SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 1. Juli 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑891/19 P

Europäische Kommission

gegen

Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd

„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 17 – Feststellung der Schädigung – Analyse der Preisunterbietung – Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung der Marktsegmente für die betroffene Ware sowie sämtlicher Verkäufe gleichartiger Waren durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller“

1.

Die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass von Antidumpingmaßnahmen dar. Bei der Analyse, mit der das Vorliegen einer solchen Schädigung festgestellt werden soll, muss die Europäische Kommission u. a. eine objektive Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt vornehmen, insbesondere durch die Feststellung, ob eine Preisunterbietung vorliegt.

2.

Ist die Kommission bei dieser komplexen Prüfung verpflichtet, die Marktsegmente für die betroffene Ware zu berücksichtigen – und wenn ja, in welchen Fällen? Ist die Kommission im Rahmen dieser Prüfung verpflichtet, sämtliche Verkäufe gleichartiger Waren durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die für die Untersuchung ausgewählt wurden, zu berücksichtigen? Welchen Umfang hat die gerichtliche Kontrolle, die der Unionsrichter in diesem Zusammenhang über diese Art der von der Kommission durchgeführten Prüfung vorzunehmen hat, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst?

3.

Dies sind im Wesentlichen die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Hauptfragen, die ein Rechtsmittel betrifft, mit dem die Europäische Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil ( 2 )), aufzuheben, mit dem dieses die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohre mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 3 ) für nichtig erklärt hat.

I. Rechtlicher Rahmen

4.

Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) ( 4 ) bestimmt:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, …

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Unionshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Union.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

5.

Auf einen Antrag hin leitete die Kommission am 13. Februar 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm (im Folgenden: betroffene Ware) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

6.

Im Laufe der Untersuchung wurde Hubei Xinyegang, eine in China ansässige Gesellschaft, die nahtlose Rohre herstellt und in die Union ausführt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung ausgewählt, um in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller einbezogen zu werden.

7.

Am 11. November 2016 erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2016/1977 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: vorläufige Verordnung) ( 5 ).

8.

Am 11. Mai 2017 erließ die Kommission die streitige Verordnung, deren Art. 1 die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für alle chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware vorsieht. Für die von Hubei Xinyegang hergestellten und ausgeführten Waren wurde der Antidumpingzollsatz auf 54,9 % festgesetzt.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9.

Am 7. August 2017 erhob Hubei Xinyegang beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und stützte ihre Klage auf vier Gründe.

10.

Das Gericht hat nur den ersten Klagegrund geprüft, der aus zwei Teilen bestand und auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung sowie gegen die Art. 3.1 und 3.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ( 6 ) (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) gestützt war, und den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 dieser Verordnung und gegen Art. 3.5 dieses Übereinkommens gerügt wurde.

11.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nach Zurückweisung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ( 7 ) – eine Frage, die nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist – dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes von Hubei Xinyegang betreffend die Methode, die die Kommission im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung angewandt hatte, um die Preise der gedumpten Einfuhren mit denen der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren zu vergleichen, dagegen stattgegeben. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht alle relevanten Daten der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt habe. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, bezog sich das Gericht insbesondere auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body) der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) (im Folgenden: WTO-Berufungsgremium) in der Streitigkeit „China – Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl ‚HP-SSST‘ aus Japan“ (WT/DS 454/AB/R und WT/DS 460/AB/R vom 14. Oktober 2015, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“) und auf sein Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317, im Folgenden: Urteil Shanghai Teraoka).

12.

Das Gericht stellte erstens fest, dass die Kommission zwar die Existenz von drei Marktsegmenten für die betroffene Ware festgestellt habe, sie jedoch diese Segmentierung im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner bei ihrer Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe ( 8 ). Zweitens folgte das Gericht darüber hinaus dem Vorbringen von Hubei Xinyegang, wonach die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung fälschlicherweise 17 der 66 Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft würden, nicht berücksichtigt habe. Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen, zu denen es gelangt sei, nicht durch die Beweismittel in Frage gestellt werden könnten, die die Kommission nach der mündlichen Verhandlung in einem späten Stadium des Verfahrens zu den Akten gereicht habe.

13.

Sodann gab das Gericht auch dem zweiten Klagegrund von Hubei Xinyegang statt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und gegen Art. 3.5 des Antidumping-Übereinkommens gerügt wurde ( 9 ). Das Gericht entschied im Wesentlichen, dass, da es bei der Prüfung des ersten Klagegrundes zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte für die Bestimmung der Preisunterbietung und die Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt berücksichtigt habe, außerdem davon auszugehen sei, dass die Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhe ( 10 ).

14.

Das Gericht erklärte daher die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie Hubei Xinyegang betraf, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen, auf die diese ihre Klage gestützt hatte.

IV. Anträge der Parteien

15.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, den ersten und den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

16.

Hubei Xinyegang beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; hilfsweise, die Sache zur Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

17.

Die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Válcovny trub Chomutov a.s. und die Vallourec Deutschland GmbH (im Folgenden: ArcelorMittal u. a.), die dem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind ( 11 ), beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, den ersten und den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, die Sache zur Entscheidung über den dritten und den vierten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen, Hubei Xinyegang die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und die Entscheidung über die Kosten im Übrigen vorzubehalten.

V. Würdigung des Rechtsmittels

18.

Die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, die in drei Gruppen unterteilt werden können.

19.

Mit den ersten drei Rechtsmittelgründen wird der Teil des angefochtenen Urteils beanstandet, in dem das Gericht der Kommission vorgeworfen hat, bei ihrer Analyse der Preisunterbietung zu Unrecht unterlassen zu haben, die verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware zu berücksichtigen ( 12 ).

20.

Der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund richten sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission bei ihrer Analyse der Preisunterbietung fälschlicherweise die Preise von 17 der 66 von den Unionsherstellern verkauften Warentypen nicht berücksichtigt habe ( 13 ).

21.

Schließlich macht die Kommission mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe einen falschen Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte angewandt.

22.

Bevor ich die Rechtsmittelgründe der Kommission prüfe, halte ich es für angebracht, einige Vorbemerkungen zu machen.

A. Vorbemerkungen

23.

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Analyse der Preisunterbietung, die die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens durchführt, um das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen. Die Feststellung einer solchen Schädigung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass von Antidumpingmaßnahmen dar ( 14 ). Die Bestimmungen über die Feststellung einer Schädigung sind in Art. 3 der Grundverordnung geregelt.

24.

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht festgestellt hat ( 15 ), Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 der Grundverordnung Bestimmungen enthalten, die im Wesentlichen mit denen von Art. 3.1 und 3.2 des Antidumping-Übereinkommens übereinstimmen. Daraus lässt sich die Absicht des Unionsgesetzgebers entnehmen, mit diesen Bestimmungen eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkommen übernommene Verpflichtung in das Unionsrecht umzusetzen ( 16 ). Unter diesen Umständen ist es insoweit Sache des Unionsrichters, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung anhand dieser Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens zu prüfen ( 17 ). Im Rahmen einer solchen Rechtmäßigkeitskontrolle muss der Unionsrichter auch die Auslegung der unterschiedlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das WTO-Streitbeilegungsgremium berücksichtigen ( 18 ).

