, wenn Antipersonenminen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung behindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Anreize für Länder zu schaffen, in denen Antipersonenminen keine direkten Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben, dem Übereinkommen beizutreten und es einzuhalten;

8.

fordert die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf, sich für eine möglichst umfassende Interpretation des Begriffs „Antipersonenmine“ einzusetzen, um alle Landminen einzuschließen, die unbeabsichtigt durch eine Person ausgelöst werden können, unabhängig von der technischen Kategorie („Antifahrzeugmine“, „Antipersonenmine“), der sie zuzurechnen sind;

9.

bekräftigt seine Haltung, dass eine minenfreie Welt nur erreicht werden kann, wenn alle Arten von Minen, und nicht nur bestimmte Typen von Landminen, geächtet werden; betont, dass dies auch alle Arten von Antifahrzeugminen umfasst; ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine führende Rolle zur Erreichung dieses Ziels zu übernehmen;

10.

ruft die Europäische Union auf, die europäische Führungsrolle auf dem Gebiet der weltweiten Abrüstung zu stärken, um den Erfolg des Übereinkommens von Ottawa in anderen Bereichen zu wiederholen, etwa im Bereich der Antifahrzeugminen, Streumunition und kleinen und leichten Waffen;

11.

fordert alle minenbetroffenen Vertragsstaaten auf, sicherzustellen, dass Antiminenaktionen und die Hilfe für Minenopfer zu ihren nationalen Prioritäten zählen und gegebenenfalls in ihre nationalen, subnationalen und sektorspezifischen Entwicklungspläne und -programme aufgenommen werden;

12.

fordert die Vertragsstaaten und die Kommission auf, ihre Hilfe für diejenigen Vertragsstaaten, die Unterstützung benötigen, zu verstärken und insbesondere die Hilfe für überlebende Minenopfer und ihre Familien zu verbessern und zu verstärken, dafür zu sorgen, dass die ersten Fristen für die Räumung von Minen bis 2009 eingehalten werden, Bestände zu vernichten, die wegen der Art oder Menge der zu vernichtenden Minen und der Lagerorte bzw. Lagerbedingungen eine besondere Herausforderung darstellen können, und diese Hilfe auch in Gebieten bereitzustellen, die von nichtstaatlichen Gruppen kontrolliert werden;

13.

fordert alle bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen auf, die von „Geneva Call“ ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des absoluten Verbots von Antipersonenminen und zur Zusammenarbeit bei Antiminenaktionen zu unterzeichnen, und fordert den Rat und die Kommission dringend auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen, nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in diesem Bereich einzubinden;

14.

fordert eine Aufstockung der Mittel für humanitäre Minenräumung, die Vernichtung von Beständen, die Aufklärung über die von Minen ausgehende Gefahr, die Rehabilitation sowie die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von Minenopfern in Gebieten, die von nichtstaatlichen Gruppen kontrolliert werden;

15.

fordert alle Staaten, die dazu in der Lage sind, auf, die Arbeit der spezialisierten Nichtregierungsorganisationen (NRO), die mit nichtstaatlichen Akteuren verhandeln, wie „Geneva Call“ und die nationalen Kampagnen von ICBL (Internationale Kampagne für den Verbot von Landminen), politisch und diplomatisch zu unterstützen;

16.

fordert die Staaten, in denen ein interner Konflikt herrscht, auf, die Arbeit dieser NRO zu erleichtern, und fordert insbesondere die Regierung von Kolumbien auf, die humanitären Minenräumungsprogramme und ähnliche Aktivitäten im Rahmen lokaler oder regionaler humanitärer Vereinbarungen im Interesse der Zivilbevölkerung zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass das Nichtzulassen eines Überwachungsprozesses im Zusammenhang mit humanitären Minenräumprogrammen einen Verstoß gegen den Geist des Übereinkommens darstellt;

17.

begrüßt die Zusage der Europäischen Gemeinschaft, im Zeitraum 2005-2007 140 Millionen Euro für ihre Antiminenstrategie bereitzustellen; ruft die Europäische Union mit Nachdruck auf, diese Mittel durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse zu bestätigen und nach 2007 ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen;

18.

fordert die Vertragsstaaten auf, Transparenz bei der Umsetzung des Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Einbeziehung der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit;

19.

fordert die Vertragsstaaten, vor allem diejenigen, die Mitglied der Europäischen Union sind, auf, dafür zu sorgen, dass ihre für die Minenräumung bestimmten Mittel teilweise für die Entwicklung nationaler Minenräumkapazitäten bereitgestellt werden und dass die Hilfe für Minenräummaßnahmen so lange fortgesetzt wird, bis alle bekannten oder vermuteten Minengebiete geräumt sind;

20.

empfiehlt darüber hinaus, dass die Europäische Union in Erwägung zieht, auch Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, in humanitären Notlagen Finanzmittel bereitzustellen; bekräftigt, dass diese Hilfe von dem nachweislichen politischen Willen des Empfängerlandes abhängen muss, dem Übereinkommen beizutreten;

21.

ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, durch entsprechende Rechtsvorschriften den ihrer Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterstehenden Finanzinstituten zu verbieten, direkt oder indirekt in Unternehmen zu investieren, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenminen und anderen ähnlich umstrittenen Waffensystemen wie Streumunition beteiligt sind,

22.

ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über das Verbot von Investitionen in Unternehmen, die sich mit Antipersonenminen befassen, sicherzustellen, indem wirksame Kontroll- und Bestrafungsmechanismen eingeführt werden; vertritt die Auffassung, dass dies bedeutet, dass Finanzinstitute eine Politik der absoluten Transparenz bezüglich der Unternehmen, in die sie investieren, betreiben;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Organisation für Frieden und Zusammenarbeit in Europa, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Regierungen und Parlamenten der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China, dem Präsidenten des Gipfeltreffens von Nairobi zum Thema „eine Welt ohne Minen“, der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

P6_TA(2005)0299

Auswirkungen der EG-Darlehenstätigkeiten in den Entwicklungsländern

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Wirkung der Darlehensaktivitäten der Europäischen Gemeinschaft in den Entwicklungsländern (2004/2213(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anleiheund Darlehenstätigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2003 (SEK(2004)1073) und des beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2004)1074),

in Kenntnis des Jahresberichts 2004 über die Entwicklungspolitik und Drittlandshilfe der EG (KOM (2004)0536) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommission (SEK(2004)1027),

in Kenntnis der Studie „The European Investment Bank and the ACP Countries: An Effective Partnership?“ des Commonwealth-Sekretariats,

in Kenntnis des Dokuments der Europäischen Investitionsbank (EIB) „Development Impact Assessment Framework of Investment Facility Projects“,

im Wissen um die laufenden Verhandlungen zur „Review of the External Lending Mandate of the EIB“,

in Kenntnis der von seinem Entwicklungsausschuss in Auftrag gegebenen externen Studie „The Development Impact of European Investment Bank (EIB) Lending Operations in the Cotonou and ALA Framework“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2000 zu den Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Erdöl- und Pipelineprojekt im Tschad und in Kamerun (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zu dem Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank für 2000 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2002 zu dem Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank für 2001 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu dem Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2002 (5),

unter Einbeziehung der Ergebnisse der Anhörung in seinem Entwicklungsausschuss vom 18. Januar 2005,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0183/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) der weltweit größte öffentliche Kreditgeber mit einem Darlehensvolumen von 40 Milliarden EUR ist,

B.

in der Erwägung, dass die EIB in mehr als hundert Entwicklungsländern, im Mittelmeerraum, in den afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP-)Staaten, in Lateinamerika und in Asien (ALA-Region) operiert und wichtige Entwicklungsprogramme der Europäischen Union im Mittelmeerraum und in den AKP-Ländern umsetzt, die Modalitäten der Kreditvergabe an Entwicklungsländer aber nicht durch ein modernes politisches Mandat definiert sind,

C.

im Bewusstsein, dass die EIB in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen hat, um den konstruktiven Anregungen des Europäischen Parlaments zu entsprechen,

D.

in Kenntnis der Tatsache, dass die EIB derzeit eine Überprüfung ihrer Politik betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durchführt, bei der Erfordernisse berücksichtigt werden müssen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf die EU-Institutionen ergeben,

E.

in der Erwägung, dass die EIB als unabhängige Bank handelt, die allerdings ihren Anteilseignern — den 25 EU-Mitgliedstaaten — verpflichtet ist,

F.

in der Erwägung, dass die EIB in Bezug auf die Vergabe von Krediten außerhalb der Europäischen Union die in ihrem Environmental Statement 2004 erklärte Unterstützung für das „UNEP Statement by Financial Institutions on the Environment & Sustainable Development“ und für die „Equator Principles“ in ihrem neuen „Development Impact Assessment Framework“ zumindest für Projekte im Rahmen der Cotonou-Investitionsfazilität erfreulich konkretisiert,

G.

in Kenntnis der besonderen Risikoumstände für Kreditvergaben in vielen Entwicklungsländern, denen das EIB-Management offensiv begegnen können muss,

H.

in Kenntnis der Bemühungen der Europäischen Union und der Staaten der Welt, mit der Verwirklichung der Millennium Development Goals (MDG) endlich einen entscheidenden Durchbruch in der Entwicklungspolitik zu erreichen,

1.

dankt der EIB für ihre besondere Dialog- und Informationsbereitschaft;

2.

begrüßt, dass die EIB die im Abkommen von Cotonou und mit der Vereinbarung der acht Millenium Development Goals definierten entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union unterstützt und als Bedingung für die Kreditvergabe eine Relevanz der geförderten Projekte für das Erreichen der MDG mit ihrem neuen „Development Impact Assessment Framework“ für Projekte im Rahmen der Investitionsfazilität zugrunde legt, fordert jedoch die Ausweitung dieser Kriterien auf sämtliche von der EIB geförderte Projekte in Entwicklungsländern;

3.

fordert die EIB auf, sich für die Evaluation ihrer Projekterfolge auch die von der Kommission bezüglich der MDG definierten Schlüsselindikatoren zu eigen zu machen und in ihr „Development Impact Assessment Framework“ zu integrieren; empfiehlt der EIB die Einrichtung einer nur dem Verwaltungsrat verantwortlichen, unabhängigen Evaluierungseinheit, um damit den von multilateralen Entwicklungsbanken gesetzten Standards zu entsprechen;

4.

fordert die Kommission auf, die EIB und deren Projektplanung gemäß den in Barcelona eingegangenen Verpflichtungen zur besseren Koordinierung und Harmonisierung der entwicklungspolitischen Maßnahmen besser in die Planung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu integrieren;

5.

lobt die EIB für die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding mit der Kommission und der Weltbank vom Mai 2004 und fordert die EIB auf, die Koordinierung von Zielen, Kriterien und Methodik mit den European Development Finance Institutions (EDFI) und die Mitarbeit im Interact-Netzwerk zu intensivieren, um die Komplementarität des Einsatzes von Finanzierungen der EIB gegenüber den Maßnahmen von Kommission und Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

6.

lobt die Gründung der European Financing Partners S.A. durch die EIB und zehn der EDFI-Partner und fordert die EIB auf, weitere Projekte der Gemeinschaftsfinanzierung mit anderen Entwicklungsfinanzierungsinstituten anzustreben und insbesondere Modelle der Risikoteilung durch Übernahme einer First Loss Tranche zu prüfen;

7.

empfiehlt der Kommission und der EIB, ihm und dem Rat im Rahmen der Ausarbeitung der künftigen Finanziellen Vorausschauen der Europäischen Union und der nächsten Generation von EIB-Mandaten für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern einen neuen integrierten Ansatz und eine neue Organisation für die Planung und Leistung der Außenhilfe der Europäischen Union vorzuschlagen; dieser Vorschlag müsste eine optimale Nutzung potenzieller Synergien zwischen den Human- und Finanzressourcen der Kommission, der EIB und bilateraler Entwicklungsagenturen ermöglichen und, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, auf eine Verbesserung der Wirksamkeit, Kohärenz, Transparenz und Sichtbarkeit der Außenhilfe der Europäischen Union insgesamt ausgerichtet sein;

8.

lobt die EIB dafür, dass sie im Follow-up des Projektmonitorings bereits Positionen von Nichtregierungsorganisationen und der Öffentlichkeit berücksichtigt, fordert sie jedoch auf, diese Konsultation zur Steigerung lokaler Partizipation und Akzeptanz bereits in der Phase der Prüfung der Kreditbewilligung (Preappraisal) zu führen und die Ergebnisse für Kommission und Mitgliedstaaten zu dokumentieren;

9.

lobt die Integration von „Environmental Impact Assessment“ und „Environmental Impact Statement“ in den Projektzyklus der EIB, empfiehlt jedoch dringend, auch einen an den MDG-Indikatoren orientierten Ausblick auf die sozialen und beschäftigungspolitischen Folgen der Investition in den Katalog der Dokumente für die Bewilligungsanalyse aufzunehmen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten als Eigner der Bank auf, diese für die ALA-Region mit einem für das Erreichen der MDG notwendigen entwicklungspolitischen Mandat zu versehen und vom bisherigen Primat der Außenwirtschaftshilfe Abstand zu nehmen;

11.

fordert den Rat auf, das Volumen für Aktivitäten der EIB in der ALA-Region zu erhöhen; erwartet von der EIB eine Priorisierung der ökonomisch schwächeren Länder bei ihrem Engagement in dieser Region;

12.

empfiehlt der EIB eine Ausweitung ihres Strategiepapiers „Funding of Reconstruction and Restoration Projects following Natural Disasters“ auf Regionen außerhalb der Union und ihrer Beitrittskandidaten und empfiehlt dem Rat und der Kommission die Erarbeitung eines Nothilfemandats für die EIB, das es ihr erlaubt, beispielsweise in der ALA-Region unabhängig von den heute durch Außenwirtschaftshilfe bestimmten Kriterien effizient und regionalfördernd Aufbauförderung zu leisten;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um die von der EIB für die Tsunami-Aufbauhilfe bereitgestellten Kreditmittel nach Kriterien der International Development Agency (IDA) vergeben zu können;

14.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der EIB in Verhandlungen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) zu treten mit dem Ziel, die Finanzierung von Projekten zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Sektor in Entwicklungsländern zu ermöglichen, um Fortschritte in der öffentlichen Daseinsvorsorge zu erreichen und so die Grundlage für Investitionen im privaten Sektor zu schaffen;

15.

fordert die EIB auf, verstärkt das im Cotonou-Abkommen vorgesehene Instrument der Zinssubvention einzusetzen, um verschuldeten Entwicklungsländern Investitionen im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zu ermöglichen;

16.

fordert die EIB auf, ihre sektoralen Ziele für die Kreditpolitik gegenüber Entwicklungsländern insbesondere in den Bereichen Energie, Forstwirtschaft, Transport, Wasser und Abfallwirtschaft zu aktualisieren und ihre Analyse der Gründe für den Rückzug privater Investoren zu berücksichtigen;

17.

empfiehlt die Einrichtung einer EIB-Budgetlinie für Wissenstransfer und technische Unterstützung;

18.

erwartet von der EIB, dass sie, basierend auf den positiven Erfahrungen ihrer ersten Projekte, ihr Engagement im Bereich Micro Lending deutlich verstärkt und dabei insbesondere die Existenzgründung von Frauen fördert; fordert die EIB auf, sich dabei an den unter Mitwirkung der Kommission erarbeiteten Empfehlungen der Consultative Group to Assist the Poor (CGAP) zu orientieren;

19.

fordert von der EIB, Kredite in stärkerem Maße in lokalen Währungen zu vergeben und ihre Möglichkeiten zu prüfen, lokale Währungen durch EIB-Engagement zu stützen;

20.

fordert die Kommission auf, noch im Jahr 2005 in einer Studie zu prüfen, ob durch die Herausgabe von Eurobonds vergleichbar den US Treasury Bonds durch die EIB erhebliche Mittel für ein verstärktes Engagement der EIB für entwicklungspolitische Zielsetzungen gewonnen werden können;

21.

bittet die EIB um die kurzfristige Erstellung einer Machbarkeitsstudie zu der Frage, ob durch eine Anschubfinanzierung in Euro und Anteilseignerschaft der EIB in Afrika, Asien und Lateinamerika Regionalfonds errichtet werden können, analog zu der von der japanischen Regierung vorgeschlagenen Errichtung eines Asian Development Fund;

22.

erwartet, dass die EIB ihre Leitlinien für die Vergabe von Krediten an den privaten Sektor weiter entwickelt, die auf dem Respekt der Menschenrechte, der Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entsprechend den existierenden internationalen Standards, der Einhaltung der ILO-Arbeitsnormen und gegebenenfalls der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen aufbauen sollen, und erwartet, dass die Einhaltung der Leitlinien durch die EIB kontrolliert wird;

23.

fordert die EIB auf, ihren „Development Impact Assessment Framework of Investment Facility Projects“ an internationale Standards der Entwicklungsbewertung anzugleichen und die Berücksichtigung von Anmerkungen des Europäischen Parlaments und der internationalen Zivilgesellschaft in diesem Überarbeitungsprozess zu erleichtern;

24.

fordert die EIB insbesondere auf, keine Projekte zu fördern, die zur Zerstörung natürlicher Lebensräume führen, zur illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen beitragen, die Herstellung in der Europäischen Union verbotener oder zum Verbot vorgesehener Substanzen beinhalten, oder den Bau von Staudämmen finanzieren, die nicht den Kriterien der Weltkommission für Dämme (World Commission on Dams WCD) entsprechen; appelliert an die EIB, den Empfehlungen des „Extractive Industry Review“ (Januar 2004) der Weltbank zu folgen;

25.

fordert die EIB auf, sicherzustellen, dass ihre Darlehenstätigkeit in den ALA- und AKP-Regionen mit Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Darlehen einhergeht, indem sie u.a.

Projekte in allen vier EIB-Umweltkategorien finanziert, insbesondere auch Projekte zum Schutz der natürlichen Lebensräume;

eine Beurteilung aller Wasserkraftprojekte in einer frühen Phase des Projektzyklus auf der Grundlage der Leitlinien der WCD vornimmt;

entsprechend den MDG die Darlehen im Wassersektor von den derzeit 3 % für AKP- und 8% für ALALänder auf mindestens 20 % ihres regionalen Darlehensvolumens aufstockt, insbesondere durch die Gewährung von Darlehen für nachhaltige Kleinstprojekte an lokale Betriebe;

verstärkt Darlehen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien in AKP- und ALA-Regionen gewährt, was der globalen Verpflichtung der EIB entspräche, bei den Darlehen im Bereich erneuerbarer Energien bis 2006 einen Anteil von 15 % und bis 2010 von 50 % an den gesamten Energieinvestitionen zu erreichen;

26.

fordert die Kommission auf, eine Aufstockung der EIB-Darlehen für Umweltprojekte in den ALAund AKP-Regionen durch die Gewährung von Zinszuschüssen von 3 %, wie sie im Rahmen von MEDA erfolgreich praktiziert wird, und durch die Gewährung von Zinszuschüssen von 5% für Projekte im Bereich neuer erneuerbarer Energiequellen zu unterstützen;

27.

verlangt, dass die EIB effektive Maßnahmen gegen Korruption und Geldwäsche ergreift und im Rahmen einer umfassenden Anti-Korruptionspolitik die Selbstverpflichtung eingeht, nur Verträge zu unterstützen, die aus einem offenen und transparenten Verhandlungsprozess resultieren sowie EIB-Kunden in Entwicklungsländern verpflichten, nachzuweisen, dass sie über adäquate Systeme der Innenrevision zur Aufdeckung von Bestechung und Korruption verfügen; verlangt ferner, dass die EIB alle Korruptionsvorwürfe untersucht und an die zuständigen Justizbehörden weiterleitet und adäquate Sanktionen gegenüber den Beschuldigten einleitet;

28.

fordert die EIB auf, ihre Abteilung Inspectorate General zu einem unabhängigen Beschwerdemechanismus weiter zu entwickeln, der hinsichtlich sämtlicher Projektbewilligungskriterien und ohne Umweg über den Europäischen Bürgerbeauftragten angesprochen werden kann und so auch den Menschen offen steht, die von EIB-geförderten Projekten in Entwicklungsländern betroffen sind, und nicht nur EUBürgern;

29.

fordert die EIB auf, bei der Vergabe von Krediten in Entwicklungsländern ein weniger konservatives Risk Management zur Anwendung kommen zu lassen, welches sie absichern könnte, indem sie Gewinne aus Projekten, die sie aus von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Entwicklungsgeldern finanziert, in einen Risikofonds einfließen lässt, um mehr Projekte mit sehr hohem Risiko finanzieren zu können; fordert die EIB auf, bei gemeinschaftlich zu finanzierenden Projekten gehobenen Risikos das Instrument der nachrangigen Tranchen einzusetzen;

30.

fordert die EIB auf, sich in Bezug auf die Transparenz der geförderten Projekte an der „International Finance Corporation“ zu orientieren;

31.

fordert die EIB auf, zum Zwecke der bestmöglichen Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen eine direkte Präsenz vor Ort aufzubauen und hierfür die Ressourcen, die ihr zum Management der Investitionsfazilität zur Verfügung gestellt werden, künftig voll auszuschöpfen sowie zusätzlich zu erwägen, die Kreditvermittlung an diesen Kundenkreis über als Clearing House fungierende, aus externem Sachverstand gebildete Institutionen zu organisieren, um im eigentlichen Sinne einer Investitionsbank im Risikokapitalsegment die Kreditnehmer stärker von den günstigen Konditionen der Bank profitieren zu lassen sowie gleichzeitig eine gesonderte Kreditlinie zur Förderung des lokalen Privatbankensektors zu entwickeln;

32.

empfiehlt die Aufnahme eines kontinuierlichen Dialogs zwischen seinem Entwicklungsausschuss und der EIB;

33.

fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat jährlich über die Erfolgsbilanz zu berichten, die in Koordination mit der EIB durchgeführte Programme hinsichtlich der MDG erzielen;

34.

fordert die Kommission auf, ihm bis September 2005 einen Zwischenbericht über den Verhandlungsstand der Review of the External Lending Mandate of the EIB vorzulegen;

35.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2005 eine Studie über die finanziellen, politischen und rechtlichen Möglichkeiten für die Stärkung des entwicklungspolitischen Mandats und der Darlehenstätigkeiten der EIB durch die Einrichtung einer gesonderten Darlehensfazilität als spezifische Einheit der EIB-Gruppe auszuarbeiten und dabei die Notwendigkeit einer Erhaltung des AAA-Ratings der EIB-Gruppe zu berücksichtigen;

36.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Forderungen des Parlaments gegenüber der EIB zu unterstützen;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, dem AKP-EU-Rat, den Vereinten Nationen und der Weltbank zu übermitteln.


(1)  Project no. EP/ExPol/B/2004/09/06.

(2)  ABl. C 304 vom 24.10.2000, S. 211.

(3)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 111.

(4)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 390.

(5)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1019.

