3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/920


(2004/C 84 E/1017)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0944/04

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(26. März 2004)

Betrifft:   Kleine Teile in Lebensmitteln

Statistiken belegen, dass es immer wieder bei Kindern zu Unfällen (auch tödlichen Unfällen durch Erstik-ken) kommt, die durch Spielzeug aus kleinen Bauteilen verursacht werden, das insbesondere Lebensmitteln beigepackt wird.

Die für diese Erzeugnisse empfohlene Altersgrenze ist sehr niedrig (in der Regel 36 Monate), und Kinderärzte bestätigen, dass Kinder im Alter zwischen drei und fünf Jahren dazu neigen, alle in ihrer Reichweite befindlichen Gegenstände in den Mund zu stecken.

Solche Erzeugnisse sind aufgrund der damit verbundenen Risiken seit Jahrzehnten in den USA verboten.

Die Mehrheit der europäischen Erzeuger verkauft keine solchen Erzeugnisse.

Erwägt die Kommission vor diesem Hintergrund, im Rahmen der Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie

Bestimmungen zur Heraufsetzung der Mindestgröße der Spielzeug-Bauteile einzuführen, um weiteren tragischen Unfällen aufgrund der kleinen Teile vorzubeugen (Zylinder als Richtgröße zur Gewährleistung der Sicherheit der Kinder),

die Anhebung der empfohlenen Altersgrenze für diese Erzeugnisse vorzuschlagen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(29. April 2004)

Die Kommission setzt den Herrn Abgeordneten davon in Kenntnis, dass der Vorentwurf zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug vom 3. Mai 1988 (1) gegenwärtig im Rahmen der Sachverständigengruppe zum Thema Sicherheit von Spielzeug unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der Verbraucher- und Industrieverbände sowie der Normungsorganisationen erörtert wird. Die Problematik von Spielzeug, das Lebensmitteln beigepackt wird, kann daher ebenfalls in diesem Kontext behandelt werden.

Es sei hier generell darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, mit Spielzeug aus kleinen Bauteilen zu spielen, der geistigen Entwicklung von Kindern ab einem bestimmten Alter förderlich ist. Prinzipiell können natürlich eventuell notwendige Vorschriften für Spielzeug, das Lebensmitteln beigepackt ist, auf der Vorgabe eines Mindestalters basieren. Spielzeug sollte generell nur dann Lebensmitteln beigepackt werden, wenn es für die Altersstufe der voraussichtlichen Verbraucher geeignet ist. Außerdem wird die Möglichkeit geprüft, zur Klarstellung deutlich lesbare Warnhinweise auf Erstickungsgefahr auf diesen Produkten anzubringen.

Darüber hinaus können bestimmte relevante Fragen, beispielsweise ob Änderungen beim Zylindertest für Kleinbauteile erforderlich sind, im Kontext des Normungsprozesses erörtert werden, in den Mitgliedstaaten und Interessengruppen einbezogen sind.

Gegenwärtig wird eine Untersuchung zur Abschätzung der Folgen einer Änderung der Spielzeugrichtlinie ausgeführt, um zu prüfen, welche Änderungen an der aktuell geltenden Spielzeugrichtlinie angemessen sind.


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1988.