25.

Sodann ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung ergibt, dass die Feststellung einer Schädigung sich auf eindeutige Beweise stützen muss und eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und der Auswirkungen dieser gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union erfordert.

26.

Was speziell die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Markt der Union betrifft, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Grundverordnung, dass u. a. in Betracht zu ziehen ist, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union die gedumpten Einfuhren zu einem erheblich niedrigeren Preis erfolgt sind, oder, mit anderen Worten, ob eine erhebliche „Preisunterbietung“ stattgefunden hat ( 19 ).

27.

Die Feststellung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren des Wirtschaftszweigs der Union und insbesondere die Feststellung, ob eine Preisunterbietung vorliegt, erfordert eine Prüfung des Verhältnisses zwischen den Preisen dieser Einfuhren und den Preisen der gleichartigen Waren, was einen Vergleich zwischen diesen beiden Preisen voraussetzt ( 20 ).

28.

Art. 3 des Antidumping-Übereinkommens und damit Art. 3 der Grundverordnung sehen jedoch keine besondere Analysemethode für die Feststellung einer Schädigung und insbesondere einer Preisunterbietung vor ( 21 ). Diese Analyse muss sich jedoch auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung stützen und daher unparteiisch und gerecht sein sowie alle relevanten Beweise berücksichtigen ( 22 ).

29.

Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen ( 23 ). Der Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass dieses weite Ermessen insbesondere bei der Feststellung besteht, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliegt ( 24 ).

30.

Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, setzen die Analyse der Preisunterbietung und, allgemeiner, die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren des Wirtschaftszweigs der Union zweifellos die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus ( 25 ), was, wie sich in der Prüfung des sechsten Rechtsmittelgrundes näher zeigen wird, Auswirkungen auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch den Unionsrichter hat.

31.

Was drittens speziell den vorliegenden Fall betrifft, ist es erforderlich, auf einige vom Gericht festgestellte und zwischen den Parteien unstreitige Tatsachen hinzuweisen.

32.

Zunächst stellte die Kommission bei der Antidumpinguntersuchung fest, dass die betroffene Ware aus bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehe ( 26 ). Sie stellte fest, dass es für diese Ware drei Marktsegmente gebe, eines betreffend Öl und Gas, eines betreffend die Stromerzeugung und eines betreffend das Baugewerbe ( 27 ). Die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware wurde zwar im Verwaltungsverfahren angefochten, wurde aber von Hubei Xinyegang vor dem Gericht nicht beanstandet und ist daher als endgültig anzusehen.

33.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine Analyse zur Ermittlung der Preisunterbietung der chinesischen Einfuhren im Verhältnis zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union durchgeführt hat, indem sie die Preise der Einfuhren mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union unter Verwendung des Systems der Warenkennnummer (product control number, PCN, im Folgenden auch: PCN-Methode) verglichen hat.

34.

Nach dieser Methode wurde jedem Warentyp, der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern produziert und verkauft wird, und jedem Warentyp, der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt und verkauft wird, eine eindeutige Warenkennnummer zugeteilt, die sich nach den wichtigsten Merkmalen der Ware richtete ( 28 ). Die aus China eingeführten Warentypen wurden somit auf der Grundlage einer Warenkennnummer mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren verglichen, die dieselben oder ähnliche Merkmale aufweisen ( 29 ). Bei der Berechnung der Preisunterbietung verglich die Kommission die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, getrennt nach Warenkennnummer. Für jede Warenkennnummer, bei der es entsprechende Verkäufe gab, setzte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne fest. Anschließend berechnete sie für jeden der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die betroffene Ware. Die Anwendung dieser Methode führte zur Ermittlung von Preisunterbietungsspannen zwischen 15,2 % und 29,1 % ( 30 ). Die Verwendung der PCN-Methode als Vergleichsmethode ist als solche von Hubei Xinyegang nicht beanstandet worden ( 31 ).

35.

Schließlich steht fest und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sämtliche chinesischen Einfuhren im Rahmen der Ermittlung der Preisunterbietung analysiert wurden ( 32 ).

B. Zu den ersten drei Rechtsmittelgründen betreffend die Rüge der Nichtberücksichtigung der Marktsegmente der betroffenen Ware bei der Prüfung der Preisunterbietung und der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise

36.

Mit den ersten drei Rechtsmittelgründen wendet sich die Kommission gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht in den Rn. 59 bis 67 festgestellt hat, dass die Kommission es bei ihrer Analyse der Preisunterbietung zu Unrecht unterlassen habe, die verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware zu berücksichtigen. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission insbesondere die Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht bestimmte von der Kommission nach der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug auf ihren Antrag vorgelegte Beweismittel zurückgewiesen hat.

1.   Angefochtenes Urteil

37.

In den Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils sah es das Gericht als unstreitig an, dass die Kommission, obwohl sie die Existenz von drei Marktsegmenten für die betroffene Ware festgestellt habe, diese Segmentierung bei der Analyse der Preisunterbietung nicht berücksichtigt habe.

38.

Insoweit stellte das Gericht jedoch fest, dass der vorliegende Fall durch vier Gesichtspunkte gekennzeichnet sei (die in den Rn. 61, 62, 63 und 64 des angefochtenen Urteils geprüft wurden): Erstens seien nicht alle Warentypen der gleichartigen Ware auf der Nachfrageseite unmittelbar austauschbar, auch wenn die Hersteller ihr Angebot umstellen könnten. Zweitens wirke sich die Verwendung verschiedener Rohstoffe bei der Herstellung von Warentypen auf die Preisunterschiede zwischen den Marktsegmenten aus, wobei diese Unterschiede, wie aus dem Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ hervorgehe, einen relevanten Gesichtspunkt darstellten, der für die Analyse der Preisunterbietung zu berücksichtigen sei. Drittens habe die Kommission bestätigt, dass 75,1 % der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Einfuhren im Bausegment konzentriert seien, das, wie sich aus dem Urteil Shangai Teraoka ergebe, getrennt hätte geprüft werden müssen. Viertens gehe aus der vorläufigen Verordnung hervor, dass mehr als 60 % der Verkäufe der größten Gesellschaft der Unionshersteller mit der Öl- und Gasindustrie verbunden gewesen seien.

39.

Sodann hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Verordnung einen Zusammenhang zwischen der Analyse der Preisunterbietung der gedumpten Einfuhren und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union hergestellt habe, die jedoch global ermittelt worden sei, ohne zwischen den verschiedenen Marktsegmenten zu unterscheiden.

40.

Unter diesen Umständen ist das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission, indem sie im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt die Segmentierung des Marktes der betroffenen Ware nicht berücksichtigt habe, ihre Analyse nicht auf sämtliche relevanten Daten des Einzelfalls gestützt habe. Sodann hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass sich die Kommission angesichts der vier oben in Nr. 38 genannten Gesichtspunkte zumindest hätte vergewissern müssen, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht aus einem Segment stamme, in dem die chinesischen Einfuhren nur eine begrenzte Präsenz gehabt hätten, oder aus einer Spanne der Preisunterbietung – unter der Annahme, dass sie bestehe –, die nicht als „erheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung angesehen werden könne. Diese Schlussfolgerung greife nicht der Verwendung der PCN-Methode, wie im vorliegenden Fall, durch die Kommission vor, wenn sich diese Methode in den Rahmen einer Analyse einfüge, die der Segmentierung des Marktes Rechnung trage.

41.

Schließlich hat das Gericht in den Rn. 77 und 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen, zu denen es gelangt sei, nicht durch die Beweismittel in Frage gestellt werden könnten, die die Kommission nach der mündlichen Verhandlung in einem späten Stadium des Verfahrens zu den Akten gereicht habe. Die Kommission könne sich nämlich zur Stützung der streitigen Verordnung nicht auf Gründe berufen, die dort nicht enthalten seien und die sie erst nach der Klageerhebung angeführt habe.

2.   Vorbringen der Parteien

a)   Zum ersten Rechtsmittelgrund: Keine Verpflichtung der Kommission zur Analyse der Schädigung nach Marktsegmenten

42.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, wendet sich die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., gegen die Feststellung des Gerichts, dass sie, obwohl alle von der Untersuchung betroffenen Rohre unbestreitbar eine einzige „gleichartige Ware“ darstellten, dennoch eine Analyse der Schädigung nach Marktsegment hätte vornehmen müssen.

43.

Mit dem ersten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 3 Abs. 2, 3 und 8 sowie gegen Art. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem es festgestellt habe, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Preisunterbietung für jedes Marktsegment der betroffenen Ware gesondert zu prüfen. Aus diesen Bestimmungen gehe hervor, dass es genüge, dass die Kommission die Preisunterbietung auf der Ebene der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung prüfe. Diese Bestimmungen schrieben weder eine detailliertere Analyse noch eine Verpflichtung vor, eine Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment separat durchzuführen. Da vor dem Gericht weder die Bestimmung der „gleichartigen Ware“ noch die des „Wirtschaftszweigs der Union“ in der streitigen Verordnung beanstandet worden seien, könne diese Bestimmung im Rahmen von Gründen, die die Feststellung einer Schädigung betreffen, nicht in Frage gestellt werden. Das Gericht habe eine Analyse vorgenommen, die auf dem wettbewerbsrechtlichen Begriff des relevanten Marktes beruhe, der sich jedoch vom Begriff der „gleichartigen Ware“ im Rahmen der Antidumpingvorschriften unterscheide.

44.

Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe die beiden Präzedenzfälle, auf die es seine Analyse gestützt habe (nämlich den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und das Urteil Shanghai Teraoka), falsch ausgelegt oder alternativ die Tatsachen, die sich von den im vorliegenden Fall maßgeblichen völlig unterschieden, falsch eingestuft oder verfälscht. Keiner dieser beiden Präzedenzfälle könne nämlich die Schlussfolgerung stützen, dass sie verpflichtet gewesen sei, zusätzlich zu der Analyse auf der Ebene der gleichartigen Ware eine Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment durchzuführen.

45.

Mit dem dritten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe die streitige Verordnung fehlerhaft ausgelegt, oder, hilfsweise, den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, als es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der in den Rn. 59, 61, 62 (erster Teil) und 64 des angefochtenen Urteils festgestellte Sachverhalt außergewöhnliche Umstände darstelle, die eine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegmenten erforderten.

46.

Hubei Xinyegang trägt zunächst vor, die Kommission beschreibe das angefochtene Urteil falsch. Das Gericht habe keine allgemeine Verpflichtung der Kommission zur Vornahme einer Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment geschaffen, sondern nur festgestellt, dass die Kommission es in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts in der streitigen Verordnung zu Unrecht unterlassen habe, die Segmentierung des Marktes bei ihrer Analyse der Preisunterbietung zu berücksichtigen. Das Vorbringen, mit dem eine angebliche Verpflichtung zur Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment geltend gemacht werde, gehe daher ins Leere. Außerdem sei das implizite Bestreiten mehrerer Tatsachen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen, unzulässig, und die von der Kommission vorgelegten zusätzlichen Informationen seien neu und daher unzulässig.

47.

Zum ersten Teil trägt Hubei Xinyegang vor, die Bezugnahme in Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auf „gleichartige Waren“ im Plural zeige, dass der Begriff „gleichartige Ware“ mehrere Typen von Waren und damit verschiedene Marktsegmente umfassen könne. Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. Außerdem habe das WTO-Berufungsgremium hervorgehoben, wie wichtig es sei, das Vorliegen verschiedener Marktsegmente bei der Analyse der Preisunterbietung zu prüfen, und das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit diesem Standpunkt. Hubei Xinyegang ist der Ansicht, dass es zwar keine Verpflichtung gebe, das Vorliegen einer Preisunterbietung für jeden Warentyp oder jedes Marktsegment zu ermitteln, die Kommission jedoch verpflichtet sei, alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, einschließlich der Frage, wie sich das Vorliegen unterschiedlicher Marktsegmente insgesamt auf die Analyse der Auswirkungen auf die Preise, im vorliegenden Fall die Preisunterbietung, auswirken könne.

48.

Zum zweiten Teil trägt Hubei Xinyegang vor, dass die Grundlage für die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in der Verpflichtung bestehe, die Feststellung auf eindeutige Beweise im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung zu stützen. Die Bezugnahme auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und auf das Urteil Shanghai Teraoka stütze nur die Behauptung, dass, wenn es Marktsegmente mit erheblichen Preisunterschieden gebe, die Auswirkungen dieser Segmentierung auf die Analyse der Preisunterbietung zu berücksichtigen seien. Außerdem seien mehrere Behauptungen der Kommission in Bezug auf diese beiden Präzedenzfälle unzutreffend. Schließlich sei die Behauptung, dass sich im vorliegenden Fall sowohl die chinesischen Einfuhren als auch die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren in demselben Marktsegment konzentriert hätten, in der streitigen Verordnung nicht enthalten, wie das Gericht festgestellt habe.

49.

