5.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/23


Urteil des Gerichts vom 28. September 2022 — Malacalza Investimenti/EZB

(Rechtssache T-552/19 OP) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Beschluss der EZB, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden - Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, auch was das geistige Eigentum betrifft - Begriff „vertrauliche Informationen“ - Begründungspflicht - Einspruch)

(2022/C 463/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin des Rechtsstreits in der Hauptsache: Malacalza Investimenti Srl (Genua, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Ghiglione, E. De Giorgi und L. Amicarelli sowie Rechtsanwältin S. Casini)

Beklagte des Rechtsstreits in der Hauptsache: Europäische Zentralbank (vertreten durch A. Riso, F. von Lindeiner und M. Van Hoecke als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez Escudero und O. Pollicino)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach Art. 166 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts legt die Europäische Zentralbank (EZB) Einspruch gegen das Urteil vom 25. Juni 2020, Malacalza Investimenti/EZB (T-552/19, EU:T:2020:294), über die Nichtigerklärung des Beschlusses LS/LdG/19/185 der EZB vom 12. Juni 2019 ein, mit dem der Zugang zum Beschluss des EZB-Rates vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, und zu weiteren damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten verweigert wurde.

Tenor

1.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 25. Juni 2020, Malacalza Investimenti/EZB, T-552/19, EU:T:2020:294, über die Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 12. Juni 2019, mit dem der Zugang zu ihrem Beschluss vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, und zu weiteren damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten verweigert wurde, wird zurückgewiesen und infolgedessen die mit dem Versäumnisurteil ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 12. Juni 2019 bestätigt.

2.

Die EZB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.