URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

7. Juli 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Abweichungen – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens‘ – Fahrzeuge, mit denen Beförderungen in diesem Umkreis und auch über diesen Umkreis hinaus durchgeführt werden“

In der Rechtssache C‑13/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătoria Miercurea Ciuc (Amtsgericht Miercurea Ciuc, Rumänien) mit Entscheidung vom 10. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2021, in dem Verfahren

Pricoforest SRL

gegen

Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. 2020, L 249, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 561/2006).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pricoforest SRL, einem in der Forstwirtschaft tätigen Unternehmen mit Sitz in Rumänien, und dem Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR) (Staatliche Aufsichtsbehörde für die Kontrolle des Straßenverkehrs [ISCTR], Rumänien) über verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Tageslenkzeit und die täglichen Ruhezeiten des Fahrers verhängt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 heißt es:

„Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. …“

4

Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

5

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 gilt diese insbesondere für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: „Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt“.

6

Art. 4 Buchst. e und g der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

e)

‚andere Arbeiten‘ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. 2002, L 80, S. 35)] als ‚Arbeitszeit‘ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

g)

‚tägliche Ruhezeit‘ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ umfasst;

‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden“.

7

Art. 6 der Verordnung Nr. 561/2006, in dem die Höchstdauer der Tageslenkzeit, der Wochenlenkzeit und der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen festgelegt sind, bestimmt in Abs. 5:

„Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten …. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.“

8

Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen [die Vorschriften für das Fahrpersonal eines Fahrzeugs, die Lenkzeiten sowie die Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten festlegen] und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:

b)

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts‑, Gartenbau‑, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;

…“

Rumänisches Recht

9

Art. 2 der Ordonanța Guvernului nr. 37 privind stabilirea cadrului de aplicare a regulilor privind perioadele de conducere, pauzele și perioadele de odihnă ale conducătorilor auto și utilizarea aparatelor de înregistrare a activății acestora (Regierungsverordnung Nr. 37 zur Festlegung des Rahmens für die Durchführung der Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern sowie über die Verwendung von Fahrtenschreibern) vom 7. August 2007 (Monitorul Oficial al României, Nr. 565 vom 16. August 2007) bestimmt:

„Die Beförderungen, auf die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis d, f bis h und j bis p der Verordnung Nr. 561/2006 Bezug genommen wird, sind im Hoheitsgebiet Rumäniens von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Am 2. September 2020 wurde ein Kraftfahrzeug mit Sattelanhänger, das von Pricoforest für den Holztransport benutzt wurde, in einer Ortschaft auf rumänischem Hoheitsgebiet, etwa 130 Straßenkilometer vom Standort dieses Unternehmens entfernt, von Beamten des ISCTR kontrolliert.

11

Die durchgeführte Kontrolle und die Auswertung der von dem in diesem Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber heruntergeladenen Daten ergaben zum einen, dass der Fahrer zwischen dem 17. August 2020, 5.15 Uhr, und dem 18. August 2020, 19.23 Uhr, 15 Stunden und 56 Minuten gefahren war und damit die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene tägliche Höchstlenkzeit von zehn Stunden um fünf Stunden und 56 Minuten überschritten hatte. Während dieses Zeitfensters hatte der Fahrer eine Ruhezeit von sechs Stunden und 48 Minuten eingelegt, obwohl er nach Art. 4 Buchst. g der Verordnung eine tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden hätte einhalten müssen. Für diesen Verstoß wurde gegen Pricoforest eine Geldbuße von 9000 rumänischen Lei (RON) (etwa 1800 Euro) bzw. 4500 RON (etwa 900 Euro) bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen verhängt.

12

Zum anderen stellten die Beamten des ISCTR fest, dass der Fahrer des Fahrzeugs am 25. August 2020 zwischen 0.54 Uhr und 4.24 Uhr eine Ruhezeit von drei Stunden und 30 Minuten eingelegt hatte, obwohl diese Ruhezeit nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung mindestens neun Stunden hätte betragen müssen. Für diesen Verstoß wurde gegen Pricoforest ferner eine Geldbuße von 4000 RON (etwa 800 Euro) bzw. 2000 RON (etwa 400 Euro) bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen verhängt.

13

Am 25. September 2020 erhob dieses Unternehmen beim vorlegenden Gericht Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben oder, hilfsweise, die verhängten Geldbußen durch eine Verwarnung zu ersetzen. Ohne die vom Fahrtenschreiber des kontrollierten Fahrzeugs heruntergeladenen Daten zu bestreiten, macht Pricoforest geltend, dass sich die Aufzeichnungen auf Güterbeförderungen mit einem Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 bezögen und dass diese Beförderungen nach der Regierungsverordnung Nr. 37 vom 7. August 2007 von der Anwendung der in der Verordnung Nr. 561/2006 enthaltenen Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten ausgenommen seien. Außerdem habe der aufnehmende Beamte den Begriff „Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens“ im Sinne dieser Bestimmung fälschlicherweise der Straßenentfernung zwischen dem Standort von Pricoforest und dem Ort, an dem das Fahrzeug kontrolliert worden sei, gleichgesetzt.

14

Das ISCTR macht seinerseits geltend, dass die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene Abweichung nur Güterbeförderungen erfasse, die in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens erfolgten. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kontrolle aber etwa 130 km vom Standort von Pricoforest entfernt durchgeführt worden sei, falle das kontrollierte Fahrzeug nicht mehr unter diese Abweichung und daher seien die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten auf dieses Fahrzeug anwendbar.

15

In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, wie der Begriff „Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 auszulegen ist. Es räumt zwar ein, dass der Begriff „Umkreis“ einer geraden Linie entspreche, die auf der Landkarte vom Mittelpunkt des Kreises, in dem eine Handlung erfolge, eingezeichnet werde, doch würden die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, die sozialen Bedingungen der von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, nicht erreicht, wenn innerhalb eines solchen Kreises Beförderungen, die über eine größere Entfernung durchgeführt würden, von der Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhepausen ausgenommen wären.

16

Als Zweites stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob, wenn ein in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 genanntes Fahrzeug gewöhnlich Güterbeförderungen nicht nur in einem Umkreis von bis zu 100 km um den Standort des betreffenden Unternehmens, sondern auch darüber hinaus durchführt, diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass alle durchgeführten Beförderungen, oder zumindest die Beförderungen, die diesen 100-km-Umkreis nicht überschreiten, oder keine dieser Beförderungen von der Anwendung der in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschriften ausgenommen sind.

17

Das vorlegende Gericht fügt insoweit hinzu, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften allein auf die über einen Umkreis von 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens hinausgehende Güterbeförderung die Kontrolle der in dieser Verordnung festgelegten wöchentlichen Ruhezeiten unmöglich machte. Eine Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin, dass alle mit dem kontrollierten Fahrzeug durchgeführten Beförderungen einschließlich der über diesen Umkreis von 100 km hinausgehenden Beförderungen von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen seien, bedeutete, dass Pricoforest die ihr vorgeworfenen Verstöße im Ausgangsverfahren nicht begangen habe.

18

Unter diesen Umständen hat die Judecătoria Miercurea Ciuc (Amtsgericht Miercurea Ciuc, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Ausdruck „Umkreis von 100 km“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass eine auf der Landkarte eingezeichnete gerade Linie zwischen dem Standort des Unternehmens und dem Zielort weniger als 100 km betragen muss oder dahin, dass die vom Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km betragen muss?

2.

Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine nationale Vorschrift die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 genannte Situation von der Anwendung dieser Verordnung ausnimmt, die Durchführung von Beförderungen wie den in dieser Vorschrift vorgesehenen, von denen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat einige in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens bleiben, andere über diesen Umkreis hinausgehen, dazu führt, dass alle betreffenden Beförderungen, nur diejenigen, bei denen der Umkreis von 100 km [nicht] überschritten wird, oder keine von ihnen von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin zu verstehen ist, dass er eine auf der Landkarte eingezeichnete gerade Linie zwischen dem Standort des betreffenden Unternehmens und dem Zielort des Fahrzeugs erfasst, das von diesem Unternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt wird, oder dahin, dass er sich auf die von diesem Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Straßenentfernung bezieht.

20

Aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 geht hervor, dass jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung zulassen und sie an individuelle Bedingungen knüpfen kann, sofern die Verwirklichung der in Art. 1 der Verordnung genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen und Bedingungen gelten für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, die von Landwirtschafts‑, Gartenbau‑, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen in Ausübung ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden.

21

Der Begriff „Umkreis“ wird in der Verordnung Nr. 561/2006 nicht definiert und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, um die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs festzulegen.

22

Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass eine solche Vorschrift in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des üblichen Sinns der Begriffe dieser Vorschrift im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu ermitteln ist, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird und des Ziels, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, The Software Incubator, C‑410/19, EU:C:2021:742, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Umkreis“ die Strecke, die in einer geraden Linie dem halben Durchmesser eines Kreises entspricht und den Mittelpunkt des Kreises mit jedem Punkt in seinem Umfang verbindet.

24

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber, wenn er in einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 561/2006 als Art. 13 Abs. 1 Buchst. b auf eine konkrete auf der Straße zurückgelegte oder zurückzulegende Strecke abstellen wollte, dies bereits im Wortlaut dieser Bestimmung genau angegeben. Dies gilt insbesondere für Art. 3 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Buchst. b a. E. dieser Verordnung.

25

Daraus folgt, dass der Begriff „Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin zu verstehen ist, dass er eine auf der Landkarte vom Standort des Unternehmens aus eingezeichnete gerade Linie von höchstens 100 km erfasst, die diesen Standort mit jedem Punkt in einem kreisförmigen geografischen Gebiet um ihn herum verbindet. Dieser Begriff erfasst somit nicht die von dem betreffenden Fahrzeug tatsächlich zurückgelegte Straßenentfernung.

26

Da sich diese Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 klar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und der Systematik dieser Verordnung ergibt, können die mit ihr verfolgten Ziele, die das vorlegende Gericht anführt und die darin bestehen, die sozialen Bedingungen der von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, diese Auslegung nicht in Frage stellen.

27

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin zu verstehen ist, dass er eine auf der Landkarte vom Standort des Unternehmens aus eingezeichnete gerade Linie von höchstens 100 km erfasst, die diesen Standort mit jedem Punkt in einem kreisförmigen geografischen Gebiet um ihn herum verbindet.

Zur zweiten Frage

28

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Bestimmung Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung für die Güterbeförderung mit den in dieser Bestimmung genannten Fahrzeugen zugelassen hat und diese Fahrzeuge diese Beförderungen nicht nur in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens, sondern auch über diesen Umkreis hinaus durchführen, eine solche Benutzung dieser Fahrzeuge bewirkt, dass diese Abweichungen für alle Güterbeförderungen mit den Fahrzeugen gelten, unabhängig davon, ob sie außerhalb oder innerhalb des Umkreises durchgeführt werden, oder im Gegenteil, dass die Abweichungen für alle diese Beförderungen ausgeschlossen sind.

29

Aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 geht hervor, dass die Abweichungen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Bestimmung von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung zulassen können, die u. a. Vorschriften für die Lenkzeit, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten des Fahrers festlegen, für die Güterbeförderungen mit den dort genannten Fahrzeugen gelten, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen und in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

30

Diese Abweichungen sind eng auszulegen und ihre Reichweite insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung Nr. 561/2006 zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2019, NK, C‑231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C‑203/18 und C‑374/18, EU:C:2019:999, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht in einer Weise ausgelegt werden, die seine Wirkung über das zum Schutz der von ihm gewährleisteten Interessen Erforderliche hinaus ausdehnt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C‑222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er, wenn die darin genannten Fahrzeuge Güterbeförderungen sowohl in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens als auch über diesen Umkreis hinaus durchführen, für alle Güterbeförderungen mit diesen Fahrzeugen gilt, einschließlich derjenigen, die diesen Umkreis überschreiten. Letztere können daher nicht in den Genuss der Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung kommen.

32

Eine Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin, dass dann, wenn die darin genannten Fahrzeuge Güterbeförderungen sowohl in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens als auch über diesen Umkreis hinaus durchführen, keine dieser Beförderungen in den Genuss der Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung kommen kann, nähme dieser Bestimmung hingegen ihre praktische Wirksamkeit.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrer gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 561/2006 u. a. „alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs [dieser] Verordnung verwendet wird“ als „andere Arbeiten“ festhalten muss. Bei den nach dieser Bestimmung als „andere Arbeiten“ festgehaltenen Lenkzeiten handelt es sich nämlich um Zeiten tatsächlicher Beschäftigung des Fahrers, während deren er nicht frei über seine Zeit verfügt und die, da sie zur Ermüdung des Fahrers beitragen, sich auf das Lenken des Fahrers auswirken können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a., C‑297/99, EU:C:2001:37, Rn. 36 bis 39).

34

Wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglicht diese Aufzeichnungspflicht es den zuständigen nationalen Behörden, für die Fälle, in denen ein in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 genanntes Fahrzeug nicht nur in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens, sondern auch über diesen Umkreis hinaus benutzt wird, zu kontrollieren, ob die gemäß Art. 6 Abs. 5 dieser Verordnung als „andere Arbeiten“ festgehaltene Lenkzeit den Beförderungen im Straßenverkehr entspricht, die unter die auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zugelassenen Abweichungen von deren Art. 5 bis 9 fallen. Die nationalen Behörden sind mithin in der Lage, zu überprüfen, ob bei Beförderungen mit dem kontrollierten Fahrzeug, für die diese Abweichungen nicht gelten, die sich aus diesen Art. 5 bis 9 ergebenden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten wurden.

35

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Bestimmung Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung für die Güterbeförderung mit den in dieser Bestimmung genannten Fahrzeugen zugelassen hat und diese Fahrzeuge diese Beförderungen nicht nur in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens, sondern auch über diesen Umkreis hinaus durchführen, diese Abweichungen nur für Güterbeförderungen mit diesen Fahrzeugen gelten, die diesen Umkreis nicht überschreiten.

Kosten

36

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Der Begriff „Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 geänderten Fassung ist dahin zu verstehen, dass er eine auf der Landkarte vom Standort des Unternehmens aus eingezeichnete gerade Linie von höchstens 100 km erfasst, die diesen Standort mit jedem Punkt in einem kreisförmigen geografischen Gebiet um ihn herum verbindet.

 

2.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung 2020/1054 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Bestimmung Abweichungen von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung für die Güterbeförderung mit den in dieser Bestimmung genannten Fahrzeugen zugelassen hat und diese Fahrzeuge diese Beförderungen nicht nur in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des betreffenden Unternehmens, sondern auch über diesen Umkreis hinaus durchführen, diese Abweichungen nur für Güterbeförderungen mit diesen Fahrzeugen gelten, die diesen Umkreis nicht überschreiten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.