Auch der dritte Teil ist nach Ansicht von Hubei Xinyegang zurückzuweisen. Zum einen hätten nämlich die interessierten Parteien die Frage des Vorliegens verschiedener Marktsegmente nicht im Kontext der Definition der betroffenen Ware, sondern bei der Definition der Schädigung und des Kausalzusammenhangs aufgeworfen. Was zum anderen die von der Kommission vorgenommene Anpassung zur Berechnung der Schadensspanne aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Rentabilität der größten Gesellschaft in der Stichprobe von Unionsherstellern betreffe, so hätten diese Faktoren eindeutig erhebliche Auswirkungen auf die Schadensanalyse.

b)   Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die PCN-Methode

50.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Rn. 60 und 67 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt habe, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, die Segmentierung des Marktes zu berücksichtigen. Damit habe das Gericht den 24. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sowie die Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sowie in den mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Kommission vor dem Gericht falsch ausgelegt. Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe die insoweit vorgelegten Beweise verfälscht.

51.

Nach Ansicht der Kommission stellt die PCN-Methode die detaillierteste Analyse dar, die für den Vergleich der betroffenen Ware mit der gleichartigen Ware vorgenommen werden könne. Diese Methode, die im Übrigen von den wichtigsten Handelspartnern der Union nicht angewandt werde, bestehe in einer viel eingehenderen Analyse als bei der Analyse auf der Ebene der Marktsegmente der gleichartigen Ware. Der Aufbau der Warenkennnummer berücksichtige nämlich alle Merkmale der Ware und gestatte somit der Kommission, jede Ware der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller der am besten vergleichbaren Ware des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers gegenüberzustellen. Die erste Zahl der Warenkennnummer trage dem Marktsegment Rechnung, zu dem ein Warentyp gehöre. Nichts lasse den Schluss zu, dass die Kommission auf der Grundlage der Warenkennnummer bestimmte Merkmale der Ware oder des Marktes (insbesondere Schwankungen der Preise) nicht berücksichtigt habe. Die PCN-Methode stelle durch ihre Konzeption und Funktionsweise eine Analyse nach Marktsegmenten sicher.

52.

Hubei Xinyegang ist der Ansicht, das Gericht habe im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der PCN-Methode für sich genommen nicht ausreiche, um die Segmentierung des Marktes zu berücksichtigen. Es treffe zu, dass die Kommission anhand dieser Methode habe feststellen können, ob die Einfuhren aus China, die zu einer Warenkennnummer oder einem spezifischen Warentyp in einem spezifischen Marktsegment gehörten, zu niedrigeren Preisen (Unterbietung) erfolgt seien als die Verkaufspreise, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern für dieselbe Warenkennnummer oder denselben Warentyp desselben Marktsegments in Rechnung gestellt worden seien. Die PCN-Methode habe es der Kommission jedoch nicht gestattet, die Auswirkungen der Einfuhren in einem bestimmten Segment auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Waren anderer Segmente zu bestimmen.

c)   Zum dritten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung der Begründungspflicht und Verfälschung von Beweismitteln

53.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wendet sich die Kommission gegen die Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht Beweismittel zurückgewiesen hat, die sie nach der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgelegt hatte und die zum einen zeigten, dass die Preisunterbietung in allen drei in Rede stehenden Marktsegmenten vorgelegen habe, und zum anderen, dass sich die Verkäufe der Unionshersteller im Bausegment konzentriert hätten.

54.

Mit dem ersten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe damit die der Kommission im Antidumpingbereich obliegende Begründungspflicht fehlerhaft zu eng ausgelegt. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung und verstoße gegen Art. 296 AEUV. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Kommission in der streitigen Verordnung speziell darlege, dass in allen drei Marktsegmenten eine Preisunterbietung festgestellt worden sei und dass sich die Verkäufe der Unionshersteller im Bausegment konzentriert hätten. Diese Informationen seien jedoch Hubei Xinyegang während der Untersuchung näherungsweise mitgeteilt worden.

55.

Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht, als es in Rn. 78 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Analyse nach Marktsegmenten erst im Nachhinein durchgeführt worden sei. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Marktsegmenten sei absichtlich in die Analyse mit der PCN-Methode einbezogen worden, deren Funktionsweise das Gericht außer Acht gelassen oder falsch verstanden und verfälscht habe.

56.

Zum ersten Teil trägt Hubei Xinyegang vor, das Urteil, auf das die Kommission ihr Vorbringen stütze ( 33 ), betreffe einen besonderen Fall, in dem eine Gesellschaft, die nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei, eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf nicht vorgebrachte Behauptungen gerügt habe. Ihre Lage sei jedoch grundlegend anders, da sie bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens betont habe, dass das Vorliegen mehrerer Marktsegmente für die Analyse der Preisunterbietung von Bedeutung sei. Sodann ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die Organe verpflichtet seien, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme, und dass die Begründung eines Rechtsakts in dessen Wortlaut selbst enthalten sein müsse. Außerdem sei es unzutreffend, dass sie gewusst habe, dass die Preisunterbietung in allen drei Marktsegmenten festgestellt worden sei und dass sich die Verkäufe der Unionshersteller im Bausegment konzentriert hätten, da sie aus Gründen der Vertraulichkeit keinen Zugang zu den Berechnungen zur Preisunterbietung der anderen chinesischen Hersteller gehabt habe.

57.

Zum zweiten Teil trägt Hubei Xinyegang vor, das Gericht werfe der Kommission nicht vor, die PCN-Methode nicht nach Marktsegmenten angewandt zu haben, sondern keine Analyse nach einzelnen Segmenten durchgeführt zu haben. So habe das Gericht beanstandet, dass die PCN-Methode es der Kommission nur erlaubt habe, eine Preisunterbietung in einem bestimmten Segment festzustellen, ohne ihr zu erlauben, die Auswirkungen der in einem Segment festgestellten Preisunterbietung auf die Verkaufspreise zu analysieren, die Unionshersteller in einem anderen Segment in Rechnung stellten.

3.   Würdigung

a)   Zur Kritik des Gerichts im angefochtenen Urteil

58.

Um den ersten, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund der Kommission prüfen zu können, ist meines Erachtens zunächst die genaue Tragweite des Vorwurfs des Gerichts im angefochtenen Urteil zu klären. Die Parteien sind nämlich unterschiedlicher Auffassung über die Tragweite des angefochtenen Urteils ( 34 ).

59.

Meines Erachtens ergibt sich aus den Rn. 65, 66 und 67 des angefochtenen Urteils, die oben in den Nrn. 39 und 40 wiedergegeben sind, dass das Gericht in diesem Urteil die Anwendung der PCN-Methode durch die Kommission für die Analyse des Vorliegens einer Preisunterbietung zur Kenntnis genommen hat, aber die Auffassung vertreten hat, dass die Anwendung dieser Methode im Licht der vier oben in Nr. 38 genannten Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall kennzeichneten, nicht ausreichend sei, um die Segmentierung des Marktes für die Zwecke der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union angemessen zu berücksichtigen. Das Gericht hat der Kommission somit vorgeworfen, ihre Analyse nicht auf alle relevanten Daten des vorliegenden Falls gestützt zu haben.

60.

