URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. September 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 3 Buchst. b – Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten – Regressantrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten“

In der Rechtssache C‑540/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2019, in dem Verfahren

WV

gegen

Landkreis Harburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann, U. Bartl und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen WV, wohnhaft in Wien (Österreich), und dem Landkreis Harburg (Deutschland) (im Folgenden: antragstellende Einrichtung) betreffend die Begleichung einer Unterhaltsforderung zugunsten der in Deutschland wohnhaften Mutter von WV, deren Ansprüche kraft Legalzession auf die antragstellende Einrichtung übergegangen sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Brüsseler Übereinkommen

3

Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

4

Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

2.

wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“.

Haager Protokoll

5

Das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht wurde mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt (im Folgenden: Haager Protokoll).

6

Art. 3 („Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht“) dieses Protokolls bestimmt:

„(1)   Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)   Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.“

7

Art. 10 des Haager Protokolls sieht vor, dass für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, das Recht maßgebend ist, dem diese Einrichtung untersteht.

Verordnung Nr. 4/2009

8

In den Erwägungsgründen 8, 9, 10, 11, 14, 15, 44 und 45 der Verordnung Nr. 4/2009 heißt es:

„(8)

Im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht haben die [Europäische] Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten an Verhandlungen teilgenommen, die am 23. November 2007 mit der Annahme des [Haager Protokolls] abgeschlossen wurden. Daher ist [diesem Instrument] im Rahmen der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.

(9)

Es sollte einem Unterhaltsberechtigten ohne Umstände möglich sein, in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist.

(10)

Um dieses Ziel zu erreichen, sollte ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument betreffend Unterhaltssachen geschaffen werden, in dem die Bestimmungen über Kompetenzkonflikte, Kollisionsnormen, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen sowie über Prozesskostenhilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden zusammengeführt werden.

(11)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen; hierdurch soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚Unterhaltspflicht‘ autonom ausgelegt werden.

(14)

In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass der Begriff ‚berechtigte Person‘ für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung auch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen umfasst, die das Recht haben, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung von Leistungen zu fordern, die der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbracht wurden. Handelt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung in dieser Eigenschaft, so sollte sie Anspruch auf die gleichen Dienste und die gleiche Prozesskostenhilfe wie eine berechtigte Person haben.

(15)

Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] ergeben, angepasst werden. So sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen, und auch eine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit sollte nicht mehr möglich sein. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, in welchen Fällen ein Gericht eines Mitgliedstaats eine subsidiäre Zuständigkeit ausüben kann.

(44)

Diese Verordnung sollte die Verordnung [Nr. 44/2001] ändern, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten bei Unterhaltssachen, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zuständigkeit, die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen und über die Prozesskostenhilfe anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [Nr. 44/2001] anwenden.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Instrumentariums zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen und somit zur Erleichterung der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …“

9

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor:

„Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.“

10

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

‚Entscheidung‘ eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Für die Zwecke der Kapitel VII und VIII bezeichnet der Begriff ‚Entscheidung‘ auch eine in einem Drittstaat erlassene Entscheidung in Unterhaltssachen;

10.

‚berechtigte Person‘ jede natürliche Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;

…“

11

Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 lautet:

„Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

a)

das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)

das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c)

das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

d)

das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“

12

Art. 15 („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) dieser Verordnung sieht vor:

„Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das [Haager Protokoll] gebunden sind, nach jenem Protokoll.“

13

Art. 64 („Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller“) der Verordnung besagt:

„(1)   Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen schließt der Begriff ‚berechtigte Person‘ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.

(2)   Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

(3)   Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:

a)

einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

b)

einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der … berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

(4)   Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.“

Deutsches Recht

14

§ 1601 („Unterhaltsverpflichtete“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) bestimmt:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

15

§ 94 („Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen“) Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) lautet:

„Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.“

16

Nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist über die gemäß Art. 1 Satz 1 dieses Paragrafen übergegangenen Ansprüche im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Die Mutter von WV, die in einem Alten- und Pflegeheim in Köln (Deutschland) lebt, hat gemäß § 1601 BGB Anspruch auf Elternunterhalt gegen WV, der in Wien (Österreich) lebt. Sie erhält jedoch von der antragstellenden Einrichtung regelmäßig Sozialhilfe nach dem SGB XII. Diese Einrichtung macht geltend, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei auf sie aufgrund der Leistungen für den Unterhalt, die sie seit April 2017 an die Mutter von WV erbracht habe, der gegen WV gerichtete Anspruch der Sozialhilfeempfängerin übergegangen.

18

Das Amtsgericht Köln (Deutschland), bei dem die antragstellende Einrichtung im Regresswege gegen WV ein Verfahren wegen Unterhalts eingeleitet hatte, stellte in erster Instanz fest, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung über dieses Verfahren international unzuständig seien. Die Zuständigkeit nach Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 könne nur von der natürlichen Person geltend gemacht werden, der Unterhalt zustehe.

19

Im Beschwerdeverfahren hob das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es führte aus, das dem Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zustehende Wahlrecht könne auch von der antragstellenden Einrichtung als Zessionarin des Unterhaltsanspruchs ausgeübt werden.

20

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), bei dem WV eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hat, fragt sich, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Einrichtung), die die Sozialhilfe geleistet hat, sich auf die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 berufen kann, wenn sie aufgrund einer Legalzession eine auf den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des nationalen Zivilrechts beruhende Forderung gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend macht.

21

Hierzu führt das vorlegende Gericht zunächst aus, dass die auf die antragstellende Einrichtung übergegangene Forderung die Voraussetzungen erfülle, um eine Unterhaltspflicht im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 zu begründen. Eine solche Forderung müsse von dieser Einrichtung im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

22

Von der Annahme ausgehend, dass das von der antragstellenden Einrichtung im Regresswege eingeleitete Verfahren wegen Unterhalts in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 falle, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof hinsichtlich dieser Verordnung noch nicht zu der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegten Frage geäußert habe, während im deutschsprachigen Schrifttum insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Manche Autoren bejahten diese Frage unter Verweis auf das Interesse, Unterhaltsentscheidungen effektiv durchzusetzen, um insbesondere zu vermeiden, dass ein im Ausland lebender Unterhaltsschuldner durch das Tätigwerden einer öffentlichen Einrichtung begünstigt werde. Andere Autoren hingegen befürworteten die umgekehrte Lösung, wie sie im Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C‑433/01, EU:C:2004:21), in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens herausgearbeitet worden sei. Diese Lösung sei auch im Kontext der Verordnung Nr. 4/2009 anzuwenden, was zur Folge hätte, dass eine öffentliche Einrichtung, die eine Unterhaltsforderung im Regresswege gerichtlich geltend mache, sich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht auf die Möglichkeit berufen könne, die Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten geltend zu machen.

23

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei den Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 im Gegensatz zu dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, von dem das Brüsseler Übereinkommen geprägt sei, um allgemeine und alternative und folglich gleichrangige Zuständigkeitsregeln handele. Zudem sei, auch wenn die „berechtigte Person“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung Nr. 4/2009 als eine natürliche Person definiert werde, davon auszugehen, dass sowohl die Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen, insbesondere ihr Art. 64, als auch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele für eine Lösung sprächen, mit der die effektive Durchsetzung von Unterhaltsforderungen gewährleistet werde, indem der öffentlichen Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten kraft Legalzession übergegangen seien, die Möglichkeit eingeräumt werde, sich auf die Zuständigkeitsregel in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 zu berufen.

24

Da dem Bundesgerichtshof jedoch Zweifel an der von ihm befürworteten Auslegung verbleiben, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann eine öffentliche Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten als Regress geltend macht?

Zur Vorlagefrage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine öffentliche Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 geltend machen kann.

26

Zunächst ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf schließen lassen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4/2009 im Rahmen eines von einer öffentlichen Einrichtung eingeleiteten Regressverfahrens wie des Ausgangsverfahrens Anwendung finden.

27

Wie die deutsche Regierung und die Europäische Kommission geltend machen, hat der Anspruch der antragstellenden öffentlichen Einrichtung nämlich seinen Ursprung in den auf einem Familien- und Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Unterhaltspflichten, die WV im Ausgangsverfahren gegenüber seiner Mutter treffen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs führt in Bezug auf die verpflichtete Person zu Unterhaltspflichten, die unter Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 fallen.

28

Da Vorschriften über Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung insbesondere der Zielsetzungen und der Systematik der betreffenden Verordnung auszulegen sind, ist Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 anhand seines Wortlauts, seiner Ziele und der Systematik, in die er eingebettet ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24 und 25).

29

Aus dem Wortlaut von Art. 3 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt sich, dass darin allgemeine Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Unterhaltssachen aufgestellt werden. Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C‑433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts „oder“ nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).

30

Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 dem Unterhaltsberechtigten als Kläger die Möglichkeit, seine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 30 und 31).

31

Da der Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 jedoch nicht ausdrücklich vorschreibt, dass die in seinen Buchst. a und b bezeichneten Gerichte von dem Unterhaltsberechtigten selbst angerufen werden müssen, schließt dieser Artikel – vorbehaltlich der Beachtung der Ziele und der Systematik dieser Verordnung – nicht aus, dass von einer öffentlichen Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten kraft Legalzession übergegangen sind, ein Antrag in Unterhaltssachen wahlweise vor dem einen oder dem anderen dieser Gerichte gestellt werden kann.

32

Wie sowohl das vorlegende Gericht als auch sämtliche Beteiligte des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht haben, sprechen indessen weder die Ziele noch die Systematik der Verordnung Nr. 4/2009 dagegen, dass das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung dafür zuständig ist, über einen von einer solchen öffentlichen Einrichtung in Unterhaltssachen gestellten Antrag zu entscheiden.

33

Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C‑41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).

34

Indem der öffentlichen Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten übergegangen sind, die Möglichkeit eingeräumt wird, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten anzurufen, lässt sich insbesondere gewährleisten, dass Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene effektiv durchgesetzt werden können. Diesem Ziel liefe es hingegen zuwider, wenn einer solchen öffentlichen Einrichtung das Recht abgesprochen würde, sich auf die alternativen Zuständigkeitskriterien zu berufen, die zugunsten des Klägers in Unterhaltssachen in Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch für den etwaigen Fall vorgesehen sind, dass der Beklagte seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat.

35

Insoweit ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 38 und 40 seiner Schlussanträge insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 für die Anwendbarkeit seiner Regelungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit nicht voraussetzt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, so dass die Nichtgewährung der Möglichkeit für die öffentliche Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten übergegangen sind, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Berechtigten anzurufen, wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem Drittstaat wohnhaft ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die öffentliche Einrichtung außerhalb der Union klagen müsste. Diese Situation sowie die daraus resultierenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten – wie etwa diejenigen, auf die der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge hingewiesen hat – wären geeignet, die effektive Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu gefährden.

36

Überdies untergräbt die Feststellung, dass die öffentliche Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten übergegangen sind, das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 bezeichnete Gericht anrufen kann, in keiner Weise das mit dieser Verordnung ebenfalls verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

37

Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt –, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C‑41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).

38

Der Übergang der Ansprüche des Unterhaltsberechtigten auf eine öffentliche Einrichtung beeinträchtigt aber weder die Interessen des Unterhaltsverpflichteten noch die Vorhersehbarkeit der anwendbaren Zuständigkeitsregeln, da der Unterhaltsverpflichtete ohnehin damit rechnen muss, entweder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt zu werden.

39

Zweitens steht der Umstand, dass die öffentliche Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten kraft Legalzession übergegangen sind, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Berechtigten anrufen kann, auch im Einklang mit der Systematik und dem Aufbau der Verordnung Nr. 4/2009, wie sie insbesondere aus ihrem 14. Erwägungsgrund erkennbar werden.

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 64 der Verordnung Nr. 4/2009 explizit vorsieht, dass als Antragsteller eine öffentliche Einrichtung auftritt, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt oder der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind. So ist eine solche Einrichtung gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen in die Definition des Begriffs „berechtigte Person“ eingeschlossen, der nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 dieser Verordnung grundsätzlich nur eine natürliche Person bezeichnet, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht. Auch und vor allem bestimmt Art. 64 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung, dass eine öffentliche Einrichtung die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragen kann, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentlichen Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

41

Diese Bestimmung impliziert, dass eine solche öffentliche Einrichtung zuvor in die Lage versetzt wurde, das gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmte Gericht anzurufen, damit es eine Entscheidung in Unterhaltssachen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung erlassen kann.

42

Aus allen vorstehend angeführten Bestimmungen folgt, dass eine öffentliche Einrichtung, auf die die Ansprüche eines Unterhaltsberechtigten kraft Legalzession übergegangen sind, zwar nicht selbst den Status einer „berechtigten Person“ geltend machen kann, um das Bestehen einer Unterhaltspflicht feststellen zu lassen, aber in die Lage versetzt werden muss, hierfür gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 das zuständige Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten anzurufen. Sobald die Entscheidung dieses Gerichts im Ursprungsstaat ergangen ist, hat eine solche öffentliche Einrichtung gemäß Art. 64 dieser Verordnung das Recht auf Zuerkennung des Status einer berechtigten Person, um gegebenenfalls die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung dieser Entscheidung im ersuchten Staat zu beantragen.

43

Schließlich steht die Einräumung der Möglichkeit für die öffentliche Einrichtung, auf die die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten übergegangen sind, sich auf den in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Gerichtsstand zu berufen, auch auf einer Linie mit dem Haager Protokoll, auf das in Art. 15 dieser Verordnung hinsichtlich der Bestimmung des auf Unterhaltspflichten anwendbaren Rechts Bezug genommen wird. Da nämlich zum einen Art. 3 Abs. 1 dieses Protokolls vorsieht, dass für Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zum anderen Art. 10 des Protokolls, der in Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 übernommen wurde, bestimmt, dass für das Recht einer öffentlichen Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, das Recht maßgebend ist, dem diese Einrichtung untersteht, kann mit einer solchen Möglichkeit in der großen Mehrheit der Fälle – nämlich Fällen, in denen sich der Sitz der öffentlichen Einrichtung und der gewöhnliche Aufenthaltsort der berechtigten Person im selben Mitgliedstaat befinden – eine Parallelität zwischen den Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und den Regeln über das anwendbare materielle Recht gewährleistet werden, was für die Erledigung von Unterhaltssachen förderlich ist.

44

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine öffentliche Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 geltend machen kann.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenverfahren in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geltend machen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.