URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. Juli 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 2 Abs. 4 – Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat – Art. 4 Nr. 1 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde – Handlungen, die zum Teil Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen – Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“

In der Rechtssache C‑168/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2021, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

KL,

Beteiligter:

Procureur général près la cour d’appel d’Angers,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Jääskinen, M. Safjan, N. Piçarra und M. Gavalec,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von KL, vertreten durch A. Barletta, Avvocato, sowie C. Glon und P. Mathonnet, Avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A. L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

die italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, Avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und von Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) sowie von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Frankreich, der von den italienischen Behörden gegen KL erlassen wurde, um eine Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten wegen 2001 in Genua (Italien) begangener Taten zu vollstrecken, die als gemeinschaftlicher Raub mit Waffen, Verwüstung und Plünderung, Tragen von Waffen und Zündung von Sprengkörpern eingestuft wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 6 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(12)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

5

Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) dieses Rahmenbeschlusses sieht in den Abs. 1, 2 und 4 vor:

„(1)   Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2)   Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

(4)   Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“

6

Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann. Im Einzelnen bestimmt Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter Nr. 1:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

1.

wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; …“

7

Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien.

Französisches Recht

8

Art. 695-23 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) sieht vor:

„Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wird auch verweigert, wenn die Tat, die Gegenstand dieses Haftbefehls ist, nach französischem Recht keine Straftat darstellt.

Abweichend von Unterabs. 1 wird ein Europäischer Haftbefehl ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vollstreckt, wenn die betreffenden Handlungen nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung von vergleichbarer Dauer bedroht sind und unter eine der in Art. 694-32 genannten Kategorien von Straftaten fallen.

Sind die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes anwendbar, so liegt die rechtliche Würdigung der Tat und die Festlegung des Strafmaßes im ausschließlichen Ermessen der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats. …“

Italienisches Recht

9

Art. 419 des Codice penale (Strafprozessordnung) bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„Wer außer in den in Art. 285 vorgesehenen Fällen Verwüstungs- oder Plünderungshandlungen begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren bestraft. Diese Strafe wird verschärft, wenn die Tat Waffen, Munition oder Lebensmittel zum Gegenstand hat, die sich an einem Verkaufs- oder Lagerort befinden.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10

Am 6. Juni 2016 stellten die italienischen Justizbehörden gegen KL einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer von der Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien) mit Urteil vom 9. Oktober 2009 verhängten Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten aus, die am 13. Juli 2012 nach der am gleichen Tag verkündeten Zurückweisung eines Rechtsbehelfs des Betroffenen durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) vollstreckbar geworden war.

11

Diese Verurteilung resultiert aus der Kumulierung von vier Strafen, die für vier Straftaten verhängt wurden, und zwar erstens gemeinschaftlicher Raub mit Waffen, bestraft mit einem Jahr Haft, zweitens Verwüstung und Plünderung, bestraft mit zehn Jahren Haft, drittens Tragen von Waffen, bestraft mit neun Monaten Haft, und viertens Zündung von Sprengkörpern, bestraft mit neun Monaten Haft.

12

Was insbesondere die Straftat mit der Bezeichnung „Verwüstung und Plünderung“ angeht, beschreibt der Europäische Haftbefehl die Umstände der Tatbegehung wie folgt:

„Gemeinsam mit mehr als fünf Personen, die an der Demonstration gegen den G8-Gipfel teilnahmen, beging [KL] Verwüstungs- und Plünderungshandlungen in einem Kontext, der in Bezug auf Ort und Zeit eine objektive Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte; in mehreren Fällen Beschädigungen von städtischen Einrichtungen und öffentlichem Eigentum mit nicht genau zu beziffernden, aber mehrere hundert Millionen Lire betragenden Folgeschäden; Beschädigung, Plünderung, Zerstörung durch Inbrandsetzung [eines] Kreditinstitut[s], von Autos und anderen Geschäftsräumen, mit dem erschwerenden Umstand, dass den Betroffenen ein Vermögensschaden von erheblicher Schwere zugefügt wurde“.

13

Nach den dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Angaben lässt sich dem Urteil der Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua) vom 9. Oktober 2009 entnehmen, dass KL unter der Bezeichnung „Verwüstung und Plünderung“ sieben Taten zur Last gelegt wurden, die als eine einzige Straftat geahndet wurden, nämlich Beschädigung von städtischen Einrichtungen und öffentlichem Eigentum, Beschädigung und Plünderung einer Baustelle, völlige Zerstörung von Räumlichkeiten der Credito Italiano SpA, völlige Zerstörung eines Fahrzeugs vom Typ Fiat Uno durch Inbrandsetzung, völlige Zerstörung von Räumlichkeiten der Banca Carige SpA durch Inbrandsetzung, völlige Zerstörung eines Fahrzeugs vom Typ Fiat Brava durch Inbrandsetzung sowie völlige Zerstörung und Plünderung eines Supermarkts.

