URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

2. Juli 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 12 Abs. 1 – System des strengen Schutzes von Tierarten – Anhang IV – Cricetus cricetus (Feldhamster) – Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – Beschädigung oder Vernichtung – Verlassene Stätten“

In der Rechtssache C‑477/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2019, in dem Verfahren

IE

gegen

Magistrat der Stadt Wien

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von IE, der sich selbst vertritt,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IE, einem Dienstnehmer eines Bauträgers, und dem Magistrat der Stadt Wien (Österreich) über das Straferkenntnis des Letzteren, mit dem gegen IE eine Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, weil er im Rahmen eines Bauprojekts die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der Art Cricetus cricetus (Feldhamster), die zu den in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie aufgenommenen geschützten Tierarten zählt, beschädigt oder vernichtet haben soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 der Habitatrichtlinie sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

4

Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie legt fest:

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)

alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“

5

Zu den „streng zu schützenden“ Tierarten „von gemeinschaftlichem Interesse“, die in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie aufgelistet sind, zählt u. a. der Cricetus cricetus (Feldhamster).

Österreichisches Recht

6

Das Wiener Naturschutzgesetz vom 31. August 1998 (LGBl. für Wien, 45/1998, im Folgenden: WNSchG) setzt die Habitatrichtlinie für das Land Wien (Österreich) in nationales Recht um.

7

§ 10 Abs. 3 Z 4 WNSchG übernimmt den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie. Er sieht namentlich ein Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere vor.

8

Die Sanktionen für Verstöße gegen § 10 Abs. 3 Z 4 sind in § 49 Abs. 1 Z 5 WNSchG festgelegt. Nach letzterer Bestimmung ist mit einer Geldstrafe bis zu 21000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 oder 4 WNSchG Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet.

9

Gemäß § 22 Abs. 5 WNSchG kann die zuständige Behörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der zuständigen Behörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks darstellt.

10

Die Anlage zum WNSchG definiert den Cricetus cricetus (Feldhamster) als streng geschützte Tierart.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Ein Bauträger, der Arbeitgeber von IE, entfaltete Bautätigkeiten auf einem Grundstück, auf dem sich der Feldhamster angesiedelt hatte. Die Eigentümerin dieses Grundstücks, der dieser Umstand bekannt war, setzte diesen Bauträger davon in Kenntnis, der vor Beginn der Bauarbeiten einen ökologischen Bausachverständigen bestellte. Dieser kartierte daher die Feldhamsterbaueingänge und ermittelte in einem bestimmten Bereich, ob die Hamsterbaue bewohnt seien oder nicht.

12

Bevor die Bauarbeiten in Angriff genommen wurden, ließ der Bauträger die Grasnarbe abtragen, den Bauplatz frei machen und in unmittelbarer Nähe der Feldhamsterbaueingänge eine Baustraße anlegen (im Folgenden: schädigende Maßnahmen). Insbesondere die Grasnarbenabtragung sollte den auf den Bautätigkeitsflächen siedelnden Feldhamster dazu bewegen, auf die Flächen umzuziehen, die eigens geschützt und für ihn reserviert waren. Eine vorherige Genehmigung der schädigenden Maßnahmen wurde jedoch bei der zuständigen Behörde nicht beantragt und folglich vor Beginn der Bauarbeiten nicht erteilt. Zudem wurden mindestens zwei Hamsterbaueingänge zerstört.

13

Der Magistrat der Stadt Wien ging daher davon aus, dass IE als Dienstnehmer des Bauträgers für die Beschädigung oder Vernichtung der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters verantwortlich sei, und verhängte gegen ihn nach § 10 Abs. 3 Z 4 WNSchG eine Geldstrafe, die im Nichteinbringungsfall in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden kann.

14

IE reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien (Österreich) ein, mit der er die Verhängung dieser Geldstrafe u. a. mit der Begründung anfocht, dass zum einen die Feldhamsterbaue von diesem zum Zeitpunkt der Durchführung der schädigenden Maßnahmen nicht benutzt worden seien und dass zum anderen diese Maßnahmen nicht zu einer Beschädigung oder Vernichtung der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten dieser Tierart geführt hätten.

15

Das vorlegende Gericht stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie. Es weist auf die Erforderlichkeit hin, die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe wie „Ruhestätte“, „Fortpflanzungsstätte“, „Beschädigung“ und „Vernichtung“ genau zu definieren, da ein Verstoß gegen die nationale Bestimmung zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könne. Insbesondere die Erwägungen, die die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der [Habitatrichtlinie] (endgültige Fassung, Februar 2007) formuliert habe, seien unklar und ließen einen sehr großen Spielraum bei der Auslegung dieser Begriffe.