P6_TA(2005)0300

Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf den FLEGT-EU-Aktionsplan (Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen Aktionsplan (KOM(2003)0251), der in den Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 13. Oktober 2003 zu FLEGT (2) gebilligt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei betreffend FLEGT vom 21./22. Dezember 2004,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Umwelt vom 28. Juni 2004 zur Reduzierung der Verluste von Biodiversität bis 2010,

in Kenntnis der Stellungnahme in Form eines Schreibens vom 19. Januar 2004 seines Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) zu der oben erwähnten Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGTGenehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (KOM(2004)0515),

in Kenntnis des Gutachtens des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 2001 (3) über die Zuständigkeit für den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass illegale Abholzung zu Entwaldung, Verlust an Lebensvielfalt und Klimawandel beiträgt, Bürgerkriege schürt und Korruption, organisiertes Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hat, wodurch die internationale Sicherheit gefährdet wird,

B.

in der Erwägung, dass die Union als einer der großen Importeure von Holz und Holzprodukten eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die internationale Gemeinschaft und die Entwicklungsländer hat,

C.

in der Erwägung, dass billige Importe illegaler Hölzer und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Nichtbeachtung grundlegender sozialer und umweltpolitischer Standards durch einige industrielle Akteure die internationalen Märkte destabilisieren, die Steuereinnahmen der Erzeugerländer schmälern und Arbeitsplätze in einführenden und ausführenden Ländern gefährden,

D.

in der Erwägung, dass unlauterer Wettbewerb auf der Grundlage verbreiteter illegaler Praktiken jene europäischen Unternehmen, und insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, schädigt, die sich verantwortungsvoll verhalten und die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten,

E.

in der Erwägung, dass die Union gehalten ist, gegen illegales Abholzen und den Handel mit illegalen Hölzern entsprechend ihren Verpflichtungen in verschiedenen internationalen und regionalen Gremien zur Bekämpfung der illegalen Ausbeutung der Waldressourcen und des Handels damit vorzugehen und die menschlichen und institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, die mit der Durchsetzung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften befasst sind,

F.

in der Erwägung, dass eines der Ziele der gemeinschaftlichen Politik im Umweltbereich die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme ist (Artikel 174 des EG-Vertrags); in der Erwägung, dass diese Fragen auf internationaler Ebene die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließen,

G.

in der Erwägung, dass die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern Ziele der gemeinschaftlichen Entwicklungszusammenarbeitspolitik sind (Artikel 177 des Vertrags); in der Erwägung, dass in der Forststrategie der Weltbank von 2002 dargelegt ist, dass die Wälder Lebensgrundlage für 90 % von 1,2 Milliarden Menschen in den Entwicklungsländern sind, die in extremer Armut leben,

H.

in der Erwägung, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik einbezogen werden müssen (Artikel 6 des EG-Vertrags),

I.

in der Erwägung, dass der FLEGT-Aktionsplan als prioritäre Maßnahmen vorsieht: die Einführung einer freiwilligen Ausfuhrgenehmigungsregelung über Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den holzerzeugenden Ländern, die Prüfung weiterer Rechtsvorschriften zur Eindämmung von Einfuhren illegal geschlagenen Holzes bis Mitte 2004, die Unterstützung der Ziele des Aktionsplans mit bestehenden Rechtsinstrumenten, etwa Rechtsvorschriften im Hinblick auf Geldwäsche, die Umsetzung der Umweltpolitik im Auftragswesen, die Unterstützung von holzerzeugenden Ländern und privaten Initiativen,

J.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 13. Oktober 2003

der von der Kommission vorgeschlagene FLEGT-Aktionsplan anerkannt wird „als Bestandteil der festen Verpflichtung der EU, sich aktiv an internationalen Prozessen zu beteiligen, wie z.B. am Waldforum der Vereinten Nationen (UNFF), am erweiterten Arbeitsprogramm des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Bezug auf die biologische Vielfalt der Wälder, an der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) und am Übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)“,

anerkannt wird, dass „Fragen der Rechtsdurchsetzung, der Politikgestaltung und des Handels im Forstsektor im Kontext der nachhaltigen Entwicklung, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Armutsbekämpfung sowie der sozialen Gerechtigkeit und der nationalen Souveränität behandelt werden müssen“,

K.

in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft unterbreitet hat, die über bilaterale, regionale oder interregionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen umgesetzt werden soll und im Einklang mit dem FLEGT-Aktionsplan ist, welcher als allgemeines Ziel für derartige Abkommen festlegt, „im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, das von der Europäischen Union und ihren Partnerländern auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbart wurde, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten“,

L.

in der Erwägung, dass der Rat Landwirtschaft und Fischerei in seinen Schlussfolgerungen vom 21./22. Dezember 2004 die Kommission aufforderte, weitere legislative Optionen zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz zu unterbreiten,

1.

ist enttäuscht über die außerordentlich schleppenden Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen im FLEGT-Aktionsplan dargelegten Verpflichtungen;

2.

ist enttäuscht darüber, dass die Kommission bislang nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, eine Untersuchung über legislative Möglichkeiten vorzulegen, die nach dem Aktionsplan bis Mitte 2004 hätten unterbreitet werden müssen und die sowohl vom Rat Umwelt als auch vom Rat Landwirtschaft und Fischerei verlangt worden sind;

3.

ist enttäuscht darüber, dass die Kommission bislang keine umfassenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet hat, die die Einfuhr illegal geschlagener Hölzer und Holzprodukte, ungeachtet des Ursprungslands, verbieten und eine nachhaltige Forstbewirtschaftung weltweit fördern, wie im Juni 2004 von den Mitgliedern des ITRE-Ausschusses des Parlaments gefordert wurde;

4.

ist enttäuscht darüber, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht die einschlägigen Informationen über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgelegt haben, die im Hinblick auf die Behandlung der Frage des illegalen Abholzens angewandt werden könnten, und dass kein Netzwerk geschaffen wurde, um den Informationsaustausch zu erleichtern;

5.

ist sehr besorgt darüber, dass der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems, das ein Mandat zur Aushandlung von FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit holzerzeugenden Ländern erteilt, der einer der Ecksteine des FLEGT-Aktionsplans ist, auf der Rechtsgrundlage von Artikel 133 des EG-Vertrags basiert;

6.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen aus dem FLEGT-Aktionsplan und ihren internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf Biodiversität, Armutsbekämpfung, nachhaltige Forstwirtschaft und Klimaverbesserung nachzukommen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedene und rasche Fortschritte bei der Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans zu machen, u.a. dadurch, dass

die Kommission unverzüglich einen umfassenden Legislativvorschlag unterbreitet, der Einfuhren illegaler Hölzer und Holzprodukte in die EU, ungeachtet des Ursprungslands, verbietet mit dem Ziel der Förderung sozial und ökologisch verantwortlicher Forstbewirtschaftung weltweit;

die Überprüfung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und die Erkundung weiterer legislativer Optionen erfolgen, die angewandt werden könnten, um die Fragen des illegalen Abholzens und des diesbezüglichen Handels anzugehen,

die Schaffung eines gemeinschaftlichen Netzwerks zur Erleichterung des Informationsaustauschs für Zolldienststellen, Verwaltungs- und Justizbehörden im Hinblick auf den illegalen Holzhandel;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage für den Vorschlag zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems, das ein Mandat für Verhandlungen über FLEGT-Partnerschaftsabkommen erteillt, zu ändern und statt Artikel 133 Artikel 175 und/oder Artikel 179 des EG-Vertrags zu wählen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen partnerschaftliche Grundsätze beinhalten, die die Erzeugerländer auf ein zeitlich festgelegtes Aktionsprogramm verpflichten, das die Schwächen in der forstwirtschaftlichen Verwaltung angeht, zu einem sozial und ökologisch verantwortungsvollen Forstmanagement beiträgt, den Verlust an Biodiversität beendet und die soziale Gleichheit sowie die Armutsbekämpfung fördert;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Stärkung und die wirksame und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft und der demokratisch gewählten Vertreter bei den Verhandlungen und bei der Umsetzung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen zu sorgen, sowie bei der Überprüfung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen in den Partnerländern Schwachstellen und soziale und umweltpolitische Ungerechtigkeiten festzustellen und nötigenfalls Vorschläge auszuarbeiten, um diese zu ändern;

11.

besteht darauf, dass es voll beteiligt und über die auf den einzelnen Stufen der Verhandlungen über die FLEGT-Partnerschaftsabkommen erreichten Fortschritte umfassend unterrichtet wird;

12.

besteht darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor in die Planung und Umsetzung der nächsten Runde der Länderstrategiepapiere, insbesondere in Regionen und Ländern mit erheblichen Waldressourcen, integrieren und angemessene Mittel aus geografischen Haushaltslinien bereitstellen, um Kapazitäten aufzubauen und die Umsetzung von Schlüsselreformen zu unterstützen,

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)  Gutachten 2/00, Slg. 2001 I-9713.

P6_TA(2005)0301

Clearing und Abwicklung in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Clearing und Abwicklung in der Europäischen Union (2004/2185(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission, an den Rat und das Europäische Parlament „Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union — Künftige Maßnahmen“ (KOM(2004)0312),

in Kenntnis des ersten und zweiten Berichts der Giovannini-Gruppe vom November 2001 bzw. April 2003 über grenzüberschreitende Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union. Die wichtigsten politischen Fragen und künftigen Herausforderungen“ (1),

unter Hinweis auf die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung („CESAMEGruppe“) durch die Kommission, deren erste Sitzung am 16. Juli 2004 stattfand,

unter Hinweis auf die Erklärung der vier aufeinander folgenden Ratsvorsitze (Irland, Niederlande, Luxemburg und Vereinigtes Königreich) vom 26. Januar 2004, in der die Bedeutung des Lissabon-Prozesses und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und der Prüfung von Alternativen zu Rechtsetzungsmaßnahmen unterstrichen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten der Europäischen Zentralbank in der Plenardebatte vom 25. Oktober 2004,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0180/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Infrastruktur für Wertpapierclearing und -abwicklung in der Europäischen Union sich derzeit in der Gestaltungsphase befindet und die grenzüberschreitende Clearing- und Abwicklungstätigkeit noch immer nicht ausreichend harmonisiert ist, sowie in der Erwägung, dass die Kommission derzeit eine Folgenabschätzungsstudie unter Berücksichtigung der Interessen aller Akteure (Emittenten, Investoren und Finanzmittler) durchführt, um zu ermitteln, welche komparativen Vorteile die regulatorischen und nichtregulatorischen Optionen bieten, um eine Senkung der Kosten grenzüberschreitender Transaktionen (einschließlich der Beseitigung der Giovannini-Barrieren) zu erreichen, sowie ferner in der Erwägung, dass noch nicht feststeht, ob als Ergebnis der Studie Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden oder nicht,

B.

in der Erwägung, dass der europäische Clearing- und Abwicklungssektor bei inländischen Transaktionen erfolgreich und innovativ ist und auf den vom Kunden ausgeübten Druck reagiert, sowie in der Erwägung, dass erheblicher Raum für mehr Effizienz beim grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung von Wertpapiertransaktionen besteht, wo die Infrastruktur für die Wertpapierabwicklung in eine Vielzahl von Systemen aufgesplittert ist; in der Erwägung, dass es sich jedoch bei einigen Nutzern von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen eher um große Unternehmen handelt, die in der Lage sind, hart mit Diensteanbietern zu verhandeln, um ihre Interessen zu wahren; in der Erwägung, dass unterstrichen werden sollte, wie wichtig es ist, ein globales System zu erreichen, das für alle Nutzer (Investoren, Emittenten und Finanzmittler) einen sicheren und effizienten Rahmen für Transaktionen schafft und damit den Wettbewerb fördert,

C.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union auf dem Markt für Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen Wettbewerb herrscht, dass jedoch die Stärke des Wettbewerbs von der jeweils angebotenen Dienstleistung abhängt, wobei die Zahl der großen Dienstleistungsanbieter relativ gering ist (beispielsweise wickeln eine Reihe von größeren Verwahrern (Custodians) Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen durch Übertragung von Wertpapieren zwischen Kunden in ihren eigenen Büchern „inhouse“ ab), in der Erwägung, dass die Kommission angemessen zwischen den in der Abwicklungsphase wahrgenommenen Funktionen unterscheiden sollte, die von folgenden miteinander konkurrierenden Instituten angeboten werden:

a)

Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD), die Tätigkeiten des Zentralregisters und des endgültigen (zentralen) Settlement vereinen; sie können in gewissen Fällen auch Nichtkerntätigkeiten wie beispielsweise Netting-Dienste anbieten, die von der Kommission zurzeit als Clearing bezeichnet werden; in einigen Fällen bieten sie auch Verwahrungs- und Bankdienstleistungen an;

b)

internationale Zentralverwahrer (International Central Securities Depository, ICSD), die zwei Tätigkeiten ausüben:

