URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

7. Juli 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 97/81/EG – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Paragraf 4 – Diskriminierungsverbot – Pro-rata-temporis-Grundsatz – Berücksichtigung des von einem vollzeitbeschäftigten Mitglied der Berufsfeuerwehr als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr erreichten Dienstalters bei der Berechnung seiner Vergütung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz“

In der Rechtssache C‑377/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Mons (Arbeitsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 15. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2021, in dem Verfahren

Ville de Mons,

Zone de secours Hainaut-Centre

gegen

RM

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ville de Mons, vertreten durch N. Fortemps und O. Vanleemputten, Avocats,

von RM, vertreten durch P. Joassart, Avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und D. Recchia als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen RM, einem Berufsfeuerwehrmann, auf der einen Seite und der Ville de Mons (Stadt Mons, Belgien) und der Zone de secours Hainaut-Centre (Rettungsdienstgebiet Hainaut-Zentrum, Belgien) auf der anderen Seite, der die Berücksichtigung der von RM als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr geleisteten Dienstjahre bei der Berechnung seiner Vergütung betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Nach Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung soll diese „die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern“.

4

Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„1.

Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2.

Nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Tarifverträgen oder Gepflogenheiten können die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner auf der entsprechenden Ebene in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen aus sachlichen Gründen Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, ganz oder teilweise ausschließen. Dieser Ausschluss sollte regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die sachlichen Gründe, auf denen er beruht, weiter vorliegen.“

5

Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist

1.

‚Teilzeitbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt;

2.

‚vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter‘ ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind.

Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten.“

6

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

„1.

Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

2.

Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

…“

Belgisches Recht

Gesetz vom 5. März 2002

7

Die Richtlinie 97/81 wurde durch das Gesetz vom 5. März 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer (Moniteur belge vom 13. März 2002, S. 10641, im Folgenden: Gesetz vom 5. März 2002) im belgischen Recht umgesetzt. Dieses Gesetz findet nach seinem Art. 2 nur Anwendung auf Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen, d. h. auf Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.

Königlicher Erlass vom 20. März 2002 in der durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2006 geänderten Fassung

8

Art. 1 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die besoldungsbezogene Anrechnung früherer Dienste, die freiwillige Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, die als Mitglieder des Berufspersonals angeworben wurden, geleistet haben (Moniteur belge vom 30. März 2002, S. 13592) in der durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2006 (Moniteur belge vom 22. Juni 2006, S. 31874) geänderten Fassung bestimmt:

„Freiwillige Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, die als Mitglieder des Berufspersonals angeworben wurden … erhalten eine Vergütung, die der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie angeworben wurden.

… [D]en ab dem 9. April 2002 angeworbenen Mitgliedern des Berufspersonals der öffentlichen Feuerwehrdienste wird für die Berechnung ihrer Vergütung ein Dienstalter angerechnet … das der Anzahl der Jahre entspricht, die sie als Freiwillige in einem öffentlichen Feuerwehrdienst gedient haben.

… [M]itgliedern des Berufspersonals der öffentlichen Feuerwehrdienste, die vor dem 9. April 2002 in den Dienst eingetreten sind, kann für die Berechnung ihrer Vergütung ein Dienstalter angerechnet werden, das der Anzahl der Jahre entspricht, die sie als Freiwillige in einem öffentlichen Feuerwehrdienst gedient haben. Diese besoldungsbezogene Anrechnung gilt erst für ab dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistungen.“

9

Aus den legislativen Arbeiten zur Änderung dieses Art. 1 durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2006 geht hervor, dass diese Änderungen „den Gemeinden erlaubt, sie jedoch nicht verpflichtet, auch Feuerwehrleuten, die vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses in die Berufsfeuerwehr eingetreten sind, eine Anrechnung von Dienstjahren zu gewähren, die sämtliche Jahre berücksichtigt, in denen sie als Freiwillige Dienst geleistet haben. Daraus folgt, dass nicht alle Feuerwehrleute automatisch von dieser Anrechnung von Dienstjahren profitieren. … Unter Berücksichtigung ihre finanziellen Möglichkeiten kann jede Gemeinde entscheiden, ob sie die neue Regelung anwendet.“