16

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Begriff „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass darunter auch mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätten zu verstehen sind?

Falls diese Frage bejaht wird:

Ist jede mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätte als eine „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie einzustufen?

Falls diese Frage verneint wird:

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätte als eine „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie einstufen ist?

2.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen Eingriff in eine „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt?

3.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Beschädigung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dieser „Ruhestätte“ auszugehen ist?

4.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Ruhestätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Vernichtung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dieser „Ruhestätte“ auszugehen ist?

5.

Ist der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dahin gehend auszulegen, dass darunter erstens lediglich der exakt abgrenzbare Ort verstanden wird, an welchem regelmäßig Paarungsakte im engeren Sinne oder mit der Fortpflanzung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende engräumige Handlungen (wie etwa das Ablaichen) gesetzt werden sowie zweitens zusätzlich unter eine „Fortpflanzungsstätte“ alle exakt abgrenzbaren Örtlichkeiten fallen, welche für die Entwicklung des Jungtiers unbedingt erforderlich sind, wie etwa Eiablageplätze oder für das Larven- oder Raupenstadium erforderliche Pflanzenteile?

Falls diese Frage verneint wird:

Was ist unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie zu verstehen, und wie ist eine „Fortpflanzungsstätte“ räumlich von anderen Orten abzugrenzen?

6.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt?

7.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Beschädigung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dieser „Fortpflanzungsstätte“ auszugehen ist?

8.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Vernichtung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dieser „Fortpflanzungsstätte“ auszugehen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff „Ruhestätten“ im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie etwa dem Cricetus cricetus (Feldhamster), beansprucht werden.

18

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Habitatrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 zum Ziel hat, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen. Außerdem zielen die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wiederherzustellen, und tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

19

Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet.

20

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Mitgliedstaaten nicht nur einen vollständigen gesetzlichen Rahmen schaffen, sondern auch konkrete besondere Schutzmaßnahmen durchführen. Desgleichen setzt das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraus. Ein solches strenges Schutzsystem muss es also ermöglichen, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C‑383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21, und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C‑674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).

21

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gemeinhin als „Feldhamster“ bezeichnete Art Cricetus cricetus zu den durch die Habitatrichtlinie geschützten Tierarten zählt.

22

Die erste Frage ist unter Berücksichtigung dieser Vorüberlegungen zu prüfen.

23

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. November 2019, Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden, C‑678/18, EU:C:2019:998, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Was als Erstes den Wortlaut von Art. 12 der Habitatrichtlinie betrifft, so haben, wie in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Mitgliedstaaten nach diesem Artikel die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu verbieten.

25

Somit ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 12 der Habitatrichtlinie keinen sachdienlichen Anhaltspunkt für die Definition des Begriffs „Ruhestätten“ bietet.

26

Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 1 der Habitatrichtlinie noch irgendeine andere ihrer Bestimmungen diesen Begriff definiert.

27

Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑6/04, EU:C:2005:626, Rn. 77 bis 79). Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anders als die Verbote der in deren Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen (Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C‑98/03, EU:C:2006:3, Rn. 55).

28

Außerdem betrifft das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie im Unterschied zu den in deren Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht unmittelbar die Tierarten, sondern soll wichtige Teile ihres Lebensraums schützen.

29

Daraus folgt, dass der durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie gewährte strenge Schutz gewährleisten soll, dass wichtige Teile des Lebensraums der geschützten Tierarten so erhalten werden, dass diese Arten die u. a. für die Ruhe wesentlichen Bedingungen vorfinden können.

30

Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus dem in Rn. 15 des vorliegenden Urteils erwähnten Leitfaden der Kommission, in dem es heißt, dass die Ruhestätten, definiert als Gebiete, die für das Überleben eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren während der nicht aktiven Phase erforderlich seien, „auch dann zu schützen sind, wenn sie nicht ständig besetzt sind, aber die betreffenden Arten mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit an diese Stätten zurückkehren werden“.

31

Folglich ist davon auszugehen, dass sich aus dem Zusammenhang, in den sich Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie einfügt, ergibt, dass Ruhestätten, die nicht mehr von einer geschützten Tierart beansprucht werden, nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen, sofern diese Arten zu diesen Stätten zurückkehren können.