(1)

sie fungieren als CSDs für die Abwicklung von Eurobond-Transaktionen und

(2)

sie führen außerdem globale Verwahrungstätigkeiten für Wertpapiere aus, für die sie nicht die Verwahrstelle sind; im Rahmen dieser globalen Verwahrungstätigkeiten bieten ICSDs Kreditprogramme und andere Drittparteiendienstleistungen an;

c)

zentrale Kontrahenten (CCPs), die zentrale Sicherungs- und in den meisten Fällen Netting-Tätigkeiten wahrnehmen (die beide in der Mitteilung der Kommission als Clearing bezeichnet werden); da die wesentliche Aufgabe der CCPs darin besteht, an die Stelle der Geschäftsparteien zu treten, indem sie selbst in die Geschäfte eintreten, vereinigen sie gemeinsam mit ihren Clearing-Mitgliedern die Eindeckungsrisiken auf sich;

d)

Depotbanken, die Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen anbieten und sich als Clearing-Mitglieder an CCP-Dienstleistungen beteiligen,

D.

in der Erwägung, dass es Ineffizienzen auf dem Markt für grenzüberschreitendes Clearing und grenzüberschreitende Abwicklung in der Europäischen Union gibt, die zum Teil zwei Ursachen haben: höhere Betriebskosten pro Transaktion, die auf nationale Unterschiede rechtlicher Natur sowie auf unterschiedliche technische Anforderungen, Marktpraktiken und Steuerverfahren zurückzuführen sind, und in einigen Fällen höhere Margen, die durch restriktive Marktpraktiken bedingt sind,

E.

in der Erwägung, dass in den vorgenannten Giovannini-Berichten 15 Hemmnisse ausgemacht wurden, die durch diese nationalen Unterschiede verursacht werden, und die CESAME-Gruppe damit beauftragt ist, die Initiativen des privaten und öffentlichen Sektors zur Beseitigung dieser Hemmnisse zu koordinieren, sowie in der Erwägung, dass sich einige der rechtlichen Hemmnisse und der den Zugang betreffenden Hemmnisse nur durch Rechtsvorschriften beseitigen lassen,

F.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Konzentration der Börsen und die Tatsache, dass sich zentrale Clearing- und Abwicklungsfunktionen zunehmend zu Monopolen entwickeln, deutlich machen, dass der Markt für grenzüberschreitendes Clearing und grenzüberschreitende Abwicklung transparenter werden muss,

1.

unterstützt mit Nachdruck das in der vorgenannten Mitteilung der Kommission dargelegte Ziel eines effizienten, integrierten und sicheren Marktes für Clearing und Abwicklung von Wertpapieren in der Europäischen Union;

2.

ist der Auffassung, dass die Schaffung effizienter Clearing- und Abwicklungssysteme innerhalb der Europäischen Union ein komplexer Prozess sein wird, und stellt fest, dass eine echte europäische Integration und Harmonisierung die gemeinsamen Anstrengungen unterschiedlicher Akteure erfordert und dass die gegenwärtige öffentliche politische Debatte den der Richtlinie 2004/39/EG (2) zugrunde liegenden Grundsätzen Rechnung tragen und sich darauf konzentrieren sollte,

a)

die Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und Settlement zu senken,

b)

sicherzustellen, dass Systemrisiken oder sonstige noch verbleibende Risiken des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung angemessen verwaltet und reguliert werden,

c)

die Integration des Clearing und der Abwicklung durch die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu fördern und

d)

angemessene Transparenz- und Governance-Regelungen sicherzustellen;

3.

ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union grundsätzlich einer Kosten-Nutzen-Analyse unterworfen werden sollten und die Europäische Union dann zum Instrument der gesetzlichen Regelung greifen sollte, wenn eindeutig die Gefahr besteht, dass der Markt versagt, und wenn Rechtsvorschriften eine wirksame und angemessene Möglichkeit zur Lösung klar ausgemachter Probleme darstellen;

4.

unterstreicht mit Nachdruck, dass sich eine neue Regelung in diesem Bereich nicht mit bestehenden Regelungen für bestimmte Einrichtungen überschneiden darf; weist darauf hin, dass dies besonders wichtig ist, um sich überschneidende Regelungen im Bank- und Finanzdienstleistungssektor zu vermeiden; bevorzugt einen funktionellen Regulierungsansatz, der den unterschiedlichen Risikoprofilen und Wettbewerbssituationen der verschiedenen Einrichtungen und der von den meisten Mitgliedstaaten anerkannten spezifischen Rolle der CSDS Rechnung trägt;

5.

ist davon überzeugt, dass sich eine unnötige Regelungslast am besten dadurch vermeiden lässt, dass einer Analyse zur Klärung der Punkte, die gegebenenfalls einer Regelung bedürfen, besonderes Augenmerk geschenkt wird;

6.

sieht keinen Hinweis darauf, dass die für Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen auf nationaler Ebene geltenden Regeln mangelhaft sind, auch wenn es in der Europäischen Union durchaus unterschiedliche Regelungen gibt, oder die Systemrisiken, die sie aufwerfen, unzureichend kontrolliert sind; verweist auf die Regelungen, die vorhanden sind, um das Betriebsrisiko (Systemzusammenbruch), das im Bereich Clearing und Abwicklung die Hauptursache für Systemrisiken ist, zu managen; betont jedoch die Notwendigkeit, Systemrisiken — seien es Betriebs-, Liquiditäts- oder Kreditrisiken — vorzubeugen; stellt fest, dass es durch die natürliche Tendenz, zentrale Clearing- und Abwicklungsfunktionen aufgrund von externen Netzwerkeffekten, Skaleneffekten und anderen Faktoren zusammenzulegen, zwangsläufig zu einer Konzentration der Risiken kommt, die sich derzeit auf viele Abwicklungssysteme verteilen;

7.

begrüßt den Beschluss der Kommission, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, die auch eine gründliche Analyse der potenziellen Kosten und des potenziellen Nutzens legislativer wie nichtlegislativer Optionen und ihres jeweiligen Geltungsbereichs einschließen sollte;

8.

vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt und verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, durchgreifende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Richtlinie 98/26/EG (3) über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Richtlinie 2004/39/EG) ordnungsgemäß und konsequent umgesetzt und strikt durchgesetzt werden;

9.

ist besorgt über die in Stufe 2 aufgetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG und weist darauf hin, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments bei einer Verschiebung des Anwendungsdatums nicht außer Acht gelassen werden dürfen;

10.

bedauert, dass die Kommission die Dienstleistungen der Abwicklungsphase nicht parallel mit den Investitionsdienstleistungen behandelt hat; ist besorgt über das Rechtsvakuum, das dadurch infolge der in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze des freien Zugangs insbesondere bezüglich der Harmonisierung der Verfahren, der Ausstellung von Pässen und der Überwachung entsteht;

11.

vertritt die Auffassung, dass sich der Vorschlag der Kommission für den Fall, dass sie sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzungsstudie für eine gesetzliche Regelung entscheiden sollte, insbesondere auf Folgendes konzentrieren sollte:

i)

Bekräftigung und Stärkung der Zugangsrechte, um einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Anbietern zentraler Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen zu gewährleisten;

ii)

Stärkung der mit einem Pass für die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen verbundenen Rechte, bei Bedarf ergänzt durch eine Konvergenz der Regelungen;

iii)

Ermöglichung von Transparenz und Schaffung der Voraussetzungen für ein wirksames Spiel der Kräfte des Marktes;

iv)

Erzielung einer konsequenten Regelung und Sicherstellung der Überwachung und Transparenz, damit die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen Systemrisiken und wettbewerbsschädigendes Verhalten handhaben können;

v)

Festlegung eines funktionellen Ansatzes für die Regulierung der verschiedenen Akteure, der den unterschiedlichen Risikoprofilen und Wettbewerbssituationen der verschiedenen Einrichtungen Rechnung trägt;

vi)

Festlegung kohärenter Definitionen, die mit den bestehenden Marktpraktiken und den global und innerhalb der Europäischen Union verwendeten Begriffen in Einklang stehen;

12.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass hauptsächlich der Markt über die Struktur der Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen entscheiden sollte; vertritt die Auffassung, dass kein spezielles Modell, z.B. benutzereigen und benutzergeführt, gesellschaftereigen, im öffentlichen Eigentum befindlich usw., vorgeschrieben werden sollte;

Giovannini-Hemmnisse

13.

ist der Auffassung, dass die Senkung der Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung insbesondere eine Beseitigung der 15 „Giovannini-Hemmnisse“ erfordert; fordert alle öffentlichen und privaten Stellen nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung diese Hemmnisse zu verstärken; unterstützt die Bemühungen der Kommission um eine Koordinierung dieses Projekts im Rahmen der CESAME-Gruppe;

14.

vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung der Giovannini-Hemmnisse weiterhin eine Priorität darstellt; ist der Auffassung, dass, sofern sich eine Regulierung als notwendig erweisen sollte, Hauptziel dieser Regulierung die Beseitigung derjenigen rechtlichen und steuerlichen Hemmnisse sein sollte, die sich nicht ohne öffentliches Eingreifen beseitigen lassen;

15.

vertritt die Auffassung, dass Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften für die Übertragung von Finanzinstrumenten einer der Hauptgründe dafür sind, dass die Kosten für grenzüberschreitende Transaktionen höher sind als für inländische Transaktionen; unterstützt die derzeit laufenden Versuche, diese Rechtsvorschriften zu harmonisieren, erkennt jedoch an, dass dieses Projekt viele Jahre in Anspruch nehmen kann; begrüßt die Einsetzung der Gruppe „Rechtssicherheit“ durch die Kommission; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeiten dieser Gruppe als vorrangiges Instrument zur Förderung der Konvergenz auf europäischer Ebene zu intensivieren; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeit tätig zu werden und eng mit Drittländern und Einrichtungen wie Unidroit und dem Haager Übereinkommen vom 13. Dezember 2002 über das für bestimmte Rechte an zwischenverwahrten Wertpapieren geltende Recht zusammenzuarbeiten, und fordert, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit an der Festlegung der europäischen Verhandlungsposition in diesem Rahmen beteiligt werden;

16.

ist der Auffassung, dass steuerliche Hemmnisse ein Grund für die höheren Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung sind; unterstützt die laufenden Versuche, diese Hemmnisse abzubauen; begrüßt die Arbeitsgruppe „Steuerfragen“, die von der Kommission eingesetzt wurde, um einen Prozess der Koordinierung und Harmonisierung im Bereich des Steuerwesens einzuleiten;

17.

ist der Auffassung, dass im Mittelpunkt der Arbeiten im Bereich des Steuerrechts auf kurze Sicht die Standardisierung der Meldepflichten mit der anschließenden Beseitigung diskriminierender Steuerpraktiken stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Clearing- und Abwicklungskosten erheblich gesenkt werden könnten, wenn es möglich wäre, den Steuerbehörden in ganz Europa Informationen auf einem Standardformular zu liefern, ohne dass damit in die Befugnisse der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Steuern selbst festzulegen, eingegriffen würde;

CESR/ESZB-Standards

18.

fordert den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) nachdrücklich auf, die Rechtsgrundlage für seine Tätigkeiten in Bereichen, die ihm nicht durch EU-Recht übertragen wurden, klar zu benennen und auf jeden Fall eng mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten und es umfassend über seine Tätigkeiten im Rahmen der Stufen 3 und 4 zu informieren, insbesondere wenn es um hoch politische Fragen wie Clearing und Abwicklung geht, und den verbindlichen Charakter seiner Standards aufzuheben;

19.

bedauert, dass der CESR und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die betroffenen Marktbeteiligten und andere europäische Einrichtungen nicht umfassender und offener konsultiert haben; bezweifelt die Zweckmäßigkeit des CESR/ESZB-Konzepts eines „significant custodian“, da es zweideutig ist; vertritt die Auffassung, dass die CESR-EZB-Standards gewährleisteten müssen, dass es für Institute, die bereits unter die Bankenregulierung fallen, keine doppelte Regelung gibt;

20.