Verwaltungs- und Haushaltsordnung der Stadt Mons

10

Art. 12 der Verwaltungs- und Haushaltsordnung für das nicht lehrende Personal der Stadt Mons (im Folgenden: Verwaltungs- und Haushaltsordnung der Stadt Mons) bestimmt:

„Anrechnungsfähige Dienste, die im Rahmen einer Vollzeittätigkeit geleistet wurden …, können in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anrechnungsfähige Dienste, die im Rahmen einer Teilzeittätigkeit geleistet wurden…, können mit einer Zahl von Jahren berücksichtigt werden, die sich ergäbe, wenn sie im Rahmen einer Vollzeittätigkeit geleistet worden wären, wobei diese Zahl mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Zähler die tatsächliche Zahl der wöchentlichen Arbeitsleistungen und dessen Nenner die Zahl der einer Vollzeitarbeitsleistung entsprechenden wöchentlichen Arbeitsleistungen ist.“

11

Art. 13bis dieser Verwaltungs- und Haushaltsordnung lautet:

„Ab dem 1. Juli 2007 wird Mitgliedern der Berufsfeuerwehr gemäß dem [Königlichen Erlass vom 20. März 2002 in der durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2006 geänderten Fassung] für die Berechnung ihrer Vergütung ein Dienstalter angerechnet, das der Anzahl der Jahre entspricht, die sie als Freiwillige in einem öffentlichen Feuerwehrdienst gedient haben, nach folgender Maßgabe:

1.

für die Bediensteten, die vor dem 9. April 2002 eingetreten sind: im Pro-rata-Verhältnis ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen (effektive Stunden der Tätigkeit pro Jahr gemäß Art. 12 der Haushaltsordnung);

2.

für die nach dem 9. April 2002 eingetretenen Bediensteten: ohne Berücksichtigung des Umfangs der Leistungen (abweichend von den Bestimmungen, die eine Anrechnung der anrechnungsfähigen Dienste im Pro-rata-Verhältnis des Umfangs der tatsächlich erbrachten Leistungen vorsehen: Art. 12 der Haushaltsordnung),

…“

12

Art. 14 Abs. 1 der Verwaltungs- und Haushaltsordnung der Stadt Mons sieht vor:

„Ebenfalls anrechnungsfähig für die Berechnung der Vergütung sind, zu den gleichen Bedingungen, in Höhe von höchstens sechs Jahren in Vollzeit oder Teilzeit geleistete Dienste im Privatsektor in Belgien, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, unter der Voraussetzung, dass sie als unmittelbar nützlich angesehen werden können, d. h. dem Bediensteten eine Erfahrung verschafft haben, die für die Ausübung der bei der Verwaltung wahrgenommenen Aufgabe von Nutzen ist …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13

Vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Juli 2002 war RM als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mouscron (Belgien) tätig.

14

In diesem Zeitraum war er im Rahmen von Arbeitsverträgen im Privatsektor vom 30. Juli 1990 bis zum 11. Februar 1995 und vom 23. März 1995 bis zum 8. Februar 1998 als Lkw-Fahrer und vom 9. Februar 1998 bis zum 30. März 2001 als Hausmeister tätig.

15

RM wurde mit Wirkung vom 1. April 2001 auf Probe, dann ab dem 1. April 2002 endgültig als Fahrer von Einsatzfahrzeugen bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Mons ernannt.

16

Für die Berechnung der Vergütung der Mitglieder der Berufsfeuerwehr wird ihr „vergütungsbezogenes Dienstalter“ berücksichtigt, bei dessen Bestimmung unter bestimmten Bedingungen im öffentlichen und privaten Sektor geleistete Dienstzeiten angerechnet werden.

17

Gemäß der Verwaltungs- und Haushaltsordnung der Stadt Mons erkannte diese für RM für den Zeitraum vor seiner Ernennung als Fahrer von Einsatzfahrzeugen bei der Berufsfeuerwehr folgendes vergütungsbezogene Dienstalter an:

für den Zeitraum 1. Januar 1982 bis 29. Juli 1990: drei Monate und 17 Tage, entsprechend dem Pro-rata-Verhältnis der als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr bei der Feuerwehr Mouscron tatsächlich geleisteten 811 Stunden (gemäß Art. 13bis der Verwaltungs- und Haushaltsordnung);

für den Zeitraum 30. Juli 1990 bis 30. März 2001: sechs Jahre, entsprechend der Höchstdauer, die für im Privatsektor geleistete Dienste angerechnet werden kann (wie in Art. 14 der Verwaltungs- und Haushaltsordnung vorgesehen).

18

Am 1. Januar 2015 gingen die Feuerwehrdienste in Belgien von einer kommunalen Organisation zu einem System der Aufteilung in „Zonen“ über, das 34 „Rettungsdienstzonen“ umfasst. Die Mitglieder der Berufsfeuerwehr einer Gemeinde wurden Mitglieder des Einsatzpersonals der Rettungsdienstzone, zu der diese Gemeinde gehört.

19

Ab diesem Zeitpunkt wurde RM somit Mitglied der Feuerwehr der Rettungsdienstzone Hainaut-Centre, die ihm dasselbe vergütungsbezogene Dienstalter anrechnete wie zuvor die Stadt Mons.

20

Am 14. Juli 2015 beantragte RM bei der Rettungsdienstzone Hainaut-Centre, den Betrag seiner Vergütung zu berichtigen, da sein vergütungsbezogenes Dienstalter, das er als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr erreicht habe, nicht richtig berücksichtigt worden sei. Er beantragte die vollständige Berücksichtigung des Zeitraums, in dem er bei der freiwilligen Feuerwehr tätig gewesen sei, d. h. vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Juli 2002, also insgesamt 20 Jahre und sieben Monate, unabhängig vom genauen Umfang seiner Leistungen. Die Anrechnung seiner Leistungen nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schaffe nämlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern. Er habe daher Anspruch auf die Jahresvergütung, die der höchsten Dienstaltersstufe, d. h. einem Dienstalter von 25 Jahren oder mehr entspreche, da sein Dienstalter am 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung seiner sämtlichen Jahre im freiwilligen Feuerwehrdienst 33 Jahre betragen habe.

21

Mit Entscheidung vom 3. Februar 2016 wies die Zone de secours Hainaut-Centre diesen Berichtigungsantrag auf der Grundlage von Art. 13bis der Verwaltungs- und Haushaltsordnung der Stadt Mons mit der Feststellung zurück, dass, da RM vor dem 9. April 2002 in den Dienst eingetreten sei, sein als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr erreichtes vergütungsbezogenes Dienstalter lediglich anteilig nach seinen tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sei.

22

Außerdem machte RM am 15. April 2016 bei der Stadt Mons Vergütungsrückstände geltend, die seit seinem Diensteintritt ausstünden, und beruft sich hierbei auf im Wesentlichen dieselben Argumente wie zur Stützung seines bei der Zone de secours Hainaut-Centre eingereichten Berichtigungsantrags.

23

Am 6. Mai 2016 wies die Stadt Mons diese Beschwerde aus im Wesentlichen denselben wie den von der Zone de secours Hainaut-Centre ausgeführten und in Rn. 21 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen zurück, dass sie nämlich gemäß ihrer Verwaltungs- und Haushaltsordnung verpflichtet sei, die im freiwilligen Feuerwehrdienst geleisteten Dienstjahre anteilig nach den tatsächlich erbrachten Leistungen anzurechnen.

24

Am 23. Mai 2016 erhob RM beim Tribunal du travail du Hainaut, division de Mons (Arbeitsgericht Hainaut, Abteilung Mons, Belgien) Klage gegen die Stadt Mons und die Zone de secours Hainaut-Centre.