32

Was als Drittes das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, mit dieser Richtlinie u. a. über die in ihrem Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Verbote ein strenger Schutz der Tierarten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C‑508/04, EU:C:2007:274, Rn. 109 bis 112, und vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C‑46/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:146, Rn. 29).

33

Das in Art. 12 der Habitatrichtlinie vorgesehene Schutzsystem muss daher geeignet sein, Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten und insbesondere Eingriffe in ihren Lebensraum tatsächlich zu verhindern.

34

Es wäre jedoch mit diesem Ziel nicht vereinbar, den Ruhestätten einer geschützten Tierart den Schutz zu versagen, wenn diese nicht mehr beansprucht werden, aber eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Stätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

35

Daher bedeutet die Tatsache, dass eine Ruhestätte nicht mehr von einer geschützten Tierart beansprucht wird, noch nicht, dass diese Stätte nicht den durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie gewährten Schutz genießt.

36

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff „Ruhestätten“ im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie etwa dem Cricetus cricetus (Feldhamster), beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur fünften Frage

37

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätten“ im Sinne dieser Bestimmung lediglich der exakt abgrenzbare Ort verstanden wird, an welchem Paarungsakte oder mit der Fortpflanzung der betreffenden Art in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen gesetzt werden, oder auch die Örtlichkeit, die für die Entwicklung des Jungtiers dieser Art unbedingt erforderlich ist.

38

Nach Ansicht der Kommission nennt die Vorlageentscheidung keine Gründe für die Erheblichkeit dieser Frage, so dass diese hypothetischer Natur sei.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Vorliegend enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinerlei Erläuterung zur Erheblichkeit des Begriffs „Fortpflanzungsstätten“ für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits.

42

Zum einen ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass die Ruhestätten unbestritten von den schädigenden Maßnahmen beeinträchtigt wurden, wobei das vorlegende Gericht nur wissen möchte, ob solche Stätten auch dann als „Ruhestätten“ im Sinne des Verbots gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie eingestuft werden können, wenn sie vom Feldhamster nicht mehr beansprucht werden.

43

Zum anderen enthält die Vorlagentscheidung keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit, abgesehen von der Einstufung des Teils des natürlichen Lebensraums des Feldhamsters als „Ruhestätte“, die Bezeichnung dieses Lebensraums als „Fortpflanzungsstätte“ Einfluss auf den Ausgang des Ausgangsrechtsstreits haben würde.

44

Abgesehen davon, dass es nach der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Richtigkeit des vom nationalen Gericht dargelegten Sachverhalts zu überprüfen, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie ausdrücklich ergibt, das Verbot einer Beschädigung oder Vernichtung alternativ entweder die Fortpflanzungsstätten oder die Ruhestätten der geschützten Tierarten betrifft und bei der Anwendung dieses Verbots nicht nach Maßgabe des Teils des betreffenden natürlichen Lebensraums unterscheidet.

45

Folglich ist die fünfte Frage unzulässig.

Zu den Fragen 2 bis 4 und 6 bis 8

46

Mit seinen Vorlagefragen 2 bis 4 und 6 bis 8, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung der Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie.

47

Nach Ansicht der Kommission sind diese Fragen jedoch hypothetischer Natur.

48

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass zwei Feldhamsterbaueingänge durch die schädigenden Maßnahmen zerstört wurden, was bedeutet, dass diese Hamsterbaue zumindest beschädigt wurden.

49

Erstens betrifft Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie alternativ entweder die Beschädigung oder die Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten.

50

Zweitens unterscheidet diese Bestimmung das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht nach der Art des Eingriffs in diese Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Hierzu ist festzustellen, dass sich der Akte nicht entnehmen lässt, dass die Entscheidung der nationalen Behörden, gegen IE eine Geldstrafe zu verhängen, die im Nichteinbringungsfall in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden kann, hinsichtlich der Schwere der verhängten Sanktion danach unterscheidet, ob es sich um eine Beschädigung oder um eine Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten handelt.

51

Folglich sind in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Fragen 2 bis 4 und 6 bis 8 nicht zu beantworten.

Kosten

52

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „Ruhestätten“ im Sinne dieser Bestimmung auch Ruhestätten zu verstehen sind, die nicht mehr von einer der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie etwa dem Cricetus cricetus (Feldhamster), beansprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Art an diese Ruhestätten zurückkehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache : Deutsch.