Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2021 –
Symrise/ECHA

(Rechtssache T‑656/20 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – REACH – Stoff Homosalat – Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen – Pflicht zur Mitteilung bestimmter Informationen, die Tierversuche erfordern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 13, 14, 24)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 17, 18, 25-29)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 21)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 31)

5. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann oder ihre Position auf dem Markt irreversibel verändert – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der antragstellenden Gesellschaft zu machen – Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues und umfassendes Bild der finanziellen Lage abzugeben – Fehlen – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 33-37)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung A-009-2018 der Widerspruchskammer der ECHA vom 18. August 2020 über das Registrierungsdossier der Antragstellerin für Homosalat und zur Verlängerung der gesetzten Frist zur Mitteilung der Versuchsergebnisse für die Dauer der Aussetzung

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.