bedauert die Annahme der CESR/ESZB-Standards in einer Zeit, in der Maßnahmen der Stufe 1 geprüft werden; bekräftigt, dass die CESR-Standards nicht für EU-Vorschriften — seien sie legislativ oder nichtlegislativ — vorbestimmend sein dürfen; fordert nachdrücklich eine umfassende Konsultation und Transparenz bei der Umsetzung der Standards und vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Standards zumindest so lange vertagt werden sollte, bis die Kommission darüber entschieden hat, ob sie eine Richtlinie vorschlagen wird; weist darauf hin, dass unabhängig vom Beitrag des CESR/ESZB die Hauptverantwortlichkeit und -zuständigkeit für Rechtsvorschriften in diesem Bereich in jedem Fall beim europäischen Gesetzgeber liegt;

21.

ist darüber beunruhigt, dass einige Regulierungsbehörden trotz des Beschlusses des CESR, die Durchführung der Standards zu vertagen, vorpreschen und bereits fordern, dass sie von den Marktbeteiligten umgesetzt werden; ist ferner besorgt darüber, dass die Standards vom CESR und ESZB ohne Konsultation hinter verschlossenen Türen umgeschrieben werden;

22.

ist der Ansicht, dass für den Fall, dass kein Richtlinienvorschlag zu Clearing und Abwicklung unterbreitet wird, ein wirksames alternatives Instrument zur Überwachung des CESR entwickelt werden muss, das eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten der Stufe 3 gewährleistet; fordert alle betroffenen Einrichtungen und Parteien auf, in eine Debatte darüber einzutreten, wie dies erreicht werden kann; stellt fest, dass es hierfür folgende Möglichkeiten gibt:

i)

Gewährleistung, dass dem Europäischen Parlament jeder Auftrag, der an den CESR ergeht, zur Kenntnis gebracht wird, und dass der CESR das Europäische Parlament zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Arbeiten der Stufe 3 in Bereichen informiert, die als politisch sensibel einzustufen sind;

ii)

Ausbau und Erhöhung der Wirksamkeit der parlamentarischen Anhörungen von Vertretern des CESR, die schonungslos befragt und einem Kreuzverhör unterzogen werden sollten;

iii)

regelmäßige schriftliche Berichterstattung des CESR gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung;

Wettbewerb

23.

vertritt die Auffassung, dass bei den in der vorgenannten Mitteilung der Kommission enthaltenen Definitionen nicht klar zwischen den Tätigkeiten unterschiedlicher Marktsektoren unterschieden wird und diese Definitionen daher erheblich verbessert werden müssten, falls Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden sollten;

24.

erkennt die Skaleneffekte und Größenvorteile an, die von einer Konzentration ausgehen können; stellt fest, dass die Nutzer von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen seit vielen Jahren eine Konsolidierung fordern und dass damit gerechnet wird, dass die in jüngster Zeit erreichte Konsolidierung, falls sie angemessen kontrolliert wird, in naher Zukunft weitere Vorteile bringen wird; ist der Ansicht, dass es angesichts des Fehlens eines angemessenen rechtlichen und regulatorischen Rahmens nicht möglich ist, die für eine Förderung der Integration erforderlichen gleichen Ausgangsvoraussetzungen zu schaffen;

25.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse proaktiv zu nutzen, um gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder andere wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen vorzugehen; verweist auf die erhebliche Wirkung, die in jüngster Zeit von Wettbewerbsfällen in diesem Bereich ausgegangen ist; betont jedoch, dass diese Fälle große Marktteilnehmer mit erheblichem Verhandlungspotenzial betrafen und dass besonders darauf geachtet werden muss, dass alle Marktteilnehmer einen diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Fazilitäten besitzen;

26.

teilt die Auffassung, dass einige Teile des Clearing- und Abwicklungssektors unter wettbewerbspolitischem Gesichtspunkt eine größere Aufmerksamkeit verdienen; erkennt an, dass einige Unternehmen einen großen Anteil am Markt für Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen besitzen und dass dies das reibungslose Funktionieren des Marktes erschweren kann; vertritt die Auffassung, dass nur in den Fällen, in denen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird, Kunden ein Schaden entsteht und ein Einschreiten der Behörden gerechtfertigt ist;

27.

warnt die Kommission vor einer Verwässerung des Wettbewerbsrechts; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse proaktiv zu nutzen, um gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder andere wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen vorzugehen, vor allem was die Transparenz der Gebührenstrukturen betrifft; fordert die Kommission mit Nachdruck auf,

i)

sicherzustellen, dass es einen gleichen und fairen Zugang für alle Nutzer gibt,

ii)

zu untersuchen, ob es Quersubventionen zwischen Kerndiensten und Mehrwertdiensten gibt und

iii)

ein angemessenes Verhalten von Akteuren mit marktbeherrschenden Stellungen gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags sicherzustellen;

verweist auf die erhebliche Wirkung, die in jüngster Zeit von Wettbewerbsfällen in diesem Bereich ausgegangen ist;

28.

hält wirksame und transparente nicht diskriminierende Rechte auf Zugang zu Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen für wichtig, um einen wettbewerbsfähigen integrierten Finanzmarkt in der Europäischen Union sicherzustellen; empfiehlt, von der Möglichkeit einer proaktiven Durchsetzung der Richtlinie 2004/39/EG und einer wachsamen Anwendung der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse der Kommission Gebrauch zu machen, um sicherzustellen, dass Zugangsbeschränkungen nicht aus wettbewerbswidrigen Gründen missbraucht werden;

29.

akzeptiert, dass der Zugang verweigert werden kann, wenn er aus objektiven und einleuchtenden Gründen technisch nicht realisierbar, kommerziell nicht vertretbar oder aufsichtsrechtlich bedenklich wäre; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse anzuwenden, um sicherzustellen, dass Zugangsbeschränkungen nicht zur Behinderung des Wettbewerbs missbraucht werden;

30.

unterstützt die Folgenabschätzung, die die Kommission derzeit vornimmt, um die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen zu beurteilen; unterstützt die Vorstellungen der Kommission hinsichtlich der Transparenz der Gebührenstrukturen; stellt fest, dass die Vergleichbarkeit erschwert wird, wenn verschiedene Kostenkomponenten in einer einzigen Tarifkomponente zusammengefasst werden; fragt sich, ob es notwendig ist, „Kerntätigkeiten“ im Bereich Clearing und Abwicklung und so genannte „Mehrwertdienste“ zu trennen, um berechtigte Fragen wie die des freien Wettbewerbs, des diskriminierungsfreien Zugangs und der Risikominderung zu behandeln; erwartet, dass etwaige Vorschläge der Kommission in diesem Bereich im Verhältnis zu den auf dem Markt festgestellten Problemen stehen;

31.

macht sich Gedanken darüber, ob die Dienstleistungen der Abwicklungsphase unter die Kategorie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass für alle Marktteilnehmer, die die gleichen Dienstleistungen anbieten, auch die gleichen Vorschriften gelten;

32.

vertritt die Auffassung, dass die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen den Interessen aller Nutzer in vollem Umfang Rechnung tragen und die Nutzer umfassend konsultieren und für eine größtmögliche Transparenz der Gebührenstrukturen sorgen sowie sicherstellen sollten, dass keine Quersubventionen zwischen ihren zentralen Dienstleistungen und den Dienstleistungen erfolgen, die sie im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere Depotbanken, anbieten, wie dies bereits in anderen Sektoren der Fall ist; vertritt die Auffassung, dass die Nutzer nur für die Dienstleistungen zahlen sollten, die sie auch in Anspruch nehmen, und frei und ungehindert darüber entscheiden können müssen, wo sie die Bankdienstleistungen für ihre Transaktionen kaufen; vertritt die Auffassung, dass Wertpapierabwicklungssysteme, die eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld vorsehen, zumindest wahlweise eine Abwicklung in Zentralbankgeld anbieten sollten;

*

* *

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 265.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

P6_TA(2005)0302

Fortschritte von Bulgarien und Rumänien auf dem Weg zum Beitritt

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten von Bulgarien und Rumänien auf dem Weg zum Beitritt

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den am 25. April 2005 unterzeichneten Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien,

unter Hinweis auf die von Bulgarien und Rumänien erzielten Fortschritte, die es möglich machten, die Beitrittsverhandlungen abzuschließen, wobei aber die Maßnahmen zur Behebung der im Fortschrittsbericht der Kommission von 2004 und in den jüngsten Entschließungen des Europäischen Parlaments ermittelten Mängel sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags fortgesetzt werden sollten,

in Kenntnis des Briefwechsels zwischen dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten der Kommission über die umfassende Einbeziehung des Europäischen Parlaments in jegliche Entscheidung über die Anwendung einer der Schutzklauseln im Beitrittsvertrag,

unter Hinweis darauf, dass der Besitzstand im Vorfeld des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, der zum 1. Januar 2007 bzw. erst zum 1. Januar 2008 vorgesehen ist, sofern die im Beitrittsvertrag enthaltenen Schutzklauseln angewandt werden sollten, kontinuierlich weiterentwickelt und geändert wird,

unter Hinweis darauf, dass der Rat und die Kommission Beobachter aus Bulgarien und Rumänien teilweise zu ihren jeweiligen internen Verfahren zulassen, damit diese beiden Länder zumindest von den legislativen Entwicklungen, die sie betreffen, Kenntnis haben,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

1.

betont erneut, dass es den Prozess, der zum Beitritt von Bulgarien und Rumänien führen wird, weiterhin aufmerksam verfolgen wird, und fordert die Kommission auf, es regelmäßig über das Ausmaß zu informieren, in dem die bulgarischen und rumänischen Behörden die im Beitrittsvertrag eingegangenen Verpflichtungen erfüllen; betont, dass seine Zustimmung zu den Beitrittsverträgen unter der Bedingung erteilt wurde, dass der Rat und die Kommission das Parlament umfassend in die Beschlussfassung einbeziehen, falls die im Beitrittsvertrag enthaltenen Schutzklauseln im Kontext des Beitritts von Bulgarien und Rumänien angewandt werden sollten;

2.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es die parlamentarischen Beobachter aus den zehn neuen Mitgliedstaaten für den gesamten Zeitraum von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bis zum tatsächlichen und offiziellen Beitritt zur Europäischen Union willkommen geheißen hat;

3.

weist darauf hin, dass die Präsenz der Beobachter zwar begrenzt und im Hinblick auf tatsächliche Einflussnahme eingeschränkt war, diese Vorkehrungen es den demokratisch gewählten Parlamentariern aus den Beitrittsländern jedoch ermöglicht haben, sich nicht nur mit den Verfahren des Europäischen Parlaments vertraut zu machen, sondern auch die Annahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, über die keine offiziellen Verhandlungen stattfinden, genau zu verfolgen;

4.

unterstreicht, dass die Ankunft der Beobachter aus dem bulgarischen und dem rumänischen Parlament, wie von der Konferenz der Präsidenten beschlossen, zur weiteren Vorbereitung eines erfolgreichen Beitritts zur Europäischen Union und insbesondere dazu beitragen kann, zu gewährleisten, dass die in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden;

5.

unterstützt daher den jüngsten Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 9. Juni 2005, die Parlamente Bulgariens und Rumäniens einzuladen, parlamentarische Beobachter zu benennen, und diese ab dem 26. September 2005 bis zum offiziellen Beitritt der jeweiligen Länder im Parlament willkommen zu heißen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten von Bulgarien und Rumänien zu übermitteln.

