URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. August 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 7 Buchst. c – Art. 8 Abs. 1 – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Unterabs. 2 – Art. 9 Abs. 1 – Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderliche Verarbeitung – Im öffentlichen Interesse liegendes Ziel – Verhältnismäßigkeit – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Nationale Regelung, nach der im Internet Daten zu veröffentlichen sind, die in Erklärungen über private Interessen von im öffentlichen Dienst tätigen natürlichen Personen oder von Leitern von Vereinigungen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel erhalten, enthalten sind – Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor“

In der Rechtssache C‑184/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) mit Entscheidung vom 31. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 2020, in dem Verfahren

OT

gegen

Vyriausioji tarnybinės etikos komisija,

Beteiligter:

Fondas „Nevyriausybinių organizacijų informacijos ir paramos centras“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot, A. Kumin und N. Wahl,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und V. Vasiliauskienė als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, Avvocato dello Stato,

der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda, H. Kranenborg und D. Nardi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OT und der Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Oberste Kommission für Dienstethik, Litauen) (im Folgenden: Oberste Ethikkommission) wegen einer Entscheidung der Obersten Ethikkommission, mit der festgestellt wurde, dass OT seine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über private Interessen verletzt habe.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

3

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das mit der Resolution 58/4 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 angenommen wurde und am 14. Dezember 2005 in Kraft trat, wurde von allen Mitgliedstaaten ratifiziert und von der Europäischen Union mit dem Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 (ABl. 2008, L 287, S. 1) genehmigt.

4

In Art. 1 dieses Übereinkommens heißt es:

„Die Zwecke dieses Übereinkommens sind

a)

die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;

c)

die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.“

5

Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens lautet:

„Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschließen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen.“

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

6

Im vierten Erwägungsgrund des vom Europarat am 27. Januar 1999 angenommenen und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Strafrechtsübereinkommens über Korruption heißt es:

„unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet“.

Unionsrecht

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind

7

Das am 28. September 2005 in Kraft getretene Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. 1997, C 195, S. 2), sieht in Art. 2 („Bestechlichkeit“) vor:

„(1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.“

8

Art. 3 („Bestechung“) dieses Übereinkommens lautet:

„(1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.“

Richtlinie 95/46/EG

9

In den Erwägungsgründen 10, 30 und 33 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) hieß es:

„(10)

Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und ‑freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluss oder die Erfüllung eines für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im Interesse einer anderen Person erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. …

(33)

Daten, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, die Grundfreiheiten oder die Privatsphäre zu beeinträchtigen, dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot müssen ausdrücklich vorgesehen werden bei spezifischen Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung dieser Daten für gewisse auf das Gesundheitswesen bezogene Zwecke von Personen vorgenommen wird, die nach dem einzelstaatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder wenn die Verarbeitung für berechtigte Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, deren Ziel es ist, die Ausübung von Grundfreiheiten zu ermöglichen.“

10

Der Gegenstand dieser Richtlinie war in deren Art. 1 festgelegt, der wie folgt lautete:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.“

11

Art. 2 der Richtlinie bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)

‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

…“

12

Kapitel II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 war in neun Abschnitte untergliedert.

13

In Abschnitt I („Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten“) bestimmte Art. 6 der Richtlinie:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a)

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)

für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. …

c)

den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen;

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.“

14

In Abschnitt II („Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten“) bestimmte Art. 7 der Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

c)

die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

e)

die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

…“

15

In Abschnitt III („Besondere Kategorien der Verarbeitung“) sah Art. 8 („Verarbeitungen besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen.

…“

DSGVO

16

Gemäß Art. 94 Abs. 1 der DSGVO wurde die Richtlinie 95/46 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch diese Verordnung aufgehoben. Nach ihrem Art. 99 Abs. 2 gilt die DSGVO seit diesem Datum.

17

In den Erwägungsgründen 4, 10, 26, 35, 39 und 51 dieser Verordnung heißt es:

„(4)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)] anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

(10)

Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. … Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. … Diese Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden ‚sensible Daten‘). Diesbezüglich schließt diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.

(26)

Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. … Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. …

(35)

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. …

(39)

… Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. …

(51)

Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. … Derartige personenbezogene Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, möglich ist. Zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder bei bestimmten Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.“

18

Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) der DSGVO bestimmt in Abs. 2:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

19

In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.

‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

15.

‚Gesundheitsdaten‘ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

…“

20

Kapitel II („Grundsätze“) der DSGVO umfasst deren Art. 5 bis 11.

21

Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Personenbezogene Daten müssen

a)

auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

b)

für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; … (‚Zweckbindung‘);

c)

dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);

…“

22

Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) der Verordnung sieht in den Abs. 1 und 3 vor:

„(1)   Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

e)

die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(3)   Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)

Unionsrecht oder

b)

das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. … Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“

23

Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) der Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

g)

die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

…“

Litauisches Recht

24

Das Lietuvos Respublikos viešųjų ir privačių interesų derinimo valstybinėje tarnyboje įstatymas Nr. VIII‑371 (Gesetz Nr. VIII‑371 der Republik Litauen über den Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen im öffentlichen Dienst) vom 2. Juli 1997 (Žin., 1997, Nr. 67-1659) in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Gesetz über den Interessenausgleich) zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab, die privaten Interessen der im öffentlichen Dienst tätigen Personen und die öffentlichen Interessen der Gesellschaft zum Ausgleich zu bringen, bei der Entscheidungsfindung den Vorrang des öffentlichen Interesses sicherzustellen, die Unparteilichkeit der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten sowie dem Auftreten und der Entwicklung von Korruption im öffentlichen Dienst vorzubeugen.

25

Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen unter den Begriff „im öffentlichen Dienst tätige Personen“ u. a. Personen, die in Vereinigungen oder öffentlichen Einrichtungen arbeiten, die aus dem Haushalt oder sonstigen Mitteln des Staates oder einer Gebietskörperschaft finanziert werden, und denen administrative Befugnisse übertragen sind.

26

Art. 3 („Verpflichtungen von Personen, die sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben oder im öffentlichen Dienst tätig sind oder waren“) dieses Gesetzes sieht in den Abs. 2 und 3 vor:

„(2)   Personen, die sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben oder im öffentlichen Dienst tätig sind, sowie die weiteren in Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Personen sind verpflichtet, ihre privaten Interessen zu deklarieren.

