7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/12


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona (Spanien), eingereicht am 14. Oktober 2021 — JF und NS/Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España), Diamond Resorts Spanish Sales S. L. und Sunterra Tenerife Sales S. L.

(Rechtssache C-632/21)

(2022/C 64/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JF und NS

Beklagte: Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España), Diamond Resorts Spanish Sales S. L. und Sunterra Tenerife Sales S. L.

Vorlagefragen

1.

Sind das Übereinkommen von Rom von 1980 (1) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Verordnung Nr. 593/2008 (2) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dahin zu verstehen, dass sie auf Verträge anzuwenden sind, bei denen beide Parteien Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2.

Ist die Verordnung Nr. 593/2008 dahin auszulegen, dass sie gemäß ihrem Art. 24 auf Verträge anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden? Falls die Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien über den Erwerb von Klubpunkten auch dann in den Anwendungsbereich der Art. 4 Abs. 3 oder Art. 5 des Übereinkommens von Rom von 1980 fällt, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt? Und wenn die Antwort lautet, dass er in [den Anwendungsbereich] beide[r Artikel] fallen könnte, welche Regelung hätte dann Vorrang?

3.

Ist unabhängig von den Antworten auf die zweite Frage ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien über den Erwerb von Klubpunkten als Vertrag anzusehen, durch den dingliche Rechte an Immobilien oder persönliche Mitgliedschaftsrechte erworben werden?

Falls der Erwerb dinglicher Rechte bejaht wird, welcher der Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts auch dann vorrangig anzuwenden, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt?

Falls der Erwerb persönlicher Rechte bejaht wird, sind sie dann als Mietrecht an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder Dienstleistungsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b anzusehen? Und ist Art. 6 Abs. 1 in Bezug auf Verbraucher und/oder Nutzer jedenfalls auch dann vorrangig anzuwenden, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt?

4.

Sind in allen vorgenannten Fällen die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens von Rom von 1980 und der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auszulegen, dass sie mit einer nationalen Regelung im Einklang stehen, nach der „[a]lle Verträge, die Nutzungsrechte an einer oder mehreren in Spanien belegenen Immobilien für einen bestimmten oder einen zu bestimmenden Zeitraum des Jahres betreffen, … unabhängig von Ort und Zeitpunkt ihres Abschlusses den Bestimmungen dieses Gesetzes [unterliegen]“?


(1)  Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).