P6_TA(2005)0303

Simbabwe

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Simbabwe

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Simbabwe, insbesondere die vom 16. Dezember 2004 (1),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/146/GASP des Rates vom 21. Februar 2005 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (2) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 898/2005 der Kommission vom 15. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (3),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Regime Mugabe am 19. Mai 2005 durch die brutale Zerstörung Tausender Häuser in Harare, Bulawayo und in anderen Stadtgebieten im Rahmen der so genannten Operation „Weg mit dem Müll“ („Operation Drive Out Rubbish“) seinen Druck auf die Bevölkerung von Simbabwe verstärkte, und zwar so, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen über 200 000 Menschen jetzt obdachlos sind oder ihre Existenzgrundlage verloren haben, sowie in der Erwägung, dass viele der Menschen, die aus ihren Häusern vertrieben wurden, an den Ufern des Flusses Mukluvisi unter Bedingungen leben müssen, die der Verbreitung von Krankheiten Vorschub leisten,

B.

in der Erwägung, dass die loyale Anhängerschaft von Mugabe ihre Macht in den manipulierten Parlamentswahlen vom 31. März 2005, die von Unterdrückung und Einschüchterung gekennzeichnet waren und den international akzeptablen demokratischen Standards nicht genügten, konsolidiert hatte,

C.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G-8-Staaten vom 6. bis 8. Juli 2005 in Gleneagles zusammentreffen und dass der britische Vorsitz der G 8 die Hilfe für Afrika ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt hat; in der Erwägung, dass die Live-8-Kampagne zusätzlich auf die Probleme Afrikas aufmerksam gemacht hat, auch auf die Notwendigkeit einer vernünftigen Staatsführung,

D.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsminister der Europäischen Union am 24. Mai 2005 beschlossen haben, die Hilfe der Union bis zum Jahr 2010 auf 0,56 % des BNE anzuheben, um bis zum Jahr 2015 0,7% zu erreichen, zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele; in der Erwägung, dass die Aufstockung sich bis zum Jahr 2010 schätzungsweise auf zusätzliche 20 Mrd. EUR jährlich belaufen wird,

E.

in der Erwägung, dass Hilfe allein in Afrika ohne vernünftige Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte wenig bewirken kann und dass die Haltung der afrikanischen Regierungen gegenüber den Entwicklungen in Simbabwe ein Schlüsselindikator ihres Bekenntnisses zu solchen Werten ist,

F.

in der Erwägung, dass Simbabwe früher wirtschaftlich erfolgreich war, Nahrungsmittel in andere afrikanische Länder ausführte und seine schwächeren Nachbarn bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten unterstützen konnte, es jetzt jedoch zu einem zerfallenen Staat geworden ist, in dem Millionen von Menschen auf Lebensmittelhilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen sind,

G.

in der Erwägung, dass Simbabwe dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) zufolge schätzungsweise 1,8 Mio. Tonnen Getreide benötigt, um seine 4 Millionen Menschen zu ernähren, die an Unterernährung leiden und vom Hungertod bedroht sind, während die inländische Produktionskapazität Simbabwes derzeit nur zwischen 400 000 und 600 000 Tonnen Getreide liegt,

H.

in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) mitgeteilt hat, dass Simbabwes Zinsrückstände an den IWF sich auf 295 Mio. US-Dollar belaufen und dass die Zwangsräumung von Stadtgebieten unter dem Regime Mugabe, zusammen mit rückläufigen landwirtschaftlichen Erträgen, dazu führen wird, dass die Inflation noch weiter steigen und die Wirtschaftskrise sich noch verschärfen wird,

I.

in der Erwägung, dass Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin Erzeugnisse erwerben, die mutmaßlich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die der direkten Kontrolle des Mugabe-Regimes unterstehen,

J.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Union es abgelehnt hat, zu intervenieren, um der brutalen Unterdrückung Mugabes ein Ende zu setzen, und dass der südafrikanische Präsident Thabo Mbeki sich geweigert hat, Mugabes Vorgehen auch nur zu kritisieren, ganz zu schweigen von konkreten Maßnahmen gegen sein Regime,

K.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) weiterhin ein regionales Ausbildungszentrum für friedenserhaltende Maßnahmen in Harare unterhält,

L.

in der Erwägung, dass sich der Rat anlässlich der Verlängerung der gezielten Sanktionen gegen das Mugabe-Regime im Februar 2005 dazu verpflichtet hat, diese Sanktionen „im Lichte der Parlamentswahlen, die im März 2005 in Simbabwe stattfinden werden“, weiter zu prüfen,

M.

in der Erwägung, dass das Einreiseverbot der Europäischen Union gegenüber Simbabwe am 15. Juni 2005 auf ungefähr 120 Mitglieder des Mugabe-Regimes ausgeweitet wurde; in der Erwägung, dass diese Ausweitung ohne rigorose Vollstreckung der Sanktionen wenig Auswirkungen haben wird; in der Erwägung, dass der Rat seit den manipulierten Wahlen oder im Anschluss an die jüngsten Unterdrückungsmaßnahmen seit dem 31. März 2005 keine weiteren Maßnahmen gegen das Mugabe-Regime getroffen hat,

N.

in der Erwägung, dass Roy Bennett, ehemaliges Mitglied der oppositionellen Bewegung für Demokratischen Wandel (MDC), nach acht Monaten Haft unter erschreckenden Bedingungen am 28. Juni 2005 freigelassen wurde,

O.

in der Erwägung, dass der nächste Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 18. und 19. Juli 2005 stattfinden wird und Gelegenheit zum Handeln bietet,

1.

verurteilt das Mugabe-Regime zu einem Zeitpunkt, zu dem die internationale Gemeinschaft Afrika Priorität einräumt, wegen Verschärfung der Unterdrückung des simbabwischen Volkes und bekundet seine tiefe Enttäuschung über die Ablehnung anderer afrikanischer Regierungen, insbesondere Südafrikas, der SADC und der Afrikanischen Union, Mugabes Vorgehen zu kritisieren oder Maßnahmen gegen sein Regime zu ergreifen;

2.

fordert die G 8 nachdrücklich auf, von den regionalen afrikanischen Organisationen und Nationen zu verlangen, dass sie klar und eindeutig nachweisen, dass sie sich der guten Staatsführung, der Bekämpfung der Korruption, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte sowie dem wirtschaftlichen Fortschritt verpflichtet fühlen, und betrachtet Simbabwe in diesem Zusammenhang als Testfall;

3.

fordert ein unverzügliches Ende der umfassenden Zwangsausweisungen unter Mugabes Regime und besteht darauf, dass die Hilfs- und humanitären Organisationen, welche die von der Operation „Weg mit dem Müll“ betroffenen Binnenvertriebenen unterstützen, uneingeschränkten Zugang erhalten;

4.

besteht darauf, dass die Menschen in Simbabwe Hilfe von nichtstaatlichen Organisationen erhalten müssen, und fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese Hilfsleistungen nicht durch das Mugabe-Regime behindert werden;

5.

fordert die Einsetzung eines internationalen Untersuchungsausschusses, um die Instrumentalisierung von Nahrungsmitteln und Unterkunft als politische Waffen zu untersuchen;

6.

bedauert die schwache Haltung der Afrikanischen Union, insbesondere Südafrikas und einer Reihe anderer Nachbarn von Simbabwe, die ihre Augen vor der täglichen Unterdrückung der Menschen in Simbabwe und der Zerstörung der Wirtschaft dieses Landes schließen; erinnert die südafrikanische Regierung an ihre besondere Verantwortung gegenüber dem benachbarten Simbabwe und fordert sie auf, möglichst dafür zu sorgen, dass das Mugabe-Regime die Zwangsausweisungen unverzüglich einstellt;

7.

fordert die SADC auf, ihr regionales Ausbildungszentrum für friedenserhaltende Maßnahmen in Harare zu schließen als Hinweis auf ihre Bereitschaft, Druck auf das Regime von Mugabe auszuüben;

8.

lehnt es ab, das Ergebnis der stark manipulierten Wahlen vom 31. März 2005 anzuerkennen, die den international akzeptierten demokratischen Standards nicht genügten, einschließlich der Standards der SADC;

9.

bedauert zutiefst, dass der Rat auf die ständigen Aufforderungen des Parlaments nach verstärktem Druck gegenüber dem Regime von Mugabe nicht reagiert hat;

10.

fordert, dass der Rat angesichts der Lage in Simbabwe und angesichts der Bereitschaft der Menschen in den Mitgliedstaaten, Afrika zu unterstützen, ernsthafte Maßnahmen ergreift, um in Simbabwe eine Wendung zum Besseren zu erreichen; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, Lücken in den bestehenden Sanktionen der Europäischen Union zu schließen und sich klar für eine rigorose Durchführung seitens aller Mitgliedstaaten einzusetzen;

11.

fordert mit Nachdruck, dass als Teil dieser Maßnahmen alle wirtschaftlichen Verbindungen zu Simbabwe, die dem Regime direkt nutzen (beispielsweise Handel mit landwirtschaftlichen Betrieben, die von Mitgliedern des Regimes kontrolliert werden) stark eingeschränkt werden, dass (in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und den Commonwealth-Ländern) Maßnahmen gegen diejenigen, die die antidemokratischen Aktivitäten des Regimes finanziell unterstützen, festgelegt und durchgeführt werden und dass verhindert wird, dass Familienmitglieder von Mugabes Handlangern Zugang zu Beschäftigung und Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten;

12.

fordert die Benennung eines Sondergesandten der Europäischen Umion für Simbabwe, der die afrikanischen Staaten (in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und den Commonwealth-Ländern) zu einem aktiven Vorgehen bewegen soll; fordert ferner, dass die Rückführung von Asylbewerbern aus Simbabwe, die sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten, ausgesetzt wird, bis sich die Lage in Simbabwe gebessert hat;

13.

fordert die Unternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Handel mit Simbabwe betreiben, auf, transparente Geschäftsmethoden anzuwenden, und auf keinen Fall Verträge mit denjenigen, die sich an Mugabes Programm zur Landenteignung beteiligt haben, zu schließen und so zu handeln, dass dies den Menschen von Simbabwe und nicht dem Regime von Mugabe nutzt;

14.

begrüß, dass der Präsident der Kommission seine Enttäuschung darüber bekundet hat, dass die Afrikanische Union und Südafrika nicht in der Lage waren, auf die Menschenrechtskrise in Simbabwe zu reagieren, und fordert nachdrücklich, dass die Kommission in ihrer bevorstehenden „Strategie für Afrika“ dieser Entschließung umfassend Rechnung trägt;

15.

fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, die Unterdrückung in Simbabwe ernsthaft und vordringlich zu verfolgen und zu prüfen, inwiefern die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können;

16.

begrüßt die Freilassung Roy Bennetts, bedauert jedoch, dass er vom Mugabe-Regime so schrecklich behandelt wurde, und fordert die Freilassung der anderen 30 000 unschuldigen Opfer, die im Anschluss an die Operation „Weg mit dem Müll“ inhaftiert wurden;

17.

fordert Robert Mugabe zum Rücktritt auf und verlangt die Einsetzung einer Übergangsregierung in Simbabwe, die auch Oppositionsgruppen und andere Personen, die sich engagieren wollen, mit einbezieht, damit vernünftige Regierungsstandards in Simbabwe wieder hergestellt werden, die zerstörte Wirtschaft wieder aufgebaut wird und die Menschenrechte wieder geachtet werden;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der G8-Staaten, der Regierung und dem Parlament Simbabwes, der Regierung und dem Parlament Südafrikas, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Rates der Afrikanischen Union sowie dem Generalsekretär der SADC zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2004)0112.

(2)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 30.

(3)  ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 9.