Da die Kommission nach Ansicht des Gerichts einen Zusammenhang zwischen der Analyse der Preisunterbietung und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union hergestellt hat, die global ohne Berücksichtigung der Segmentierung des Marktes ermittelt worden sei ( 35 ), hätte sich die Kommission angesichts der Umstände des vorliegenden Falles zumindest vergewissern müssen, dass die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union (d. h. der Rückgang dieser Preise) nicht aus einem Segment „stamme“, in dem die chinesischen Einfuhren eine begrenzte Präsenz gehabt oder eine nicht „erhebliche“ Preisunterbietungsspanne aufgewiesen hätten. Das Gericht ist mit anderen Worten davon ausgegangen, dass die Kommission trotz der Anwendung der PCN-Methode hätte feststellen müssen, dass dieser Rückgang der Preise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, in seiner Gesamtheit betrachtet, nicht auf Dynamiken in einem Marktsegment zurückzuführen sei, in dem die gedumpten Einfuhren wegen ihres nicht erheblichen Volumens oder wegen einer nicht erheblichen Preisunterbietungsspanne keine wesentlichen Auswirkungen gehabt hätten. In diesem Fall wäre dieser Rückgang nämlich nicht die Folge (der Auswirkungen auf die Preise) der gedumpten Einfuhren gewesen.

61.

In diesem Zusammenhang wird mit der folgenden Analyse zunächst der Umfang der Verpflichtungen ermittelt werden, die der Kommission bei der Prüfung der Preisunterbietung obliegen, wenn im Bereich der fraglichen Waren im Rahmen der Untersuchung mehrere Marktsegmente feststellbar sind. Sodann wird zu prüfen sein, ob das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von diesem Organ vorgenommene Prüfung in Anbetracht der den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstieß.

b)   Besteht eine Verpflichtung der Kommission, eine Analyse der Preisunterbietung nach einzelnen Segmenten durchzuführen?

62.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung, ausgelegt im Licht der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens, eine allgemeine Verpflichtung der Kommission voraussetzt, jedes Mal, wenn im Bereich der betroffenen Ware mehrere Marktsegmente feststellbar sind, eine Analyse der Preisunterbietung nach einzelnen Segmenten vorzunehmen ( 36 ).

63.

Ich bin der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, und ich weise insoweit darauf hin, dass sich die Parteien darin einig sind, dass es keine derartige allgemeine Verpflichtung der Kommission gibt.

64.

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung, dass die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt und insbesondere die Prüfung, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union diese Einfuhren zu einem erheblich niedrigeren Preis erfolgt sind (und somit, ob eine Preisunterbietung stattgefunden hat), unter Bezugnahme auf die gleichartige Ware, wie sie in Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung definiert ist, durchgeführt werden muss. Weder aus diesen Bestimmungen noch aus irgendeiner anderen Bestimmung der Grundverordnung geht hervor, dass eine allgemeine Verpflichtung der Kommission besteht, eine Analyse des Vorliegens der Preisunterbietung auf einer detaillierteren Ebene als der Ebene der gleichartigen Ware vorzunehmen.

65.

Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Auslegung von Art. 3.2 des Antidumping-Übereinkommens im Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ bestätigt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Untersuchungsbehörde nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet ist, das Vorliegen der Preisunterbietung für jeden Warentyp, der Gegenstand der Untersuchung ist, oder für das gesamte Warensortiment, aus dem die gleichartige Ware besteht, festzustellen ( 37 ).

66.

Folglich genügt es, wenn die betroffene Ware und die gleichartige Ware ermittelt worden sind und deren Definition nicht bestritten wird, grundsätzlich, dass die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt auf der Ebene der so definierten gleichartigen Ware und nicht auf einer detaillierteren Ebene analysiert.

67.

Allerdings ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die Kommission eine objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt durchführen muss. Die nach dieser Bestimmung erforderliche objektive Prüfung im Licht der Auslegung der entsprechenden Bestimmung von Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens durch das WTO-Berufungsgremium erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Beweise, zu denen gegebenenfalls auch die Berücksichtigung der Marktanteile für jeden von der Untersuchung erfassten Warentyp gehören kann ( 38 ).

68.

Daraus folgt, dass es unter bestimmten Umständen, um sicherzustellen, dass die Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware „objektiv“ ist ( 39 ), angebracht erscheint, die Marktanteile der verschiedenen in Rede stehenden Warentypen zu berücksichtigen, und es daher erforderlich sein kann, die verschiedenen Marktsegmente der betroffenen Ware zu berücksichtigen.

c)   In welchen Fällen ist eine Analyse der Preisunterbietung nach einzelnen Segmenten erforderlich?

69.

Daher ist zu prüfen, in welchen Fällen eine Analyse nach einzelnen Segmenten unter Berücksichtigung des Marktanteils jedes Warentyps angemessen oder sogar erforderlich erscheint, um die Objektivität der Prüfung zur Feststellung einer Preisunterbietung zu gewährleisten. Sodann wird auf der Grundlage dieser Prüfung zu untersuchen sein, ob das Gericht zu Recht angenommen hat, dass der vorliegende Fall zu dieser Fallgruppe gehörte.

70.

Zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer Prüfung der Preisunterbietung nach einzelnen Segmenten im vorliegenden Fall hat sich das Gericht im angefochtenen Urteil auf zwei Präzedenzfälle bezogen, die Gegenstand einer umfassenden Erörterung zwischen den Parteien waren: das Urteil Shanghai Teraoka des Gerichts selbst und der Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“.

71.

Der erste dieser Präzedenzfälle, nämlich das Urteil Shanghai Teraoka, betraf einen Fall, in dem im Rahmen der fraglichen Ware drei verschiedene Segmente feststellbar waren und die fraglichen Einfuhren zu 97 % in einem einzigen dieser drei Segmente konzentriert waren.

72.

Während der Antidumpinguntersuchung hatte der Rat der Europäischen Union die Preisunterbietung nur für dieses Segment geprüft und sodann die Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen auf die Preise in diesem Segment auf die gesamte gleichartige Ware extrapoliert ( 40 ). Vor dem Gericht hatte die Klägerin geltend gemacht, der Rat habe dadurch gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, da er die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nur bei einem Teil der gleichartigen Ware geprüft habe ( 41 ).

73.

In diesem tatsächlichen Kontext hat das Gericht zum einen entschieden, dass die Unionsorgane, solange die betreffende Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird, im Rahmen der nach Art. 3 der Grundverordnung erfolgenden Feststellung der Schädigung eine Analyse nach einzelnen Segmenten durchführen können, um die verschiedenen Schadensindikatoren zu bewerten, insbesondere, wenn sich die mittels einer anderen Methode erlangten Ergebnisse aus dem einen oder anderen Grund als einseitig erweisen ( 42 ). Zum anderen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass es in einer Situation, in der 97 % der Einfuhren in einem spezifischen Segment konzentriert seien, es folgerichtig, wenn nicht unerlässlich für ein korrektes Untersuchungsergebnis sei, dass diese Analyse die Entwicklung dieses Segments gesondert enthalte ( 43 ). Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen.

74.

