4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/69


Klage, eingereicht am 23. Januar 2019 — Volkswagen/EUIPO (CROSS)

(Rechtssache T-42/19)

(2019/C 82/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Thiering und L. Steidle)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CROSS — Anmeldung Nr. 16 366 528

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2018 in der Sache R 2500/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 163 66 528 für sämtliche Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, die Sache an die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.