3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/28


Klage, eingereicht am 14. September 2020 — MG/EIB

(Rechtssache T-573/20)

(2020/C 371/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage als zulässig und begründet zu erklären

und daher

die Entscheidung der EIB vom 11. Oktober 2018, mit der dem Kläger die Familienzulagen (einschl. insbesondere der von der EIB bis November 2019 unrechtmäßig vom Gehalt des Klägers abgezogenen Kosten der nachschulischen Betreuung) und die abgeleiteten finanziellen Ansprüche (einschl. Steuervergünstigungen und Erstattung der vom Kläger getragenen medizinischen Versorgungskosten der Kinder) gestrichen wurden, aufzuheben;

falls erforderlich, das Schreiben/die Entscheidung vom 7. Januar 2019, mit dem/der die Anträge des Klägers vollumfänglich abgelehnt wurden, aufzuheben;

falls erforderlich, die Entscheidung der EIB vom 30. Juli 2020, in der das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt wird und mit der die Etnscheidung vom 11. Oktober 2018 bestätigt wird, aufzuheben;

dem Kläger den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.

Verletzung der Begründungspflicht.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschriften betreffend die Familienzulagen, da sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletzten.

4.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8) und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

5.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39), Verstoß gegen Art. 12 der Personalordnung und Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht. Zur Stützung dieses Klagegrunds beruft sich der Kläger auf den rechtswidrigen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten, die Weigerung durch die Beklagte, eine Untersuchung einzuleiten und die ungerechtfertigte Unterstützung der Ex-Frau des Klägers durch die Beklagte.

6.

Verstoß gegen Art. 41 der Personalordnung, Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht.