SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY MICHAEL COLLINS

vom 24. Februar 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑673/20

EP

gegen

Préfet du Gers und

Institut national de la statistique et des études économiques,

Beteiligter:

Maire de Thoux

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch [Ordentliches Gericht Auch, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Auslegung und Gültigkeit des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der seit mehr als 15 Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und dem das Wahlrecht im Vereinigten Königreich entzogen wurde – Streichung aus dem Wählerverzeichnis des Wohnsitzmitgliedstaats“

I. Einleitung

1.

Können britische Staatsangehörige, die die Vorteile der Unionsbürgerschaft genossen, diese Vorteile nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union behalten? Diese Frage steht im Mittelpunkt der vier Fragen, die das Tribunal judiciaire d’Auch (Ordentliches Gericht Auch, Frankreich) im Rahmen eines Rechtsstreits darüber gestellt hat, ob EP, eine britische Staatsangehörige, weiterhin das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Frankreich besitzt. Mit der ersten und der zweiten Frage wird gefragt, ob britische Staatsangehörige oder ein Teil von ihnen weiterhin Unionsbürger sind und in den Genuss der Vorteile dieser Rechtsstellung kommen. Falls dies nicht der Fall ist, wird der Gerichtshof mit der dritten und der vierten Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 2 ), insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gefragt.

II. Einschlägige Rechtsvorschriften

A.   Unionsrecht

1. Unionsbürgerschaft

2.

Art. 9 EUV bestimmt:

„… Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“

3.

Art. 20 Abs. 1 AEUV, der die Unionsbürgerschaft einführt, hat einen nahezu wortgleichen Inhalt.

4.

Nach Art. 22 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird in Art. 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bekräftigt.

2. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

5.

Art. 50 EUV bestimmt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3)   Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

…“

6.

Mit dem Beschluss 2020/135 wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen) ( 3 ) im Namen der Europäischen Union genehmigt.

7.

Nach seinem Art. 185 trat das Austrittsabkommen am 31. Januar 2020 um Mitternacht (MEZ) in Kraft.

8.

In Art. 126 des Austrittsabkommens war ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum vorgesehen. Dieser begann am Tag seines Inkrafttretens und endete am 31. Dezember 2020.

9.

Der Anwendungsbereich für den Übergang ist in Art. 127 des Austrittsabkommens festgelegt, dessen Abs. 1 bestimmt, dass, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums „für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich“ galt. Zu den Bestimmungen der Verträge und den Rechtsakten, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union erlassen wurden und die während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht galten, gehörten die Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV, Art. 40 der Charta sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte. Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens bestimmt: „Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.“

B.   Französisches Recht

10.

Art. 88-3 der Verfassung vom 4. Oktober 1958 in der durch die Loi constitutionnelle no 93‑952 vom 27. Juli 1993 (im Folgenden: Verfassungsgesetz Nr. 93‑952) geänderten Fassung bestimmt:

„Das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen kann unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und nach den im [EUV] vorgesehenen Modalitäten nur Unionsbürgern mit Wohnsitz in Frankreich gewährt werden. Diese Bürger dürfen weder das Amt des Bürgermeisters ausüben noch an der Ernennung der Wahlmänner für den Senat oder an der Wahl der Senatoren teilnehmen…“

11.

Art. LO 227-1 des Code électoral issu de la loi organique no 98‑404 du 25 mai 1998 déterminant les conditions d’application de l’article 88‑3 de la Constitution relatif à l’exercice par les citoyens de l’Union européenne résidant en France, autres que les ressortissants français, du droit de vote et d’éligibilité aux élections municipales, et portant transposition de la directive 94/80/CE du 19 décembre 1994 (JORF Nr. 120 vom 26. Mai 1998; Wahlgesetz aufgrund der Loi organique no 98‑404 vom 25. Mai 1998 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 88‑3 der Verfassung über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in Frankreich, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, mit dem die Richtlinie 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 umgesetzt wurde, im Folgenden: Wahlgesetz) bestimmt:

„Unionsbürger mit Wohnsitz in Frankreich, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, können vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts unter den gleichen Voraussetzungen wie französische Wähler an den Wahlen zu den Gemeinderäten teilnehmen.

Die in Absatz 1 genannten Personen werden so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz in Frankreich, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz haben oder sich ständig dort aufhalten.

…“

12.

Art. LO 227-2 des Wahlgesetzes bestimmt:

„Um ihr Wahlrecht ausüben zu können, sind die in Artikel LO 227‑1 genannten Personen auf Antrag in ein besonderes Wählerverzeichnis einzutragen.

Sie können ihre Eintragung beantragen, wenn sie in ihrem Herkunftsstaat wahlberechtigt sind und außer der französischen Staatsangehörigkeit die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung und Eintragung in ein Wählerverzeichnis in Frankreich erfüllen.“

13.

Nach Art. L. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 des Wahlgesetzes ist das Institut national de la statistique et des études économiques (Nationales Institut für Statistik und Wirtschaftsforschung; im Folgenden: INSEE) für die Streichung der Namen verstorbener oder nicht mehr wahlberechtigter Wähler aus dem Wählerverzeichnis zuständig.

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsersuchen

14.

EP wohnt seit 1984 in Frankreich und ist mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet. Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge hat sie die französische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung nicht erworben, da sie als ehemalige Beamtin des damaligen Foreign and Commonwealth Office (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen) des Vereinigten Königreichs einen Treueeid auf die Königin von England geleistet habe.

15.