14

KL stimmte seiner Übergabe in Vollstreckung des in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten Europäischen Haftbefehls nicht zu.

15

Mit einem Urteil vom 23. August 2019 ordnete die Chambre de l’instruction de la Cour d’appel de Rennes (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Rennes, Frankreich) eine ergänzende Beweisaufnahme an, die insbesondere auf die Vorlage des Urteils der Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua) vom 9. Oktober 2009 und des in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten Urteils der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) vom 13. Juli 2012 gerichtet war.

16

Mit einem Urteil vom 15. November 2019 lehnte die Chambre de l’instruction de la Cour d’appel de Rennes (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Rennes) die Übergabe von KL aus verfahrensrechtlichen Gründen ab. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an die Cour d’appel d’Angers (Berufungsgericht Angers, Frankreich).

17

Mit einem Urteil vom 4. November 2020 lehnte die Chambre de l’instruction de la Cour d’appel d’Angers (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Angers) einerseits die Übergabe von KL an die italienischen Behörden zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab, soweit dieser zur Vollstreckung der zehnjährigen Haftstrafe ausgestellt worden war, die für die Straftat der „Verwüstung und Plünderung“ verhängt worden war, und ordnete andererseits eine ergänzende Untersuchung an, um von der italienischen Justizbehörde zu erfragen, ob diese wünsche, dass die Verurteilung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die wegen der drei anderen im Europäischen Haftbefehl genannten Strafen verhängt worden war, in Frankreich vollstreckt werden solle.

18

Der Procureur général près la Cour d’appel d’Angers (Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Angers, Frankreich) und KL legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ein.

19

Dieses ist der Auffassung, dass die ihm vorliegende Rechtssache Fragen nach der Auslegung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat in Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (im Folgenden: Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat) aufwerfe.

20

Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, die Chambre de l’instruction de la Cour d’appel d’Angers (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Angers) habe für die Ablehnung der Vollstreckung der für die als „Verwüstung und Plünderung“ eingestuften Taten verhängte Haftstrafe von zehn Jahren darauf verwiesen, dass zwei der dieser Straftat zugrunde liegenden Handlungen in Frankreich keine Straftat darstellen könnten, nämlich zum einen die Beschädigung von Räumlichkeiten der Credito Italiano und zum anderen die Beschädigung des Fahrzeugs vom Typ Fiat Brava durch Inbrandsetzung. Die Ermittlungskammer leitete daraus ab, dass, da die Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua) und die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) „den unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht hätten“, die sieben unter der Bezeichnung „Verwüstung und Plünderung“ verfolgten Handlungen als untrennbare Einheit zu würdigen, die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat es erforderlich mache, die unter dieser Bezeichnung bestraften untrennbaren Handlungen insgesamt unberücksichtigt zu lassen.

21

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat der vollstreckenden Justizbehörde obliege, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf das Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4), zurückgehe, zu prüfen, ob der der betreffenden Straftat zugrunde liegende Sachverhalt, so wie er in dem von der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen Urteil dargestellt sei, als solcher im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einer strafrechtlichen Sanktion unterläge, wenn sich dieser Sachverhalt dort zugetragen hätte. Es müsse keine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt sei, oder der Bezeichnung bzw. der Einstufung dieser Straftat nach den betreffenden nationalen Rechtsordnungen bestehen.

22

Das vorlegende Gericht macht geltend, dass diese Rechtsprechung, auch wenn sie im Rahmen der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) entwickelt worden sei, aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen zur beiderseitigen Strafbarkeit in den beiden Rahmenbeschlüssen auf die Bedingungen übertragbar sei, unter denen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat im Bereich des Europäischen Haftbefehls durchzuführen sei.

23

Im italienischen Recht fielen unter den Straftatbestand der „Verwüstung und Plünderung“ Handlungen mehrfacher, massiver Zerstörung und Sachbeschädigung, die nicht nur den Eigentümern der Sachen Schaden zufügen, sondern auch den öffentlichen Frieden stören und den normalen Ablauf des gesellschaftlichen Lebens gefährden. Nach französischem Strafrecht werde die Gefährdung des öffentlichen Friedens durch massenhafte Zerstörungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen nicht spezifisch geahndet. Strafbar seien nur Zerstörungen, Sachbeschädigungen, Diebstahl mit Sachbeschädigungen, die gegebenenfalls gemeinsam begangen werden und den Eigentümern solcher Sachen Schaden zufügen können.

24

Eine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat im italienischem Recht und denen der entsprechenden Straftat im französischen Recht sei zwar nicht erforderlich, die Störung des öffentlichen Friedens sei aber offenbar doch ein so wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Einstufung der Tat als „Verwüstung und Plünderung“, dass sich die Anwendung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht mit einer solchen Deutlichkeit aufzudrängen scheine, dass sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse.

25

Sollte die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat der Übergabe von KL nicht entgegenstehen, würde sich dann die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Strafe, für die die Übergabe beantragt werde, nur in Bezug auf die Handlungen stellen, für die diese Bedingung erfüllt sei.

26

Hierzu merkt das vorlegende Gericht als Erstes an, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 keine Bestimmung enthalte, die es der vollstreckenden Justizbehörde erlaube, die Übergabe der betreffenden Person mit der Begründung abzulehnen, dass die vom Ausstellungsstaat verhängte Strafe im Verhältnis zu den Handlungen, derentwegen um Übergabe ersucht werde, offensichtlich unverhältnismäßig sei.

27

Als Zweites sehe Art. 5 des Rahmenbeschlusses zwar vor, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats an die Bedingung geknüpft werden könne, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe zulasse, dies aber lediglich in dem Fall, dass die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liege, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht sei.

28

Selbst wenn die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung sei, dass ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Europäischen Haftbefehls bestünden, könne sie sich daher nicht aus diesem Grund weigern, die Übergabe der gesuchten Person zur Vollstreckung der vom ausstellenden Mitgliedstaat verhängten Strafe anzuordnen. Da es grundsätzlich Sache der ausstellenden Justizbehörde sei, die Verhältnismäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls vor dessen Erlass zu prüfen, könnte es außerdem in dem Fall, dass ein solcher Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt werde, die wegen einer einheitlichen Straftat verhängt worden sei, die durch mehrere Handlungen gekennzeichnet sei, von denen aber nur einige nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellten, dazu kommen, dass dieser Haftbefehl bei seiner Vollstreckung nicht mehr verhältnismäßig sei, obgleich er es bei seinem Erlass gewesen sei.

29

In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht in Anbetracht der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Rahmen des Europäischen Haftbefehls zu beachten seien, die Frage auf, ob Art. 49 Abs. 3 der Charta, der den Grundsatz aufstelle, dass das Strafmaß zur betreffenden Straftat nicht unverhältnismäßig sein dürfe, von der vollstreckenden Justizbehörde verlange, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, wenn dieser zur Vollstreckung einer einheitlichen Strafe zur Verfolgung einer einheitlichen Straftat ausgestellt worden sei und einige der Handlungen, derentwegen diese Strafe verhängt worden sei, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellten.

30

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfüllt ist, in dem um die Übergabe wegen Handlungen ersucht wird, die im Ausstellungsmitgliedstaat als Verwirklichung des Tatbestands der Verwüstung und Plünderung angesehen wurden, der in Verwüstungs- und Plünderungshandlungen besteht, die den öffentlichen Frieden zu stören vermögen, wenn es im Vollstreckungsmitgliedstaat die Straftatbestände Diebstahl mit Sachbeschädigung, Zerstörung sowie Sachbeschädigung gibt, die dieses Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nicht voraussetzen?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn es feststellt, dass die betreffende Person von den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu dieser Strafe wegen der Begehung einer einheitlichen Straftat verurteilt worden ist, deren Prävention sich auf verschiedene Handlungen richtete, von denen nur ein Teil nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellt? Ist danach zu unterscheiden, ob die verurteilenden Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats diese verschiedenen Handlungen als voneinander trennbar oder als untrennbar erachtet haben?

3.

Verpflichtet Art. 49 Abs. 3 der Charta die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn dieser zur Vollstreckung einer einheitlichen Strafe zur Ahndung einer einheitlichen Straftat ausgestellt wurde und, da einige der Handlungen, derentwegen diese Strafe verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellen, die Übergabe nur in Bezug auf einen Teil dieser Handlungen bewilligt werden kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

31

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch in einer Situation erfüllt ist, in der ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird, die für Handlungen verhängt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass diese Handlungen ein in diesem Mitgliedstaat geschütztes rechtliches Interesse beeinträchtigen, wenn solche Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen, für die die Beeinträchtigung dieses rechtlichen Interesses aber kein Tatbestandsmerkmal darstellt.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Reichweite der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C‑649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Als Erstes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass die Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat eine Prüfung verlangt, ob die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, und zwar „unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat“. Dementsprechend heißt es in Art. 4 des Rahmenbeschlusses zu den Gründen, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, in Nr. 1, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn in einem der in Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt.

34

Für die Feststellung, ob die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat erfüllt ist, ist es daher notwendig und hinreichend, dass die Handlungen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt haben, auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen. Daraus folgt, dass keine Identität der Straftatbestände in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich ist (vgl. entsprechend zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 34).

35

Aus der Wortfolge „unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung“ der Straftat im Vollstreckungsmitgliedstaat geht nämlich eindeutig hervor, dass der Unionsgesetzgeber keine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat verlangt hat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt ist, oder der Bezeichnung bzw. der Einstufung dieser Straftat nach den nationalen Rechtsordnungen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 35).

36

Daraus folgt, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat für die Feststellung, ob ein Grund vorliegt, aus dem gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, zu überprüfen hat, ob die Sachverhaltselemente, die der Straftat zugrunde liegen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, als solche auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen würden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 38).

37

Als Zweites sprechen auch der Zusammenhang, in den sich Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einfügen, sowie die Ziele, die mit dem Rahmenbeschluss verfolgt werden, für eine solche Auslegung.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Die vollstreckenden Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der dem durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Übergabemechanismus zugrunde liegt, hat u. a. zur Aufnahme einer Liste von Straftaten in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses geführt, bei denen eine Übergabe der betroffenen Person auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit erfolgt.

42

Für Straftaten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sieht Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses für den Vollstreckungsmitgliedstaat die Möglichkeit vor, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls davon abhängig zu machen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat erfüllt ist.

43

Diese Bedingung stellt gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses einen Grund dar, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, und somit eine Ausnahme von der Regel, nach der ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, so dass der Anwendungsbereich dieses Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eng auszulegen ist, um die Fälle der Versagung der Vollstreckung zu beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 46).

44

Zwar räumt Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde die Befugnis ein, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, wenn die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat nicht erfüllt ist, doch kann diese Bestimmung, da sie eine Ausnahmeregelung zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellt, mithin nicht in einer Weise ausgelegt werden, die dazu führte, dass das in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Eine Auslegung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat, nach der diese Bedingung eine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt ist, wie auch hinsichtlich des in den Rechtsordnungen dieser beiden Mitgliedstaaten geschützten rechtlichen Interesses verlangen würde, würde aber die Wirksamkeit des Übergabeverfahrens beeinträchtigen.

46

In Anbetracht der Mindestharmonisierung im Bereich des Strafrechts auf Unionsebene dürfte es nämlich für eine große Anzahl von Straftaten an einer solchen exakten Übereinstimmung fehlen. Die in der vorstehenden Randnummer erwogene Auslegung würde folglich die Situationen, in denen die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat erfüllt sein könnte, erheblich einschränken und damit das vom Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel gefährden.

47

In der Konsequenz würde diese Auslegung außerdem auch das Ziel verkennen, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie straffällig geworden ist, was auch ein Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Eine Auslegung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat in dem Sinne, dass mit ihr verlangt würde, das rechtliche Interesse, dessen Verletzung im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, müsse auch im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellen, könnte nämlich zu einer Ablehnung der Übergabe der betreffenden Person in Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls führen, obgleich diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat verurteilt wurde und die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen.

49

Folglich kann die Anwendung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat der vollstreckenden Justizbehörde nicht die Prüfung abverlangen, ob die Beeinträchtigung des vom Recht des Ausstellungsmitgliedstaats geschützten rechtlichen Interesses auch im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt.

50

Es ist damit unerheblich, dass die Handlungen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt haben, im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass diese Handlungen zur Beeinträchtigung eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats geschützten rechtlichen Interesses geeignet sind, wie im vorliegenden Fall zur Störung des öffentlichen Friedens, während dieses Tatbestandsmerkmal im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Einstufung der gleichen Handlungen als Straftat nicht gegeben sein muss.

