8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/45


Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Eyropaïki Dynamiki/EBDD

(Rechtssache T-63/06)

(2006/C 86/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eyropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben;

Verurteilung der Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zur Tragung der Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstanden sind, sowie zum Ersatz des aufgrund der Ausschreibung erlittenen Schadens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin reichte als Antwort auf eine offene Ausschreibung der Beklagten für Softwareprogrammierung und Beratungsdienste (ABl. 2005/S 187-183846) ein Angebot ein. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sowie unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/50 (1) und die Haushaltsordnung (2) getroffen worden sei. Ihr Angebot sei aufgrund von Kriterien abgelehnt worden, die nicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung enthalten gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte nicht um Klarstellungen gebeten und deshalb den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. Schließlich enthalte die angefochtene Entscheidung offensichtliche Beurteilungsfehler.


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).