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens wurde EP durch das INSEE aus dem Wählerverzeichnis der Commune de Thoux (Gemeinde Thoux, Frankreich) gestrichen. Sie konnte daher nicht an den Kommunalwahlen vom 15. März und 28. Juni 2020 teilnehmen.

16.

EP beantragte am 6. Oktober 2020 ihre Wiedereintragung in das Wählerverzeichnis für nicht französische Unionsbürger. Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister der Gemeinde Thoux am folgenden Tag ab. Daraufhin legte EP die Angelegenheit dem Wahlausschuss der Gemeinde Thoux vor. Dieses Organ teilte daraufhin mit, dass es erst im März 2021 wieder zusammentreten werde, was von EP als konkludente Bestätigung der Entscheidung des Bürgermeisters vom 7. Oktober 2020 aufgefasst wurde. Dementsprechend erhob EP gegen diese Entscheidung am 9. November 2020 Klage beim Tribunal judiciaire d’Auch (Ordentliches Gericht Auch).

17.

Mit Beschluss vom 17. November 2020, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 9. Dezember 2020, hat das Tribunal judiciaire d’Auch (Ordentliches Gericht Auch) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union und das Austrittsabkommen dahin auszulegen, dass sie die Unionsbürgerschaft britischer Staatsangehöriger aufheben, die vor dem Ende des Übergangszeitraums von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und niederzulassen, insbesondere solcher, die seit über 15 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, unter die sogenannte britische „15 year rule“ fallen und folglich jegliches Wahlrecht verlieren?

2.

Wenn diese Frage bejaht wird: Ist aufgrund des Zusammenspiels der Art. 2, 3, 10, 12 und 127 des Austrittsabkommens, Nr. 6 seiner Präambel und der Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union davon auszugehen, dass diese britischen Staatsangehörigen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft, die sie vor dem Austritt ihres Staats aus der Europäischen Union innehatten, ohne Einschränkung behalten?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist das Austrittsabkommen nicht teilweise ungültig, da es gegen Grundsätze verstößt, die Teil der Identität der Europäischen Union sind, insbesondere gegen die Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aber auch gegen die Art. 39 und [40] der Charta, und verkennt es nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit es keine Bestimmung enthält, die es britischen Staatsbürgern erlaubt, ihre Rechte ohne Einschränkung zu behalten?

4.

Ist Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens nicht jedenfalls teilweise ungültig, da er gegen die Art. 18, 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auch gegen die Art. 39 und 40 der Charta verstößt, soweit er den Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Vereinigten Königreich frei zu bewegen und niederzulassen, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in diesem Staat nimmt und, falls das Gericht und der Gerichtshof dies genauso sehen wie der französische Conseil d’État, erstreckt sich dieser Verstoß nicht auf britische Staatsangehörige, die von ihrer Freizügigkeit und ihrer Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seit mehr als 15 Jahren Gebrauch gemacht haben, unter die britische „15 year rule“ fallen und folglich jegliches Wahlrecht verlieren?

18.

EP, die französische und die rumänische Regierung, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

Allgemeine Erwägungen

1.   Staatsbürgerschaft – eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

19.

Im zehnten Erwägungsgrund des EUV wird die Entschlossenheit der Mitgliedstaaten erklärt, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für ihre Staatsangehörigen einzuführen. Sein 13. Erwägungsgrund beinhaltet ferner den Entschluss zur Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas.

20.

Nach Art. 1 Abs. 1 EUV wird durch diesen Vertrag von den Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europäische Union gegründet, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Nach Abs. 2 dieses Artikels stellt der EUV eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar.

21.

Vor dem konkreten Hintergrund dieser Bestimmungen wird durch Art. 9 EUV und die Art. 20 bis 24 AEUV die Unionsbürgerschaft eingeführt, ihr Inhalt definiert und geregelt, wem dieser Vorteil zuteilwerden kann.

22.

Nach Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV muss der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Unionsbürgerschaft tritt zu der von den Mitgliedstaaten verliehenen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt diese aber nicht. Es ist insoweit wichtig, sich bewusst zu machen, dass die Mitgliedstaaten sich hätten dafür entscheiden können, ihre Zuständigkeiten zu bündeln und der Europäischen Union die Befugnis für die Regelung der Frage zu übertragen, wer das Recht hat, Unionsbürger zu werden. Diese ausdrückliche Wahlentscheidung der Mitgliedstaaten hat nicht nur zur Folge, dass die Europäische Union nicht dazu befugt ist, eine Unionsbürgerschaft unabhängig von der durch die Mitgliedstaaten verliehenen Staatsangehörigkeit einzuführen, sondern mit ihr wird die Annahme einer solchen Befugnis nach dem Unionsrecht auch verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

23.

Angesichts der Klarheit dieser Bestimmungen überrascht es nicht, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen Rottmann ( 4 ), Tjebbes ( 5 ) und jüngst Wiener Landesregierung ( 6 ), ausdrücklich anerkannt wird, dass die Befugnis, darüber zu bestimmen, wer Staatsangehöriger und somit Unionsbürger ist, weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, das Unionsrecht beachten müssen, wenn sie Befugnisse wie diejenigen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit ausüben ( 7 ).

24.