51

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch in einer Situation erfüllt ist, in der ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird, die für Handlungen verhängt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass diese Handlungen ein in diesem Mitgliedstaat geschütztes rechtliches Interesse beeinträchtigen, wenn solche Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen, für die die Beeinträchtigung dieses rechtlichen Interesses aber kein Tatbestandsmerkmal darstellt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

52

Mit seinen Fragen 2 und 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter Beachtung von Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern darf, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, wenn diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt.

53

Zunächst ist festzustellen, dass in Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht ausdrücklich die Fallgestaltung vorgesehen ist, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung verweigert werden könnte, dass lediglich ein Teil der Handlungen, die im Ausstellungsmitgliedstaat die einheitliche Straftat bilden, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellt.

54

Unter diesen Umständen ist auf den Zusammenhang abzustellen, in den sich diese Bestimmungen einfügen, sowie auf die vom Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Ziele.

55

Als Erstes lässt sich der Antwort auf die erste Frage entnehmen, dass es für die Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat ohne Belang ist, dass die Handlungen, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats als einheitliche Straftat eingestuft wurden.

56

Diese Würdigung beschränkt sich nämlich, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, auf die Feststellung, ob die Handlungen, gesetzt den Fall, sie hätten sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats ereignet, auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen und der Einstufung im Ausstellungsmitgliedstaat eine Straftat dargestellt hätten.

57

Als Zweites ist zu der Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde aus dem Umstand, dass lediglich ein Teil dieser Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellt, einen Grund für die Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls herleiten kann, darauf hinzuweisen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat – wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt – zu den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Gründen, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, gehört, die eng auszulegen sind, um die Fälle von Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu begrenzen.

58

Folglich reicht – wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Umstand, dass lediglich ein Teil der Handlungen der Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellt, nicht aus, um der vollstreckenden Justizbehörde eine Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu ermöglichen, da andernfalls der in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannte Grund für die Nichtvollstreckung auf den Teil der Handlungen ausgedehnt würde, der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundes fällt.

59

Diese Auslegung wird durch die Systematik des Rahmenbeschlusses bestätigt.

60

Angenommen, bei der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils geschilderten Sachlage würde die Übergabe von der Bedingung abhängig gemacht, dass die betreffende Person im Ausstellungsmitgliedstaat keine Strafe für den Teil der Handlungen verbüßt, der im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Straftat darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Bedingung nicht in Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 findet. Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, X [Europäischer Haftbefehl – Beiderseitige Strafbarkeit], C‑717/18, EU:C:2020:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Die in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird im Übrigen durch eine Prüfung der vom Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten, in den Rn. 38 bis 40 und 47 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Ziele bestätigt, nämlich zum einen, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen, und zum anderen, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie mutmaßlich straffällig geworden ist.

62

Eine Auslegung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat in dem Sinne, dass eine Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit der Begründung verweigert werden dürfte, dass ein Teil der im Ausstellungsmitgliedstaat strafbaren Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt, würde – wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt – Hindernisse für eine wirksame Übergabe der betreffenden Person schaffen und hätte deren Straflosigkeit für sämtliche betroffenen Handlungen zur Folge. Diese Auslegung würde nämlich zu einer Ablehnung der Übergabe führen, obwohl nur ein Teil der Handlungen diese Bedingung erfüllt.

63

Folglich ist davon auszugehen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch dann erfüllt ist, wenn der Europäische Haftbefehl für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird und diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt.

64

Eine solche Auslegung steht auch im Einklang mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, auf den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen.

65

Zum einen wird die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten System nämlich von den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats sichergestellt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist (Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66).

66

Zum anderen zählt, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe nicht zu den in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Gründen, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist bzw. abgelehnt werden kann.

67

Aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt sich zudem, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat lediglich die Prüfung bedeutet, ob die Sachverhaltselemente, die der Straftat zugrunde liegen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, als solche auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen würden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten.

68

Der vollstreckenden Justizbehörde steht es folglich nicht zu, im Rahmen der Prüfung dieser Bedingung die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe anhand von Art. 49 Abs. 3 der Charta zu bewerten.

69

Nach alledem ist auf die Fragen 2 und 3 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter Beachtung von Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, nicht verweigern darf, wenn diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt.

Kosten

70

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch in einer Situation erfüllt ist, in der ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird, die für Handlungen verhängt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass die Handlungen ein in diesem Mitgliedstaat geschütztes rechtliches Interesse beeinträchtigen, wenn solche Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen, für die die Beeinträchtigung dieses rechtlichen Interesses aber kein Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

2.

Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind unter Beachtung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, nicht verweigern darf, wenn diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.