12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/51


Klage, eingereicht am 7. Mai 2021 — SN/Parlament

(Rechtssache T-249/21)

(2021/C 278/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Eleftheriadis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. Dezember 2020 vollständig aufzuheben;

die an die Klägerin gerichtete Zahlungsaufforderung Nr. 7010000021 vom 15. Januar 2021 in Höhe von 196 199,84 Euro vollständig für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten der Klägerin in dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Das Europäische Parlament habe Art. 137 der Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) nicht berücksichtigt.

2.

Das Europäische Parlament habe einen Rechtsfehler begangen und einen falschen Maßstab für „zuviel gezahlte Beträge“ aus den Art. 32 und 68 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) angelegt;

3.

Das Europäische Parlament habe die in den Art. 2 und 21 des Abgeordnetenstatuts (3) verbürgten Rechte auf Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht beachtet;

4.

Begründungsmangel nach Art. 296 AEUV, da 68 der 78 von der Abgeordneten als Beweisstücke eingereichten Dokumente als „unzulässig“ zurückgewiesen worden seien; nicht begründet worden sei, weshalb die gesamte Entschädigung der Abgeordneten ein „zuviel gezahlter Betrag“ sei, obwohl nur sechs der 30 Monate des Vertrags überprüft worden seien; und nicht begründet worden sei, weshalb den Schlussfolgerungen des OLAF, in denen die Klägerin vom Vorwurf der Unredlichkeit entlastet worden sei, widersprochen worden sei.

5.

Offensichtliche Tatsachenfehler


(1)  Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, P 45, S. 1385).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2009/C 159/01) (ABl. 2009, C 159, S. 1).

(3)  Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (ABl. 2005, L 262, S. 1).