16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — VT/Ministero dell’Interno, Ministero dell’Interno — Dipartimento della Pubblica Sicurezza — Direzione centrale per le risorse umane
(Rechtssache C-304/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Nationale Regelung, die für die Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren festlegt - Rechtfertigungsgründe)
(2023/C 15/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VT
Beklagte: Ministero dell’Interno, Ministero dell’Interno — Dipartimento della Pubblica Sicurezza — Direzione centrale per le risorse umane
Tenor
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren gilt, soweit die von den Polizeikommissaren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben keine besondere körperliche Eignung erfordern, oder, wenn sie eine solche Eignung erfordern, eine solche Regelung zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber eine unangemessene Anforderung aufstellt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.