(3)   Personen, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, unterliegen den in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Beschränkungen.“

27

Art. 4 („Erklärung über private Interessen“) des Gesetzes über den Interessenausgleich bestimmt in Abs. 1:

„Jede Person, die im öffentlichen Dienst tätig ist, sowie jede Person, die sich um Ämter im öffentlichen Dienst bewirbt, hat ihre privaten Interessen zu deklarieren, indem sie eine Erklärung über private Interessen (im Folgenden: Erklärung) gemäß den in diesem Gesetz und anderen Rechtsakten vorgesehenen Modalitäten abgibt. …“

28

Art. 5 dieses Gesetzes lautet:

„(1)   Personen, die ihre privaten Interessen deklarieren, sind verpflichtet, ihre Erklärung auf elektronischem Wege nach den von der [Obersten Ethikkommission] festgelegten Modalitäten innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Wahl, Einstellung oder Ernennung abzugeben (außer in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie der Abs. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels).

(2)   Personen, die sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewerben (mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Personen und der Personen, deren Daten kraft Gesetzes der Geheimhaltung unterliegen und/oder die eine Tätigkeit im Bereich der Nachrichtendienste, der Spionageabwehr oder der geheimdienstlichen Kriminalitätsbekämpfung ausüben), geben ihre Erklärung vor ihrer Wahl, Einstellung oder Ernennung ab, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(3)   Personen, deren Daten kraft Gesetzes der Geheimhaltung unterliegen und/oder die eine Tätigkeit im Bereich der Nachrichtendienste, der Spionageabwehr oder der geheimdienstlichen Kriminalitätsbekämpfung ausüben, geben ihre Erklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Wahl, Einstellung oder Ernennung bei dem Leiter (bzw. seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter) der Einrichtung (bzw. der juristischen Person), bei der sie arbeiten, nach den von dieser Einrichtung (bzw. juristischen Person) festgelegten Modalitäten ab.

(4)   Die Mitglieder der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ausschüsse, die vom Leiter einer Haushaltsbehörde mit der Vergabe von Aufträgen im vereinfachten Verfahren betrauten Personen und die in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tätigen Sachverständigen geben ihre Erklärung über private Interessen (falls sie noch keine solche abgegeben haben) vor Beginn ihrer Beteiligung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege ab. Ein Mitglied eines für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ausschusses, eine vom Leiter einer Haushaltsbehörde mit der Vergabe von Aufträgen im vereinfachten Verfahren betraute Person oder ein in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tätiger Sachverständiger, das/die/der keine Erklärung über private Interessen abgegeben hat, ist nicht zur Beteiligung am Vergabeverfahren befugt und muss der betreffenden Aufgaben entbunden werden.

(5)   Soweit dies in den Vorschriften, die die Arbeitsweise der den Betroffenen beschäftigenden Einrichtung (bzw. juristischen Person) regeln, vorgesehen ist, so kann die Erklärung nicht nur beim Leiter (bzw. seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter) dieser Einrichtung (bzw. juristischen Person) abgegeben werden, sondern auch beim Verantwortlichen (bzw. seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter) einer im Auftrag oder für Rechnung dieser Einrichtung (bzw. juristischen Person) handelnden juristischen Person oder einer anderen juristischen Person abgegeben werden.

(6)   Die Einrichtungen, die befugt sind, auf die Erklärungen zuzugreifen, fordern diese in den vorgesehenen Fällen und nach den gesetzlich festgelegten Modalitäten beim Arbeitgeber der erklärungspflichtigen Person oder bei der [Obersten Ethikkommission] an.“

29

Art. 6 („Inhalt der Erklärung“) dieses Gesetzes lautet:

„(1)   Die erklärungspflichtige Person macht in ihrer Erklärung folgende sie selbst und ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner betreffenden Angaben:

1.

Vorname, Name, persönliche Kennnummer, Sozialversicherungsnummer, Arbeitgeber und Funktionen;

2.

juristische Person, an der die erklärungspflichtige Person oder ihr Ehegatte, Lebensgefährte oder Partner als Teilhaber oder Gesellschafter beteiligt ist;

3.

selbständige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes der Republik Litauen über die Einkommensteuer;

4.

Zugehörigkeit zu Unternehmen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Fonds und dort ausgeübte Funktionen, mit Ausnahme der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder Gewerkschaften;

5.

in den letzten zwölf Kalendermonaten erhaltene Geschenke (außer von Nahestehenden) im Wert von mehr als 150 Euro;

6.

Informationen über in den letzten zwölf Kalendermonaten abgeschlossene Transaktionen und andere laufende Transaktionen, wenn der Wert der Transaktion 3000 Euro übersteigt;

7.

nahestehende Personen oder andere der erklärungspflichtigen Person bekannte Personen oder Daten, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

(2)   Die erklärungspflichtige Person braucht die Angaben zu ihrem Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner nicht zu machen, wenn sie von diesem getrennt lebt, mit ihm keinen gemeinsamen Haushalt bildet und daher nicht im Besitz dieser Daten ist.“

30

Art. 10 („Öffentlichkeit der Daten betreffend die privaten Interessen“) des Gesetzes bestimmt:

