30.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — DELID EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
(Rechtssache C-409/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] - Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 - Investitionsförderung - Nationale Regelung, die die Gewährung der Förderung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt und nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8 000 Euro entspricht)
(2023/C 35/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: DELID EOOD
Kassationsbeschwerdegegner: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“
Tenor
1. |
Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über die Registrierung eines Tierhaltungsbetriebs auf seinen Namen vorlegt. |
2. |
Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 in der Fassung der Verordnung 2017/2393 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der Förderung gemäß dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass der Output seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 8 000 Euro entspricht. |