Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Mai 2022 –
Estaleiros Navais de Peniche

(Rechtssache C‑787/21)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Rechtsschutzinteresse – Zugang zu Nachprüfungsverfahren – Bieter, der durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen wurde, die bestandskräftig geworden ist, weil er nicht sämtliche Gründe für den Ausschluss seines Angebots angefochten hat – Kein Rechtsschutzinteresse“

Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Fehlende Möglichkeit für einen durch rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossenen Bieter, ein Nachprüfungsverfahren zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit

(Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66, Art. 1 Abs. 3 geänderten Fassung)

(vgl. Rn. 21-27, 30 und Tenor)

Tenor

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Bieter, der durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags anfechten kann. Insoweit ist es unerheblich, dass der ausgeschlossene Bieter geltend macht, der Auftrag könnte möglicherweise an ihn vergeben werden, falls der öffentliche Auftraggeber infolge einer Aufhebung dieser Entscheidung beschließe, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten.