BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

5. April 2022(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑784/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Dezember 2021,

Wolfgang Kappes, wohnhaft in Bochum (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte B. Schneiders, J. Schneiders, T. Pfeifer und N. Gottschalk,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Sedus Stoll AG mit Sitz in Dogern (Deutschland),

Klägerin im ersten Rechtszug,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter N. Jääskinen und M. Safjan (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Wolfgang Kappes die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Oktober 2021, Sedus Stoll/EUIPO – Kappes (Sedus ergo+) (T‑429/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:698), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. März 2020 (Sache R 1303/2019‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Kappes und der Sedus Stoll AG aufgehoben hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass mit dem Rechtsmittel eine Frage aufgeworfen werde, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.

7        Konkret handele es sich dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens, der eine schwache Kennzeichnungskraft besitze, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen könne oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs einnehmen könne.

8        Insoweit wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 83 des angefochtenen Urteils den Anwendungsbereich des von der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Anerkennung einer selbständig kennzeichnenden Stellung für kennzeichnungsschwache Bestandteile angesetzten Maßstabs fehlerhaft begrenzt zu haben.

9        Das Gericht habe nämlich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW (C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 40), in Rn. 83 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich ein Bestandteil mit schwacher Unterscheidungskraft insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und sich in seinem Gedächtnis einprägen können müsse, damit er in einer zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), einnehmen könne.

10      In diesem Zusammenhang habe das Gericht festgestellt, dass dies bei dem Wortbestandteil „ergo+“ der angemeldeten Marke („Sedus ergo+“) nicht der Fall sei; er könne sich weder durch seine Position noch durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen.

11      Dadurch habe das Gericht festgestellt, dass ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil eines Zeichens nur dann eine selbständig kennzeichnende Stellung in einem Gesamtzeichen einnehmen könne, wenn er sich aufgrund seiner Größe oder seiner Position im Gesamtzeichen der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdränge und in sein Gedächtnis einpräge.

12      In Rn. 40 des Urteils vom 22. Oktober 2015, BGW (C‑20/14, EU:C:2015:714), habe der Gerichtshof jedoch die Kriterien der Größe und der Position des Bestandteils nur beispielhaft angeführt und nicht abschließend, wie es das Gericht im angefochtenen Urteil getan habe.

13      Darüber hinaus bringt der Rechtsmittelführer vor, dass die Klärung der mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfrage durch den Gerichtshof im Hinblick auf das unionsrechtlich verankerte Gebot der Widerspruchsfreiheit angebracht sei, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten und seine Einheit zu wahren. Es bestehe die Gefahr einer Zersplitterung der Entscheidungspraxis, da die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnten, je nachdem, welcher Prüfungsmaßstab für die Anerkennung einer selbständig kennzeichnenden Stellung für schwach kennzeichnungskräftige Bestandteile herangezogen werde.

14      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Februar 2022, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO, C‑678/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:141, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des in den Rn. 6 bis 13 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringens, mit dem der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, die insbesondere dem Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW (C‑20/14, EU:C:2015:714), zu entnehmende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem an die Anerkennung einer selbständig kennzeichnenden Stellung für kennzeichnungsschwache Elemente angesetzten Maßstab verkannt zu haben, darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine Behauptung, wonach das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs fehlerhaft angewendet habe, entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller hierfür sämtliche in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. November 2021, Health Product Group/EUIPO, C‑483/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:981, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Der Rechtsmittelführer nennt zwar die beanstandete Randnummer des angefochtenen Urteils und diejenige des Urteils des Gerichtshofs, die verkannt worden sei, macht aber keine ausreichenden Angaben zur Ähnlichkeit der in diesen Entscheidungen genannten Sachverhalte, die belegen könnten, dass die behaupteten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. November 2021, Giro Travel Company/Andréas Stihl und EUIPO, C‑327/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:966, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Folglich erfüllt das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht die in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen.

21      Somit hat der Rechtsmittelführer in seinem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

22      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

23      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

24      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Herr Wolfgang Kappes trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. April 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen



*      Verfahrenssprache: Deutsch.