P6_TA(2005)0304

Kinderhandel in Guatemala

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Guatemala

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Guatemala, insbesondere seine Entschließung vom 10. April 2003 (1),

unter Hinweis auf seinen entschiedenen und ständigen Einsatz für den Friedensprozess und die Menschenrechte in Guatemala,

in Kenntnis des Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,

in Kenntnis des von den Regierungen Guatemalas und Mexikos unterzeichneten „Memorandum of understanding“ zur Beilegung von Problemen des grenzübergreifenden Handels, unter denen die Region leidet,

in Kenntnis des Schlussakts der 17. Interparlamentarischen Konferenz Europäische Union/Lateinamerika vom 14. bis 16. Juni 2005 in Lima,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Kenntnis des Berichts der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Kinderverkauf und Kinderhandel, in dem es heißt, dass die Adoptionsgesetze von Guatemala die laschesten in der Region sind und dass der Handel mit Kindern nicht einmal als Vergehen eingestuft ist,

B.

in der Erwägung, dass laut dem Büro des Menschenrechtsbeauftragten in Guatemala derzeit Rechtswidrigkeiten vorkommen wie erzwungene Schwangerschaften oder Leihschwangerschaften, Entführungen von Kindern von ihren rechtmäßigen Müttern, Fälschung von persönlichen Dokumenten, Fälschung von Zivilstandsregistern, Betreibung geheimer Säuglingsheime sowie rechtswidriges Verhalten seitens der für die Genehmigung von Adoptionen zuständigen Stellen und Zunahme von Agenturen für internationale Adoptionen, die Kinder zum Kauf anbieten,

C.

in der Erwägung, dass Guatemala Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsland für Frauen und Kinder aus Guatemala und anderen zentralamerikanischen Ländern ist, die zum Zweck der sexuellen und arbeitsmäßigen Ausbeutung gehandelt werden,

D.

in der Erwägung, dass im Jahr 2004 nach offiziellen Angaben die Zahl der Morde an Frauen sich auf 527 belief, wobei 81% der Opfer mit Schusswaffen getötet wurden,

E.

in der Erwägung, dass nach dem Abzug der Verifikationsmission der Vereinten Nationen in Guatemala — MINUGUA — und fast zehn Jahre nach Unterzeichnung der Friedensabkommen Probleme fortbestehen in den Bereichen Menschenrechte, Rechte der indigenen Völker und Landkonflikte mit gewaltsamen Vertreibungen, bei denen mehrere Personen ihr Leben verloren und viele weitere verletzt wurden,

F.

in der Erwägung, dass bei der Überwindung der Nichtahndung von Straftaten keine Fortschritte gemacht wurden und dass die Vereinbarung über die Einrichtung des Untersuchungsausschusses für illegale bewaffnete Gruppen und geheime Sicherheitsapparate (CICIACS) der erforderlichen Unterstützung durch die Behörden bedarf,

G.

in der Erwägung, dass Justizmitarbeiter und Angehörige der staatlichen Kontrollorgane weiterhin ermordet werden und dass den jüngsten Informationen zufolge 76 Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger zwischen Januar und Mai 2005 verzeichnet wurden sowie dass im ersten Jahr der gegenwärtigen Legislaturperiode 122 Attentate oder Drohungen gegen Menschenrechtsverteidiger registriert wurden,

H.

in der Erwägung, dass im Entwurf der Kommission als Vorbereitung für das Strategiepapier für Guatemala 2007-2013 anerkannt wird, dass 56 % der Bevölkerung in Armut und 22 % in extremer Armut leben und dass drei Viertel dieser Menschen der indigenen Bevölkerungsgruppe angehören,

1.

verurteilt den Handel mit Kindern, das Bestehen organisierter internationaler Netze zur Entführung von Kindern, die Fälschung von Dokumenten, die Fälschung von Zivilstandsregistern, das Betreiben geheimer Säuglingsheime sowie die Rechtswidrigkeiten bei der Ausstellung von Adoptionsgenehmigungen und prangert die Zunahme von Agenturen für internationale Adoptionen, die Kinder zum Kauf anbieten, an;

2.

betont, dass Adoptionen nur durch staatliche Stellen und gemeinnützige Organisationen vermittelt werden sollten;

3.

ersucht die Republik Guatemala, spezifische Rechtsvorschriften für Adoptionen zu erlassen und das Übereinkommen von Den Haag über internationale Adoptionen anzuwenden sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass internationale Adoptionen zur Erzielung von Gewinnen vermittelt werden;

4.

fordert die Staatsanwaltschaft auf, verbrecherische Netze, die Kinderhandel betreiben, strafrechtlich zu verfolgen;

5.

fordert, dass ein globaler Plan vorrangiger Maßnahmen für Kinder und Jugendliche in Lateinamerika im Sinne der UNICEF-Maßnahmen auf den Weg gebracht wird;

6.

fordert die Regierung von Guatemala auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Straflosigkeit der Ermordung von Frauen ein Ende gesetzt wird und die Achtung der Rechte der Frauen aktiv gefördert wird;

7.

ersucht die Regierung von Guatemala, die Arbeit des Menschenrechtsbeauftragten zu unterstützen, die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der Menschenrechtsaktivisten anzuerkennen und ihre Sicherheit zu gewährleisten sowie in den kürzlich bekannt gewordenen Fällen von Verwüstungen von Sitzen sozialer Organisationen zu ermitteln;

8.

begrüßt die Erklärungen des Präsidenten Berger bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe angesichts der Tatsache, dass derzeit 35 Personen zum Tode verurteilt sind, und appelliert an den Kongress von Guatemala, die notwendigen Reformen zur Streichung der Todesstrafe aus der guatemaltekischen Rechtsordnung zu verabschieden; drängt darauf, dass Maßnahmen gegen die Praxis des Lynchens ergriffen werden;

9.

nimmt mit Zufriedenheit die Initiative der Regierung Guatemalas zur Kenntnis, die Einrichtung des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte voranzubringen, und begrüßt, dass die Regierung und der Kongress das diesbezügliche Übereinkommen ratifiziert haben;

10.

appelliert an alle Behörden, in möglichst großem Umfang zu kooperieren, damit dieses Büro in vernünftiger Weise seinen Auftrag der Beobachtung und Beratung erfüllen kann; fordert die Kommission auf, wirtschaftliche und politische Unterstützung zu leisten, um die volle Wahrnehmung dieses Mandats zu ermöglichen;

11.

bekräftigt die in seiner oben genannten Entschließung vom 10. April 2003 enthaltene Empfehlung an die Kommission, in der künftigen Strategie der Europäischen Union gegenüber Guatemala für den Zeitraum 2007-2013 den sozialen Zusammenhalt, das Recht auf ausreichende Ernährung, die ländliche Entwicklung und Bodenreform und Landnutzung als vorrangige Ziele der künftigen Politik der europäischen Zusammenarbeit zu definieren; dringt darauf, dass diese Politik auch auf der Bekämpfung illegaler Adoptionen, der entschiedenen Unterstützung der Menschenrechte, der Überwindung der Straflosigkeit, der Achtung der indigenen Völker sowie dem Schutz und der Förderung der Rechte der Frauen und der Minderjährigen bestehen muss;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament von Guatemala zu übermitteln.


(1)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 609.

P6_TA(2005)0305

Menschenrechte in Äthiopien

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Menschenrechte in Äthiopien

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Äthiopien,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebungen am 8. Juni 2005, nachdem die Bekanntgabe der Endergebnisse der Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 vertagt worden war, und bei der es 36 Tote, über 100 Verletzte und mehrere Tausend Festnahmen gab,

B.

in der Erwägung, dass nach äthiopischem Recht jede festgenommene Person binnen 48 Stunden einem Richter vorzuführen ist,

C.

in der Erwägung, dass der Wahlprozess bis zu diesem Zeitpunkt ohne größere Zwischenfälle abgelaufen war und die äthiopische Bevölkerung ihr Vertrauen in die Demokratie dadurch bewiesen hat, dass rund 90 % der Wahlberechtigten am 15. Mai 2005 an den Wahlen teilgenommen haben,

D.

in der Erwägung, dass bei der Wahlkommission 299 Beschwerden wegen Wahlbetrugs eingegangen sind und die Wahlkommission beschlossen hat, in 135 Wahlkreisen eine Untersuchung durchzuführen,

E.

in der Erwägung, dass als Ergebnis dieser Untersuchungen in einigen Wahlkreisen eine erneute Stimmenauszählung oder Neuwahlen beschlossen werden könnten,

F.

in der Erwägung, dass die zunächst für den 8. Juni 2005 und dann für den 8. Juli 2005 vorgesehene endgültige Bekanntgabe der Wahlergebnisse verschoben werden muss, bis die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerden vorliegen,

G.

in der Erwägung, dass die Abstimmung für die Wahl der 23 Abgeordneten aus der Region Somalia im August 2005 stattfinden soll,

H.

in der Erwägung, dass sich die Regierung und die Oppositionsparteien in einer gemeinsamen Erklärung am 10. Juni 2005 verpflichtet haben, sich um eine Lösung aller Probleme mit legalen und friedlichen Mitteln zu bemühen,

I.

in der Erwägung, dass die politische Stabilität in Äthiopien für alle Länder am Horn von Afrika von entscheidender Bedeutung ist,

1.

verurteilt das gewaltsame Vorgehen gegen Zivilisten und führende Vertreter und Anhänger der Opposition und die Tötung von mindestens 36 Personen;

2.

bringt sein Mitgefühl und seine Solidarität mit dem äthiopischen Volk zum Ausdruck und spricht den Familien der Opfer sein Beileid aus;

3.

wünscht, dass eine unparteiische Untersuchungskommission die für den tragischen Verlauf der Ereignisse vom 8. Juni 2005 Verantwortlichen ermittelt und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

4.

fordert die Freilassung von Journalisten und sonstigen Personen, gegen die keinerlei Beschuldigungen mehr vorliegen, und fordert ferner, dass die inhaftierten Personen unter strengster Einhaltung der äthiopischen Gesetze und der äthiopischen Verfassung nach internationalen Rechtsnormen für die Wahrung der Menschenrechte behandelt werden;

5.

begrüßt die kürzlich erfolgte Freilassung von rund 4 000 Häftlingen und die Ankündigung der Regierung, wonach die Gefangenen im Militärcamp von Ziway nun Kontakt zu ihren Familien und zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz aufnehmen dürfen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle, die das IKRK bei der Unterstützung der Häftlinge und der Untersuchung der Einhaltung der Menschenrechte in den Gefängnissen spielen kann und spielen muss;

6.

begrüßt, dass Vertreter der Opposition und internationale Beobachter am Prozess der Prüfung der Wahlbeschwerden teilnehmen können, um zu zweifelsfreien Ergebnissen zu gelangen;

7.

fordert mit Nachdruck, dass die Vereinbarung vom 10. Juni 2005 streng eingehalten wird, und wünscht, dass die Europäische Union weiterhin zu einer friedlichen und demokratischen Lösung der politischen Krise in Äthiopien beiträgt, indem sie insbesondere Beobachter zur Teilnahme an dem Prozess zur Untersuchung der angefochtenen Wahlergebnisse entsendet;

8.

ruft die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, wachsam zu bleiben und alles daran zu setzen, um zu einer friedlichen Lösung der gegenwärtigen Spannungen beizutragen und sicherzustellen, dass der Demokratisierungsprozess in Äthiopien nicht zum Stillstand kommt;

9.

fordert die äthiopische Regierung auf, die Beschränkungen für die Berichterstattung über Tätigkeiten und Aussagen der Opposition in den Medien unverzüglich aufzuheben, und fordert, dass umgehend in Absprache mit den Medien ein Verhaltenskodex für die Presse festgelegt wird;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der äthiopischen Regierung zu übermitteln.

P6_TA(2005)0306

Landwirtschaft in den EU-Regionen in äußerster Randlage *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (KOM(2004)0687 — C6-0201/2004 — 2004/0247(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0687) (1),

gestützt auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0201/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0195/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1

(1) Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(1) Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In einigen Fällen sind die Marktteilnehmer und die Erzeuger mit einer doppelten Insellage konfrontiert, die darauf zurückzuführen ist, dass die Inseln der Region sehr weit voneinander entfernt liegen. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

Abänderung 2

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Die Kommission sollte eine effiziente Politik zur Förderung der KMU im Agrar- und Ernährungsbereich in den Regionen in äußerster Randlage betreiben, damit diese ihre traditionellen Ausfuhren aufrechterhalten und ihren Handel mit den angrenzenden Drittländern erhöhen können.

Abänderung 3

Erwägung 4

(4) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage ist daher zu untersagen. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem ist es angezeigt, die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern zu berücksichtigen und mithin für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren gilt diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen. Der Klarheit halber ist der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festzulegen.

(4) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage ist daher zu untersagen. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem ist es angezeigt, die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern zu berücksichtigen und mithin für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren gilt diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen. Der Klarheit halber ist der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festzulegen , wobei mögliche Einschränkungen bezüglich der herkömmlichen Marktabläufe zu berücksichtigen sind.

Abänderung 4

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) Die Kommission schlägt dem Rat die erforderlichen Ausnahmeregelungen vor, um die Durchführung der Programme zur ländlichen Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie die besonderen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.