Meines Erachtens ergibt sich rechtlich aus diesem Urteil, dass sich die Unionsorgane in einem Fall, in dem die Einfuhren stark in einem Marktsegment der fraglichen Ware konzentriert sind, im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, wie oben in Nr. 29 dargelegt, darauf beschränken können, die Preisunterbietung in Bezug auf dieses Segment zu analysieren, wenn dies geeignet ist, die Objektivität der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten, sofern die betreffende Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird. Außerdem kann nach den Umständen des Einzelfalls eine gesonderte Bewertung eines Segments angemessen oder sogar erforderlich sein, um die Objektivität dieser Prüfung zu gewährleisten.

75.

Der zweite Präzedenzfall, nämlich der Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, betraf einen Fall, in dem im Bereich der gleichartigen Ware, wie sie von den für die Antidumpinguntersuchung verantwortlichen chinesischen Behörden definiert wurde, drei Segmente (Klasse A, Klasse B und Klasse C) feststellbar waren. In jenem Fall konzentrierten sich die gedumpten Einfuhren und die Inlandsverkäufe in unterschiedlichen Marktsegmenten: Die Inlandsverkäufe konzentrierten sich in dem Segment für die Klasse A, in dem eine unbedeutende Menge (nämlich 1,45 %) der Einfuhren stattgefunden hatte. Dagegen waren die gedumpten Einfuhren in den Segmenten für die Klassen B und C konzentriert. Außerdem waren die Preise der in die Klassen B und C einbezogenen Waren das Doppelte und das Dreifache der Preise der Waren in der Klasse A. In diesem Zusammenhang hatten die chinesischen Behörden festgestellt, dass es in den Segmenten der Klassen B und C, auf die die Einfuhren konzentriert waren, eine Preisunterbietung gab, sie hatten aber keine Preisunterbietung im Segment der Klasse A festgestellt, auf die sich die inländische Erzeugung konzentriert hatte ( 44 ). Diese Behörden hatten daher keine Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, die Preisunterbietung betreffend die Klassen B und C festzustellen ( 45 ).

76.

In diesem tatsächlichen Kontext vertrat das WTO-Berufungsgremium die Auffassung, dass zum einen eine objektive Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren gegenüber der gleichartigen Inlandsware (die die drei Warentypen umfasste) vorliege, die relevanten Marktanteile der verschiedenen Warentypen hätte berücksichtigen müssen, und dass zum anderen eine angemessene Analyse der Auswirkungen auf die Preise die erheblichen Unterschiede zwischen den Preisen der verschiedenen Warentypen hätte berücksichtigen müssen. Das Berufungsgremium hat auch entschieden, dass eine Untersuchungsbehörde Beweise dafür, dass die gedumpten Einfuhren auf die Inlandspreise keine oder nur beschränkte Auswirkungen hätten, nicht außer Acht lassen dürfe ( 46 ).

77.

So geht aus dem Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ hervor, dass in einer Situation, die durch eine starke Konzentration der Inlandsverkäufe und der gedumpten Einfuhren auf unterschiedliche Segmente gekennzeichnet ist, die ihrerseits durch ziemlich bedeutende Preisunterschiede gekennzeichnet sind, die Marktanteile jedes Warentyps und solche bedeutenden Preisunterschiede zu berücksichtigen sind, um die Objektivität der Prüfung des Vorliegens der Preisunterbietung zu gewährleisten, die nach Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens (und damit nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung) erforderlich ist.

78.

Die beiden angeführten Präzedenzfälle geben Hinweise zu bestimmten Situationen, in denen es als zweckmäßig oder sogar erforderlich erscheint, die Segmentierung des Marktes zu berücksichtigen, um eine objektive Prüfung der Preisunterbietung sicherzustellen. Somit ist im Licht aller vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es im vorliegenden Fall erforderlich war, dass die Kommission die Segmentierung des Marktes der betroffenen Ware berücksichtigte, und ob sie, indem sie dies nicht getan hat, ihre Analyse nicht auf alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falls gestützt hat.

d)   Zur Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung der Segmentierung des Marktes im vorliegenden Fall

1) Zur Pflicht zur Begründung der streitigen Verordnung und zu den Beweismitteln, die die Kommission dem Gericht nach der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgelegt hat

79.

Um die im vorstehenden Absatz angeführte Analyse durchführen zu können, ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Gericht, wie sich aus den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils ergibt, es zu Recht abgelehnt hat, die von der Kommission nach der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, oder ob das Gericht dadurch, wie die Kommission im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes geltend macht, einen Rechtsfehler begangen hat. Diese Beweismittel sind nämlich von grundlegender Bedeutung, um den genauen Kontext des vorliegenden Falls zu verstehen.

80.

Insoweit geht aus den Akten hervor, dass das Gericht der Kommission nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht selbst eine Frist gesetzt hatte, um ihm bestimmte Informationen zu übermitteln, um den prozentualen Anteil der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den drei fraglichen Marktsegmenten sowie weitere Daten zu den Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zu klären.

81.

Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Daten übermittelt, die sich aus der Anwendung der PCN-Methode auf die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, aus China und der Union, ergeben haben. Aus diesen Daten ging zum einen hervor, dass im Rahmen jedes der drei in Rede stehenden Segmente eine Übereinstimmung zwischen den gedumpten Einfuhren und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union bestand, die auf einem fast gleichwertigen Niveau lagen. Im Einzelnen ergab sich aus diesen Daten, dass sich sowohl die Einfuhren als auch die Inlandsverkäufe hauptsächlich im Segment des Baugewerbes (mit einem Anteil von 75,1 % bzw. 71,6 %) konzentrierten, dass beide im Segment Öl und Gas ein nicht unerhebliches Niveau hatten (17,3 % bzw. 15,3 %) und dass beide in geringerem Maß, aber nicht unerheblich, im Segment der Stromerzeugung (7,4 % bzw. 13,1 %) gegeben waren. Zum anderen ging aus diesen Daten hervor, dass die Preisunterbietung in allen drei fraglichen Segmenten erfolgt war.

82.

Das Gericht hat die Relevanz dieser Daten in den oben angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die Kommission die Begründung der streitigen Verordnung nicht durch Gründe ergänzen könne, die nach Erhebung der Klage beim Gericht angeführt worden seien.

83.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen muss und nach den Umständen des Einzelfalls, anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist ( 47 ).

84.

Insbesondere ist die Begründungspflicht, wenn es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen handelt, dahin auszulegen, dass nicht verlangt werden kann, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen ( 48 ).

85.

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht nicht beanstandet hat, dass die Begründung der streitigen Verordnung unzureichend sei, sondern es abgelehnt hat, bestimmte Angaben zu berücksichtigen, die die Kommission auf sein Ersuchen hin vorgelegt hat und die, um auf das Vorbringen einer Klägerin zu antworten, eine eingehendere Betrachtung der Schlussfolgerungen in der streitigen Verordnung geboten haben. Um auf das Vorbringen von Hubei Xinyegang einzugehen, erläutern diese Angaben konkret die Schlussfolgerung – wobei nicht in Frage gestellt wird, dass die Begründung dieser Schlussfolgerung ausreichte –, wonach die auf die PCN-Methode gestützte Analyse gezeigt habe, dass im vorliegenden Fall eine Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware bestanden habe ( 49 ).

