16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/5


Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Griechenland), eingereicht am 11. Mai 2022 — ACHILLEION Anonymi Xenodocheiaki Etaireia/Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-313/22)

(2022/C 311/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Elegktiko Synedrio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: ACHILLEION Anonymi Xenodocheiaki Etaireia

Rechtsmittelgegner: Elliniko Dimosio

Vorlagefragen

1.

Stellt der Verkauf eines geförderten Unternehmens mitsamt seines Anlagevermögens ohne Weiteres eine so erhebliche Veränderung der Durchführungsbedingungen für die kofinanzierte Investition in dieses Unternehmen im Sinne a) von Art. 30 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) und der Regel Nr. 1 Ziff. 1.9 der Verordnung Nr. 1685/2000 (2), b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 (3) und c) der Art. 38 und 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 (4), Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001 (5), Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/1995 (6) und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 (7) dar, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 18 Abs. 5 des gemeinsamen Ministerialerlasses (KYA) 192249/ΕΥS 4057/19.8.2002 (Ministerialerlass 9216/EYS 916/12.2-18.2.2004), mit der ein absolutes langfristiges Verbot der Übertragung des Anlagevermögens des bezuschussten Unternehmens unter Androhung des gesamten oder teilweisen Widerrufs der Beihilfeentscheidung bei gesamter oder teilweiser Rückforderung des staatlichen Zuschusses festgesetzt wird, gerechtfertigt ist?

2.

Sind a) Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999, b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 und Ziff. 4.12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung über den Grundsatz der Nachhaltigkeit in Bezug auf die geförderten kleinen und mittleren Unternehmen, c) die Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2988/1995 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen, dass der Verkauf des Anlagevermögens und des geförderten Unternehmens selbst, der im Rahmen einer gesellschaftsinternen Vereinbarung seiner Teilhaber zur Erhaltung seiner Rentabilität erfolgt, weder eine erhebliche Veränderung der Operation der Kofinanzierung noch einen ungerechtfertigten Vorteil für einen Beteiligten bedeutet und somit keine Unregelmäßigkeit oder einen Grund für die Rückforderung der Beihilfe darstellt, solange die Durchführungsbedingungen der Investition nicht geändert werden und die Übertragung in einem rechtlichen Rahmen stattfindet, in dem der Übertragende und der Erwerber als Gesamtschuldner für die Schulden und zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verpflichtungen haften?

3.

Ist es nach den Art. 17, 52 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, ausgelegt in Verbindung mit Art. 1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur ERMK, erforderlich, dass die Maßnahmen der Finanzkorrektur und der Rückforderung der Beihilfe gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. h und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/1995 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 in einem ausgewogenen Verhältnis zum Recht auf Schutz des „Vermögens“ des Beihilfeempfängers stehen und zu dessen teilweiser oder vollständiger Befreiung führen, auch wenn festgestellt wird, dass eine erhebliche Veränderung der geförderten Aktion oder ein ungerechtfertigter Vorteil im Zusammenhang mit dieser Übertragung vorliegt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds. (ABl. 1999, L 161, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. 2002, L 193, S. 39).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 2001, L 10, S. 33).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 63, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 64, S. 13).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1991, L 312, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).