URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Dezember 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Kennzeichnung und Verpackung – Art. 8 Abs. 8 – Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung angebracht sein müssen – Ausgabeautomat für Zigarettenpackungen – Von außen nicht sichtbare gesundheitsbezogene Warnhinweise – Abbildungen von Packungen – Begriff der Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Europäischen Union bestimmt sind“

In der Rechtssache C-370/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2020, in dem Verfahren

Pro Rauchfrei e. V.

gegen

JS e. K.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von JS e. K., vertreten durch Rechtsanwalt A. Meisterernst,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hödlmayr und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 und 8 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pro Rauchfrei e. V. und JS e. K. wegen der von Letzterem verwendeten Ausgabeautomaten für Zigarettenpackungen, bei denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Verpackungen der Zigaretten für den Verbraucher verdeckt werden.

Rechtlicher Rahmen

3

In den Erwägungsgründen 21 bis 24 der Richtlinie 2014/40 heißt es:

„(21)

Im Einklang mit dem Zweck dieser Richtlinie, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern – ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau besonders für junge Menschen –, und im Einklang mit der [Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. 2003, L 22, S. 31)] sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, den Verkauf dieser Erzeugnisse an Kinder und Jugendliche zu verhindern, indem sie geeignete Maßnahmen zur Festlegung und Durchsetzung von Altersgrenzen erlassen.

(22)

Es gibt immer noch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen (bestehend aus einem Bild und einem Text), Informationen über Raucherentwöhnungsangebote und Werbeelementen in und auf Packungen.

(23)

Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten. Ohne weitere Maßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

(24)

Eine Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen ist ferner notwendig, um die auf Unionsebene geltenden Vorschriften an internationale Entwicklungen anzugleichen. Beispielsweise fordern die ... Leitlinien über die Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen [des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control)] große bildliche Warnhinweise auf beiden Hauptdarstellungsflächen, obligatorische Entwöhnungsinformationen und strenge Vorschriften gegen irreführende Angaben. Die Bestimmungen über irreführende Informationen sollen das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der [Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22)] ergänzen …“

4

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

...

b)

bestimmte Aspekte der Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die für Tabakerzeugnisse angewendet werden, um ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu gewährleisten;

...

damit – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird und die Verpflichtungen der Union im Rahmen des [Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs] eingehalten werden.“

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

33.

‚kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis‘ einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration, gemäß dieser Richtlinie;

...

40.

‚in Verkehr bringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; ...

...“

6

Titel II („Tabakerzeugnisse“) der Richtlinie enthält ein Kapitel II („Kennzeichnung und Verpackung“). Der in diesem Kapitel enthaltene Art. 8 („Allgemeine Bestimmungen“) sieht in seinen Abs. 1, 3 und 8 vor:

„(1)   Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung trägt gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß diesem Kapitel in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

...

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sind und dass sie, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden. Auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

...

(8)   Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.“

7

Art. 10 („Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse“) dieser Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:

„Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen trägt kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

a)

bestehen aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II [‚Bilderbibliothek (mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)‘]“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

JS, der in München (Deutschland) zwei Supermärkte betreibt, installierte ab dem 20. Mai 2017 an den Kassen dieser Supermärkte Ausgabeautomaten für Zigarettenpackungen. Die Zigarettenpackungen wurden so in den Ausgabeautomaten vorrätig gehalten, dass sie für die Kunden nicht sichtbar waren. Die auf den Ausgabeautomaten angebrachten Warenauswahltasten ließen zwar anhand einer grafischen Darstellung verschiedene Zigarettenmarken erkennen, wiesen aber nicht die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf.

9

Der Kunde musste, um eine Zigarettenpackung zu kaufen, beim Kassenpersonal um Freigabe des Automaten bitten. Danach musste er selbst die der gewählten Zigarettenpackung entsprechende Auswahltaste drücken, wodurch die Packung aus dem Automaten direkt auf das Kassenband befördert wurde und bezahlt werden konnte.

10

Pro Rauchfrei ist ein gemeinnütziger Verein, der die Rechte von Passivrauchern verteidigt. Der Verein erhob Klage vor dem Landgericht München I (Deutschland) und beantragte, JS zu verbieten, Tabakerzeugnisse, nämlich Zigaretten, mittels eines Automaten so zum Verkauf anzubieten, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen und Außenverpackungen der Tabakerzeugnisse im Zeitpunkt des Anbietens für den Verbraucher verdeckt sind. Hilfsweise beantragte er, JS zu verbieten, solche Erzeugnisse mittels eines Automaten zum Verkauf anzubieten, der nur das Bild der Zigarettenpackungen ohne die auf diesen anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigt.

11

Das Landgericht München I wies die Klage ab.

12

Pro Rauchfrei legte Berufung beim Oberlandesgericht München (Deutschland) ein, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Gegen dieses Urteil legte der Verein Revision zum vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof (Deutschland), ein.

13

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Erfolg der Revision von der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 abhänge.

14

Was Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 betrifft, hat das vorlegende Gericht Zweifel in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „in Verkehr gebracht“ und die Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbots, die Warnhinweise durch „sonstige Gegenstände“ zu verdecken.

15

Zu Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Begriff „Bilder von Packungen“ im Sinne dieser Vorschrift grafische Darstellungen wie die umfasse, die sich auf den Tasten der Ausgabeautomaten befänden. Weiter möchte es wissen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt seien, wenn der Verbraucher vor dem Kauf eine Packung erhalte, die mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen versehen sei. Der Verbraucher könne zwar eine grafische Darstellung auf einem Ausgabeautomaten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgrund ihrer Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo selbst dann mit einer Packung assoziieren, wenn das Bild kein naturgetreues Abbild der Originalverpackung sei. Er habe aber, sobald die Zigarettenpackung vom Ausgabeautomaten ausgeworfen worden sei, die Gelegenheit, diese zu prüfen und die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor Abschluss des Kaufvertrags wahrzunehmen.

16

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird?

2.

Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 enthaltene Verbot, die Warnhinweise „durch sonstige Gegenstände zu verdecken“, den Fall, dass im Rahmen der Warenpräsentation durch einen Automaten die ganze Tabakverpackung verdeckt wird?

3.

Ist das Tatbestandsmerkmal „Bilder von Packungen“ in Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 auch dann erfüllt, wenn es sich bei einer Abbildung zwar nicht um ein naturgetreues Abbild der Originalverpackung handelt, der Verbraucher das Bild aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer Tabakverpackung assoziiert?

4.

Ist den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags die Gelegenheit hat, die Zigarettenverpackungen mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen wahrzunehmen?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

17

Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen ist, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

18

Gemäß dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 müssen Bilder von Packungen und Außenverpackungen eines Tabakerzeugnisses, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie genügen.

19

Nach Art. 8 Abs. 1 in Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 trägt jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß diesem Kapitel in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

20

Somit geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 hervor, dass auf allen Bildern von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu sehen sein müssen.

21

Allerdings wird der Ausdruck „Bilder von Packungen“ weder in diesem Artikel noch in einer anderen Bestimmung der Richtlinie definiert.

22

Wie insoweit der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind bei Fehlen einer solchen Definition Bedeutung und Tragweite von Begriffen anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Was erstens den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Bild“ angeht, hat der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass dieser nicht nur getreue Abbildungen einer Sache, sondern auch die Nachahmung der Form der damit wiedergegebenen Sache erfasst. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom Unionsgesetzgeber gewählten Begriffe etwa in der spanischen („imagen“), deutschen („Bild“), englischen („image“), französischen („image“) oder polnischen („wygląd“) Sprachfassung von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 in diesen verschiedenen Sprachen eine Bedeutung haben, die sich auf eine Nachahmung von Umrissen, Proportionen, Farben und Formen des wiedergegebenen Gegenstands erstreckt.

24

Daraus folgt, dass der Begriff „Bild“ im Sinne dieses Artikels dahin zu verstehen ist, dass er zwar naturgetreue Wiedergaben der Verpackungen von Tabakerzeugnissen umfasst, jedoch nicht auf solche Wiedergaben beschränkt ist.

25

Zweitens wird eine solche Auslegung durch eine Analyse des Kontexts bestätigt, in den sich Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 einfügt. Aus der Überschrift von Anhang II („Bilderbibliothek [mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen]“) dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Begriff „Bild“ die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise umfasst, bei denen es sich gemäß ihrer Definition in Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie um Warnhinweise handelt, die nicht nur Fotografien, sondern auch Texte und Illustrationen umfassen. Demnach kann dieser Begriff nicht dahin verstanden werden, dass mit ihm ausschließlich Fotografien von Verpackungen bezeichnet werden.

26

Drittens steht eine weite Auslegung des Ausdrucks „Bilder von Packungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40, der nicht nur naturgetreue Wiedergaben von Packungen erfasst, sondern auch Bilder, die die Verbraucher mit Verpackungen assoziieren, im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und insbesondere mit dem Ziel ihres Art. 8.

27

Zum einen wird nämlich mit der Richtlinie 2014/40 gemäß ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, und zwar soll sie – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu zielt die Richtlinie darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, die u. a. bestimmte Aspekte der Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, u. a. die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale betreffen, die für Tabakerzeugnisse angewendet werden, um die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

28

Zum anderen besteht, wie auch vom Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt, das Ziel von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 u. a. darin, eine Umgehung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu verhindern, wonach jede Packung eines Tabakerzeugnisses die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen muss. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie stellt nämlich die Wirksamkeit dieser Regelung durch das Verbot sicher, die Warnhinweise zu verdecken oder zu trennen. Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll u. a. verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt. Indem Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 verlangt, dass auch auf den Bildern von Tabakverpackungen die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu sehen sein müssen, soll dies verhindert werden und damit – ähnlich wie mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie – die Wirksamkeit der Regelung in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sichergestellt werden.

29

Durch die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollen insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kindern und jungen Menschen, u. a. die Gesundheitsrisiken des Konsums von Tabakerzeugnissen besser vermittelt, eine starke und nachhaltige emotionale Reaktion ausgelöst und damit die Konsumenten dieser Erzeugnisse motiviert werden, ihren Tabakkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 204).

30

Wie das vorlegende Gericht ausführt, kann jedoch durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden. Daraus folgt, dass eine weite Auslegung des Ausdrucks „Bilder von Packungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40, durch die auch ein solches Bild erfasst wird, dazu führt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf diesen Bildern zu sehen sein müssen, was zu der angestrebten Abschreckungswirkung und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt.

31

Daher ist der Ausdruck „Bilder von Packungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin zu verstehen, dass er auch die Bilder umfasst, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit solchen Packungen assoziiert. Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob es sich im Ausgangsverfahren bei den Bildern von Zigarettenmarken auf den Auswahltasten der dort in Rede stehenden Ausgabeautomaten um Bilder handelt, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung mit Packungen von Tabakerzeugnissen assoziiert.

32

Nach alledem ist Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Zur vierten Frage

33

Mit seiner vierten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen ist, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, mit dieser Bestimmung gleichwohl vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.

34

Gemäß Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 müssen Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, den Bestimmungen von Titel II Kapitel II dieser Richtlinie genügen, so dass auf ihnen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels zu sehen sein müssen.

35

Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, untersagt diese Regelung die Verwendung von für Verbraucher in der Union bestimmten Bildern ohne die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise unabhängig von einem Verkaufsvorgang, der die Erzeugnisse betrifft, auf die sich diese Bilder beziehen.

36

Mithin ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen ist, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.

Zur ersten und zur zweiten Frage

37

In Anbetracht der Antworten auf die dritte und die vierte Frage brauchen die erste und die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

38

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

2.

Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.