„(1)   Die Daten in den Erklärungen der Mandatsträger und Personen in politischen Ämtern, der Beamten und Bediensteten des Staates, der Richter, der Leiter und stellvertretenden Leiter von Organen des Staates oder einer Gebietskörperschaft, der Beamten und Bediensteten des politischen (persönlichen) Vertrauens, der Beamten des Staates, die die Funktionen von Leitern und stellvertretenden Leitern von Untereinheiten von Organen oder Einrichtungen ausüben, der Leiter und stellvertretenden Leiter von öffentlichen Unternehmen und Haushaltsbehörden des Staates oder einer Gebietskörperschaft, der Leiter und stellvertretenden Leiter von Vereinigungen oder öffentlichen Einrichtungen, die Mittel aus dem Staatshaushalt oder dem Haushalt einer Gebietskörperschaft erhalten, der Beschäftigten der Bank von Litauen, die mit Befugnissen der öffentlichen Verwaltung ausgestattet sind (Überwachung der Finanzmärkte, außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzmarktakteuren und andere Funktionen der öffentlichen Verwaltung), der Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Staat oder eine Gebietskörperschaft in einem Umfang beteiligt ist, der ihnen mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschafter verschafft, der Mitglieder des Verwaltungsrats von öffentlichen Unternehmen des Staates oder einer Gebietskörperschaft, der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden politischer Parteien, der Berater ohne Vergütung, Assistenten und Berater von Mandatsträgern und Personen in politischen Ämtern, der von den Ausschüssen des Parlaments der Republik Litauen zugelassenen Experten, der Mitglieder der Ministerkollegien, der Mitglieder des Rates der gesetzlichen Krankenversicherung, der Berater ohne Vergütung des Rates der gesetzlichen Krankenversicherung, der Mitglieder des Nationalen Gesundheitsrats, der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die Inhaber einer Zulassung zur Niederlassung in einem Gesundheitsberuf oder als Apotheker sind und bei Haushaltsbehörden oder Behörden des Staates oder einer Gebietskörperschaft, bei öffentlichen Unternehmen des Staates oder einer Gebietskörperschaft oder bei Unternehmen tätig sind, an denen der Staat oder eine Gebietskörperschaft in einem Umfang beteiligt ist, der ihnen mehr als die Hälfte der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschafter verschafft, sowie die Daten der Mitglieder der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ausschüsse, der vom Leiter einer Haushaltsbehörde mit der Vergabe von Aufträgen im vereinfachten Verfahren betrauten Personen und der in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tätigen Sachverständigen (mit Ausnahme der Daten in den Erklärungen der Personen, deren Daten kraft Gesetzes der Geheimhaltung unterliegen und/oder die eine Tätigkeit im Bereich der Nachrichtendienste, der Spionageabwehr oder der geheimdienstlichen Kriminalitätsbekämpfung ausüben) sind öffentlich und werden auf der Website der Obersten Ethikkommission nach Maßgabe der von ihr festgelegten Modalitäten veröffentlicht. Verliert eine Person, deren Daten öffentlich sind, den Status der erklärungspflichtigen Person, nimmt die Oberste Ethikkommission die Erklärung auf Antrag der betroffenen Person von ihrer Website.

(2)   Folgende in der Erklärung angegebenen Daten dürfen nicht veröffentlicht werden: die persönliche Kennnummer, die Sozialversicherungsnummer, besondere personenbezogene Daten sowie sonstige Angaben, deren Offenlegung gesetzlich verboten ist. Ferner werden die Daten der anderen Partei einer Transaktion, wenn diese eine natürliche Person ist, nicht veröffentlicht.“

31

In Art. 22 („Für die Kontrolle zuständige Behörden und Bedienstete“) des Gesetzes über den Interessenausgleich heißt es:

„Die Art und Weise, in der die von diesem Gesetz erfassten Personen dieses Gesetz anwenden, wird kontrolliert von

1.

der [Obersten Ethikkommission];

2.

den Leitern (bzw. ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern) der betreffenden Organe oder Einrichtungen des Staates oder der Gebietskörperschaften;

3.

dem Leiter der Haushaltsbehörde oder den von ihm ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen (in Bezug auf die Mitglieder von für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ausschüssen, die Personen, die vom Leiter einer Haushaltsbehörde mit der Auftragsvergabe im vereinfachten Verfahren betraut worden sind, und die in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tätigen Sachverständigen);

4.

anderen staatlichen Organen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3)   Bei Vorliegen tatsachengestützter Informationen, dass eine Person den Anforderungen dieses Gesetzes nicht nachkommt, führen die Leiter (bzw. ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter) der Organe oder Einrichtungen des Staates bzw. der Gebietskörperschaften oder das kollegial geleitete Organ des Staates bzw. der Gebietskörperschaft von sich aus oder auf Anweisung der [Obersten Ethikkommission] eine Untersuchung über die dienstliche Tätigkeit der im öffentlichen Dienst tätigen Person durch. Die [Oberste Ethikkommission] wird über die Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet; sie kann beurteilen, ob die im Untersuchungsbericht enthaltene Würdigung des Verhaltens des Betroffenen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang steht. …“

32

In Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes der Republik Litauen über den Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über den Interessenausgleich), in dem der Begriff „im öffentlichen Dienst tätige Personen“ definiert wird, werden als unter diesen Begriff fallende Personen nicht mehr die Personen genannt, die in Vereinigungen oder öffentlichen Einrichtungen arbeiten, die aus dem Haushalt oder sonstigen Mitteln des Staates oder einer Gebietskörperschaft finanziert werden, und denen administrative Befugnisse übertragen sind.

33

Art. 4 Abs. 3 des geänderten Gesetzes über den Interessenausgleich bestimmt:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Erklärung über private Interessen sowie die Art. 11 und 13 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf

8.

Leiter von Haushaltsbehörden oder Vergabestellen (im Folgenden zusammen: Vergabestelle), Mitglieder der für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Ausschüsse einer Vergabestelle, Personen, die vom Leiter einer Vergabestelle mit der Auftragsvergabe im vereinfachten Verfahren betraut worden sind, Sachverständige, die in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tätig werden, Initiatoren einer Konzession … einer Vergabestelle im Bereich der Versorgungsleistungen, der Abwasserbehandlung, der Energie, des Verkehrs oder der Postdienstleistungen;

…“

34

Art. 2 Abs. 8 des Lietuvos Respublikos asmens duomenų teisinės apsaugos įstatymas Nr. I‑1374 (Gesetz Nr. I‑1374 der Republik Litauen über den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten) vom 11. Juni 1996 (Žin., 1996, Nr. 63‑1479) in der bis zum 16. Juli 2018 geltenden Fassung lautete:

„Der Ausdruck ‚besondere personenbezogene Daten‘ bezeichnet Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen, religiösen, weltanschaulichen oder sonstigen Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person sowie Informationen über eine strafrechtliche Verurteilung dieser Person.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

35

Die Oberste Ethikkommission ist eine Behörde, die u. a. dafür zuständig ist, für die Anwendung des Gesetzes über den Interessenausgleich zu sorgen und insbesondere die Erklärungen über private Interessen entgegenzunehmen und zu kontrollieren.

36

OT ist der Leiter von QP, einer im Bereich des Umweltschutzes tätigen Einrichtung litauischen Rechts, die öffentliche Mittel erhält.

