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6.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/28 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-258/20)
(2020/C 222/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage von Herrn Oleksandr Viktorovytch Klymenko für zulässig zu erklären; |
soweit der jeweilige Rechtsakt den Kläger betrifft,
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den Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates der Europäischen Union vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
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dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:
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1. |
Die angefochtenen Rechtsakte seien unzureichend begründet. Der Rat habe hinsichtlich der angefochtenen Rechtsakte die Begründungpflicht sowohl in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Maßnahme als auch in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und die insoweit durchführten Prüfungen nicht beachtet. |
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2. |
Der Rat habe den vorliegenden Fall nicht richtig beurteilt und einen Ermessensmissbrauch begangen. Unter Berücksichtigung der ihm übermittelten Unterlagen hätte der Rat nur feststellen können, dass es an einer für ein Strafverfahren hinreichenden Tatsachengrundlage fehle. Zudem lägen zahlreiche Verstöße gegen seine Grundrechte vor, aus denen der Rat keine Konsequenzen gezogen habe. |
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3. |
Der Rat habe gegen Grundrechte verstoßen, da die angefochtenen Rechtsakte nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Waffengleichheit angenommen worden seien. |
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4. |
Es fehle an einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 EUV keine zulässige Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger angenommene restriktive Maßnahme sein könne. |
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5. |
Der Rat habe gegen das Grundrecht auf Achtung des Eigentums verstoßen. |