Das Urteil Rottmann ( 8 ) betraf eine Situation, in der der Betroffene durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats staatenlos geworden wäre ( 9 ). Der Gerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt ( 10 ). Bei der Anwendung nationaler Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, muss dieses jedoch beachtet werden ( 11 ). Zu den Umständen, die unter das Unionsrecht fallen, gehört etwa, dass ein Unionsbürger Gefahr läuft, den durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und die damit verbundenen Rechte zu verlieren, weil die Behörden eines Mitgliedstaats entschieden haben, seine Einbürgerung zurückzunehmen, nachdem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats verloren hat ( 12 ). Der Gerichtshof entschied, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Staates entzieht, wenn diese Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, selbst wenn diese Entscheidung zum Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status führt, sofern die getroffene Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt ( 13 ).

25.

Das Urteil Tjebbes ( 14 ) betraf die Anwendung von Rechtsvorschriften, wonach ein Doppelstaater seine niederländische Staatsangehörigkeit verlor, wenn er nach Erreichen der Volljährigkeit während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren im Besitz beider Staatsangehörigkeiten war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten hatte. Da der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, dass diesen Personen der Status und die Vorteile der Unionsbürgerschaft entzogen wurden, fiel dies nach der Entscheidung des Gerichtshofs wiederum unter das Unionsrecht, das die Niederlande zu beachten haben ( 15 ). Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit dürfen die Mitgliedstaaten das Bestehen einer echten Bindung zu ihren Staatsbürgern verlangen und folglich das Fehlen oder den Wegfall einer solchen Bindung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbinden ( 16 ). Unter diesen Umständen hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person vorzusehen, auch wenn dies den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich zieht ( 17 ). Zuvor muss der Mitgliedstaat jedoch eine Prüfung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie vornehmen, um die Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ( 18 ).

26.

Im Urteil Wiener Landesregierung ( 19 )war einer estnischen Staatsangehörigen, JY, durch die österreichischen Behörden die Verleihung der Staatsbürgerschaft dieses Mitgliedstaats für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband der Republik Estland nachweise ( 20 ). Aufgrund bestimmter, von ihr begangener Verwaltungsübertretungen wurde die Entscheidung, JY die österreichische Staatsangehörigkeit zu verleihen, von den österreichischen Behörden widerrufen ( 21 ). Der Widerruf der Entscheidung, JY die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, führte dazu, dass sie staatenlos wurde und daher ihren Status als Unionsbürgerin verlor ( 22 ). Der Gerichtshof entschied, dass dann, wenn im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens der Unionsbürgerstatus bereits vorläufig verloren wurde, weil der Herkunftsmitgliedstaat die betreffende Person aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen hat, bevor diese Person tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, die Verpflichtung zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 AEUV in erster Linie den letztgenannten Mitgliedstaat trifft. Unter diesen Umständen kann eine Entscheidung zum Widerruf zuvor erteilter Zusicherungen nur aus legitimen Gründen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden ( 23 ).

2.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

27.

In Art. 50 Abs. 1 EUV wird anerkannt, dass ein Mitgliedstaat die souveräne Entscheidung treffen kann, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften aus der Union auszutreten ( 24 ). Mit dieser Bestimmung soll auch der freiwillige und einseitige Charakter des Austrittsbeschlusses gewahrt werden ( 25 ). Nachdem dem Europäischen Rat der Austrittsbeschluss mitgeteilt worden ist, handelt die Europäische Union mit dem betreffenden Staat einvernehmlich die Einzelheiten seiner Umsetzung aus. Art. 50 Abs. 3 EUV sieht für die Dauer dieser Verhandlungen eine Frist dahin vor, dass die Verträge auf den austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung des Austrittsbeschlusses keine Anwendung mehr finden, es sei denn, der Europäische Rat und der betreffende Staat einigen sich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Dass das in Art. 50 Abs. 2 EUV vorgesehene Abkommen nicht abgeschlossen wurde, steht dem Wirksamwerden des Austritts somit nicht entgegen ( 26 ).

28.

Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf einen Staat, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten, ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens keine Anwendung mehr. Im Falle des Vereinigten Königreichs trat das Austrittsabkommen am 31. Januar 2020 um Mitternacht (MEZ) in Kraft; ab diesem Zeitpunkt war es nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union. Demzufolge war das Vereinigte Königreich u. a. nicht mehr entschlossen, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen oder eine immer engere Union der Völker Europas zu schaffen. Da das Bestehen der Unionsbürgerschaft vom Erwerb und Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängt und das Vereinigte Königreich diesen Status freiwillig in der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen Weise aufgegeben hat, sind britische Staatsangehörige keine Unionsbürger mehr.

29.

In Art. 126 des Austrittsabkommens wurde ein Übergangszeitraum geregelt, durch den das Unionsrecht „für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich“ bis zum 31. Dezember 2020 galt. Während dieses Zeitraums schloss Art. 127 des Austrittsabkommens ausdrücklich die Geltung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV, Art. 22 Abs. 1 AEUV und Art. 40 der Charta über das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger bei den Kommunalwahlen ihres Wohnsitzmitgliedstaats „für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich“ aus. Daraus folgt, dass ein britischer Staatsangehöriger ab dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens nicht mehr das aktive und passive Wahlrecht als Unionsbürger bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitzmitgliedstaat besaß.

30.

Daraus folgt, dass britische Staatsangehörige mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Unionsbürger mehr waren. Nach den Bestimmungen des Austrittsabkommens wurden ihnen zwar während des Übergangszeitraums noch bestimmte Rechte eingeräumt, hierzu gehörten jedoch nicht das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat.

3.   Fall von EP

31.

