4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/69 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2019 — Volkswagen/EUIPO (CROSS)
(Rechtssache T-42/19)
(2019/C 82/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Thiering und L. Steidle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CROSS — Anmeldung Nr. 16 366 528
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2018 in der Sache R 2500/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 163 66 528 für sämtliche Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen; |
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hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, die Sache an die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuweisen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. |