37

Mit Entscheidung vom 7. Februar 2018 stellte die Oberste Ethikkommission fest, dass OT gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich verstoßen habe, da er keine Erklärung über private Interessen vorgelegt habe.

38

Am 6. März 2018 erhob OT beim vorlegenden Gericht eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung.

39

Zur Begründung seiner Klage macht OT zum einen geltend, er gehöre nicht zu den von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich erfassten Personen, die der Pflicht zur Erklärung privater Interessen unterlägen. Als Leiter von QP habe er nämlich keine Befugnisse zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und erbringe keinerlei öffentliche Dienstleistung zugunsten der Bevölkerung. Zudem übe QP als Nichtregierungsorganisation ihre Tätigkeit unabhängig von der öffentlichen Gewalt aus.

40

Zum anderen macht OT für den Fall einer Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über private Interessen geltend, dass die Veröffentlichung dieser Erklärung jedenfalls sowohl sein eigenes Recht auf Achtung seines Privatlebens als auch das der anderen Personen, die er gegebenenfalls in seiner Erklärung angeben müsste, verletzen würde.

41

Die Oberste Ethikkommission macht geltend, da OT in einer Einrichtung, die mit Mitteln aus Strukturfonds der Union und aus dem Haushalt des litauischen Staates finanziert werde, über administrative Befugnisse verfüge, sei er, wenngleich er kein Beamter sei, zur Abgabe einer Erklärung über private Interessen verpflichtet, selbst wenn man unterstelle, dass er keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Die Veröffentlichung einer solchen Erklärung möge zwar einen Eingriff in das Privatleben des Betroffenen und seines Ehegatten darstellen, doch sei dieser Eingriff im Gesetz über den Interessenausgleich vorgesehen.

42

Das vorlegende Gericht führt aus, es sei zweifelhaft, ob die im Gesetz über den Interessenausgleich vorgesehene Regelung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 der DSGVO sowie mit Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbar sei. Die in einer Erklärung über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten könnten Informationen über das Privatleben der erklärungspflichtigen Person, ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners oder ihrer Kinder offenlegen, so dass ihre Verbreitung geeignet sei, das Recht der betroffenen Personen auf Achtung ihres Privatlebens zu verletzen. Diese Daten könnten nämlich besonders sensible Informationen offenbaren, wie etwa die Tatsache, dass die betroffene Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder mit einer Person gleichen Geschlechts lebe, und die Verbreitung dieser Informationen könne zu erheblichen Unannehmlichkeiten im Privatleben dieser Personen führen. Die Daten über von der erklärungspflichtigen Person und ihrem Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner erhaltenen Geschenke und von ihnen abgeschlossenen Transaktionen offenbarten ebenfalls bestimmte Einzelheiten ihres Privatlebens. Die Daten über Angehörige oder Bekannte der erklärungspflichtigen Person, die einen Interessenkonflikt begründen könnten, offenbarten außerdem Informationen über die Familie dieser Person und ihre persönlichen Beziehungen.

43

Auch wenn das Gesetz über den Interessenausgleich darauf abziele, die Wahrung des Grundsatzes der Transparenz bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, insbesondere beim Erlass von Entscheidungen mit Bezug zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses, zu gewährleisten, sei es zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, Umstände, die den Erlass solcher Entscheidungen beeinflussen könnten, im Internet zu veröffentlichen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die in Art. 5 dieses Gesetzes genannten Einrichtungen sowie die Kontrollfunktion der in Art. 22 dieses Gesetzes bezeichneten Stellen reichten aus, um die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten.

44

Unter diesen Umständen hat der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der DSGVO festgelegte Bedingung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der DSGVO festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderung, dass das Recht des Mitgliedstaats ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss, und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung der in Erklärungen über private Interessen enthaltenen Daten und deren Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, der Obersten Ethikkommission, verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

2.

Ist das in Art. 9 Abs. 1 der DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der DSGVO festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g dieser Bestimmung genannten Bedingung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein muss, auch im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten in Erklärungen über private Interessen verlangen darf, durch die personenbezogene Daten offenbart werden können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, der Obersten Ethikkommission, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

45

Die litauische Regierung und die Europäische Kommission haben darauf hingewiesen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nach der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über den Interessenausgleich nicht mehr in den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle.

46

Die Kommission führt außerdem aus, dass der Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen), der vom vorlegenden Gericht angerufen worden sei, um die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Vorschriften des Gesetzes über den Interessenausgleich zu beurteilen, in einem Urteil vom 20. September 2018 festgestellt habe, dass Art. 10 dieses Gesetzes, der die Veröffentlichung der Daten betreffend die privaten Interessen vorschreibe, im Ausgangsrechtsstreit nicht entscheidungserheblich sei.

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 12. März 1998, Djabali, C‑314/96, EU:C:1998:104, Rn. 17, und Beschluss vom 3. Dezember 2020, Fedasil, C‑67/20 bis C‑69/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1024, Rn. 18).

48

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin zum einen klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidung anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung geltenden nationalen Vorschriften zu beurteilen sei. Nach dem Gesetz über den Interessenausgleich zählten zu den Personen, die eine Erklärung über private Interessen abgeben müssten, auch Personen, die in Vereinigungen oder öffentlichen Einrichtungen arbeiteten, die aus dem Haushalt oder sonstigen Mitteln des Staates oder einer Gebietskörperschaft finanziert würden, und denen administrative Befugnisse übertragen seien.

50

Überdies könne der Kläger des Ausgangsverfahrens, auch wenn er nicht mehr einer im öffentlichen Dienst tätigen Person im Sinne des geänderten Gesetzes über den Interessenausgleich gleichgestellt werden könne, gleichwohl unter die in Art. 4 Abs. 3 Nr. 8 dieses Gesetzes genannte Personengruppe fallen und daher zur Abgabe einer Erklärung über private Interessen verpflichtet werden.

51

Zum anderen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass es für den Ausgangsrechtsstreit ohne Belang sei, dass der Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) mit Urteil vom 20. September 2018 den Antrag des vorlegenden Gerichts, über die Vereinbarkeit von Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Interessenausgleich mit der Verfassung der Republik Litauen und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, dass die im Ausgangsverfahren zu klärende Frage nicht die Öffentlichkeit der in den Erklärungen über private Interessen enthaltenen Daten, sondern die Pflicht zur Abgabe einer solchen Erklärung betreffe.

52

Insoweit gelte es zu bedenken, dass, auch wenn es im Ausgangsverfahren, wie der Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) ausgeführt habe, in der Tat darum gehe, ob der Kläger durch Nichterfüllung seiner Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über private Interessen gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes verstoßen habe, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung gleichwohl die Berücksichtigung der zwingenden Folgen einer solchen Abgabe erfordere, die sich aus der Anwendung von Art. 10 dieses Gesetzes ergäben, nämlich die Veröffentlichung bestimmter in der Interessenerklärung enthaltener Daten auf der Website der Obersten Ethikkommission, zumal der Kläger zur Stützung seiner Anfechtungsklage gegen die fragliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung geltend mache.

53

In Anbetracht dieser Angaben des vorlegenden Gerichts reichen die von der litauischen Regierung und der Kommission angeführten Gesichtspunkte nicht aus, um die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zu widerlegen, und es kann nicht als offensichtlich angesehen werden, dass die erbetene Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem hypothetischer Natur ist; vielmehr ist zu erwarten, dass das vorlegende Gericht diese Auslegung bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen wird. Im Übrigen verfügt der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

54

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zu dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht

55

Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung der DSGVO. Gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 ist diese Verordnung am 25. Mai 2018 anwendbar geworden, und wie aus ihrem Art. 94 Abs. 1 hervorgeht, wurde die Richtlinie 95/46 am selben Tag durch die DSGVO aufgehoben.

56

Folglich war für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung, die von der Obersten Ethikkommission am 7. Februar 2018 erlassen wurde, die Richtlinie 95/46 maßgeblich.

57

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass die Oberste Ethikkommission dem Kläger des Ausgangsverfahrens mit dieser Entscheidung zur Last gelegt hat, unter Verstoß gegen das Gesetz über den Interessenausgleich keine Erklärung über private Interessen abgegeben zu haben. Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Informationen und mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem 25. Mai 2018, d. h. dem Tag, an dem die DSGVO anwendbar geworden ist, eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht ausgeschlossen, dass diese Verordnung zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

58

Im Übrigen braucht nicht zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und den in den beiden Vorlagefragen in ihrer umformulierten Fassung genannten Bestimmungen der DSGVO unterschieden zu werden, da diese Bestimmungen einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C‑494/12, EU:C:2013:758, Rn. 18).

59

Um die Fragen des vorlegenden Gerichts zweckdienlich zu beantworten, sind sie also auf der Grundlage sowohl der Richtlinie 95/46 als auch der DSGVO zu prüfen.

Zur ersten Frage

60

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 der DSGVO im Licht der Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die vorsieht, dass personenbezogene Daten, die in Erklärungen über private Interessen enthalten sind, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung gegenüber der für die Entgegennahme und inhaltlichen Kontrolle dieser Erklärungen zuständigen nationalen Behörde abgeben muss, im Internet veröffentlicht werden.

61

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund sowie die DSGVO gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 4 und 10 u. a. zum Ziel haben, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens.

62

Zu diesem Zweck enthalten Kapitel II der Richtlinie 95/46 sowie die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. die Rechte der betroffenen Person, die bei dieser Verarbeitung beachtet werden müssen. Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, und vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C‑175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

63

Im vorliegenden Fall sieht Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich vor, dass die Oberste Ethikkommission auf ihrer Website Informationen veröffentlicht, die in den von den in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Verantwortungsträgern vorgelegten Erklärungen über private Interessen enthalten sind und deren Inhalt in Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes festgelegt ist, mit Ausnahme der Informationen, die in Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführt sind.

64

Insoweit ist hervorzuheben, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen ausschließlich die Veröffentlichung der in der Erklärung über private Interessen, die der Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abgeben muss, enthaltenen Informationen auf der Website der Obersten Ethikkommission betreffen, und nicht die Erklärungspflicht als solche oder die Veröffentlichung einer Interessenerklärung unter anderen Umständen.

65

Da sich die Informationen, die zur Veröffentlichung auf der Website der Obersten Ethikkommission bestimmt sind, auf natürliche Personen beziehen, die durch Vor- und Nachnamen identifiziert sind, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 1 der DSGVO. Der Umstand, dass diese Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stehen, ändert hieran nichts (Urteil vom 9. März 2017, Manni, C‑398/15, EU:C:2017:197, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner stellt der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C‑230/14, EU:C:2015:639, Rn. 37), für die die Oberste Ethikkommission der Verantwortliche im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 101).

66

Nach dieser Klarstellung ist zu prüfen, ob Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 der DSGVO, betrachtet im Licht der Art. 7 und 8 der Charta, dem entgegenstehen, dass ein Teil der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht wird, wie dies in Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich vorgesehen ist.

67

Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DSGVO enthalten eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 und nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der DSGVO, den das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage anführt, ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Außerdem ist nach Art. 7 Buchst. c dieser Richtlinie und nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO, auf den das vorlegende Gericht in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens Bezug genommen hat, auch die Verarbeitung rechtmäßig, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

69

Art. 6 Abs. 3 der DSGVO stellt in Bezug auf diese beiden Fälle der Rechtmäßigkeit klar, dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruhen muss, dem der Verantwortliche unterliegt, und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen und entsprechend auf Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 zu übertragen.

70

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach diesem Grundsatz dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Im vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass ein Teil der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website der Obersten Ethikkommission veröffentlicht wird, Folge einer gesetzlichen Bestimmung des mitgliedstaatlichen Rechts, dem die Oberste Ethikkommission unterliegt, nämlich Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich. Folglich ist diese Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der diese Behörde als Verantwortliche unterliegt, und fällt somit unter den in Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO genannten Fall. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter Art. 7 Buchst. e dieser Richtlinie und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e dieser Verordnung fällt.

72

Da außerdem, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich den Umfang, in dem die Ausübung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt wird, festlegt, ist der sich daraus ergebende Eingriff als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C‑175/20, EU:C:2022:124, Rn. 54).

73

Wie jedoch in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich als Rechtsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Datenverarbeitung auch den weiteren Anforderungen genügen, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 3 der DSGVO ergeben; insbesondere muss er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

74

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich, dass dieses Gesetz dadurch, dass es den Grundsatz der Transparenz der Interessenerklärungen aufstellt, darauf abzielt, bei der Entscheidungsfindung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen den Vorrang des öffentlichen Interesses sicherzustellen, die Unparteilichkeit der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten und Interessenkonflikten sowie dem Auftreten und der Entwicklung von Korruption im öffentlichen Dienst vorzubeugen.

75

Da diese Ziele darin bestehen, die Garantien für Redlichkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Entscheidungsträger zu stärken, Interessenkonflikten vorzubeugen und Korruption im öffentlichen Sektor zu bekämpfen, liegen sie unbestreitbar im öffentlichen Interesse und sind folglich legitim.

76

Denn indem dafür Sorge getragen wird, dass die öffentlichen Entscheidungsträger ihre Aufgaben unparteiisch und objektiv wahrnehmen, und indem verhindert wird, dass sie von Erwägungen im Zusammenhang mit privaten Interessen beeinflusst werden, wird angestrebt, die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Güter zu gewährleisten.

77

Überdies stellt die Bekämpfung der Korruption ein Ziel dar, dem sich die Mitgliedstaaten sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Unionsebene verschrieben haben.

78

Auf Unionsebene sind die Mitgliedstaaten insbesondere dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, beigetreten, wonach jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit Korruption mit Beamtenbeteiligung – in Form sowohl von Bestechung als auch von Bestechlichkeit – strafrechtlich geahndet wird.

79

Auf internationaler Ebene bestimmt Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, dass dieses Übereinkommen u. a. die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption sowie die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände zum Ziel hat. Zu diesem Zweck sieht Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens vor, dass „[j]eder Vertragsstaat … in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt [ist], Regelungen zu beschließen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen“.

80

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die nach dem Gesetz über den Interessenausgleich erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten darauf abzielt, von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta bzw. im öffentlichen Interesse liegenden und daher legitimen Zielen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der DSGVO zu entsprechen.

81

Folglich lassen die in den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils genannten Ziele gemäß diesen Bestimmungen Einschränkungen der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu, vorausgesetzt, dass sie diesen Zielen tatsächlich entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

82

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Online-Veröffentlichung eines Teils der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung bei der Obersten Ethikkommission abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website dieser Behörde geeignet ist, die in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich definierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 109).

83

Was zunächst die Frage betrifft, ob die Veröffentlichung von in Erklärungen über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website der Obersten Ethikkommission geeignet ist, das in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich definierte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, so ist festzustellen, dass die Online-Veröffentlichung bestimmter personenbezogener Daten, die in den von den öffentlichen Entscheidungsträgern abgegebenen Erklärungen über private Interessen enthalten sind, dazu angetan ist, diese Entscheidungsträger zu unparteiischem Handeln anzuhalten, da etwaige Interessenkonflikte, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinflussen könnten, durch diese Veröffentlichung aufgedeckt werden können. Eine solche Umsetzung des Transparenzgrundsatzes ist daher geeignet, Interessenkonflikten und Korruption vorzubeugen, die Verantwortung der Akteure des öffentlichen Sektors zu erhöhen und damit das Vertrauen der Bürger in das öffentliche Handeln zu stärken.

84

Folglich erscheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme geeignet, zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele beizutragen.

85

Was sodann die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so geht aus dem 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Ziel, Interessenkonflikten und Korruption im öffentlichen Sektor durch Stärkung der Redlichkeit und Unparteilichkeit seiner Verantwortungsträger vorzubeugen, in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könnte, die weniger stark in die Rechte der Leiter von öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtungen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen würden.

86

Bei dieser Prüfung sind zum einen alle dem betreffenden Mitgliedstaat eigenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa das Bestehen anderweitiger Maßnahmen zur Verhütung von Interessenkonflikten und zur Bekämpfung der Korruption sowie das Ausmaß solcher Konflikte und des Phänomens der Korruption im öffentlichen Dienst, und zum anderen die Art der betreffenden Informationen und die Bedeutung der von der erklärungspflichtigen Person wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere die hierarchische Stellung dieser Person, der Umfang der ihr gegebenenfalls übertragenen Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung und die Befugnisse, über die sie in Bezug auf Bindung und Verwaltung öffentlicher Mittel verfügt.

87

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, offenbar davon ausgeht, dass die Pflicht, private Interessen gegenüber den in den Art. 5 und 22 des Gesetzes über den Interessenausgleich genannten Stellen zu deklarieren, sowie die von diesen Stellen vorgenommene Kontrolle der Erfüllung dieser Pflicht und des Inhalts dieser Erklärung genügen würden, um die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele, nämlich die Verhütung von Interessenkonflikten und die Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Sektor, ebenso wirksam zu erreichen.

88

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts besteht eines der Hauptargumente, die die Oberste Ethikkommission im Ausgangsverfahren vorgebracht hat, um die Veröffentlichung der Erklärungen über private Interessen zu rechtfertigen, darin, dass sie nicht über ausreichende personelle Mittel verfüge, um alle ihr vorgelegten Erklärungen tatsächlich zu kontrollieren.

89

Es ist jedoch zu betonen, dass die mangelnde Zuweisung von Mitteln an Behörden keinesfalls einen legitimen Grund darstellen kann, der einen Eingriff in die durch die Charta verbürgten Grundrechte rechtfertigen könnte.

90

Ferner stellt sich die Frage, ob es zur Erreichung der in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich genannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen unbedingt erforderlich ist, dass die Leiter von Einrichtungen, die öffentliche Mittel erhalten, in gleicher Weise wie die anderen in Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes aufgezählten Kategorien von Ämtern der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Publizität unterliegen.

91

Hierzu hat die litauische Regierung vor dem Gerichtshof ausgeführt, dass die Pflicht zur Abgabe einer Unparteilichkeitserklärung, der diese Leiter nach nationalem Recht unterlägen, ausreiche, um die Ziele des Gesetzes über den Interessenausgleich zu erreichen, und dass daher die Anwendung von Art. 10 dieses Gesetzes auf diese Leiter, die bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über den Interessenausgleich am 1. Januar 2020 vorgesehen gewesen sei, über das hinausgehe, was im Hinblick auf diese Ziele unbedingt erforderlich sei.

