17.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/42


Klage, eingereicht am 18. Februar 2019 — Magnan/Kommission

(Rechtssache T-99/19)

(2019/C 206/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nathaniel Magnan (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fayolle)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage gegen die Untätigkeit der Europäischen Kommission für zulässig zu erklären und die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission nach Art. 340 AEUV festzustellen;

die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 20. Dezember 2018 enthaltenen stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, nicht tätig zu werden, für zulässig zu erklären;

in der Sache erstens

festzustellen, dass Art. 55 Buchst. a des Krankenversicherungsgesetzes gegen folgende Bestimmungen verstößt:

Art. 2 (Nichtdiskriminierung), Art. 7 (Recht auf Gleichbehandlung) und Art. 13 (Stand-Still-Verpflichtung) des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (im Folgenden: FZA);

Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

festzustellen, dass die horizontale Richtlinie des Kantons Genf über das „Einstellungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Institutionen und subventionierten Einrichtungen“ gegen das FZA verstößt und dass alle anderen Schweizer bundesrechtlichen Bestimmungen zur Inländerbevorzugung gegen das FZA verstoßen;

im Gegenzug festzustellen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine diskriminierenden Maßnahmen gegenüber Schweizer Ärzten ergriffen haben;

festzustellen, dass die Europäische Kommission, die für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat, unrechtmäßig untätig geblieben ist und damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Sicherheit der vom Kläger erworbenen Rechte verstoßen hat;

festzustellen, dass zwischen der rechtswidrigen Untätigkeit der Europäischen Kommission und dem dem Kläger entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht;

die Europäische Kommission wegen Untätigkeit zu verurteilen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 1 141 198,10 Euro (eine Million hunderteinundvierzigtausend hundertachtundneunzig Euro und zehn Cents gemäß dem Wechselkurs vom 7. Januar 2019 um 11:39 Uhr UTC) — das sind 1 281 444 CHF (eine Million zweihunderteinundachtzigtausend vierhundertvierundvierzig Schweizer Franken) — an den Kläger zu zahlen, was dem Schaden entspricht, der bereits seit 2013 durch die außervertragliche Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV entstanden ist;

die Europäische Kommission zu verurteilen, wegen eines anhaltenden, dauerhaften und aktuellen wirtschaftlichen Schadens ein Zwangsgeld von 500 Euro (fünfhundert Euro) pro Werktag, was dem täglichen wirtschaftlichen Schaden entspricht, an den Kläger zu zahlen, bis die Schweizerische Eidgenossenschaft das FZA einhält oder bis eine der Parteien das FZA nach Art. 340 AEUV wegen Untätigkeit kündigt;

zweitens

festzustellen, dass das Antwortschreiben der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018 eine Ablehnungsentscheidung darstellt;

diese stillschweigende Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verletzung der Verträge vorzugehen und den erlittenen Schaden zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Nichteinhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) seitens der Schweiz. Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe im Juli 2013 nämlich eine Bestimmung erlassen, die die Niederlassung von Ärzten in Gebieten beschränke, in denen Personalüberschuss zulasten der Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehe, was insofern eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle, als diese Beschränkung nicht Ärzte mit dreijähriger Erfahrung in Schweizer Universitätsspitälern betreffe.

2.

Fehlen diskriminierender Maßnahmen der Europäischen Union gegenüber Schweizer Ärzten nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, was vom Gericht festgestellt werden sollte.

3.

Rechtswidrige Untätigkeit der Kommission insofern, als sie zum Handeln verpflichtet gewesen wäre, weil sie die Garantin der Verträge nach Art. 17 Abs. 1 EUV und der Grundrechte der Bürger der Europäischen Union sei. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Grundsätze des Schutzes des Vertrauens in die Organe und der Rechtssicherheit der erworbenen Rechte.

4.

Dass die Kommission der Aufforderung des Klägers, unverzüglich zu handeln, nicht gefolgt sei, stelle faktisch eine stillschweigende Ablehnung und damit eine beschwerende Entscheidung dar.

5.

Außervertragliche Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV wegen Untätigkeit.