86.

In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass die Kommission in die Lage versetzt werden muss, auf Argumente zu antworten, die in einer Klage gegen eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen vorgebracht werden, indem sie ergänzende Daten vorlegt, die es dem Unionsrichter ermöglichen – falls es erforderlich ist, um seine gerichtliche Kontrolle des Rechtsakts vornehmen zu können –, die Analyse in vollem Umfang zu verstehen, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst und sich auf zahlreiche wirtschaftliche Daten stützt und die die Kommission vorgenommen hat, um zu den in diesem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung enthaltenen Schlussfolgerungen zu gelangen. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Praxis des Gerichts selbst im Antidumpingbereich in diese Richtung zu gehen scheint ( 50 ).

87.

Außerdem kann der Unionsrichter, wenn er dies für erforderlich hält, wie es das Gericht im vorliegenden Fall getan hat, das betreffende Organ um Informationen und Klarstellungen ersuchen, um zusätzliche Erläuterungen zu der begrenzten, aber ausreichenden Begründung für den Erlass eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung zu erhalten ( 51 ).

88.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens, dass das Gericht die Angaben, die sich aus der Anwendung der PCN-Methode ergeben und oben in Nr. 81 angeführt sind, hätte berücksichtigen müssen, mit denen die Kommission auf Ersuchen des Gerichts selbst und um auf ein von Hubei Xinyegang in ihrer Klageschrift vorgebrachtes Argument zu erwidern, die in der streitigen Verordnung enthaltene Schlussfolgerung in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware im vorliegenden Fall genauer dargestellt hat.

89.

Daraus folgt meines Erachtens, dass dem dritten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben ist und dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet ist. Folglich sind die oben in Nr. 81 angeführten Gesichtspunkte im Rahmen der folgenden Prüfung zu berücksichtigen.

2) Zur Anwendung der PCN-Methode im vorliegenden Fall

90.

Um die vom Gericht im angefochtenen Urteil beanstandete Prüfung vollkommen zu verstehen, die die Kommission im vorliegenden Fall vorgenommen hat, um das Vorliegen der Preisunterbietung der gedumpten Einfuhren im Vergleich zu den Preisen der gleichartigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen, ist die Analyse der bereits oben in den Nrn. 33 und 34 erwähnten PCN-Methode, die die Kommission zu diesem Zweck angewandt hat, zu vertiefen.

91.

Aus dem 24. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sowie aus den in den Akten enthaltenen Informationen geht hervor, dass es sich bei den Warenkennnummern um alphanumerische Codes handelt, denen jeweils eine Warenkategorie entspricht. Diese Codes werden unmittelbar nach Beginn der Untersuchung auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der Ware festgelegt ( 52 ).

92.

Im vorliegenden Fall wurden die verschiedenen im Lauf der Untersuchung in Rede stehenden Waren nach dieser Methode in fünf Kategorien eingeteilt, die durch die erste Nummer des Codes, die den Warentyp angibt, bestimmbar sind. Es ist unstreitig, dass die unter eine Warenkennnummer der Kategorien 1 und 2 fallenden Waren zum Segment Öl und Gas gehörten, dass diejenigen der Kategorie 3 im Bausektor verwendet wurden und dass diejenigen der Kategorien 4 und 5 zum Segment der Stromerzeugung gehörten.

93.

Wie oben in Nr. 34 ausgeführt, verglich die Kommission bei der Ermittlung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung nach der PCN-Methode die Preise der Einfuhren und die Preise der Unionshersteller, getrennt nach Warenkennnummer. Sie verglich daher die Verkäufe jeder betroffenen Ware, die in die Warenkennnummer fiel, durch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, mit einer entsprechenden Ware des Wirtschaftszweigs der Union. Damit hat die Kommission, da, wie aus dem vorstehenden Absatz hervorgeht, die Aufteilung der Waren nach Warenkennnummer auf Kriterien beruhte, anhand deren die verschiedenen Segmente, in die sich die fragliche Ware aufteilte, betrachtet werden konnten, diese Segmente bei der Analyse der Preisunterbietung berücksichtigt.

94.

Die Informationen in den Akten ( 53 ) lassen die Feststellung zu, dass die Anwendung dieser Methode es gestattete, die relativen Mengen der verschiedenen Verkäufe auf der Ebene der verschiedenen Segmente zu berücksichtigen. Dies wird im Übrigen dadurch belegt, dass auf der Grundlage dieser Analyse die verschiedenen Anteile der Verkäufe für jedes Segment bestimmt werden konnten, wie es die Kommission getan hat. Wie sich aus der vorstehenden Nr. 81 ergibt, konnte auf der Grundlage dieser Bestimmung festgestellt werden, dass in den verschiedenen Segmenten zwischen den chinesischen Einfuhren und den Inlandsverkäufen der Union eine wesentliche Übereinstimmung bestand, und insbesondere, dass sie beide in demselben Segment, nämlich dem Bausegment, konzentriert waren, aber dass es in den beiden anderen Segmenten eine nicht unerhebliche Präsenz von Einfuhren und Inlandsverkäufen gab.

95.

Die Anwendung dieser Methode ermöglichte es auch, die Höhe der Preisunterbietungen in den verschiedenen Marktsegmenten zu berücksichtigen, wie die Tatsache zeigt, dass die Kommission das Vorliegen einer Preisunterbietung in jedem Segment nachweisen konnte.

96.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich meines Erachtens, dass die Feststellung in den Rn. 60 und 66 des angefochtenen Urteils falsch ist, wonach die Kommission trotz der Verwendung der PCN-Methode bei der Prüfung der Preisunterbietung, indem sie die Segmentierung, die den verschiedenen Typen der betroffenen Ware entspreche, nicht berücksichtigt habe, nicht alle relevanten Daten berücksichtigt habe. Denn die Art und Weise, in der diese Methode konzipiert worden war, und ihre konkrete Anwendung gewährleisteten im vorliegenden Fall eine Analyse nach Marktsegmenten für die Waren, die Gegenstand der Untersuchung waren.

97.

Was das Vorbringen von Hubei Xinyegang betrifft, wonach die PCN-Methode es der Kommission nicht gestattet habe, die Auswirkungen der Einfuhren in einem bestimmten Segment auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Waren anderer Segmente zu bestimmen, so halte ich eine solche Ergänzung der Analyse nicht für erforderlich, wenn alle Einfuhren und Inlandsverkäufe in den drei bestehenden Segmenten im Wesentlichen einen entsprechenden Umfang hatten und die Preisunterbietung in allen drei Segmenten festgestellt wurde.

98.

