18.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/33 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2023 — Kreissparkasse Köln/SRB
(Rechtssache T-450/23)
(2023/C 329/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kreissparkasse Köln (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Kruis und N. Bartmann)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2023/23) einschließlich der Anhänge für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
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dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-410/23, BAWAG PSK/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind.