URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. November 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen – Richtlinie 91/477/EWG – Anhang I Abschnitt III – Deaktivierungsstandards und ‑techniken – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 – Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen – Art. 3 – Überprüfende Stelle, die von einer nationalen Behörde zugelassen ist – Ausstellung einer Deaktivierungsbescheinigung – Stelle, die nicht in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist – Verbringung deaktivierter Feuerwaffen innerhalb der Europäischen Union – Art. 7 – Gegenseitige Anerkennung“
In der Rechtssache C‑296/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 26. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2021, in dem Verfahren
A,
Beteiligte:
Helsingin poliisilaitos,
Poliisihallitus,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von A, zunächst vertreten durch sich selbst, dann durch P. Snell, |
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der Poliisihallitus, vertreten durch M. Koponen und M. Lehtonen, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und V.-S. Strasser als Bevollmächtigte, |
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der finnischen Regierung, durch H. Leppo als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, durch M. Huttunen, I. Söderlund und R. Tricot als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2022
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 1991, L 256, S. 51) in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 (ABl. 2008, L 179, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/477) sowie der Art. 3 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und ‑techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. 2015, L 333, S. 62). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und der Helsingin poliisilaitos (Polizeibehörde Helsinki, Finnland) wegen deren Weigerung, in Österreich ausgestellte Deaktivierungsbescheinigungen für Feuerwaffen anzuerkennen, die bei der Verbringung dieser Waffen nach Finnland vorgelegt wurden. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 91/477
3 |
Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2021, L 115, S. 1) aufgehoben. In Anbetracht des im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraums unterliegt der Ausgangsrechtsstreit jedoch weiterhin den Vorschriften der Richtlinie 91/477. |
4 |
Ziel dieser Richtlinie war nach ihren Erwägungsgründen 3 und 4 eine Angleichung des Waffenrechts durch eine wirksame Regelung, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. |
5 |
Durch die Richtlinie 2008/51 wurde die Richtlinie 91/477 in ihrer ursprünglichen Fassung u. a. zu dem Zweck geändert, das Protokoll der Vereinten Nationen betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das die Europäische Kommission am 16. Januar 2002 gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 (ABl. 2001, L 280, S. 5) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat, in das Unionsrecht zu integrieren. |
6 |
Die Erwägungsgründe 1, 11, 12 und 15 der Richtlinie 2008/51 lauten:
…
…
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7 |
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/477 bestimmte: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt. Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gegenstand zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er
… (2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Waffenhändler‘ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht, repariert oder umbaut.“ |
8 |
Anhang I Abschnitt III dieser Richtlinie sah vor: „Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch
… Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und ‑techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind. Bis zur Koordinierung auf Gemeinschaftsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.“ |
Durchführungsverordnung 2015/2403
9 |
Die Erwägungsgründe 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 lauten:
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10 |
Art. 2 („Zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugte Personen und Stellen“) dieser Durchführungsverordnung bestimmt: „Die Deaktivierung von Feuerwaffen wird von öffentlichen oder privaten Stellen beziehungsweise von Einzelpersonen durchgeführt, die nach nationalem Recht dazu befugt sind.“ |
11 |
Art. 3 („Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen“) der Durchführungsverordnung 2015/2403 legt fest: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde (‚überprüfende Behörde‘), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde. (2) Ist die überprüfende Behörde auch zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl diese Aufgaben als auch die innerhalb der Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind. (3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen, die ausführliche Informationen über die überprüfende Stelle und das von ihr verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält. (4) Wurde die Deaktivierung einer Feuerwaffe gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt, stellt die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen werden sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache bereitgestellt. …“ |
12 |
Art. 6 („Zusätzliche Deaktivierungsmaßnahmen“) dieser Durchführungsverordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen. (2) Die Kommission analysiert regelmäßig mit dem mit der Richtlinie [91/477] eingesetzten Ausschuss jede von den Mitgliedstaaten ergriffene zusätzliche Maßnahmen und erwägt, die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zu gegebener Zeit zu überarbeiten.“ |
13 |
Art. 7 („Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der [Europäischen] Union“) der Durchführungsverordnung 2015/2403 sieht vor: „(1) Deaktivierte Feuerwaffen dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt. (2) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, falls die Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Allerdings können Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 6 eingeführt haben, einen Nachweis dafür verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.“ |
14 |
Art. 8 („Notifizierungsvorschriften“) der Durchführungsverordnung 2015/2403 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, sowie etwaige zusätzliche, nach Artikel 6 eingeführte Maßnahmen. Dafür wenden die Mitgliedstaaten die Notifizierungsverfahren an, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1)] festgelegt sind.“ |
15 |
In Anhang I („Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen“) dieser Durchführungsverordnung, der drei Tabellen enthält, sind die Deaktivierungsmaßnahmen beschrieben, die durchzuführen sind, um Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar zu machen. |
16 |
Anhang III der Durchführungsverordnung 2015/2403 enthält das Muster der Deaktivierungsbescheinigung für Feuerwaffen, das die von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Behörden zu verwenden haben. |
Finnisches Recht
17 |
§ 91 des Ampuma-aselaki (1/1998) (Feuerwaffengesetz [1/1998]) (im Folgenden: Feuerwaffengesetz) sieht vor, dass die Polizei, wenn eine Gewerbeerlaubnis der Waffenbranche oder eine zum Besitz für private Verwendung berechtigende Erlaubnis erlischt oder widerrufen wird, einen Beschluss über die polizeiliche Sicherstellung der Feuerwaffen, Waffenteile, Patronen und besonders gefährlicher Munition erlassen muss, sofern diese noch nicht einem Inhaber einer ordnungsgemäßen Erlaubnis überlassen wurden. Die Polizei muss eine Sicherstellungsentscheidung auch erlassen, wenn ein Besitzer ungenehmigter Feuerwaffen oder Waffenteile, ungenehmigter Patronen oder besonders gefährlicher Munition aus eigener Initiative einen Gegenstand bei der Polizei meldet und dieser übergibt. |
18 |
Nach § 112a („Verbringen und Einfuhr von deaktivierten Feuerwaffen nach Finnland“) des Feuerwaffengesetzes muss derjenige, der eine deaktivierte Feuerwaffe nach Finnland verbringt oder einführt, innerhalb von 30 Tagen nach dem Verbringen oder der Einfuhr die Feuerwaffe bei einer Polizeibehörde oder der Polizeidirektion zwecks Überprüfung vorlegen. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 |
A, dessen Geschäftstätigkeit im Verkauf militärhistorischer Sammelobjekte besteht, verbrachte am 17. Oktober 2017 drei Sturmgewehre aus Österreich nach Finnland. |
20 |
Am 24. Oktober 2017 legte A diese Waffen der Polizeibehörde Helsinki gemäß § 112a des Feuerwaffengesetzes als deaktiviert vor und fügte Deaktivierungsbescheinigungen bei, die am 9. Oktober 2017 von der in Österreich ansässigen Gesellschaft B ausgestellt worden waren. |
21 |
Am 15. Februar 2018 erließ die Polizeibehörde Helsinki einen Bescheid über die Sicherstellung der genannten Waffen gemäß § 91 Abs. 2 des Feuerwaffengesetzes. Nach ihrer Ansicht erfüllte die Deaktivierung dieser Gewehre nicht die in Anhang I der Durchführungsverordnung 2015/2403 vorgesehenen technischen Anforderungen. Daher seien die Waffen als erlaubnispflichtige Feuerwaffen anzusehen. |
22 |
A focht diesen Bescheid beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) an und machte geltend, dass die Polizeibehörde Helsinki die Deaktivierung der fraglichen Waffen nicht habe überprüfen dürfen, da diese aus Österreich stammten und dort deaktiviert worden seien. Zum einen hätte die Polizei nach Ansicht von A die von der Gesellschaft B ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 anerkennen müssen. Zum anderen habe A Belege dafür vorgelegt, dass die Deaktivierung der fraglichen Waffen die in Anhang I dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen erfülle, nämlich eine E‑Mail-Korrespondenz mit dem österreichischen Verteidigungs- und Sportministerium, in der dieses bestätige, dass die Gesellschaft B, ein Waffenhändler, eine der 16 von Österreich benannten überprüfenden Behörden sei. |
23 |
Die Poliisihallitus (Polizeidirektion) ist der Auffassung, die fraglichen Waffen könnten nicht als deaktiviert angesehen werden, und zwar nicht nur, weil die Deaktivierung unvollständig sei, sondern auch, weil die Deaktivierungsbescheinigung von der Gesellschaft B ausgestellt worden sei, die keine zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 und nicht in der nach deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Liste der Kommission aufgeführt sei. In dieser Liste der Kommission sei als überprüfende Behörde für Österreich nicht die Gesellschaft B, sondern das Innenministerium vermerkt. |
24 |
Das Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) wies mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die von A erhobene Klage ab. Es war der Auffassung, aus den Art. 3 und 8 der Durchführungsverordnung 2015/2403 ergebe sich, dass nur eine Deaktivierungsbescheinigung, die von einer in der Liste der Kommission aufgeführten überprüfenden Behörde ausgestellt sei, mit dieser Durchführungsverordnung im Einklang stehen könne. Da der Polizeibehörde Helsinki eine von einer solchen überprüfenden Behörde ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nicht vorgelegt worden sei, habe sie die Waffen technisch untersuchen und anschließend sicherstellen dürfen. |
25 |
A legte ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) ein, dem vorlegenden Gericht im vorliegenden Fall. |
26 |
Dieses hat in vierfacher Hinsicht Zweifel. Erstens mangele es der durch die Durchführungsverordnung 2015/2403 eingeführten Regelung über die gegenseitige Anerkennung an Klarheit, soweit aus ihr nicht hervorgehe, ob die Aufnahme einer von einem Mitgliedstaat benannten Stelle in die nach Art. 3 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung vorgesehene Liste der Kommission automatisch oder aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission erfolge. |
27 |
Zweitens fragt es sich, ob eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft als „zuständige Behörde“ oder „überprüfende Behörde“ im Sinne von Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 eingestuft werden kann. |
28 |
Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Rechtswirkungen der in Art. 3 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Veröffentlichung der Liste der überprüfenden Behörden. Zwar könne in Betracht gezogen werden, dass die Veröffentlichung nur informative Wirkung habe, das vorlegende Gericht neigt jedoch zu der Auffassung, dass sie konstitutive Wirkung habe, so dass eine Deaktivierungsbescheinigung nur anerkannt werden könne, wenn sie von einer überprüfenden Behörde ausgestellt sei, die ordnungsgemäß benannt worden sei und über die ausführliche Informationen in der Liste der Kommission nach dieser Vorschrift enthalten seien. Diese Auslegung sei am besten geeignet, die Einheitlichkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und wirke der Gefahr entgegen, dass die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Deaktivierung von Feuerwaffen unterschiedlich auslegten. |
29 |
Viertens fragt sich das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht), da die österreichischen Behörden in einer E‑Mail an A bestätigt hätten, dass sie die Gesellschaft B als „überprüfende Behörde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 benannt hätten, ob ein solches Beweismittel zur Behebung des fehlenden Eintrags einer Stelle in der von der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung veröffentlichten Liste zulässig ist, um den Status als „überprüfende Behörde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nachzuweisen. |
30 |
Vor diesem Hintergrund hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn es sich um ein Verbringen von deaktivierten Feuerwaffen innerhalb der Union handelt und wenn die Vorschriften der Richtlinie 91/477 sowie die Bestimmungen der Durchführungsverordnung 2015/2403, insbesondere Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, berücksichtigt werden:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 dem entgegenstehen, dass der in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Begriff „überprüfende Behörde“ eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft erfasst, wenn diese Person in der von der Kommission gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift veröffentlichten Liste nicht aufgeführt ist. |
32 |
Als erstes ist zu prüfen, ob der Begriff „überprüfende Behörde“ im Sinne von Art. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft erfassen soll. Insoweit nennen zwar Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und dieser Art. 3 den Begriff „zuständige Behörde“, die in Abs. 1 dieser Vorschrift als „überprüfende Behörde“ bezeichnet wird, doch weder diese Vorschriften noch eine andere Vorschrift dieser Richtlinie oder dieser Durchführungsverordnung bezeichnen näher, was unter „zuständige Behörde“ und „überprüfende Behörde“ zu verstehen ist. |
33 |
Da diese Vorschriften für diese Begriffe nicht auf das nationale Recht verweisen, sind diese als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen, um eine einheitliche Auslegung in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
34 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn und die Bedeutung von Begriffen, die im Unionsrecht nicht definiert sind, nach ihrem üblichen Wortsinn unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und den Zwecken, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu ermitteln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C‑465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
35 |
Zunächst ist in Bezug auf den Wortlaut dieser Vorschriften darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 und Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde, die in dieser Durchführungsverordnung als „überprüfende Behörde“ bzw. „überprüfende Stelle“ bezeichnet wird, benennen, damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde, und somit gewährleistet wird, dass die Änderungen, die an dieser Waffe vorgenommen werden, diese endgültig unbrauchbar machen. |
36 |
In seiner üblichen Bedeutung ist der Begriff „Behörde“ oder „Stelle“ dahin zu verstehen, dass er auf eine Struktur verweist, die mit gewissen Befugnissen ausgestattet ist, so dass es auf ihre öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur nicht ankommt. Zwar ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der genannten Durchführungsverordnung, dass diese „Behörde“ die Aufgabe der „Überprüfung“ wahrnimmt, doch gibt diese nähere Bezeichnung nur Auskunft über die Art der Befugnis, die von ihr ausgeübt wird, nämlich die Befugnis, zu überprüfen, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde, und gegebenenfalls eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Durchführungsverordnung auszustellen, nicht aber über die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur dieser Behörde. |
37 |
Hingegen ist aus diesen Erwägungen nicht zu folgern, dass diese Begriffe notwendigerweise unter den der „öffentlichen Stelle“ fallen, der besonders auf den Staat, auf Gebietskörperschaften oder auf Stellen Bezug nimmt, die vom Staat oder von Gebietskörperschaften eingerichtet wurden, um Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 47). |
38 |
Daraus folgt, dass sowohl öffentliche als auch private Stellen von den Begriffen „zuständige Behörde“ und „überprüfende Behörde“ in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 und Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 erfasst sein können, so dass eine juristische Person des Privatrechts, z. B. eine Handelsgesellschaft wie die im Ausgangsverfahren, eine solche „zuständige Behörde“ oder „überprüfende Behörde“ sein kann. |
39 |
Diese Auslegung wird durch den Kontext bestätigt, in dem Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 steht. Während Art. 2 dieser Durchführungsverordnung vorsieht, dass die Deaktivierung von Feuerwaffen von öffentlichen oder privaten Stellen beziehungsweise von Einzelpersonen durchgeführt wird, die nach nationalem Recht dazu befugt sind, sieht Art. 3 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine überprüfende Behörde auch mit der Deaktivierung von Feuerwaffen beauftragt ist, sicherstellen müssen, dass sowohl die Aufgaben als auch die innerhalb dieser Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind. Aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 ergibt sich somit, dass die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen werden kann. |
40 |
Schließlich bestätigen die mit der Richtlinie 91/477 und der Durchführungsverordnung 2015/2403 verfolgten Ziele diese Auslegung. |
41 |
Nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/51 bezweckt Richtlinie 91/477 nämlich, einerseits den freien Verkehr für bestimmte Feuerwaffen zu gewährleisten, aber andererseits diesen freien Verkehr auch durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Art von Waren im Hinblick auf ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit wiederum einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C‑267/16, EU:C:2018:26, Rn. 49 bis 52). |
42 |
Diese Vorkehrungen kommen erstens darin zum Ausdruck, dass nach dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/51 Waffenhändler einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen müssen, wobei insbesondere ihre berufliche Zuverlässigkeit und Fähigkeiten überprüft werden müssen. |
43 |
Zweitens beabsichtigte der Gesetzgeber, wie aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, durch Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen. |
44 |
Drittens ist den Erwägungsgründen 2 und 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten, um der Gefahr der Reaktivierung nicht richtig deaktivierter Feuerwaffen zu begegnen, eine Stelle benennen müssen, die überprüft und bescheinigt, dass die Änderungen an einer Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen, d. h. dass gemäß Anhang I Abschnitt III Buchst. a der Richtlinie 91/477 alle wesentlichen Bestandteile dieser Waffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. |
45 |
Daraus folgt, dass angesichts der Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von deaktivierten Feuerwaffen ausgehen, deren freier Verkehr nur durch eine strenge Überwachung der Bedingungen ihrer Deaktivierung sowie dadurch gewährleistet werden kann, dass sichergestellt ist, dass die Deaktivierung im Einklang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde; dies hat die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte überprüfende Behörde zu überprüfen. |
46 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Benennung einer juristischen Person des Privatrechts als „überprüfende Behörde“, die damit beauftragt ist, zu überprüfen, ob die Deaktivierung von Feuerwaffen im Einklang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde, und die entsprechende Bescheinigung auszustellen, als solche geeignet ist, die mit dieser Richtlinie und dieser Durchführungsverordnung verfolgten Ziele zu unterlaufen, wenn mit dieser Benennung eine wirksame und strenge Kontrolle dieser Person durch die zuständigen öffentlichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einhergeht, die sich, insbesondere wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um einen Waffenhändler handelt, auf die Überprüfung seiner beruflichen Zuverlässigkeit und Fähigkeiten bezieht. |
47 |
Als zweites ist zu prüfen, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2403 genannte zuständige Behörde, um als „überprüfende Behörde“ im Sinne von dieser Vorschrift eingestuft zu werden, auch in der von der Kommission gemäß Abs. 3 dieses Artikels veröffentlichten Liste aufgeführt sein muss. |
48 |
Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung die Mitgliedstaaten ihre überprüfende Behörde zu benennen haben, während Abs. 3 dieses Artikels vorsieht, dass die Kommission auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen veröffentlicht, die ausführliche Informationen über diese und das von ihnen verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält. |
49 |
Darüber hinaus notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 8 der Durchführungsverordnung 2015/2403 Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen. |
50 |
Aus diesen Vorschriften zusammen betrachtet folgt, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unverzüglich nicht nur ausführliche Informationen über die von ihm benannte überprüfende Stelle sowie das von dieser verwendete Symbol und die Kontaktdaten zu notifizieren hat, sondern auch jede Änderung anzuzeigen hat, die sich auf diese Informationen auswirkt, so dass die in Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 vorgesehene Liste stets auf aktuellem Stand und vollständig ist. |
51 |
Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beabsichtigte der Gesetzgeber nämlich, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen. |
52 |
Außerdem sieht Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 für die Verbringung deaktivierter Feuerwaffen innerhalb der Union vor, dass die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Deaktivierungsbescheinigungen anerkennen, falls diese Bescheinigungen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. |
53 |
In diesem Kontext sind die Erstellung und die Aktualisierung der in Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 vorgesehenen Liste von zentraler Bedeutung, und es erweist sich daher als entscheidend, dass in dieser Liste sämtliche von den Mitgliedstaaten benannten „überprüfenden Behörden“ zuverlässig angegeben sind und die darin enthaltenen Informationen ohne Verzögerung aktualisiert werden. Die Erstellung dieser Liste bezweckt gerade, dass die Kontrollbehörden des Staates, in den die deaktivierten Feuerwaffen verbracht werden, sich mit Hilfe eines einfachen, unmittelbaren und wirksamen Mechanismus, der öffentlichen Charakter hat, vergewissern können, dass es sich bei der Stelle, die die betreffenden Deaktivierungsbescheinigungen ausgestellt hat, um eine „überprüfende Behörde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung handelt. |
54 |
Daher ist die Nennung einer „überprüfenden Behörde“ in der von der Kommission erstellten Liste, die voraussetzt, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung 2015/2403 die in Art. 3 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung genannten Informationen notifiziert, eine formelle Voraussetzung dafür, dass eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft als „überprüfende Behörde“ im Sinne von Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 angesehen werden kann. |
55 |
Daraus folgt, dass die Angaben einer in dieser Liste aufgeführten Stelle, wonach der Mitgliedstaat, dem sie angehört, eine andere, nicht in dieser Liste aufgeführte Stelle als „überprüfende Behörde“ benannt hat, nicht ausreichen können, um nachzuweisen, dass die letztgenannte Stelle eine „überprüfende Behörde“ im Sinne von Anhang I Abschnitt III Buchst. a der Richtlinie 91/477 und Art. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 ist. |
56 |
Nur die sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung des Begriffs „überprüfende Behörde“ ist geeignet, den Kontrollbehörden des Staates, in den die deaktivierten Feuerwaffen verbracht werden, zu ermöglichen, die Identität der überprüfenden Stelle, die eine Bescheinigung über die Deaktivierung der Waffen ausgestellt hat, unmittelbar und wirksam zu überprüfen und damit ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit zu wahren, indem sie sicherstellen, dass die Feuerwaffen deaktiviert sind, und der Gefahr der Reaktivierung einer nicht richtig deaktivierten Feuerwaffe begegnen. |
57 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2403 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass der in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Begriff „überprüfende Behörde“ eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft erfasst, wenn diese Person in der von der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlichten Liste aufgeführt ist. |
Zur zweiten Frage
58 |
Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 dahin auszulegen sind, dass, wenn eine Deaktivierungsbescheinigung für eine Feuerwaffe von einer von einem Mitgliedstaat benannten überprüfenden Behörde ausgestellt wird, der Mitgliedstaat, in den die deaktivierte Feuerwaffe verbracht wird, diese Bescheinigung anerkennen muss. |
59 |
Nach Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 erkennen die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, wenn die Bescheinigungen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. |
60 |
Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anerkennung der von einer „überprüfenden Behörde“ ausgestellten Bescheinigung, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder automatisch noch bedingungslos erfolgt, da sie an die Bedingung geknüpft ist, dass diese Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. |
61 |
Wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss der freie Verkehr von Waren wie Feuerwaffen durch Vorkehrungen speziell für diese Art von Waren im Hinblick auf ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit eingeschränkt werden, was, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bedeutet, dass der Gefahr der Reaktivierung nicht richtig deaktivierter Feuerwaffen dadurch begegnet werden muss, dass alle wesentlichen Bestandteile dieser Waffen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. |
62 |
Zu diesem Zweck können die Behörden des Mitgliedstaats, in den eine deaktivierte Feuerwaffe verbracht wird, neben der Kontrolle der gegebenenfalls gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/2403 eingeführten zusätzlichen Deaktivierungsmaßnahmen eine Reihe von Kontrollen bei der Vorlage der Waffe und der ihr beiliegenden Deaktivierungsbescheinigung vornehmen. |
63 |
In diesem Zusammenhang ist, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erstens wichtig, dass diese Deaktivierungsbescheinigung von einer „überprüfenden Behörde“ ausgestellt wird, die von einem Mitgliedstaat benannt wurde und in der von der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlichten Liste aufgeführt ist. |
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Zweitens verlangt Art. 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2015/2403, dass die ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung dem Muster in Anhang III dieser Durchführungsverordnung entspricht und die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen nicht nur in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem sie ausgestellt wurde, sondern auch in englischer Sprache bereitgestellt werden. |
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Drittens ist Art. 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2015/2403 auch zu entnehmen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung an die Bedingung geknüpft ist, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe gemäß den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde. Somit besteht der spezifische Zweck der Ausstellung dieser Bescheinigung darin, die Feststellung der überprüfenden Behörde zu dokumentieren, dass die Deaktivierungsmaßnahmen gemäß diesen technischen Spezifikationen durchgeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. |
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In diesem Zusammenhang sind, wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die deaktivierte Feuerwaffe verbracht wird, nicht verpflichtet, die von einer von einem anderen Mitgliedstaat benannten überprüfenden Behörde ausgestellte, dieser Waffe beiliegende Deaktivierungsbescheinigung anzuerkennen, wenn sie bei einer kurzen Prüfung der fraglichen Waffe feststellen, dass diese Bescheinigung den in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen offensichtlich nicht genügt. |
67 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 und Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 dahin auszulegen sind, dass, wenn eine Deaktivierungsbescheinigung für eine Feuerwaffe von einer von einem Mitgliedstaat benannten „überprüfenden Behörde“ ausgestellt wird, der Mitgliedstaat, in den die deaktivierte Feuerwaffe verbracht wird, diese Bescheinigung anerkennen muss, es sei denn, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats stellen bei einer kurzen Überprüfung der fraglichen Waffe fest, dass diese Bescheinigung die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.