10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundes -gerichtshofs vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Gintec International Import-Export GmbH gegen Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

(Rechtssache C-374/05)

(2005/C 315/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 21. Juli 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 12. Oktober 2005, in dem Rechtsstreit Gintec International Import-Export GmbH gegen Verband Sozialer Wettbewerb e.V., um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Setzen die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung, (2) welche die Bezugnahme auf Äußerungen fachunkundiger Dritter und die Werbung mit Auslosungen betreffen, nicht nur einen Mindest-, sondern einen abschließenden Höchststandard für die Verbote der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel?

2.

Im Falle der Bejahung von Frage 1:

a)

Liegt eine mißbräuchliche oder irreführende Bezugnahme auf eine „Genesungsbescheinigung“ i.S. des Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG vor, wenn der Werbende das Ergebnis einer Umfrage bei fachunkundigen Dritten mit einer pauschal positiven Gesamtbewertung des beworbenen Arzneimittels wiedergibt, ohne die Bewertung bestimmten Anwendungsgebieten zuzuordnen?

b)

Führt das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der Werbung mit Auslosungen in der Richtlinie 2001/83/EG dazu, daß diese grundsätzlich erlaubt sind, oder enthält Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG einen Auffangtatbestand, der das Verbot einer Internetwerbung mit der monatlichen Auslosung eines Preises von geringem Wert begründen kann?

3.

Sind die vorgestellten Fragen für die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (3) entsprechend zu beantworten?


(1)  Abl. Nr. L 311, S. 67

(2)  Abl. Nr. L 136, S. 34

(3)  Abl. Nr. L 113, S. 13