25

Mit Urteil vom 25. Februar 2019 gab dieses Gericht dem Antrag von RM statt und entschied, dass die Dienstjahre, die er als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr geleistet hatte, im Rahmen der Bestimmung seines vergütungsbezogenen Dienstalters unabhängig von seinen tatsächlich erbrachten Leistungen vollständig anzurechnen seien.

26

Die Stadt Mons und die Zone de secours Hainaut-Centre legten gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht, der Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons, Belgien), ein.

27

Dieses weist darauf hin, dass aus einem Entscheid der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) vom 9. Juli 2013 hervorgehe, dass die freiwilligen Feuerwehrleute und die Berufsfeuerwehrleute, da sie vergleichbare Aufgaben innerhalb eines selben Korps ausführten, vergleichbare Kategorien darstellten. Nach diesem Entscheid „[sind] [d]ie freiwilligen Feuerwehrleute … Personen, die einen Teil ihrer Freizeit einem Feuerwehrdienst widmen, gegenüber dem sie sich vertraglich verpflichtet haben …; sie erhalten eine Entschädigung im Verhältnis zur Anzahl Einsatzstunden auf der Mindestgrundlage des Stundendurchschnitts der für das Berufspersonal mit demselben Dienstgrad vorgesehenen Gehälter …, wobei diese Entschädigung einer besonderen Regelung der sozialen Sicherheit unterliegt“. Aus dem genannten Entscheid gehe auch hervor, dass die freiwilligen Feuerwehrleute auf freiwilliger Basis eine Nebentätigkeit zu ihrer Berufstätigkeit oder zu einem anderen Statut ausübten und in diesem Sinne einer Arbeitsregelung und Arbeitsdauer unterlägen, die sich von derjenigen der Berufsfeuerwehrleute unterscheide.

28

Außerdem hätten die belgischen Gerichte, insbesondere der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), klargestellt, dass die Tätigkeit im freiwilligen Feuerwehrdienst eine Nebentätigkeit im Rahmen eines nicht vertraglichen, sondern statutarischen Arbeitsverhältnisses sei.

29

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts fällt die Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, da die Vergütung zu den „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne dieses Paragrafen gehöre, wie sich aus dem Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329), ergebe.

30

In diesem Kontext weist das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass, obwohl die nationale Regelung, mit der diese Rahmenvereinbarung in der belgischen Rechtsordnung umgesetzt worden sei, nämlich das Gesetz vom 5. März 2002, nur für Arbeitnehmer gelte, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden seien, freiwillige Feuerwehrleute gleichwohl unter die Rahmenvereinbarung fielen, da sie in einem Arbeitsverhältnis nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung stünden.

31

Außerdem hindere der Umstand, dass die Leistungen von RM seit seiner Ernennung in den Berufsfeuerwehrdienst einer Vollzeitarbeitsregelung unterlägen, RM keineswegs daran, sich für die Bestimmung seines vergütungsbezogenen Dienstalters in Bezug auf einen Zeitraum, in dem er in Teilzeit gearbeitet habe, auf für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltende Rechtsvorschriften zu berufen.

32

Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, insbesondere der Tragweite des Pro-rata-temporis-Grundsatzes für die Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters von RM.

33

Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Berufsfeuerwehrleute für das vergütungsbezogene Dienstalter die in der Eigenschaft als freiwillige Feuerwehrleute in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis“-Grundsatz entsprechend dem Arbeitsumfang angerechnet werden, d. h. entsprechend der Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen, und nicht entsprechend dem Zeitraum, in dem diese Leistungen erbracht wurden?

Zur Vorlagefrage

34

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Mitglieder der Berufsfeuerwehr für das vergütungsbezogene Dienstalter die zuvor als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis“-Grundsatz, d. h. entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht entsprechend dem Zeitraum, in dem diese Leistungen erbracht wurden, angerechnet werden.

35

Zum einen ist zu bestimmen, ob der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt.

36

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der persönliche Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung in deren Paragraf 2 Nr. 1 definiert ist (Urteil vom 1. März 2012, O’Brien, C‑393/10, EU:C:2012:110, Rn. 28). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gilt diese Vereinbarung „für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“.

37

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden sollte (Urteil vom 1. März 2012, O’Brien, C‑393/10, EU:C:2012:110, Rn. 32). Zudem geht schon aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervor, dass deren Anwendungsbereich weit gefasst ist. Außerdem erfasst die Definition des Begriffs „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil vom 1. März 2012, O’Brien, C‑393/10, EU:C:2012:110, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die nationale Regelung, mit der die Rahmenvereinbarung in der belgischen Rechtsordnung umgesetzt werde, d. h. das Gesetz vom 5. März 2002, nur auf Arbeitnehmer Anwendung finde, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden seien. Die belgischen Gerichte hätten aber klargestellt, dass die Tätigkeit von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen eines nicht vertraglichen, sondern statutarischen Arbeitsverhältnisses erfolge.

39

In Anbetracht der in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr unter die Rahmenvereinbarung fallen, da sie nach den nationalen Rechtsvorschriften in einem Arbeitsverhältnis stehen.

40

Zweitens dürfen nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

41

Im Ausgangsrechtsstreit wendet sich RM gegen die Methode, die bei der Berechnung der ihm als Mitglied der Berufsfeuerwehr, d. h. als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, zustehenden Vergütung angewandt wird. Dabei beruft er sich auf eine Ungleichbehandlung, die gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße, da sich die Anwendung der Regeln über die Berücksichtigung seines vergütungsbezogenen Dienstalters in Bezug auf einen Zeitraum, in dem er eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe, nachteilig auf die Höhe dieser Vergütung auswirke.

42

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rahmenvereinbarung die Teilzeitarbeit fördern und die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 24, sowie vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C‑265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41).

43

In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer nunmehr Vollzeitbeschäftigter ist, verwehrt es ihm nämlich nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen, wenn die behauptete Ungleichbehandlung Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung betrifft (vgl. entsprechend zur am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge], die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [ABl. 1999, L 175, S. 43] enthalten ist, Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Würde die Anwendung der Rahmenvereinbarung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens von vornherein ausgeschlossen, liefe dies darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks des Paragrafen 4 einzuengen, und würde entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer unangemessen engen Auslegung dieses Paragrafen führen (vgl. entsprechend zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Somit ist die Rahmenvereinbarung im Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da sich RM, obwohl er nunmehr vollzeitbeschäftigt ist, auf diese Rahmenvereinbarung in Bezug auf einen Zeitraum beruft, in dem er in Teilzeit arbeitete.

47

Drittens trägt die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen unter Berufung auf Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vor, RM falle nicht unter den Begriff „Teilzeitbeschäftigter“ im Sinne dieser Rahmenvereinbarung, weil seine Tätigkeit nur gelegentlich gewesen sei.

48

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung es den Mitgliedstaaten oder den Sozialpartnern zwar erlaubt, Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, ganz oder teilweise von den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ist jedoch keinesfalls automatisch, da er, wie die Kommission einräumt, an eine Reihe von Verfahren und Bedingungen geknüpft ist.

49

Weder der Vorlageentscheidung noch den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ist jedoch zu entnehmen, dass das Königreich Belgien von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Jedenfalls ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C‑313/02, EU:C:2004:607, Rn. 39).

50

Nach alledem fällt der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung.

51

Zum anderen ist zur Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zunächst zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vergütungsbezogene Dienstalter unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 fällt.

52

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die finanziellen Bedingungen wie solche, die die Vergütung betreffen, unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 33).

53

Außerdem müssen die zuständigen nationalen Stellen sowohl bei der Festlegung der Entgeltbestandteile als auch bei der Festlegung ihrer Höhe auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 40), wobei, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz zu beachten ist (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 38).

54

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vergütungsbezogene Dienstalter bei der Berechnung der Vergütung der Mitglieder der Berufsfeuerwehr berücksichtigt wird und damit einen Bestandteil darstellt, nach dem sich die Höhe dieser Vergütung bestimmt.

55

Somit fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vergütungsbezogene Dienstalter unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.