92

Zweitens bleibt, selbst wenn sich die Veröffentlichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten als erforderlich erweisen sollte, um die mit dem Gesetz über den Interessenausgleich verfolgten Ziele zu erreichen, zu bedenken, dass eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen die fraglichen personenbezogenen Daten einsehen kann. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass der litauische Gesetzgeber beim Erlass der genannten Bestimmung geprüft hätte, ob es unbedingt erforderlich ist, diese Daten im Internet ohne jegliche Zugangsbeschränkung zu veröffentlichen, oder ob die vom Gesetz über den Interessenausgleich verfolgten Ziele ebenso wirksam erreicht werden könnten, wenn die Zahl der Personen, die diese Daten einsehen können, begrenzt würde.

93

Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C‑708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

94

Demnach können allein Daten, deren Veröffentlichung tatsächlich dazu angetan ist, die Garantien für Redlichkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verantwortungsträger zu stärken, Interessenkonflikten vorzubeugen und Korruption im öffentlichen Sektor zu bekämpfen, Gegenstand einer Verarbeitung sein, wie sie in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich vorgesehen ist.

95

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Interessenausgleich sowie aus den Erläuterungen, die das vorlegende Gericht in Beantwortung des Auskunftsersuchens des Gerichtshofs dargelegt hat, dass der größte Teil der Daten, die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Erklärung über private Interessen enthalten sein müssen, zur Veröffentlichung auf der Website der Obersten Ethikkommission bestimmt ist, mit Ausnahme u. a. der persönlichen Kennnummern der Betroffenen.

96

Insoweit kann es zwar im Hinblick auf das Ziel der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor sachdienlich sein, zu verlangen, dass Erklärungen über private Interessen Informationen, anhand deren die erklärungspflichtige Person identifiziert werden kann, sowie Informationen über die Tätigkeiten des Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners dieser Person enthalten, doch scheint die Online-Veröffentlichung von namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner des Leiters einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung oder über diesem Leiter nahestehende oder sonstige ihm bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, über das absolut Erforderliche hinauszugehen. Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nämlich nicht ersichtlich, dass die verfolgten Ziele von öffentlichem Interesse nicht erreicht werden könnten, wenn für die Zwecke der Veröffentlichung nur, je nach Fall, der allgemeine Ausdruck Ehegatte, Lebensgefährte oder Partner verwendet würde, verbunden mit der Angabe der relevanten Interessen der betreffenden Personen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten.

97

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die systematische Online-Veröffentlichung aller Transaktionen der erklärungspflichtigen Person, deren Wert 3000 Euro übersteigt, im Hinblick auf die verfolgten Ziele unbedingt erforderlich wäre.

98

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden kann, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 52). Folglich ist, um die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Datenverarbeitung zu beurteilen, die Schwere des durch diese Verarbeitung bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zu ermitteln und zu prüfen, ob die Bedeutung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, die mit dieser Verarbeitung verfolgt wird, im Verhältnis zu dieser Schwere steht.

99

Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C‑708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

100

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Online-Veröffentlichung von namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten der erklärungspflichtigen Person oder über ihr nahestehende oder bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, sowie die Angabe des Gegenstands der Transaktionen mit einem Wert von mehr als 3000 Euro geeignet sind, Informationen über bestimmte sensible Aspekte des Privatlebens der betroffenen Personen, wie z. B. ihre sexuelle Orientierung, zu offenbaren. Zudem betrifft die in Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie eine solche Veröffentlichung namensbezogener Daten über andere Personen als die erklärungspflichtige Person in ihrer Funktion als öffentlicher Entscheidungsträger vorsieht, auch Personen, die diese Funktion nicht innehaben und gegenüber denen die Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nicht in gleicher Weise geboten ist wie in Bezug auf die erklärungspflichtige Person.

101

Die Schwere eines solchen Eingriffs kann sich durch die kumulative Wirkung der personenbezogenen Daten, die von einer Veröffentlichung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, weiter verstärken, da sich durch die Kombination dieser Daten ein besonders detailliertes Bild des Privatlebens der betroffenen Personen erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).

102

Zum anderen steht fest, dass diese Verarbeitung dazu führt, dass die personenbezogenen Daten der breiten Öffentlichkeit und damit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen im Internet frei zugänglich sind.

103

Folglich ermöglicht es diese Verarbeitung, dass Personen, die sich aus Gründen, die nichts mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor zu tun haben, über die persönliche, materielle und finanzielle Situation der erklärungspflichtigen Person und ihrer Familienangehörigen Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Daten zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 118).

104

Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Veröffentlichung dieser Daten somit beispielsweise dazu führen, dass die Betroffenen immer wieder gezielten Werbe- oder Kundenakquisemaßnahmen ausgesetzt sind oder sogar Gefahr laufen, Opfer von Straftaten zu werden.

105

Daher ist eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die in Rn. 100 des vorliegenden Urteils genannten personenbezogenen Daten betrifft, als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen anzusehen.

106

Die Schwere dieses Eingriffs ist gegen die Bedeutung der Ziele der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor abzuwägen.

107

Insoweit hält es der Gerichtshof, um die Bedeutung des Ziels der Korruptionsbekämpfung innerhalb der Union zu verdeutlichen, für zweckmäßig, auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Februar 2014 über die „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM[2014] 38 final) Bezug zu nehmen, in dem es heißt, dass die Korruption – die ein Problem für die verantwortungsvolle Staatsführung, den sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern und für wettbewerbsfähige Märkte darstelle – die wirtschaftliche Entwicklung behindere, die Demokratie schwäche und der sozialen Gerechtigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit schade und geeignet sei, das Vertrauen der Bürger in demokratische Institutionen und Verfahren zu erschüttern. Ferner wird in diesem Bericht angegeben, dass die gesamte Union – je nach Mitgliedstaat in größerem oder geringerem Umfang – von diesem Phänomen betroffen sei.

108

In ähnlicher Weise wird im vierten Erwägungsgrund des vom Europarat angenommenen Strafrechtsübereinkommens über Korruption darauf hingewiesen, dass Korruption „eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet“.

109

Angesichts dessen ist unbestreitbar, dass die Korruptionsbekämpfung in der Union von großer Bedeutung ist.

110

In diesem Zusammenhang erfordert die Abwägung zwischen dem Eingriff, der sich aus der Veröffentlichung der in den Erklärungen über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten ergibt, und den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, dass u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, was bedeutet, dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielsetzungen einerseits und dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, Google [Räumliche Reichweite der Auslistung], C‑507/17, EU:C:2019:772, Rn. 67).

111

Außerdem ist, wie sich aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils ergibt, bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten je nach der Bedeutung der von der erklärungspflichtigen Person wahrgenommenen Aufgaben variieren kann; maßgeblich sind insoweit insbesondere die hierarchische Stellung dieser Person, der Umfang der ihr gegebenenfalls übertragenen Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung und die Befugnisse, über die sie in Bezug auf Bindung und Verwaltung öffentlicher Mittel verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81).

112

Nach diesen klarstellenden Hinweisen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Online-Veröffentlichung des überwiegenden Teils der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten nicht den Erfordernissen einer ausgewogenen Gewichtung genügt. Denn im Vergleich zu einer Erklärungspflicht in Verbindung mit einer von der Obersten Ethikkommission ausgeübten Inhaltskontrolle, deren Wirksamkeit der betreffende Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, indem er diese Behörde mit den dafür erforderlichen Mitteln ausstattet, stellt eine solche Veröffentlichung einen erheblich schwereren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert werden könnte, die sich hinsichtlich der Verhütung von Interessenkonflikten und der Bekämpfung von Korruption aus der Veröffentlichung aller dieser Daten ergeben könnten.

113

Zudem enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Garantien vorsähen, um der Gefahr von missbräuchlichen Verwendungen wie den in den Rn. 103 und 104 des vorliegenden Urteils angeführten zu begegnen.

114

Was hingegen die Daten betreffend die Zugehörigkeit der erklärungspflichtigen Person bzw. – ohne namentliche Nennung – ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners zu Unternehmen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Fonds sowie die Daten in Bezug auf ihre selbständigen Tätigkeiten und die juristischen Personen, an denen sie als Teilhaber oder Gesellschafter beteiligt sind, anbelangt, so ist davon auszugehen, dass die Transparenz hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens solcher Interessen es den Bürgern und den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die finanzielle Unabhängigkeit der Personen, die über Entscheidungsbefugnisse bei der Verwaltung öffentlicher Mittel verfügen, genau zu überblicken. Ferner können die Daten über empfangene Geschenke (außer von Nahestehenden), deren Wert 150 Euro übersteigt, auf Korruptionshandlungen hinweisen.

115

Vorausgesetzt, dass eine ausgewogene Gewichtung mit Rücksicht auf den Umfang der Entscheidungsbefugnis der erklärungspflichtigen Person erfolgt und der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt wird, kann die Veröffentlichung solcher in der Interessenerklärung enthaltenen Daten mit den Vorteilen für die Verhütung von Interessenkonflikten und die Bekämpfung von Korruption gerechtfertigt werden, die eine solche Transparenz dadurch mit sich bringt, dass die Garantien für Redlichkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verantwortungsträger gestärkt werden.

116

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der DSGVO im Licht der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abgeben muss, im Internet zu veröffentlichen ist, insbesondere insoweit entgegenstehen, als diese Veröffentlichung namensbezogene Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner der erklärungspflichtigen Person oder über ihr nahestehende oder bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, oder Daten über jede in den letzten zwölf Kalendermonaten abgeschlossene Transaktion mit einem Wert von über 3000 Euro betrifft.

Zur zweiten Frage

117

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die politischen Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren, auf der Website der Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen zuständig ist, eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

118

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO ist u. a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Gemäß der Überschrift dieser Artikel handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten, wobei diese Daten im 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und im zehnten Erwägungsgrund der DSGVO auch als „sensible Daten“ bezeichnet werden.

119

Im vorliegenden Fall sind die personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich zwingend ist, zwar ihrer Natur nach keine sensiblen Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 und der DSGVO; jedoch hält es das vorlegende Gericht für möglich, aus den namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner der erklärungspflichtigen Person bestimmte Informationen über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung dieser Person und ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners abzuleiten.

120

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Daten, aus denen mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person geschlossen werden kann, unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO fallen.

121

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 untersagen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit „hervorgehen“, sowie die Verarbeitung von Daten „über“ Gesundheit oder Sexualleben. Art. 9 Abs. 1 der DSGVO bestimmt seinerseits, dass u. a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit „hervorgehen“, sowie die Verarbeitung von „Gesundheitsdaten“ oder Daten „zum“ Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt sind.

123

Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, spricht die Verwendung des Verbs „hervorgehen“ in diesen Bestimmungen dafür, dass eine Verarbeitung erfasst ist, die sich nicht nur auf ihrem Wesen nach sensible Daten bezieht, sondern auch auf Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben, wohingegen aber die Präpositionen „zu“ und „über“ bzw. die Verwendung eines Kompositums zum Ausdruck zu bringen scheinen, dass eine direktere Verbindung zwischen der Verarbeitung und den betreffenden Daten, bei denen auf ihr originäres Wesen abzustellen ist, bestehen muss.

124

Letztere Auslegung, die zu einer Unterscheidung je nach Art der betroffenen sensiblen Daten führen würde, stünde allerdings nicht im Einklang mit einer kontextbezogenen Analyse der fraglichen Vorschriften; sie liefe insbesondere Art. 4 Nr. 15 der DSGVO zuwider, wonach „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten sind, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand „hervorgehen“, und stünde auch im Widerspruch zum 35. Erwägungsgrund der DSGVO, in dem es heißt, dass zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten alle Daten zählen sollten, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person „hervorgehen“.

125

Für eine weite Auslegung der Begriffe „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und „sensible Daten“ spricht auch das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres Privatlebens – bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50).

126

Die gegenteilige Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).

127

Folglich können diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden.

128

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren, auf der Website der Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen zuständig ist, eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

Kosten

129

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind im Licht der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung abgeben muss, im Internet zu veröffentlichen ist, insbesondere insoweit entgegenstehen, als diese Veröffentlichung namensbezogene Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner der erklärungspflichtigen Person oder über ihr nahestehende oder bekannte Personen, die einen Interessenkonflikt begründen können, oder Daten über jede in den letzten zwölf Kalendermonaten abgeschlossene Transaktion mit einem Wert von über 3000 Euro betrifft.

 

2.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die geeignet sind, die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person indirekt zu offenbaren, auf der Website der Behörde, die für die Entgegennahme und die inhaltliche Kontrolle von Erklärungen über private Interessen zuständig ist, eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.