23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/10


Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. September 2019 — BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-656/19)

(2020/C 95/09)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach der Begriff „persönliches Gepäck“, der eines der Tatbestandsmerkmale dafür darstellt, dass Lieferungen von Gegenständen an ausländische Reisende von der Mehrwertsteuer befreit sind, mit dem Begriff „persönliches Reisegut“ im Sinne des am 4. Juni 1954 in New York geschlossenen Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen sowie mit dem Begriff „Gepäck“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union gleichgesetzt wird, mit Art. 147 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar?

2.

Wie ist — falls die vorstehende Frage verneint wird — der Begriff „persönliches Gepäck“ im Sinne von Art. 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Anbetracht der Tatsache, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Definition dieses Begriffs enthält zu definieren? Ist die nationale Praxis, nach der die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats ausschließlich auf den „allgemeinen Wortsinn“ abstellen, mit den Vorschriften des Unionsrechts vereinbar?

3.

Sind die Art. 146 und 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass einem Steuerpflichtiger keine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen an ausländische Reisende zusteht, gegebenenfalls zu prüfen ist, ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach Art. 146 der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar ist, obschon die im Zollkodex der Union und in den delegierten Rechtsvorschriften festgelegten Zollformalitäten nicht eingehalten worden sind?

4.

Kann — falls die vorstehende Frage dahin gehend beantwortet wird, dass, sofern die Steuerbefreiung für ausländische Reisende nicht einschlägig ist, für den Umsatz die Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommt — das Rechtsgeschäft als mehrwertsteuerbefreite Ausfuhrlieferung eingestuft werden, wenn die Absicht des Erwerbers zum Zeitpunkt der Bestellung dem ausdrücklich widersprach?

5.

Ist — falls die dritte und die vierte Vorlagefrage bejaht werden — in einer Rechtssache wie der vorliegenden, in der der Rechnungsaussteller zum Zeitpunkt der Lieferung wusste, dass die Gegenstände zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurden, der ausländische Erwerber die erworbenen Gegenstände hingegen als ausländischer Reisender ausführen will und der Rechnungsaussteller somit bösgläubig war, als er das der Erstattung der Steuer an den ausländischen Reisenden dienende Steuererstattungsformular ausgestellt und die weitergegebene Mehrwertsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung für ausländische Reisende erstattet hat, die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Steuerbehörde die Erstattung der unrichtig als Lieferung an ausländische Reisende erklärten und entrichteten Steuer verweigert, ohne die Lieferung der Gegenstände als Ausfuhrlieferung einzustufen und eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen, obwohl unstreitig ist, dass die Gegenstände Ungarn als Reisegepäck verlassen haben, mit Art. 146 und 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).