92002E3036

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3036/02 von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission. Naturschutz auf Malta.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0040 - 0041


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3036/02

von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission

(24. Oktober 2002)

Betrifft: Naturschutz auf Malta

Am 31. März 1998 wurden mit sechs Bewerberländern Ungarn, Polen, Estland, der Tschechischen Republik, Slowenien und Zypern Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Am 13. Oktober 1999 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit Rumänien, der Slowakischen Republik, Lettland, Litauen, Bulgarien und Malta aufzunehmen. Die Liste der prioritären Aufgaben enthält auch das Naturschutzrecht, z.B. die Richtlinien über wild lebende Vogelarten und Habitate. Gleich zu Beginn der Verhandlungen hat die EU betont, dass im Bereich Naturschutz keine Übergangsmaßnahmen zugestanden werden.

Kürzlich (am 22. August 2002) hat die Malta-Times berichtet, dass es Malta gelungen sei, mit der Kommission eine Vereinbarung zu erzielen, wonach gewährleistet wird, dass die Tradition der Singvogeljagd und des Singvogelfangs mittels Fallen auf Dauer bewahrt wird.

1. Kann die Kommission bestätigen, dass den Beitrittsländern bezüglich der Vogelschutz- und Habitatsrichtlinien keine Ausnahmen oder Übergangsmaßnahmen zugestanden werden?

2. Kann die Kommission bestätigen, dass mit Malta eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach auf Malta nach dem Beitritt die Singvogeljagd und der Singvogelfang mittels Fallen erlaubt ist?

3. Sollten Ausnahmen oder Übergangsmaßnahmen zugestanden worden sein: Wie, wann und von wem wurden sie beschlossen, und wie und wann hat die Kommission das Europäische Parlament über diese Vereinbarung unterrichtet?

4. Falls ja, welche Bestimmungen der Richtlinie über die wild lebenden Vogelarten werden durch die Übergansmaßnahmen berührt?

5. Kann die Kommission bestätigen, dass sie die Lage in den Beitrittsländern im Hinblick auf die korrekte Umsetzung und tatsächliche Durchsetzung der Richtlinien über den Vogelschutz und die Habitate aufmerksam überwachen wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(29. November 2002)

Mit dem vorläufigen Abschluss des Umweltkapitels im Zuge der Beitrittsverhandlungen mit den 10 Bewerberländern hat der Rat Malta eine Übergangsregelung für die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG(1) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, nachstehend Vogel-Richtlinie genannt, gewährt. Was die die Bestimmungen der Richtlinie anbelangt, wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt und in Bezug auf die Richtlinie 92/43/EWG(2) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, nachstehend Habitat-Richtlinie genannt, wurden keinem Bewerberland Übergangsfristen gewährt.

Den jüngsten gemeinsamen Standpunkt der Union zum Umweltkapitel befürwortend hat Malta akzeptiert, die Vogel-Richtlinie bis zum Beitrittstermin uneingeschränkt umzusetzen. Dies bedeutet, dass die Vogeljagd in Malta mit Beitrittsbeginn nur innerhalb des von der Richtlinie gesteckten Rahmens erfolgen kann. Artikel 9 der Richtlinie gewährt unter bestimmten, sehr restriktiven Auflagen Ausnahmen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Falls Malta die Frühjahrsjagd zum Beispiel auf Turteltauben und Wachteln genehmigen will, muss sicher gestellt sein, dass alle der in Artikel 9 genannten Auflagen erfuellt sind und jede Genehmigung unter streng überwachten Bedingungen und nur auf geringe Mengen beschränkt erteilt wird. Ferner unterliegt die Anwendung von Artikel 9 dem Monitoring der Kommission und Malta ist verpflichtet, in einem solchen Fall jährlich über dessen Anwendung zu berichten.

Was die besondere Frage des Fallenstellens anbelangt, ist Malta verpflichtet, bis zum Beitritt die entsprechenden Vorschriften uneingeschränkt umzusetzen und einzuhalten, selbst wenn sie kurzfristig über einen strikt begrenzten Zeitraum hinweg Schritt für Schritt eingeführt werden müssen. Auf der Beitrittskonferenz vom 1. Oktober 2002 hat der Rat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 bezüglich der Artikel 5 Absatz a und e, Artikel 8 Absatz 1 und Anhang IV Absatz a der Richtlinie gewährt, was von Malta akzeptiert wurde. Diese Übergangsfrist erlaubt es Malta, für den Fang von sieben Finkenarten die traditionellen Klappnetze einzusetzen bis ein umfassendes Brutsystem für Vögel in Gefangenschaft eingerichtet wurde.

In den beiden letzten Monaten hat die Kommission mehrere schriftliche Anfragen aus dem Parlament zu den Verhandlungen mit Malta über die Vogel-Richtlinie beantwortet. Das für die Umwelt zuständige Kommissionsmitglied hat sich verpflichtet, das Parlament über die weiteren Entwicklungen über den Umweltausschuss zu informieren. Die Generaldirektion Erweiterung hat dem Vorsitzenden des Parlamentsausschusses für auswärtige Beziehungen im April und Oktober 2002 den jeweils aktuellen Stand der Beitrittsverhandlungen zukommen lassen.

Die Kommission kann bestätigen, dass sie die Situation in den Beitrittsländern, was die korrekte Umsetzung und Durchsetzung der Vogel- und Habitatrichtlinie anbelangt, genau verfolgen wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass mit dem Beitritt von Malta zur Union sehr viel strengere Vorschriften für den Vogelschutz auf der Insel gelten werden, so dass das Land mit den in der Vogel-Richtlinie festgelegten gemeinsamen Standards, die bereits in allen Mitgliedstaaten gelten, im Einklang stehen wird.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992.