4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 401/4


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. Juli 2021 — DELID EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

(Rechtssache C-409/21)

(2021/C 401/04)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: DELID EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 (1) vereinbar, dass eine nationale Regelung wie Art. 26 der Naredba [Verordnung] Nr. 9/2015, die eine Fördervoraussetzung für Antragsteller aufstellt, die im Rahmen der Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014 — 2020 eine Förderung beantragen, vorschreibt, dass eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf den Namen des Antragstellers als Nachweis für die Ausübung einer Tierhaltungstätigkeit vor der Beantragung der Förderung in einem von ihm organisierten Betrieb im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 (2) vorgelegt werden muss oder ist es für die Ziele der Verordnung ausreichend, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nachweist, dass er dabei ist, die erforderliche Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen einzuholen?

2.

Gilt eine Voraussetzung in einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 der Naredba Nr. 9 vom 21. März 2015 zur Anwendung der Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014 — 2020, wonach die Antragsteller einen minimalen Standardoutput für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe nachweisen müssen, der den Gegenwert in Leva (BGN) von 8 000 Euro nicht unterschreiten darf, als vereinbar mit dem Ziel der Förderung im Rahmen der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/201[3], mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 1305/2013 und mit dem Begriff des Standardoutputs eines Betriebs im Sinne der aufgehobenen Verordnung Nr. 1242/2008 (3) der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist davon auszugehen, dass die neu registrierten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe im Rahmen der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ von der finanziellen Unterstützung nach der Verordnung Nr. 1306/2013 (4) auszuschließen sind?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. 2008, L 335, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).