EP führt in ihren schriftlichen Erklärungen verschiedene Argumente an, die sich in zwei Gruppen gliedern lassen. Erstens sei sie ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin Unionsbürgerin. Zweitens, dies wird hilfsweise geltend gemacht, habe ihr durch das Austrittsabkommen das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen nicht rechtmäßig entzogen werden können. Zu einigen der in diesen schriftlichen Erklärungen angeführten Punkte möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

32.

Die Passage aus dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs in der Rechtssache Nottebohm ( 27 ), auf die EP verweist, stellt klar, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit von einer positiven Handlung eines Staats abhängt. Die Europäische Union hat aus freien Stücken festgelegt, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats Grundvoraussetzung für die Verleihung der Unionsbürgerschaft ist. Dieser Umstand reicht allein schon aus, um das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Bindungen einer Person zu einem Staat, mögen diese auch dadurch gefördert worden sein, dass sie einen Rechtsstatus innehatte, der nicht mehr existiert, für sich genommen einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit dieses Staats begründen könnten.

33.

EP ist offenbar der Ansicht, dass die Bindungen, die sie zu Frankreich zu einem Zeitpunkt geknüpft habe, als sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gewesen sei, einem Verlust ihrer Unionsbürgerschaft entgegenstünden. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch zu entnehmen, dass EP sich ungeachtet ihres langen Aufenthalts in Frankreich und ihrer Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen dafür entschieden hat, die französische Staatsangehörigkeit nicht anzunehmen. Die französische Regierung hat vorgetragen, dass EP einen entsprechenden Antrag stellen könne, da sie mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet sei. EP braucht also nicht mehr zu tun, als bei den französischen Behörden den erforderlichen Antrag auf Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit zu stellen, wodurch ihr automatisch die Unionsbürgerschaft verliehen würde. Es ist, vorsichtig formuliert, paradox, dass EP sich einerseits für den von ihr erhobenen Anspruch, die Unionsbürgerschaft behalten zu dürfen, ausschließlich auf ihre Bindungen zu Frankreich stützt, es zugleich jedoch ablehnt, den einen Schritt zu unternehmen, der dazu führen könnte, dass sie ihre Unionsbürgerschaft behält, nämlich die französische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ohne die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu besitzen, kann EP von Frankreich nicht als Unionsbürgerin anerkannt werden.

34.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Rechte eines Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV auch den Zweck haben, seine schrittweise Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern ( 28 ). EP ist offenbar der Ansicht, dass nachdem sie sich in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin in die französische Gesellschaft integriert habe, ihr dieser Status und der Genuss der damit verbundenen Rechte jetzt nicht mehr entzogen werden dürften. Über den Einwand hinaus, dass für EP, wie für alle anderen britischen Staatsangehörigen, die wesentliche Voraussetzung für den Genuss des Status und der Vorteile der Unionsbürgerschaft, nämlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, als unmittelbare Folge der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, nicht mehr erfüllt ist, ist ferner festzuhalten, dass die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Gesellschaften der Mitgliedstaaten nicht zu den mit der Unionsbürgerschaft verfolgten Zielen gehört.

35.

Für ihr Vorbringen, dass die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats keine Voraussetzung für den Besitz der Unionsbürgerschaft sei, führt EP ferner einen Satz aus Nr. 23 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann ( 29 ) an; sie lautet: „Die Unionsbürgerschaft setzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats voraus, stellt jedoch auch ein im Verhältnis zu dem der Staatsangehörigkeit autonomes rechtliches und politisches Konzept dar.“

36.

In Nr. 23 jener Schlussanträge weist Generalanwalt Poiares Maduro ferner darauf hin, dass die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht nur den Zugang zu den durch die Europäische Union verliehenen Rechten eröffne, sondern diese Personen zu Unionsbürgern mache. Die Unionsbürgerschaft stelle mehr dar als ein Bündel von Rechten, die als solche auch denjenigen verliehen werden könnten, die die Unionsbürgerschaft nicht besäßen. Sie setze das Bestehen eines Bandes politischer Natur zwischen den Bürgern Europas voraus, das auf der von ihnen eingegangenen gegenseitigen Verpflichtung beruhe, ihr jeweiliges politisches Gemeinwesen den anderen europäischen Bürgern zu öffnen, und eine neue Form der bürgerschaftlichen und politischen Verbundenheit auf europäischer Ebene zu schaffen. Dadurch, dass sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für den Erwerb der Unionsbürgerschaft festgelegt hätten, hätten die Mitgliedstaaten deutlich machen wollen, dass diese neue Form der Bürgerschaft die ursprüngliche Verbundenheit des Einzelnen mit seinem nationalen politischen Gemeinwesen nicht in Frage stelle. Die Unionsbürgerschaft werde somit durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vermittelt, und den Zugang hierzu regele das nationale Recht. Wie jede Form der Bürgerschaft, bilde sie die Grundlage für einen neuen politischen Raum, aus dem Rechte und Pflichten erwüchsen, die durch das Unionsrecht festgelegt würden. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (und damit der Unionsbürgerschaft) würden nicht vom Unionsrecht geregelt, doch müssten die Voraussetzungen dafür mit dem Unionsrecht vereinbar sein und die Rechte der Unionsbürger beachten.

37.