Abänderung 5

Erwägung 18

(18) Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern zu genehmigen. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage anzupassen ist.

(18) Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern zu genehmigen. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage anzupassen ist. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von für die Mast bestimmten Equiden, Rindern, Antilopen, Schafen und Ziegen aus Drittländern zu genehmigen. Im Interesse der Hebung der Qualität der Rindfleischerzeugung auf den Azoren sollte eine mit bestimmten Bedingungen verknüpfte Beihilfe für die Versorgung dieser Region mit Zuchtbullen von Fleischrinderrassen gewährt werden, und zwar mit einer noch festzulegenden Obergrenze.

Abänderungen 6 und 7

Erwägung 20

(20) Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage muss mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.

(20) Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Daher sind bei den jährlichen Höchstbeträgen im Zusammenhang mit der besonderem Versorgungsregelung die Versorgungsbeihilfen und die Beträge zu berücksichtigen, die den im Rahmen dieser Regelung in einem bestimmten Zeitraum gewährten Zollbefreiungen entsprechen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage muss mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.

Abänderung 8

Erwägung 21 a (neu)

 

(21a) Da andererseits die erwähnte Aufhebung der gegenwärtig geltenden Regelungen keine Unterbrechung bei den Beihilfen für die besonderen Versorgungsregelungen und bei den Beihilfen für die lokalen Produkte der Gebiete in äußerster Randlage bewirken darf, müssen diese weiter angewandt werden können, bis die jeweiligen Versorgungs- und Beihilfeprogramme genehmigt sind.

Abänderung 9

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Regionen der Union (nachstehend „Regionen in äußerster Randlage“) ergeben.

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage , der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen topographischen und klimatischen Bedingungen sowie der einige Erzeugnisse betreffenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen der Union (nachstehend „Regionen in äußerster Randlage“) ergeben.

Abänderung 10

Artikel 2 Absatz 1

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt und die in den Versorgungsprogrammen gemäß Artikel 5 aufgeführt werden.

Abänderung 11

Artikel 2 Absatz 2

(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

entfällt

Abänderungen 12 und 13

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)

die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen und die Bestimmungsdrittländer werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;

b)

die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;

c)

die von den Azoren nach Madeira und umgekehrt versandt werden .

(2) Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse , die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

Abänderung 15

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe - a (neu)

 

- a)

die Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen;

Abänderung 14

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

a) den Entwurf der Bedarfsvorausschätzung;

a)

den Entwurf der Bedarfsvorausschätzung , in dem der jährliche Bedarf an diesen Erzeugnissen quantifiziert wird; für den Bedarf der Lagerhaltungsunternehmen und der Verarbeitungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, in die übrige Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen des regionalen Handels oder des traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann eine getrennte vorläufige Vorausschätzung erfolgen ;

Abänderung 16

Artikel 5 Absatz 2

(2) Die Versorgungsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 genehmigt. Das Verzeichnis der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse kann nach Maßgabe der Entwicklung des Bedarfs der Regionen in äußerster Randlage nach demselben Verfahren überarbeitet werden .

(2) Die Versorgungsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 nach Maßgabe der Entwicklung des Bedarfs der Regionen in äußerster Randlage genehmigt.

Abänderung 17

Artikel 9 Absatz 2 a (neu)

 

(2a) Die gemeinschaftlichen Programme umfassen die Förderung der Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Lebensraums sowie der Landbewirtschaftung und Landschaftsgestaltung durch Förderung eines nachhaltigen Landmanagements.

Abänderung 18

Artikel 12 Buchstabe a

a)

eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3763/91 des Rates, (EWG) Nr. 1600/92 des Rates, (EWG) Nr. 1601/92 des Rates, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;

a)

eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;

Abänderung 19

Artikel 12 Buchstabe d

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel , unbeschadet einer Umschichtung zwischen den Maßnahmen der einzelnen Programme ;

Abänderung 20

Artikel 13 Absatz 3

(3) Die Programme gelten ab 1. Januar 2006.

(3) Die Programme gelten frühestens ab 1. Januar 2006.

Abänderung 21

Artikel 16 Absatz 5 a (neu)

 

(5a) Die Kommission schlägt dem Rat die erforderlichen Ausnahmeregelungen vor, um die Durchführung der Programme zur ländlichen Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie die besonderen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.

Abänderung 22

Artikel 18 Absatz 1

(1) Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(1) Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

Abänderung 23

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

(2) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont) , für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

Abänderung 24

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2006 schrittweise entfernt werden.

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden.

Abänderung 25

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zugesetzt werden muss.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zugesetzt werden muss , sofern der Absatz der erzeugten Milch auf dem örtlichen Markt nicht sichergestellt wird .

Abänderung 26

Artikel 21 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Im Interesse der Hebung der Qualität der Rindfleischerzeugung auf den Azoren wird eine Beihilfe für die Versorgung dieser Region mit Zuchtbullen von Fleischrinderrassen gewährt, und zwar unter den Bedingungen und mit einer Obergrenze, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

Abänderung 27

Artikel 21 a (neu)

 

Artikel 21a

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) ist C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (3) ausgeführt und zum Zweck des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira und den Kanarischen Inseln sowie in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 nach den Azoren verbracht wurde, nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.

Abänderung 28

Artikel 24 Absatz 1

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 16 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates dar.

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 16 und 18 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates dar.

Abänderung 29

Artikel 24 Absatz 2

(2) Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu den nachstehend genannten jährlichen Höchstbeträgen:

für die französischen überseeischen Departements: 84,7 Mio. EUR;

für die Azoren und Madeira: 77,3 Mio. EUR;

für die Kanarischen Inseln: 127,3 Mio. EUR.

(2) Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu dem jährlichen Höchstbetrag, der anhand der Beträge zu berechnen ist, die zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung berechnet werden, und zwar anhand des Durchschnittswerts des besten Dreijahreszeitraums der einzelnen Regionen in der Zeit von 2001 bis 2004 und unter Berücksichtigung der Höhe der Zollbefreiungen desselben Zeitraums und der Obergrenzen der Ausgaben für die Förderung der örtlichen Agrarerzeugung.

Abänderung 30

Artikel 24 Absatz 3

(3) Die den Programmen gemäß Titel II jährlich zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

für die französischen überseeischen Departements: 20,7 Mio. EUR,

für die Azoren und Madeira: 17,7 Mio. EUR,

für die Kanarischen Inseln: 72,7 Mio. EUR.

entfällt

Abänderung 31

Artikel 24 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Ungeachtet Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann von den Fristen, die für die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Regelungen vorgesehen sind, abgewichen werden, wobei die neue Frist in den vorzulegenden Programmen, die sich im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels halten müssen, festgesetzt werden muss.

Abänderung 32

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Bezüglich der in Artikel 18 genannten Pflanzenschutzprogramme wird die Kommission von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 (4) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.

Abänderung 33

Artikel 28 Absatz 3

(3) Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

(3) Spätestens am 31. Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Abänderung 34

Artikel 29 Absatz 2 a (neu)

 

Die Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung sowie die Maßnahmen zur Förderung der örtlichen Erzeugungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 werden jedoch beibehalten bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Versorgungsprogramme beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Förderprogramme für die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung durch die Kommission.

Abänderung 35

Artikel 32 Absatz 2

Sie gilt ab 1. Januar 2006. Die Artikel 13, 25 und 26 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Sie gilt ab 1. Januar 2006. Die Artikel 8 und 13, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 24, 25 und 26 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(3)   ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.

(4)   ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

P6_TA(2005)0307

Ausfuhrerstattungen für den Export lebender Tiere in Drittländer

Erklärung des Europäischen Parlaments zu Ausfuhrerstattungen für den Export lebender Tiere in Drittländer

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass alljährlich 200 000 lebende Tiere aus der Europäischen Union in den Libanon und nach Ägypten ausgeführt werden,

B.

unter Hinweis darauf, dass in den letzten Jahren Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 60 Mio. EUR jährlich für den Export dieser Tiere gezahlt wurden und dass im Jahr 2005 bis zu 77 Mio. EUR für Ausfuhrerstattungen bereitstehen,

C.

besorgt darüber, dass die Transporte bis zu zehn Tage dauern können, dass die Behandlung und Schlachtung der Tiere bei der Ankunft häufig nach Methoden erfolgt, die nach EU-Recht verboten sind, und dass diesen Tieren somit großes Leid zugefügt wird,

D.

besorgt darüber, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht durchgesetzt werden und auf jeden Fall unzureichend sind, um das Wohlergehen der Tiere zu schützen,

1.

erkennt an, dass die Europäische Union Tiere als empfindungsfähige Wesen betrachtet;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, das System der Ausfuhrerstattungen für den Export lebender Tiere in Drittländer umgehend und dauerhaft abzuschaffen;

3.

fordert, dass öffentliche Mittel stattdessen für Programme zur Förderung und zum Schutz des Wohlergehens von Tieren ausgegeben werden;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln:

Namen der Unterzeichner

Adamou, Adwent, Agnoletto, Alvaro, Andersson, Ashworth, Atkins, Attwooll, Aubert, Auken, Battilocchio, Bauer, Beazley, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Beňová, Berend, van den Berg, Berger, Berman, Bielan, Blokland, Bösch, Bonde, Bonino, Bonsignore, Borghezio, Bowis, Bowles, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Casaca, Cashman, Castiglione, Chatzimarkakis, Chichester, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Correia, Costa P., Coûteaux, Cramer, Czarnecki M., Czarnecki R., Davies, Demetriou, Deva, De Vits, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Dover, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurling, Evans Jillian, Evans Jonathan, Evans Robert, Fajmon, Falbr, Fatuzzo, Fernandes, Fernández Martín, Ferreira A., Figueiredo, Flasarová, Florenz, Ford, Frassoni, Gahler, Gal'a, Gawronski, Gentvilas, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gklavakis, Goepel, Gollnisch, Gomes, Goudin, Grabowski, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grech, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Guerreiro, Guidoni, Hall, Hammerstein Mintz, Handzlik, Hannan, Harbour, Harms, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Honeyball, Horáček, Howitt, Hudghton, Hughes, Hybášková, Ilves, Isler Béguin, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jensen, Jørgensen, Jonckheer, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karim, Kaufmann, Kauppi, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klinz, Knapman, Konrad, Korhola, Koterec, Krahmer, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kuhne, Kułakowski, Kusstatscher, Kużmiuk, Lagendijk, Lambert, Langen, Langendries, La Russa, Lehne, Leichtfried, Leinen, Le Pen J.-M., Le Pen M., Le Rachinel, Libicki, Lichtenberger, Liese, Liotard, Lipietz, Louis, Lucas, Ludford, Lundgren, Lynne, Maaten, McAvan, McCarthy, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Maňka, Mann T., Mann E., Markov, Marques, Martin D., Martin H.-P., Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Matsakis, Mavrommatis, Mayer, Meijer, Méndez De Vigo, Mikko, Mohácsi, Moraes, Morgan, Morgantini, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nattrass, Newton Dunn, Nicholson, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Onesta, Oviir, Paasilinna, Pack, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Pavilionis, Pęk, Peterle, Pflüger, Pieper, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Pittella, Podestà, Podkański, Portas, Prets, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rasmussen, Remek, Resetarits, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva Rueda, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Rühle, Rutowicz, Sacconi, Sakalas, Samaras, Samuelsen, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Sbarbati, Scheele, Schenardi, Schlyter, Schmidt, Schnellhardt, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeberg, Segelström, Siekierski, Silva Peneda, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sousa Pinto, Spautz, Staes, Starkevičiūtė, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Stroz, Stubb, Sturdy, Sumberg, Svensson, Swoboda, Szent-Iványi, Szymański, Tajani, Tannock, Thomsen, Titford, Titley, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Ulmer, Vanhecke, Van Lancker, Van Orden, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Voggenhuber, Wagenknecht-Niemeyer, Wallis, Watson, Westlund, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wise, Wojciechowski, Wurtz, Wynn, Záborská, Zaleski, Zappala, Zatloukal, Ždanoka, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvřina, Zwiefka