BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Juni 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union – Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union – Ende der Amtszeit einer Generalanwältin – Nichtigkeitsklage“

In der Rechtssache C‑685/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Dezember 2020,

Eleanor Sharpston, wohnhaft in Schoenfels (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: N. Forwood, BL, J. Robb, Barrister, sowie J. Flynn und H. Mercer, QC,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union,

Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Eleanor Sharpston die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T‑550/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:475), mit dem das Gericht ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof (ABl. 2020, L 292, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er die Ernennung von Herrn Athanasios Rantos zum Generalanwalt beim Gerichtshof für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 betrifft, zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Abs. 8 der Präambel des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), das mit dem am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1) genehmigt wurde, heißt es:

„In der Erwägung, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem – ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden“.

3

Art. 19 Abs. 2 EUV sieht vor, dass der Gerichtshof aus einem Richter je Mitgliedstaat besteht und dass er von Generalanwälten unterstützt wird.

4

Art. 252 AEUV bestimmt, dass der Gerichtshof von acht Generalanwälten unterstützt wird und dass der Rat der Europäischen Union ihre Zahl auf Antrag des Gerichtshofs einstimmig erhöhen kann.

5

In der der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügten Erklärung zu Art. 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs hat die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklärt, dass in dem Fall, dass der Gerichtshof gemäß Art. 252 Abs. 1 AEUV beantragt, die Zahl der Generalanwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), die Republik Polen einen ständigen Generalanwalt stellen wird, wie dies bereits für die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich der Fall ist, und nicht länger am Rotationssystem teilnehmen wird, das dann die Rotation von fünf anstelle von drei Generalanwälten beinhalten wird.

6

Mit dem Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2013, L 179, S. 92) wurde die Zahl der Generalanwälte von acht auf elf erhöht.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

Im Jahr 2005 ernannten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Regierung des Vereinigten Königreichs Frau Sharpston, um die Tätigkeit einer Generalanwältin beim Gerichtshof für die verbleibende Dauer der Amtszeit ihres Vorgängers auszuüben, d. h. bis zum 6. Oktober 2009. Im Jahr 2009 wurde die Rechtsmittelführerin auf einen neuen Vorschlag derselben Regierung hin zur Generalanwältin beim Gerichtshof für eine neue Amtszeit von sechs Jahren ernannt, und zwar für die Zeit vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015. Schließlich wurde die Rechtsmittelführerin mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/578 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. April 2015 zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof (ABl. 2015, L 96, S. 11) zur Ausübung der Tätigkeit einer Generalanwältin für die Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 ernannt.

8

Am 29. Januar 2020 nahm die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Erklärung zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Generalanwälte des Gerichtshofs an, in der sie darauf hinwies, dass die Verträge, da das Vereinigte Königreich das Verfahren nach Art. 50 EUV eingeleitet habe, um aus der Union auszutreten, auf diesen Mitgliedstaat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens nicht mehr anwendbar seien. Sie wies auch darauf hin, dass demzufolge die Mandate der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Austritts endeten. Daraus ergebe sich, dass die ständige Stelle eines Generalanwalts, die dem Vereinigten Königreich durch die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen habe, beigefügte Erklärung zu Art. 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs zugewiesen worden sei, in das Rotationssystem der Mitgliedstaaten für die Ernennung der Generalanwälte integriert werde. Nach der protokollarischen Reihenfolge sei die Hellenische Republik der nächste berechtigte Mitgliedstaat. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, unter denen diese Ernennung zu erfolgen habe, und um sowohl die Regel der teilweisen Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichtshofs alle drei Jahre als auch die Regel der sechsjährigen Amtszeit gemäß Art. 253 AEUV einzuhalten, ende die Amtszeit des von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen Generalanwalts für die frei gewordene Stelle eines Generalanwalts zum Zeitpunkt der nächsten teilweisen Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichtshofs, d. h. am 6. Oktober 2021.

9

Mit dem streitigen Beschluss wurde der Nachfolger der Rechtsmittelführerin, Herr Rantos, für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

10

Mit Klageschrift, die am 4. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er die Ernennung von Herrn Rantos zum Generalanwalt beim Gerichtshof für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 betrifft.

11

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie die Aussetzung der Durchführung und aller nachfolgenden Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er diese Ernennung betrifft, begehrte.

12

Mit Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T‑550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnungen bis zum Erlass des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses vorläufig statt, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten blieb.

13

Mit Rechtsmittelschriften, die am 5. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, legten der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten jeweils ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts ein.

14

Mit Beschlüssen der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C‑423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wurde der Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T‑550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), aufgehoben, und die Anträge auf einstweilige Anordnungen wurden in vollem Umfang zurückgewiesen.

15

In den Beschlüssen vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C‑423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wies die Vizepräsidentin des Gerichtshofs im Wesentlichen darauf hin, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris, die erfüllt sein müsse, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung des Vollzugs und die übrigen von der Rechtsmittelführerin beantragten einstweiligen Anordnungen gewähren könne, nicht erfüllt sei. Die Klage sei nämlich als dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig anzusehen, soweit sie gegen den Rat gerichtet sei, der den streitigen Beschluss nicht erlassen habe, und soweit sie gegen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sei, die als Vertreter ihrer Regierungen handelten und auf diese Weise gemeinsam die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausübten und insoweit nicht der vom Unionsrichter ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle unterlägen. Mit den betreffenden Beschlüssen entschied die Vizepräsidentin des Gerichtshofs daher, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts einen Rechtsfehler begangen hat, indem er dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, sei es auch nur vorläufig, stattgegeben hat. Mit diesen Beschlüssen wies die Vizepräsidentin des Gerichtshofs schließlich die von der Rechtsmittelführerin beim Gericht gestellten Anträge auf einstweilige Anordnungen zurück.

16

In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht, nachdem es in Rn. 31 festgestellt hatte, dass der streitige Beschluss nicht vom Rat, sondern von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassen worden war, in Rn. 32 die bei ihm erhobene Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet war, für offensichtlich unzulässig erklärt.

17

Was die gegen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichteten Anträge betrifft, hat das Gericht in den Rn. 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es nach Art. 263 AEUV nur für gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erhobene Klagen zuständig sei und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig würden, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handelten und auf diese Weise gemeinsam die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausübten, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten.

18

Das Gericht hat in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses auch auf den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Bezug genommen, um darauf hinzuweisen, dass zum einen der Rechtsakt zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs gemäß Art. 253 Abs. 1 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen erlassen werde und dass zum anderen eine Klage offensichtlich unzulässig sei, soweit sie auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet sei, der nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassen worden sei, sondern von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

19

In Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses beantragt habe, soweit er die Ernennung von Herrn Rantos zum Generalanwalt beim Gerichtshof für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 betreffe.

20

Das Gericht hat in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, aus der in dessen Rn. 34 bis 36 angeführten Rechtsprechung ergebe sich, dass die Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten.

21

Das Gericht hat daraus in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen, dass die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen sei.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Rechtsmittelführerin

22

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Sharpston, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, den anderen Parteien des Verfahrens aufzugeben, die Frage zu beantworten, ob ihre Amtszeit als mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 31. Januar 2020 um Mitternacht gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV beendet anzusehen ist, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, sofern nicht der Stand des Verfahrens dem Gerichtshof eine Entscheidung ermöglicht, und dem Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

24

Dieser Artikel ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

25

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

Zum ersten, zum zweiten, zum dritten und zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

26

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es in den Rn. 33 und 39 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht gegen eine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union gerichtet sei.

27

Sie trägt vor, dass sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV in seinen verschiedenen Sprachfassungen, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Ziel dieses Artikels sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass der Anwendungsbereich dieses Artikels weit auszulegen sei, sowohl hinsichtlich der von ihm erfassten Handlungen als auch hinsichtlich der Stellen, die sie vorgenommen hätten.

28

Wenn der Gerichtshof die von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens vorgenommenen Handlungen vom Anwendungsbereich des Art. 263 AEUV ausnehme, so könne dies nicht für diejenigen Handlungen gelten, die, wie der streitige Beschluss, von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der durch die Verträge übertragenen oder angeblich übertragenen Befugnisse vorgenommen worden seien und in der Unionsrechtsordnung Wirkungen entfalteten.

29

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe daher in den Rn. 34, 36 und 38 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft angenommen, dass alle von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in einer anderen Eigenschaft als der als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates vorgenommenen Handlungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle nach Art. 263 AEUV sein könnten, und es hätte seine Zuständigkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses bejahen müssen, da dieser ihre Amtszeit als Generalanwältin vorzeitig beendet habe.

30

Im Rahmen abschließender Bemerkungen ergänzt die Rechtsmittelführerin, aus den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028), gehe hervor, dass die fehlende Überprüfbarkeit einer politischen Übereinkunft nach Art. 263 AEUV voraussetze, dass es andere Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Übereinkunft gebe, damit den Einzelnen nicht ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgtes Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genommen werde. Solche anderen Rechtsbehelfe gebe es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

31

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit zu Unrecht unterlassen, die Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, einen Generalanwalt beim Gerichtshof zu ernennen, von der vorherigen Entscheidung, dass die so besetzte Stelle frei sei, zu unterscheiden.

32

Zwar stelle sich im Allgemeinen nicht die Frage, ob die Stelle eines Mitglieds des Gerichtshofs tatsächlich frei sei, doch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in bestimmten Fallgestaltungen stelle. Eine Handlung der Mitgliedstaaten, mit der das Freiwerden einer solchen Stelle rechtswidrig festgestellt und auf dieser Grundlage ein neuer Generalanwalt ernannt werde, müsse von den Unionsgerichten überprüft werden können.

33

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, es müsse dann allein Sache der Unionsgerichte sein, sich zu dieser Frage zu äußern, und verweist insbesondere auf Art. 19 EUV sowie die Art. 4 und 6 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

34

Die Gültigkeit der im AEU-Vertrag vorgesehenen Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten könne im Übrigen zumindest mittelbar über andere Verfahrenswege als die Nichtigkeitsklage angefochten werden, wie der Rat im Namen der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in seiner vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit eingeräumt habe, und daraus sei zu schließen, dass auch eine direkte Klage gegen diese Handlungen möglich sein müsse.

35

Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 34, 36 und 38 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, gleich welcher Art, nicht Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein könnten.

36

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 34, 37 und 38 des angefochtenen Beschlusses die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271), ergäben, falsch ausgelegt.

37

Aus diesem Urteil ergebe sich nicht, dass sämtliche Handlungen der einvernehmlich handelnden Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Art. 263 AEUV entzogen seien, vielmehr habe sich der Gerichtshof darin nur zu den Handlungen geäußert, die die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten außerhalb der Unionsrechtsordnung vornähmen.

38

Somit sei die Frage, ob die Unionsgerichte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Handlung wie des streitigen Beschlusses zuständig seien, die von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von durch die Verträge übertragenen oder angeblich übertragenen Befugnissen vorgenommen worden sei und in der Unionsrechtsordnung Wirkungen entfalte, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entschieden worden und müsse bejaht werden.

39

Das Gericht habe daher in den Rn. 34 und 38 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf das Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271), und insbesondere auf dessen Rn. 12 Bezug genommen, um seine Analyse zu begründen, und hätte sich zumindest auf andere Passagen dieses Urteils wie dessen Rn. 13 beziehen müssen, aus denen hervorgehe, dass Handlungen, die in der Unionsrechtsordnung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalteten, der Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen müssten.

40

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe es in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses auch zu Unrecht unterlassen, auf ihr Vorbringen einzugehen, dass, wenn die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht Beklagte einer Klage nach Art. 263 AEUV sein könnten, dann der Rat als ihr alter ego oder als Organ der Union, das aufgrund seiner Einbeziehung in die Annahme und die Bekanntmachung des streitigen Beschlusses am engsten mit ihnen verbunden sei, verklagt werden können müsse.

41

Sie stützt sich insbesondere auf die Notwendigkeit, etwaige Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht zu kontrollieren, wenn diese in einem solchen Verfahren nicht die Beklagten sein könnten, und vertritt die Auffassung, dass der Rat, auch wenn er nicht derjenige sei, der die angefochtene Handlung vorgenommen habe, gleichwohl vor den Unionsgerichten dafür haftbar gemacht werden können müsse.

42

Sie macht geltend, dass die Vertragsbestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs die Beklagten nicht abschließend aufführten, und bezieht sich entsprechend auf die Art. 268 und 340 AEUV.

43

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, es sei zu prüfen, ob die in dem streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung des Freiwerdens der zuvor von ihr besetzten Stelle auf den Rat, die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten oder den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgehe, und vertritt die Auffassung, dass jedenfalls allein der Gerichtshof befugt sei, über diese Frage zu entscheiden.

44

Der Rat habe über seinen Juristischen Dienst – allein oder gemeinsam mit den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten – eine aktive Rolle bei der Festlegung des vorzeitigen Endes ihrer Amtszeit gespielt, daher gehe der Fehler, mit dem der streitige Beschluss behaftet sei, auch auf ihn zurück.

Würdigung durch den Gerichtshof

45

Mit ihrem ersten, ihrem zweiten, ihrem dritten und ihrem fünften Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihren Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses mit der Begründung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen habe, dass er von den als solche handelnden Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und nicht vom Rat erlassen worden sei.

46

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV hervor, dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Ratsmitglieder, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

47

Der Gerichtshof hat demnach, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine Klage gegen solche Handlungen auszuschließen, als maßgebliches Kriterium auf den Urheber der Handlungen abgestellt, unabhängig von ihren verbindlichen Rechtswirkungen.

48

Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten und ihres fünften Rechtsmittelgrundes, wonach die Urheber der Handlungen, auf die sich Art. 263 AEUV beziehe, d. h. die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, weit auszulegen seien, um den streitigen Beschluss als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne dieses Artikels erlassen anzusehen oder um zumindest die beim Gericht erhobene Klage aufgrund der Einbeziehung des Rates in die Annahme und die Bekanntmachung des streitigen Beschlusses einer gegen einen Beschluss des Rates erhobenen Klage gleichzustellen, kann somit nicht gefolgt werden, ohne den klaren Wortlaut dieses Artikels zu missachten.

49

Es ist offensichtlich, dass eine solche Auslegung auch gegen den Willen der Verfasser der Verträge verstieße – den Art. 263 AEUV widerspiegelt, dessen Anwendungsbereich allein auf die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgenommenen Handlungen nach dem Unionsrecht beschränkt ist –, von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Handlungen wie die Entscheidungen über die Ernennung der Mitglieder der Unionsgerichte von der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof auszunehmen.

50

Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes vorbringt, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge oder anderer Rechtsquellen wie des Völkerrechts gehandelt haben.

51

Folglich hat das Gericht keinen Fehler begangen, indem es in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass sich aus Art. 263 AEUV ergibt, dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates tätig werden, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können.

52

Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, da der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ihre Amtszeit als Generalanwältin nicht beendet habe, müssten die Unionsgerichte ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Ernennung eines neuen Generalanwalts bejahen.

53

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da nach Art. 50 Abs. 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag seines Austritts am 1. Februar 2020 nicht mehr anwendbar waren, dieser Staat seit diesem Tag kein Mitgliedstaat mehr ist. Daraus folgt, wie es im achten Absatz der Präambel des Austrittsabkommens heißt, dass die laufenden Amtszeiten der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ernannten, benannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union an diesem Tag automatisch endeten (vgl. dazu den heutigen Beschluss Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C‑684/20 P, Rn. 49).

54

Daher kann der streitige Beschluss nicht dahin verstanden werden, dass er eine Entscheidung mit Rechtswirkungen beinhaltet, die die Rechtsmittelführerin insoweit beschwert, als damit über die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit als Generalanwältin entschieden worden wäre, und im Übrigen auch nicht dahin, dass er auf eine solche Entscheidung gestützt ist, die von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Erklärung vom 29. Januar 2020 getroffen worden wäre (vgl. dazu in Bezug auf diese Erklärung den heutigen Beschluss Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C‑684/20 P, Rn. 48).

55

Außerdem kann der Analyse der Rechtsmittelführerin auf jeden Fall nicht gefolgt werden, da der streitige Beschluss nicht als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne von Art. 263 AEUV erlassen angesehen werden kann.

56

Folglich kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses nicht für zuständig gehalten hat.

57

Folglich sind der erste, der zweite, der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

58

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 32, 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), zu Unrecht als Präzedenzentscheidung eingestuft, obwohl ein solcher Beschluss die Entscheidung in der Sache im vorliegenden Rechtsstreit nicht habe vorwegnehmen können.

59

Außerdem sei dieser Beschluss unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften erlassen worden, insbesondere deshalb, weil die Rechtsmittelführerin nicht angehört worden sei, obwohl keine Dringlichkeit festgestellt worden sei, aber auch deshalb, weil das Vorbringen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, weil es erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sei.

60

Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe dadurch selbst gegen den Grundsatz audi alteram partem verstoßen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Relevanz der in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 12 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271), und des in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Stellung zu nehmen. Damit habe das Gericht nicht nur die Rechtswirkung, sondern auch die Verfahrensfehler dieses Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs in ungerechtfertigter Weise „erweitert“ und „verlängert“.

Würdigung durch den Gerichtshof

61

Was das Vorbringen zu dem Fehler betrifft, den das Gericht in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Tragweite des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C‑424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), begangen haben soll, genügt die Feststellung, dass das Gericht jedenfalls keinen Fehler begangen hat, indem es zum einen in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass ein Rechtsakt zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs gemäß Art. 253 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen erlassen wird, und zum anderen in Rn. 36 dieses Beschlusses dargelegt hat, dass eine nach Art. 263 AEUV erhobene Klage gegen eine solche Handlung offensichtlich unzulässig ist, da sie auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet ist, den die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in Ausübung der Befugnisse dieser Staaten erlassen haben. Daraus folgt, dass das betreffende Vorbringen offensichtlich ins Leere geht.

62

Das Vorbringen zu den Verfahrensverstößen, die beim Erlass dieses Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs begangen worden sein sollen, ist zudem offensichtlich unzulässig, da dieser Beschluss nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

63

Daher ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

64

Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

65

Nach alledem ist, da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

66

Unter diesen Umständen ist dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Beweisaufnahme nicht stattzugeben.

Kosten

67

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

68

Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 

2.

Frau Eleanor Sharpston trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.