4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 401/3


Vorabentscheidungsersuchen des Consiliul Naţional de Soluţionare a Contestaţiilor (Rumänien), eingereicht am 29. Juni 2021 — SC NV Construct SRL/Judeţul Timiş

(Rechtssache C-403/21)

(2021/C 401/03)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Consiliul Naţional de Soluţionare a Contestaţiilor

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: SC NV Construct SRL

Öffentlicher Auftraggeber: Judeţul Timiş

Streithelferin: SC Proiect Construct Regiunea Transilvania SRL

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen von Art. 58 der Richtlinie 2014/24 (1), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Übernahme der Verantwortung dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, für Tätigkeiten, die im Rahmen des Auftrags ein geringes Gewicht haben, die Kriterien der technischen Leistungsfähigkeit festzulegen, d. h. zu beurteilen, ob es erforderlich ist, in die Vergabeunterlagen Kriterien in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Ausübung technischer und beruflicher Tätigkeiten aufzunehmen, die sich aus den Bestimmungen von Spezialgesetzen ergäben?

2.

Stehen die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit dem entgegen, dass die Vergabeunterlagen von Rechts wegen durch Qualifikationskriterien ergänzt werden, die sich aus für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu vergebenden Auftrag geltenden Spezialgesetzen ergäben, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind und die der Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmern nicht vorschreiben wollte?

3.

Stehen Art. 63 der Richtlinie und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Ausschluss eines Bieters aus dem Verfahren entgegen, der keinen Wirtschaftsteilnehmer als Unterauftragnehmer zum Nachweis dafür, dass bestimmte Kriterien in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Ausübung technischer und beruflicher Tätigkeiten erfüllt sind, die sich aus Spezialgesetzen ergäben, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, benannt hat, wenn der betreffende Bieter sich für eine andere vertragliche Form der Beteiligung der Fachleute am Auftrag, nämlich für einen Vertrag über die Lieferung/Erbringung von Leistungen, entschieden oder eine Verfügbarkeitserklärung dieser Fachleute eingereicht hat? Steht dem Wirtschaftsteilnehmer das Recht zu, seine eigene Organisation und seine vertraglichen Beziehungen innerhalb des Konsortiums mit der Möglichkeit zu bestimmen, auch bestimmte Leistungserbringer/Lieferanten in den Auftrag einzubeziehen, wenn der betreffende Leistungserbringer nicht zu den Unternehmen gehört, auf deren Leistungsfähigkeit sich der Bieter zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen Kriterien stützen will?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).