URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

16. Dezember 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverschmutzung – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Richtlinie 2003/87/EG – Verbrennungsanlagen für Brennstoffe – Anhang I – Gesamtfeuerungswärmeleistung – Berechnungsmodalitäten – Regel der Zusammenrechnung“

In der Rechtssache C‑575/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 2020, in dem Verfahren

Apollo Tyres (Hungary) Kft.

gegen

Innovációért és Technológiáért Felelős Miniszter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis und M. Ilešič,

Generalanwalt: E. Tanchev ( *2 ),

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Apollo Tyres (Hungary) Kft., vertreten durch T. Biczi, ügyvéd,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils, B. De Meester und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 (ABl. 2018, L 76, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Apollo Tyres (Hungary) Kft. (im Folgenden: Apollo Tyres) und dem Innovációért és Technológiáért Felelős Miniszter (Minister für Innovation und Technologie, Ungarn) (im Folgenden: Minister für Innovation) wegen der Geldbuße, die Letzterer gegen Apollo Tyres mit der Begründung verhängt hat, dass sie Treibhausgase emittiert habe, ohne Inhaberin einer Emissionsgenehmigung zu sein.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)

‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt;

e)

‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

…“

5

Art. 4 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom [System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (EU-EHS)] ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das EU-EHS einbezogen werden.“

6

Art. 7 der Richtlinie 2003/87 sieht vor:

„Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“

7

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II ausgegebenen Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden. Ab 1. Januar 2021 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.“

8

Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Rechtsakte gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.“

9

Art. 27a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen auch Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorangegangen sind, in Betrieb waren, vom EU-EHS ausschließen.“

10

Zu den in Anhang I („Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen“) der Richtlinie genannten Tätigkeiten gehört die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)“.

11

Nr. 3 dieses Anhangs sieht vor:

„Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC‑Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.“

Ungarisches Recht

12

§ 2 Nr. 24 des Az üvegházhatású gázok közösségi kereskedelmi rendszerében és az erőfeszítés-megosztási határozat végrehajtásában történő részvételről szóló 2012. évi CCXVII. törvény (Gesetz CCXVII von 2012 über die Beteiligung am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und die Umsetzung der Lastenteilungsentscheidung) (Magyar Közlöny, 2012/180. [XII.27.]) bestimmt:

„‚Anlage‘: ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I Nr. I bis XXI genannten Tätigkeiten oder andere technologisch damit verbundene Tätigkeiten sowie mit der an einem bestimmten Standort durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden und die die in Anhang I definierte Emissionen von Treibhausgasen verursacht bzw. direkte Auswirkungen auf sie hat.“

13

Nr. 3.1 des Anhangs I dieses Gesetzes definiert die Tätigkeit als „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer nominalen Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MWth (mit Ausnahme von Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle und Siedlungsabfall)“.

14

§ 1 Abs. 5 der Az üvegházhatású gázok közösségi kereskedelmi rendszerében és az erőfeszítés-megosztási határozat végrehajtásában való részvételről szóló 2012. évi CCXVII. törvény végrehajtásának egyes szabályairól szóló 410/2012. (XII. 28.) Korm. rendelet (Regierungsverordnung 410/2012 [XII. 28.] zu bestimmten Durchführungsbestimmungen des Gesetzes CCXVII von 2012 über die Beteiligung am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und die Umsetzung der Lastenteilungsentscheidung) (Magyar Közlöny, 2012/182. [XII.28.]) bestimmt:

„Die Behörde erteilt auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung, mit der die Voraussetzungen der Umweltnutzung festgelegt werden, eine Emissionsgenehmigung, wenn sie feststellt, dass der Betreiber die im Gesetz über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die genauen inhaltlichen Anforderungen der Emissionsgenehmigung sind in Anhang 3 festgelegt.“

15

Nr. 2.7 in Anhang 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Wird die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet, um darüber zu entscheiden, ob sie dem Gemeinschaftssystem unterliegt, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten – einschließlich der gemäß § 15/B des Gesetzes über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ausgenommenen Einheiten (d. h. Reserve- und Ersatzeinheiten) – addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich u. a. um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC‑Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern – einschließlich der gemäß § 15/B des Gesetzes über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ausgenommenen Anlagen – handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme oder Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.“

16

§ 2 Nr. 7 der A 140 kWth és annál nagyobb, de 50 MWth-nál kisebb teljes névleges bemenő hőteljesítményű tüzelőberendezések működési feltételeiről és légszennyező anyagainak kibocsátási határértékeiről szóló 53/2017. (X. 18.) FM rendelet (Verordnung des Ministers für Landwirtschaft 53/2017. [X. 18.] über die Betriebsbedingungen von Feuerungsanlagen mit einer nominalen Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 140 kWth, aber weniger als 50 MWth und die Emissionshöchstmengen ihrer Luftschadstoffe) (Magyar Közlöny, 2017/169. [X.18.]) bestimmt:

„Die Feuerungswärmeleistung ist der in Kilowatt (kWth) oder Megawatt (MWth) ausgedrückte Wärmegehalt des pro Zeiteinheit in der Feuerungsanlage eingesetzten Brennstoffs, der erforderlich ist, damit die Feuerungsanlage mit der in der behördlichen Entscheidung für ihren Betrieb festgelegten nominalen Gesamtfeuerungswärmeleistung betrieben wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Im Rahmen ihrer Reifenherstellung betreibt Apollo Tyres drei Dampfheizkessel.

18

Der Alleinvertreter der Hersteller dieser Heizkessel bescheinigte, dass die maximale Brennleistung der Heizkessel mit Hilfe einer Software auf die Werte von 8,991 MW, 8,791 MW und 8,962 MW eingestellt worden sei. Damit die Wärmeleistung der Heizkessel unter 20 MW bleibe, werde immer ein Heizkessel abgeregelt, so dass die erreichbare Leistung in der Anlage höchstens 17,953 MW (8,991 MW + 8,962 MW) betrage. Dies werde durch den Gasverbrauchszähler sowie die Kesselbücher und Unterlagen, aus denen sich der Gasverbrauch ergebe, belegt. In der Apollo Tyres erteilten, zum Schutz der Luftqualität geänderten Betriebsgenehmigung sei auch angegeben, dass gleichzeitig höchstens zwei Heizkessel mit einer maximalen Gesamtwärmeleistung von 17,953 MW betrieben werden können.

19

Der Minister für Innovation verhängte am 20. März 2020 gegen Apollo Tyres eine Geldbuße in Höhe von 29000000 ungarischen Forint (HUF) (etwa 81200 Euro) wegen der Emission von Treibhausgasen ohne Genehmigung mit der Begründung, dass die Anlage dieses Unternehmens entgegen dessen Vorbringen in Anbetracht der Nennwärmeleistung der drei Heizkessel diese Anlage über eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW verfüge, ohne dass die Beschränkungen der Nennleistung der Heizkessel berücksichtigt werden müssten.

20

Apollo Tyres machte vor dem Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) geltend, der Bescheid sei rechtswidrig.

21

Dieses Gericht möchte wissen, ob es für die Entscheidung über die Einbeziehung einer Anlage in das EU-EHS von Bedeutung ist, ob sich eine zu dieser Anlage gehörende technische Einheit unmittelbar auf die Emissionen auswirkt. Es stelle sich also die Frage, ob in dieser technischen Einheit eine Tätigkeit, bei der Brennstoff verbrannt werde, oder eine unmittelbar damit zusammenhängende Tätigkeit bzw. eine technisch unmittelbar mit einer solchen Tätigkeit verbundene Tätigkeit durchgeführt werden müsse.

22

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann die Richtlinie 2003/87, insbesondere deren Anhang I Nr. 3, dahin ausgelegt werden, dass sich bei der Entscheidung darüber, ob die in einer Anlage durchgeführte Verbrennung von Brennstoffen dem EU-EHS unterliegt, der – nachgewiesenermaßen – abgeregelte Betrieb einer Einheit, die Teil der Anlage ist, auf die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage auswirkt?

Zur Vorlagefrage

23

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage unter Berücksichtigung der von ihrem Betreiber vorgenommenen Beschränkungen der maximalen Feuerungswärmeleistung dieser Anlage zu berechnen ist.

24

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2003/87 darin besteht, ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und letztlich den Schutz der Umwelt bezweckt (Urteil vom 11. November 2021, Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf, C‑938/19, EU:C:2021:908, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sieht vor, dass deren Geltungsbereich die Emissionen aus den in ihrem Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in ihrem Anhang II aufgeführten Treibhausgase – u. a. Kohlendioxid – umfasst (Urteil vom 28. Juli 2016, Vattenfall Europe Generation, C‑457/15, EU:C:2016:613, Rn. 28).

26

Nach Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 bezeichnet der Ausdruck „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

27

Zu den in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten gehört die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW, ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen (Urteil vom 28. Juli 2016, Vattenfall Europe Generation, C‑457/15, EU:C:2016:613, Rn. 35).

28

Nr. 3 dieses Anhangs I stellt eine Regel der Zusammenrechnung auf, die festlegt, wie zu beurteilen ist, ob die Gesamtfeuerungswärmeleistung in einer Anlage über 20 MW liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C‑617/19, EU:C:2021:338, Rn. 59).

29

Nach dieser Regel der Zusammenrechnung wird die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage durch Addition der Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden, berechnet; ausgenommen sind Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen.

30

Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage, in der Brennstoffe verbrannt und dabei Treibhausgase erzeugt werden, aus drei Heizkesseln besteht. Obwohl die maximale Wärmeleistung jedes einzelnen dieser Kessel mehr als 12 MW beträgt, kann ihre jeweilige Wärmeleistung durch ein computergestütztes Verfahren auf 8,991 MW, auf 8,791 MW und auf 8,962 MW gesenkt werden. Darüber hinaus bewirkt ein vom Betreiber dieser Heizkessel installierter Mechanismus, dass nur zwei der drei Heizkessel gleichzeitig betrieben werden können.

31

Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist als Erstes festzustellen, dass die in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte Regel der Zusammenrechnung dahin auszulegen ist, dass grundsätzlich die maximale Feuerungswärmeleistung aller technischen Einheiten, die Bestandteil der betreffenden Anlage sind, zu addieren ist, auch wenn diese Einheiten nicht mit voller Leistung betrieben werden.

32

Erstens steht diese Auslegung mit dem Ziel der Richtlinie 2003/87 in Einklang, das nach deren Art. 1 darin besteht, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken (Urteil vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland, C‑682/17, EU:C:2019:518, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

So lässt sich mit der Berücksichtigung der maximalen Feuerungswärmeleistung der technischen Einheiten der betreffenden Anlage bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Anlage zum einen erreichen, dass weitere Treibhausgase ausstoßende Anlagen den Verpflichtungen unterliegen, die durch diese Richtlinie auferlegt werden, um die Umwelt zu schützen.

34

Zum anderen ermöglicht diese Berücksichtigung sowohl der für die Zuteilung von Zertifikaten zuständigen nationalen Behörde (im Folgenden: zuständige nationale Behörde) als auch den Betreibern ein zuverlässiges Erkennen der Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen.

35

Die Verpflichtungen der Betreiber von dem EU-EHS unterliegenden Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87, insbesondere die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen einzuholen, die Verpflichtung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie, die durch ihre Tätigkeiten verursachten Treibhausgasemissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, und die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie geregelte Verpflichtung, grundsätzlich eine Anzahl von Zertifikaten abzugeben, die den Gesamtemissionen ihrer Anlagen entspricht, wären für die zuständige nationale Behörde äußerst schwer durchzusetzen, wenn es zulässig wäre, eine Anlage auf der Grundlage einfacher, temporärer Änderungen des Umfangs ihrer Brennstoffverbrennung in das EHS einzubeziehen oder daraus auszuschließen.

36

Darüber hinaus gewährleistet die Berücksichtigung der maximalen Feuerungswärmeleistung der technischen Einheiten, die Bestandteil einer Anlage sind, die Vorhersehbarkeit der Beschränkungen, die für die Betreiber von dem EU-EHS unterliegenden Anlagen gelten, und trägt so auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei, der gebietet, dass das Unionsrecht es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Aurubis, C‑271/20, EU:C:2021:959, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Zweitens wird diese Auslegung durch Art. 27a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 bestätigt. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Reserve- oder Ersatzeinheiten einer Anlage vom EU-EHS ausschließen, sofern diese weniger als 300 Stunden in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung dieser Einheiten durch den betreffenden Mitgliedstaat an die Europäische Kommission vorangegangen sind, in Betrieb waren. Die bloße Tatsache, dass eine technische Einheit einer Anlage während eines bestimmten Zeitraums nicht in Betrieb ist, führt somit nicht automatisch dazu, dass die technische Einheit für die Feststellung, ob die Anlage, deren Bestandteil sie ist, dem EU-EHS unterliegt, nicht berücksichtigt werden darf.

38

Darüber hinaus sieht der Leitfaden der Kommission vom 18. März 2010 zur Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87 (Guidance on Interpretation of Annex I of the EU ETS Directive) der, obwohl nicht verbindlich, zur Klärung der Systematik dieser Richtlinie beitragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), in Nr. 3.3.1 vor, dass die Gesamtwärmeleistung normalerweise vom Hersteller angegeben und mit Zustimmung einer Aufsichtsbehörde auf dem technischen Gerät ausgewiesen wird.

39

Drittens wird die Notwendigkeit, bei der Berechnung der Gesamtwärmeleistung einer Anlage die maximale Feuerungswärmeleistung der technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind, zu berücksichtigen, auch dadurch bestätigt, dass mehrere Sprachfassungen von Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87, u. a. die spanische, die griechische, die italienische, die ungarische, die niederländische und die portugiesische Fassung, ausdrücklich auf die „nominale“ Gesamtwärmeleistung der Anlage Bezug nehmen, die mittels Addition der „nominalen“ Wärmeleistungen der technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind, berechnet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 79).

40

Wird das Adjektiv „nominal“ wie im vorliegenden Fall in einem technischen und energetischen Kontext verwendet, bezieht es sich in seiner üblichen Bedeutung auf eine vom Hersteller eines Geräts oder einer Anlage angegebene Eigenschaft oder Leistung oder auch auf die maximale Dauerleistung, die unter normalen Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt der Abnahme dieses Geräts oder dieser Anlage erreicht wird, unabhängig davon, ob das Gerät oder die Anlage gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten unterhalb einer solchen Höchstleistung betrieben werden kann.

41

Allerdings kann als Zweites nicht ausgeschlossen werden, dass die Abregelung oder die Stilllegung einer Anlage oder einer technischen Einheit, die Bestandteil der Anlage ist, unter bestimmten Bedingungen bei der Feststellung, ob die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage weiterhin über 20 MW liegt, berücksichtigt werden kann.

42

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/87 die Betreiber zur Sicherstellung der Richtigkeit der im Rahmen des EU-EHS zu berücksichtigenden Daten und Umstände dazu verpflichtet, die zuständigen nationalen Behörden über jede Erweiterung oder wesentliche Verringerung der Kapazität ihrer Anlagen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnte, zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, ArcelorMittal Rodange et Schifflange, C‑321/15, EU:C:2017:179, Rn. 25 und 26). Ist die Verbrennungskapazität einer Anlage unter 20 MW gesenkt worden, muss der Betreiber somit gegenüber der zuständigen nationalen Behörde geltend machen können, dass seine Anlage nicht mehr der Emissionsgenehmigungspflicht unterliegt.

43

Werden dauerhafte und kontrollierbare Beschränkungen der maximalen Feuerungswärmeleistung einer Anlage oder einer ihrer Einheiten vorgenommen, liefe es überdies dem in Rn. 32 des vorliegenden Urteils dargelegten Ziel der Richtlinie 2003/87 zuwider, diese Beschränkungen bei der Feststellung, ob die Anlage noch unter das EU-EHS fällt, unberücksichtigt zu lassen.

44

In Nr. 4.3 des in Rn. 38 des vorliegenden Urteils erwähnten Leitfadens wird im Übrigen ausgeführt, dass rechtliche oder technische Beschränkungen, die die vollständige Nutzung der maximalen Feuerungswärmeleistung tatsächlich verhindern, berücksichtigt werden können, sofern die zuständige nationale Behörde diese Beschränkungen in einem vollstreckbaren Rechtsakt klar angibt und sie regelmäßig kontrolliert.

45

Nach alledem ist – auch unter Berücksichtigung der nicht verbindlichen Leitlinien in dem genannten Leitfaden – davon auszugehen, dass für die Zwecke der in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Regel der Zusammenrechnung die maximale Feuerungswärmeleistung einer technischen Einheit, die Bestandteil einer Anlage ist, nicht vollständig berücksichtigt werden darf, wenn zum einen diese Kapazität von ihrem Betreiber dauerhaft, d. h. in der Weise, reduziert wurde, dass die Reduzierung nicht ohne größeren technischen Eingriff oder ohne Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde rückgängig gemacht werden kann, und zum anderen sowohl die Reduzierung als auch ihre Dauerhaftigkeit von der Behörde tatsächlich überprüft werden können. Es obliegt dem Betreiber, der Behörde die insoweit erforderlichen Nachweise vorzulegen.

46

Sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind, führt die Stilllegung einer technischen Einheit, die Bestandteil einer Anlage ist, dazu, dass die maximale Feuerungswärmeleistung dieser Einheit für die Zwecke der Regel der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden darf.

47

Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage durch Addition der maximalen Feuerungswärmeleistung der technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind, zu berechnen ist, es sei denn, die vom Betreiber vorgenommenen Beschränkungen dieser maximalen Wärmeleistung sind dauerhaft und das Vorliegen der Beschränkungen und ihre Dauerhaftigkeit können von der für die Zuteilung von Zertifikaten zuständigen nationalen Behörde tatsächlich überprüft werden.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage durch Addition der maximalen Feuerungswärmeleistung der technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind, zu berechnen ist, es sei denn, die vom Betreiber vorgenommenen Beschränkungen dieser maximalen Wärmeleistung sind dauerhaft und das Vorliegen der Beschränkungen und ihre Dauerhaftigkeit können von der für die Zuteilung von Zertifikaten zuständigen nationalen Behörde tatsächlich überprüft werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

( *2 ) Zum Zeitpunkt der Vorlage der Rechtssache in der Generalversammlung am 28. September 2021 amtierender Generalanwalt.