17.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/42 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2019 — Magnan/Kommission
(Rechtssache T-99/19)
(2019/C 206/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nathaniel Magnan (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fayolle)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage gegen die Untätigkeit der Europäischen Kommission für zulässig zu erklären und die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission nach Art. 340 AEUV festzustellen; |
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die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 20. Dezember 2018 enthaltenen stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, nicht tätig zu werden, für zulässig zu erklären; |
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in der Sache erstens
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zweitens
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Nichteinhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) seitens der Schweiz. Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe im Juli 2013 nämlich eine Bestimmung erlassen, die die Niederlassung von Ärzten in Gebieten beschränke, in denen Personalüberschuss zulasten der Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehe, was insofern eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, als diese Beschränkung nicht Ärzte mit dreijähriger Erfahrung in Schweizer Universitätsspitälern betreffe. |
2. |
Fehlen diskriminierender Maßnahmen der Europäischen Union gegenüber Schweizer Ärzten nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, was vom Gericht festgestellt werden sollte. |
3. |
Rechtswidrige Untätigkeit der Kommission insofern, als sie zum Handeln verpflichtet gewesen wäre, weil sie die Garantin der Verträge nach Art. 17 Abs. 1 EUV und der Grundrechte der Bürger der Europäischen Union sei. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Grundsätze des Schutzes des Vertrauens in die Organe und der Rechtssicherheit der erworbenen Rechte. |
4. |
Dass die Kommission der Aufforderung des Klägers, unverzüglich zu handeln, nicht gefolgt sei, stelle faktisch eine stillschweigende Ablehnung und damit eine beschwerende Entscheidung dar. |
5. |
Außervertragliche Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV wegen Untätigkeit. |