27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/19


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 6. April 2022 — NQ/Mara-Tóni Bt.

(Rechtssache C-244/22)

(2022/C 244/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NQ

Beklagte: Mara-Tóni Bt.

Streithelferinnen: Foudre Kft., Tasavill Bt.

Vorlagefragen

1.

Fällt ein Unternehmen, das ohne staatliche Genehmigung Arbeitnehmer beschäftigt, die faktisch für seinen Auftraggeber als entleihendes Unternehmen arbeiten, in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/104 (1)?

2.

Fallen Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, welches sie im Rahmen eines Subunternehmervertrags einem anderen Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten überlässt, wobei Material, Werkzeug und Werkleitung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, von der beschäftigenden Gesellschaft sichergestellt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie?

3.

Falls nach alledem der Kläger und die beschäftigten Elektriker als Leiharbeitnehmer eingestuft werden können: Können sie dann als eine wirtschaftliche Einheit, als eine bestimmte Zusammenfassung personeller Ressourcen, die bei verschiedenen Unternehmen mit gleicher personeller Inhaberstruktur eine kontinuierliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, betrachtet werden, und zwar auch dann, wenn diese Unternehmen über keine rechtmäßigen staatlichen Genehmigungen als Verleiher und Entleiher für die Leiharbeit verfügen, wobei im Fall der Leiharbeit die Bereitstellung von Vermögenswerten von vornherein nicht in Frage kommt?

4.

Falls diese Arbeitnehmer als Zusammenfassung personeller Ressourcen eine wirtschaftliche Einheit bilden, fallen sie auch dann in Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (2), wenn sie Leiharbeitnehmer sind?


(1)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

(2)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).