Nr. 23 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann ( 30 ) spricht also keineswegs für die von EP vertretene These, sondern steht hierzu vielmehr in völligem Widerspruch. Darin wird als Grund dafür, dass die Unionsbürgerschaft vom Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängig ist, die gegenseitige Verpflichtung der Mitgliedstaaten angeführt, eine neue Form der bürgerschaftlichen und politischen Verbundenheit auf europäischer Ebene zu schaffen. Mit seiner souveränen Entscheidung, aus der Europäischen Union auszutreten, hat das Vereinigte Königreich seinen eindeutigen Entschluss bekundet, sich von dieser Verpflichtung zu lösen. Vor dem Hintergrund dieses Handelns eines souveränen Staats kann ein Einzelner nicht unter Berufung auf seine britische Staatsangehörigkeit Anspruch auf die Unionsbürgerschaft oder auf die mit ihr verbundenen Vorteile erheben.

38.

EP bringt weiter vor, dass in Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens die dort aufgeführten Bestimmungen für „während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich“ unanwendbar erklärt würden und dass diese Unanwendbarkeit daher nicht für die Mitgliedstaaten einschließlich Frankreichs gelte. Durch Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens werde der räumliche Geltungsbereich dieser Einschränkung nicht geändert, da danach das Unionsrecht während dieses Zeitraums für alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, gelte.

39.

Bei dieser Auslegung von Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens wird offenbar übersehen, dass diese Bestimmung sich nicht auf das Unionsrecht als solches, sondern vielmehr auf das „nach Absatz 1 geltende Unionsrecht“ bezieht. Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens nimmt die dort genannten Bestimmungen von dem Ausschnitt des Unionsrechts aus, der nach dieser Bestimmung anwendbar ist. Damit entbindet Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens die Mitgliedstaaten also von der Verpflichtung, die in Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens genannten Bestimmungen während des Übergangszeitraums anzuwenden. Art. 127 des Austrittsabkommens verpflichtete Frankreich somit nicht dazu, EP in dem in diesem Zeitraum in diesem Mitgliedstaat geführten Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen zu belassen.

40.

EP erhebt ferner mehrere Einwände dahin, dass bei der Entscheidung, ihren Namen aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, ihre individuellen Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs Rottmann ( 31 ) und Tjebbes ( 32 ) macht sie geltend, dass eine Entscheidung, die ihr die Vorteile der Unionsbürgerschaft entziehe, nur nach Prüfung ihrer individuellen Umstände im Licht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und im Anschluss an ein faires Verfahren, einschließlich der Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör, getroffen werden dürfe.

41.

Wie oben in den Nrn. 23 bis 25 dargelegt, lagen den Urteilen Rottmann ( 33 ) und Tjebbes ( 34 ) Sachverhalte zugrunde, in denen ein Mitgliedstaat einzelnen Personen seine Staatsangehörigkeit entzog und dies den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft nach sich zog. In diesem Kontext entschied der Gerichtshof, dass der betreffende Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet war, eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation des Betroffenen vorzunehmen ( 35 ).

42.

Meines Erachtens kann EP sich nicht auf die Urteile Rottmann ( 36 ) und Tjebbes ( 37 ) stützen, soweit sie vorbringt, dass dann, wenn ihre persönlichen Umstände berücksichtigt worden wären, eine solche Beurteilung in ihrem Fall möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine zuständige Behörde widerstreitende Rechte und Normen gegeneinander abwägt, bevor sie eine einen Einzelnen berührende Entscheidung trifft. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache erfordern keine Abwägung durch die die Entscheidung treffende Behörde, bei der die persönlichen Umstände von EP berücksichtigt würden. Als unmittelbare Folge der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, hat eine Person, die sich in der Situation von EP befindet, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Frankreich, ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, verloren. Es ist diese souveräne Entscheidung und nicht diejenige eines Mitgliedstaats oder einer seiner Behörden, die dazu geführt hat, dass EP diese Rechte nicht mehr genießt. Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, die in den beiden Urteilen Rottmann ( 38 ) und Tjebbes ( 39 ) zu prüfen waren, waren weder der Entscheidungsträger noch das vorlegende Gericht befugt, den von EP erhobenen Forderungen nachzukommen. Es hätte keinerlei Berücksichtigung von individuellen Umständen von EP geben können, die zu einem anderen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Ergebnis hätte führen können. Aus denselben Gründen steht EP auch das jüngste Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Wiener Landesregierung ( 40 ) nicht zur Seite.

43.

Soweit im Übrigen EP ihre Situation derjenigen von Staatenlosen gleichzusetzen sucht, die Teil des Hintergrunds der Urteile Rottmann ( 41 )und Wiener Landesregierung ( 42 ) waren, sei darauf hingewiesen, dass sie britische Staatsangehörige ist. Sie kann sich mit allen Fragen, die ihren Status oder ihre Rechte als britische Staatsangehörige betreffen, an die Behörden des Vereinigten Königreichs wenden. Frankreich oder die Union können in einem solchen Streitfall keinerlei Rolle spielen.

44.

Diese Feststellungen gelten in gleicher Weise für den von EP gegenüber der Europäischen Union und/oder den französischen Behörden geltend gemachten Vertrauensschutz. Soweit EP einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf ihren Status als Unionsbürgerin geltend machen möchte, ist dies an das Vereinigte Königreich zu richten, das aus der Europäischen Union ausgetreten ist, und nicht an die französischen Behörden oder die Europäische Union.

45.

Das Vorbringen von EP, wonach die französischen Behörden ihr das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen entzogen und ihr damit das Recht auf Teilnahme am demokratischen Prozess vorenthalten hätten, geht ebenso fehl. Soweit EP ihr Recht, als britische Staatsangehörige am demokratischen Prozess teilzunehmen, entzogen wurde, folgt dies ausschließlich aus dem Recht des Vereinigten Königreichs.

46.

EP trägt weiter vor, dass die Tatsache, dass britischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Europäischen Union das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat entzogen werde, gegen das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße.

47.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Unionsbürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich sich während des Übergangszeitraums auf Art. 18 Abs. 1 AEUV berufen konnte ( 43 ). Ebenso kann EP sich in diesem Zeitraum gegenüber Frankreich grundsätzlich auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen.

48.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt Art. 18 Abs. 1 AEUV allerdings eigenständig bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht ( 44 ).

49.

Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass das Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen ausdrücklich in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV geregelt ist, den Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens ausdrücklich von den Rechten ausnimmt, die britische Staatsangehörige während des Übergangszeitraums in der Europäischen Union weiterhin genossen.

50.

Außerdem verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der allgemeine Grundsatz des Diskriminierungsverbots, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( 45 ).

51.

Was die Ausübung politischer Rechte innerhalb der Europäischen Union angeht, befinden sich Drittstaatsangehörige wie EP aufgrund ihres unterschiedlichen Rechtsstatus nicht in einer mit derjenigen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vergleichbaren Situation. Dass sie unterschiedlich behandelt werden, stellt somit keine ungerechtfertigte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

52.

Diese letztere Schlussfolgerung lässt natürlich die Möglichkeit unberührt, dass Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen das Recht auf Teilnahme an Kommunalwahlen gemäß den in ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen gewähren können ( 46 ). Mit anderen Worten: Die Mitgliedstaaten sind durch das Unionsrecht zwar nicht dazu verpflichtet, aber auch nicht daran gehindert, Drittstaatsangehörigen nach ihrem jeweiligen nationalen Recht das Wahlrecht zu gewähren. Dass das französische Recht diesen Personen dieses Recht nicht gewährt, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

53.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen komme ich jetzt zu den vier, vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, um ihm darauf eine sachdienliche Antwort zu geben.

a) Erste Frage

54.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 EUV und das Austrittsabkommen dahin auszulegen sind, dass sie die Unionsbürgerschaft britischer Staatsangehöriger aufheben, die vor dem Ende des Übergangszeitraums von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und niederzulassen, insbesondere was solche Personen angeht, die seit über 15 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, unter die sogenannte britische „15 year rule“ fallen und folglich jegliches Wahlrecht verlieren.

55.

Aus den oben in den Nrn. 19 bis 52 im Einzelnen dargelegten Gründen sind britische Staatsangehörige aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, das Verfahren nach Art. 50 EUV einzuleiten, und aufgrund des in der Folge zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Sie waren dementsprechend keine Unionsbürger mehr. Soweit sich daraus, dass EP ihren Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs hatte, Rechtsfolgen für die Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen dieses Staats ergeben, sind dies Fragen des Verhältnisses zwischen ihr und dem Vereinigten Königreich, einem Drittstaat, die somit nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen.

56.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass nach Art. 50 EUV und dem Austrittsabkommen die Unionsbürgerschaft britischer Staatsangehöriger, einschließlich derjenigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und niederzulassen, am 31. Januar 2020 um Mitternacht (MEZ) endete.

b) Zweite Frage

57.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob aufgrund des Zusammenspiels der Art. 2, 3, 10, 12 und 127 des Austrittsabkommens, Nr. 6 seiner Präambel und der Art. 18, 20 und 21 AEUV davon auszugehen ist, dass diese britischen Staatsangehörigen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft, die sie vor dem Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union innehatten, ohne Einschränkung behalten können.

58.

Diese Frage geht offenbar davon aus, dass britische Staatsangehörige, die die Unionsbürgerschaft einmal erworben hätten, auch wenn sie infolge von Art. 50 EUV und des Austrittsabkommens keine Unionsbürger mehr seien, aufgrund des Zusammenspiels der vorgenannten Bestimmungen vor einer der Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, nämlich dem Verlust der Unionsbürgerschaft, geschützt seien.

59.

Der Annahme, die dieser Frage zugrunde liegt, stehen mindestens drei unüberwindliche Hindernisse entgegen.

60.

Erstens sehen, wie die vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage verdeutlicht, Art. 50 EUV und das Austrittsabkommen keine Ausnahme von der Regel vor, dass das Vereinigte Königreich mit seinem Austritt aus der Union kein Mitgliedstaat mehr ist, einschließlich aller sich daraus für britische Staatsangehörige ergebenden Folgen.

61.

Zweitens ist jeder Unionsbürger, der vor Mitternacht (MEZ) am 31. Januar 2020 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, so dass alle britischen Staatsangehörigen unabhängig davon Unionsbürger waren, ob sie von einem der kraft dieses Status verliehenen Rechte Gebrauch gemacht hatten. Die Ausübung von durch das Unionsrecht verliehenen Rechten stellt keine Rechtsgrundlage dar, nach der sich der individuelle Status eines Einzelnen als Unionsbürger bestimmt.

62.

Drittens sieht, wie bereits erörtert, Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens ausdrücklich vor, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV, Art. 40 der Charta und alle auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte während des Übergangszeitraums nicht gelten.

63.

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass britische Staatsangehörige nach den vorgenannten Bestimmungen des Austrittsabkommens und des AEUV die Rechte aus der Unionsbürgerschaft, die sie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 31. Januar 2020 innehatten, nicht ohne Einschränkung behalten können.

c) Dritte und vierte Frage

64.

Die dritte und die vierte Frage werden für den Fall gestellt, dass die ersten beiden Fragen vom Gerichtshof verneint werden. Da sie die Frage der Gültigkeit des Austrittsabkommens unter verschiedenen, wenngleich ähnlichen Gesichtspunkten aufwerfen, mag es zweckmäßig sein, sie zusammen zu prüfen.

65.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen, ob eine von der Europäischen Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen sowie mit den Regeln des Völkerrechts, die die Union nach den Verträgen binden, vereinbar ist ( 47 ).

66.

Wird der Gerichtshof – wie hier – um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft ersucht, ist davon auszugehen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auf den Rechtsakt bezieht, mit dem die Union die internationale Übereinkunft geschlossen hat. Bei der Kontrolle der Gültigkeit kann der Gerichtshof auch zu überprüfen haben, ob dieser Rechtsakt im Hinblick auf den Inhalt der betreffenden Übereinkunft rechtmäßig ist ( 48 ).

67.

Wie oben in Nr. 6 ausgeführt, hat die Europäische Union den Abschluss des Austrittsabkommens mit dem Beschluss 2020/135 genehmigt.

68.

Im Licht dieser Erwägungen könnten die dritte und die vierte Vorlagefrage dahin umformuliert werden, dass mit ihnen im Wesentlichen danach gefragt wird, ob der Beschluss 2020/135 über den Abschluss des Austrittsabkommens ungültig ist, soweit durch ihn mit Blick auf den Inhalt des Austrittsabkommens britischen Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat wohnen und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen verliehen wird.

69.

Wie oben ausgeführt, ist das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 um Mitternacht (MEZ) kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Während des Übergangszeitraums galt für das Vereinigte Königreich und seine Staatsangehörigen das Unionsrecht nach der Ausnahmeregelung in Art. 127 des Austrittsabkommens, die insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat ausschließt.

70.

In Anbetracht des seit seinem Austritt aus der Europäischen Union bestehenden Status des Vereinigten Königreichs als Drittland kann meines Erachtens nicht beanstandet werden, dass der Beschluss 2020/135 britischen Staatsangehörigen weder während des Übergangszeitraums noch danach das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes gewährt. Der Verlust dieser Rechte ist eine der Folgen der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten. An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Beschluss 2020/135 in Verbindung mit dem Austrittsabkommen ausnahmsweise bestimmte Teile des Besitzstands während des Übergangszeitraums anwendbar waren, um den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu gewährleisten, der nach seiner Präambel Ziel des Austrittsabkommens ist. Aus diesen Gründen verstößt der Beschluss 2020/135 meines Erachtens nicht gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV oder Art. 40 der Charta, soweit es um das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen geht. Der Beschluss 2020/135 verstößt aus denselben Gründen erst recht nicht gegen die Art. 18 und 21 AEUV, was die dem Gerichtshof vorliegenden Fragen angeht.

71.

An dieser Schlussfolgerung ändert ebenso auch der Umstand nichts, dass bestimmte britische Staatsangehörige, wie EP, vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs von bestimmten Rechten aus der Unionsbürgerschaft, u. a. vom Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht hatten. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass der Beschluss 2020/135 rechtswidrig sei, weil er Personen, die während des Übergangszeitraums oder danach keine Unionsbürger mehr gewesen seien, nicht, unabhängig von ihrem Wohnort, die Unionsbürgerschaft gewährt habe.

72.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Unionsorgane bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse verfügen ( 49 ). Bei der Ausübung ihrer außenpolitischen Prärogative können die Unionsorgane daher rechtmäßig völkerrechtliche Verträge mit ihren Partnern abschließen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens beruhen ( 50 ).

73.

In der Präambel des Austrittsabkommens wird anerkannt, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben. In genau diesem Zusammenhang verweist die Europäische Kommission u. a. auf ein Verhandlungsdokument mit dem Titel „The United Kingdom’s Exit from the European Union – Safeguarding the Position of EU Citizens Living in the UK and UK Nationals Living in the EU“ (Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Sicherung der Lage von Unionsbürgern, die im Vereinigten Königreich leben, sowie von britischen Staatsangehörigen, die in der Europäischen Union leben) von Juni 2017. Aus diesem Dokument geht hervor, dass es nicht die Absicht des Vereinigten Königreichs war, sicherzustellen, dass britische Staatsangehörige, die in der Union leben, nach seinem Austritt politische Rechte genießen und im Gegenzug Unionsbürgern, die im Vereinigten Königreich leben, entsprechende gegenseitige Rechte im Vereinigten Königreich zu gewähren ( 51 ).

74.

Es gibt somit weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die Europäische Union bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen die Grenzen ihres Ermessens dadurch überschritten habe, dass sie den in der Europäischen Union wohnenden britischen Staatsangehörigen nicht entweder im Wege einer einseitigen Entscheidung oder als Ergebnis von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen in einem Mitgliedstaat gestattet habe.

75.

Soweit mit der dritten Frage konkret gefragt wird, ob das Austrittsabkommen gegen bestimmte Grundsätze, die Teil der Identität der Europäischen Union sind, verstößt oder unverhältnismäßig ist, da es keine Ausnahme von der Regel enthält, dass britische Staatsangehörige die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte verlieren, möchte ich kurz Folgendes anmerken. Da die souveräne Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, gleichbedeutend mit einer Ablehnung der der Europäischen Union zugrunde liegenden Grundsätze ist und das Austrittsabkommen einen Vertrag zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich darstellt, um dessen geordneten Austritt aus der Europäischen Union zu erleichtern, hatte die Europäische Union nicht die Möglichkeit, darauf zu bestehen, dass das Vereinigte Königreich die Grundsätze, auf die die Europäische Union gründet, vollständig wahrt. Die Europäische Union konnte auch nicht Rechte, zu deren Durchsetzung sie jedenfalls nicht verpflichtet war, zugunsten von Personen sichern, die Staatsangehörige eines Staates sind, der aus der Europäischen Union ausgetreten ist, und die daher keine Unionsbürger mehr sind. Da schließlich die Unionsbürgerschaft vom Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats abhängt, konnte es keine andere Antwort geben als den Ausschluss britischer Staatsangehöriger von der Begriffsbestimmung der Unionsbürger, wenn der Anwendungsbereich der Verträge eingehalten werden sollte.

76.

Was die vierte Frage angeht, gibt es, was die Frage der Gültigkeit von Art. 127 Abs. 1 Buchst. b des Austrittsabkommens angeht, keine Rechtsgrundlage für eine Unterscheidung zwischen solchen britischen Staatsangehörigen, die von ihren Rechten nach dem Unionsrecht Gebrauch gemacht haben, und solchen, die dies nicht getan haben. Rechtlich betrachtet waren alle britischen Staatsangehörigen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Unionsbürger, und zwar unabhängig davon, inwieweit sie von diesem Status Gebrauch gemacht haben. Etwaige Fragen des Vertrauensschutzes sind Angelegenheiten, die im Verhältnis zu dem Staat zu klären sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, also dem Vereinigten Königreich.

77.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die dritte und die vierte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Beschluss 2020/135 über den Abschluss des Austrittsabkommens nicht deshalb ungültig ist, weil er britischen Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat wohnen und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen gewährt.

V. Ergebnis

78.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal judiciaire d’Auch (Ordentliches Gericht Auch, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Nach Art. 50 EUV und dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft endete die Unionsbürgerschaft britischer Staatsangehöriger, einschließlich derjenigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und niederzulassen, am 31. Januar 2020 um Mitternacht (MEZ).

2.

Nach den Bestimmungen des Beschlusses 2020/135 und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können britische Staatsangehörige die Rechte aus der Unionsbürgerschaft, die sie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 innehatten, nicht ohne Einschränkung behalten.

3.

Der Beschluss 2020/135 ist nicht deshalb ungültig, weil er britischen Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat wohnen und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen gewährt.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) ABl. 2020, L 29, S. 1.

( 3 ) ABl. 2019, C 384 I, S. 1.

( 4 ) Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 5 ) Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 6 ) Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34).

( 7 ) Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41), vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30), vom 14. Dezember 2021, V.M.A. (C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 38), und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34, Rn. 37).

( 8 ) Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 9 ) Ebd., Rn. 26 bis 29.

( 10 ) Ebd., Rn. 39.

( 11 ) Ebd., Rn. 41.

( 12 ) Ebd., Rn. 42.

( 13 ) Ebd., Rn. 42 und 59.

( 14 ) Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 15 ) Ebd., Rn. 32.

( 16 ) Ebd., Rn. 35.

( 17 ) Ebd., Rn. 39.

( 18 ) Ebd., Rn. 40 bis 46.

( 19 ) Urteil vom 18. Januar 2022 (C‑118/20, EU:C:2022:34).

( 20 ) Ebd., Rn. 13 und 14.

( 21 ) Ebd., Rn. 15 bis 17.

( 22 ) Ebd., Rn. 33.

( 23 ) Ebd., Rn. 51.

( 24 ) Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50).

( 25 ) Ebd., Rn. 68.

( 26 ) Beschluss vom 19. März 2019, Shindler u. a./Rat (C‑755/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:221, Rn. 31).

( 27 ) Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 6. April 1955, Fall Nottebohm (Liechtenstein/Guatemala), Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders, 1955, S. 4.

( 28 ) Urteile vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 56), und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34, Rn. 42).

( 29 ) Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588).

( 30 ) Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588).

( 31 ) Urteil vom 2. März 2010 (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 32 ) Urteil vom 12. März 2019 (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 33 ) Urteil vom 2. März 2010 (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 34 ) Urteil vom 12. März 2019 (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 35 ) Urteile vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55), und vom 12. März 2019, Tjebbes u. a. (C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 41).

( 36 ) Urteil vom 2. März 2010 (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 37 ) Urteil vom 12. März 2019 (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 38 ) Urteil vom 2. März 2010 (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 39 ) Urteil vom 12. März 2019 (C‑221/17, EU:C:2019:189).

( 40 ) Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34).

( 41 ) Urteil vom 2. März 2010 (C‑135/08, EU:C:2010:104).

( 42 ) Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung u. a. (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung) (C‑118/20, EU:C:2022:34).

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland (C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 64).

( 44 ) Ebd., Rn. 65.

( 45 ) Urteil vom 29. Oktober 2020, Veselības ministrija (C‑243/19, EU:C:2020:872, Rn. 37).

( 46 ) Nach Angaben der Europäischen Kommission wird dieses Recht von einer Reihe von Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen gewährt.

( 47 ) Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 48).

( 48 ) Ebd., Rn. 50 und 51.

( 49 ) Urteil vom 21. Dezember 2016, Swiss International Air Lines (C‑272/15, EU:C:2016:993, Rn. 24).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 45).

( 51 ) Dieses Dokument ist online verfügbar unter https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/621848/60093_Cm9464_NSS_SDR_Web.pdf.