10.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/20


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2022 — flightright GmbH gegen Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-131/22)

(2022/C 191/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefragen

1.

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) vor, wenn Wetterbedingungen eintreten, die mit der Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbaren sind, unabhängig von ihrer konkreten Gestalt?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Lässt sich die Außergewöhnlichkeit der Wetterbedingungen nach ihrer regionalen und saisonalen Häufigkeit am Ort und zur Zeit ihres Eintretens bestimmen?

3.

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vor, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, unabhängig davon, was der Grund für diese Entscheidung ist?

4.

Falls die dritte Frage zu verneinen ist: Muss der Grund für die Entscheidung seinerseits außergewöhnlich sein, so dass mit seinem Eintreten nicht gerechnet werden muss?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).