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2.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — RWE Power Aktiengesellschaft/Hauptzollamt Duisburg
(Rechtssache C-571/21 (1), RWE Power)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Art. 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 - Elektrischer Strom, der bei der Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird - Steuerbefreiung - Umfang - Tagebaue - Elektrischer Strom, der zum Betrieb von Brennstoffbunkern und Transportmitteln verwendet wird)
(2023/C 155/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RWE Power Aktiengesellschaft
Beklagter: Hauptzollamt Duisburg
Tenor
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1. |
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für „elektrischen Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird“, nicht den elektrischen Strom umfasst, der bei der Förderung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle im Tagebau verwendet wird, wenn dieser elektrische Strom nicht im Rahmen des technologischen Prozesses der Stromerzeugung, sondern zur Herstellung eines Energieerzeugnisses verwendet wird. Demgegenüber kann sich diese Steuerbefreiung auf die anschließende Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zwecke der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen. |
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2. |
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Steuer auf „elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird“, den elektrischen Strom umfassen kann, der für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle und von Transportmitteln bestimmt ist, mit denen dieses Erzeugnis transportiert werden kann, wenn diese Vorgänge innerhalb von Kraftwerken stattfinden, sofern sie für die Aufrechterhaltung der Fähigkeit des technologischen Prozesses, elektrischen Strom zu erzeugen, unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen, weil diese Vorgänge erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Fähigkeit einer ununterbrochenen Stromerzeugung zu gewährleisten. |