56

Des Weiteren ist zur Beurteilung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Modalitäten der Berücksichtigung des vergütungsbezogenen Dienstalters die Anforderungen von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung erfüllen, darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Gleichwertigkeit von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen, das sich aus dem in Paragraf 4 Nr. 1 vorgesehenen Diskriminierungsverbot ergibt, unbeschadet der gemäß Paragraf 4 Nr. 2 angemessenen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes gilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C‑841/19, EU:C:2021:159, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Die Berücksichtigung des Umfangs der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C‑841/19, EU:C:2021:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung vor, dass bei der Berechnung der Vergütung von Mitgliedern der Berufsfeuerwehr, die wie RM vor dem 9. April 2002 eingestellt wurden, ein der Zahl der als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr geleisteten Dienstjahre entsprechendes Dienstalter angerechnet wird, das sich anteilig nach den von ihnen tatsächlich erbrachten Leistungen bestimmt.

59

In Bezug auf diese Mitglieder der Berufsfeuerwehr ein die Höhe ihrer Vergütung bestimmendes Element wie das vergütungsbezogene Dienstalter anzuwenden, das dem prozentualen Anteil der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, die die gleiche Tätigkeit ausüben, entspricht, stellt eine angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis- Grundsatzes im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa, C‑841/19, EU:C:2021:159,Rn. 45).

60

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters von Mitgliedern der Berufsfeuerwehr, die als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr Teilzeitdienste geleistet haben, eine angemessene Anwendung dieses Grundsatzes im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung darstellt.

61

Diese Feststellung wird nicht durch den von RM in seinen schriftlichen Erklärungen geltend gemachten Umstand in Frage gestellt, dass bei ab dem 9. April 2002 eingestellten Mitgliedern der Berufsfeuerwehr ein der Zahl der von ihnen als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr geleisteten Dienstjahre entsprechendes Dienstalter unabhängig von dem Umfang der Leistungen angerechnet wird, die sie tatsächlich erbracht haben.

62

Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung sieht nämlich vor, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt, „wo dies angemessen ist“. Somit schreibt diese Bestimmung die Anwendung dieses Grundsatzes nicht vor und verbietet es erst recht nicht, seine Anwendung in einem Bereich, in dem er vorher galt, abzuschaffen. Die gegenteilige Auffassung liefe den Zielen der Rahmenvereinbarung zuwider, die u. a. die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern soll, wie ihrem Paragrafen 1 Buchst. a zu entnehmen ist.

63

Jedenfalls fiele eine eventuelle Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Teilzeitbeschäftigen nicht unter den in der Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. entsprechend zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C‑282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Was die Berechnung der von RM in seiner Zeit als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr tatsächlich erbrachten Leistungen betrifft, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nivelles (Belgien) bereits entschieden hat, dass eine Situation, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Bereitschaftsdiensts zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können, unter den Begriff „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) fällt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C‑518/15, EU:C:2018:82, Rn. 60 und 65).

65

Schließlich ist auch zu präzisieren, dass die Feststellung in Rn. 60 des vorliegenden Urteils, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung eine angemessene Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes darstellt, an die Bedingung geknüpft ist, dass die Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters unmittelbar vom Umfang der vom betreffenden Arbeitnehmer geleisteten Arbeit und nicht ausschließlich von der Dauer der von ihm erworbenen berücksichtigungsfähigen Zeiten abhängt. Im letzteren Fall findet der Pro-rata-temporis-Grundsatz keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 65 und 66).

66

Im vorliegenden Fall dürfte die Vorlageentscheidung dahin zu verstehen sein, dass die Bestimmung des vergütungsbezogenen Dienstalters von RM unmittelbar vom Umfang der von ihm geleisteten Arbeit abhängt. Es ist jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

67

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Mitglieder der Berufsfeuerwehr für das vergütungsbezogene Dienstalter die zuvor als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis“-Grundsatz, d. h. entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, angerechnet werden.

Kosten

68

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit durchgeführt wird, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Mitglieder der Berufsfeuerwehr für das vergütungsbezogene Dienstalter die zuvor als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis“-Grundsatz, d. h. entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, angerechnet werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.