Aus dem Vorstehenden folgt meines Erachtens, dass auch dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben ist.

3) Zu den Umständen des vorliegenden Falls, auf die das Gericht abgestellt hat, um festzustellen, ob die von der Kommission vorgenommene Analyse unzureichend ist

99.

In Rn. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission angesichts der vier den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände – die es in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils untersucht hat und die oben in Nr. 38 dargelegt worden sind – trotz der Verwendung der PCN-Methode zumindest hätte vergewissern müssen, dass die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union (d. h. der Rückgang dieser Preise) nicht aus einem Segment „stamme“, in dem die chinesischen Einfuhren eine begrenzte Präsenz oder eine nicht erhebliche Spanne der Preisunterbietung gehabt hätten. Wie oben in Nr. 60 ausgeführt, erforderte es das Vorliegen solcher Umstände für das Gericht, dass die Kommission trotz der Anwendung der PCN-Methode, um eine objektive Prüfung der Preisunterbietung und allgemeiner der Auswirkungen der Preise der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt sicherzustellen, eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen hatte, um zu überprüfen, ob der Rückgang der Preise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, in seiner Gesamtheit betrachtet, tatsächlich die Folge (der Auswirkungen auf die Preise) der gedumpten Einfuhren gewesen sei. Das Gericht war der Auffassung, dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung dadurch, dass sie diese ergänzende Analyse nicht vorgenommen habe, unvollständig gewesen sei.

100.

Daher ist zu prüfen, ob diese vier Umstände die Kommission im Hinblick auf den vorliegenden Fall verpflichteten, trotz der Prüfung anhand der PCN-Methode die vom Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils geforderte Prüfung vorzunehmen.

101.

Was den ersten dieser Umstände betrifft, d. h. die Schwierigkeit der Austauschbarkeit der verschiedenen Warentypen der gleichartigen Ware, wie sie definiert wurde ( 54 ), weise ich darauf hin, dass die Substituierbarkeit aus Sicht der Nachfrage zwar ein grundlegendes Prüfungskriterium für die Definition des relevanten Marktes im Wettbewerbsbereich ist, dass sie aber im Antidumpingbereich keine so grundlegende Rolle spielt. Die Kriterien für die Definition der gleichartigen Ware im Antidumpingbereich im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung sind unterschiedlich, und es ist nicht selten, dass im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Ware als gleichartige Ware definiert wird, die mehrere Warentypen umfasst, die im Rahmen des Wettbewerbsrechts in verschiedenen relevanten Märkten der Ware enthalten wären. Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Hubei Xinyegang vor dem Gericht die Definition der gleichartigen Ware nicht beanstandet hat, so dass diese Definition als eine feststehende Tatsache anzusehen ist und bei der Prüfung, mit der das Vorliegen einer Schädigung festgestellt werden soll, nicht in Frage gestellt werden kann ( 55 ).

102.

Daraus folgt, dass die Schwierigkeit der nachfrageseitigen Austauschbarkeit der Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, kein relevanter Gesichtspunkt für die Annahme zu sein scheint, dass die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die vom Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils verlangte zusätzliche Analyse gegenüber derjenigen vorzunehmen, die auf der Grundlage der PCN-Methode vorgenommen wurde.

103.

Zum zweiten dieser Umstände, nämlich dem Vorliegen von Preisunterschieden zwischen den verschiedenen Segmenten, hat das Gericht unter Bezugnahme auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ ausgeführt, dass das Vorliegen dieser Preisunterschiede ein Umstand sei, der bei der Prüfung der Preisunterbietung zu berücksichtigen sei, und dass das Vorliegen dieser Preisunterschiede zwischen den Segmenten zur Erforderlichkeit der in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführten zusätzlichen Analyse beitrage ( 56 ).

104.

Auch wenn das Berufungsgremium, wie sich aus der vorstehenden Nr. 76 ergibt, in diesem Bericht davon ausging, dass in diesem Fall eine angemessene Analyse der Auswirkungen auf die Preise die erheblichen Unterschiede zwischen den Preisen der verschiedenen Warentypen hätte berücksichtigen müssen, bin ich der Ansicht, dass aus diesem Bericht nicht abgeleitet werden kann, dass im vorliegenden Fall, um eine objektive Prüfung der Preisunterbietung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sicherzustellen, die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die in Rn. 67 des angefochtenen Urteils genannte Prüfung durchzuführen.

105.

Wie sich nämlich aus den vorstehenden Nrn. 75 bis 77 ergibt, waren in dem vom WTO-Berufungsgremium geprüften Fall die gedumpten Einfuhren und die Inlandsverkäufe in unterschiedlichen Segmenten konzentriert, und die Preisunterbietung war nur in zwei der drei in Rede stehenden Segmenten festgestellt worden, auf die sich die Einfuhren konzentrierten und wurde nicht in demjenigen festgestellt, auf das sich die Inlandsverkäufe konzentrierten. Dagegen waren im vorliegenden Fall, wie sich aus den oben in Nr. 81 angeführten Daten ergibt, die gedumpten Einfuhren und Inlandsverkäufe in demselben Segment konzentriert, und in den anderen Segmenten waren beide in vergleichbarem Umfang gegeben. Außerdem wurde im vorliegenden Fall die Preisunterbietung in allen Segmenten festgestellt, auf die sich die betroffene Ware aufteilte. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass der Vergleich mit der PCN-Methode es gestattete, die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen der verschiedenen Segmente zu berücksichtigen. In diesem Kontext ist festzustellen, dass auch der zweite vom Gericht angeführte Umstand, der im Licht des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ betrachtet wird, die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtete, die in Rn. 67 des angefochtenen Urteils verlangte zusätzliche Analyse vorzunehmen.

106.

Was den dritten vom Gericht festgestellten Umstand betrifft, nämlich die Tatsache, dass 75,1 % der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller im Bausegment konzentriert gewesen seien, hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Shanghai Teraoka festgestellt, dass es folgerichtig, wenn nicht unerlässlich sei, dieses Segment gesondert zu analysieren ( 57 ). Dieser Präzedenzfall kann meines Erachtens jedoch nicht die Feststellung eines Fehlers der Würdigung der Kommission im vorliegenden Fall stützen. Zum einen betrifft dieser Präzedenzfall nämlich, wie sich aus den vorstehenden Nrn. 71 bis 74 ergibt, einen anderen Sachverhalt als in der vorliegenden Rechtssache. Anders als in diesem Urteil hat sich die Kommission im vorliegenden Fall nämlich nicht darauf beschränkt, eine Prüfung der Preisunterbietung nur in Bezug auf das Segment, in dem sich die Einfuhren konzentrierten, durchzuführen, sondern sie hat sie in Bezug auf die Gesamtheit der betroffenen Ware vorgenommen. Zum anderen hat sie bei der Anwendung der PCN-Methode, wie es dieser Präzedenzfall verlangt, die Segmentierung des Marktes berücksichtigt ( 58 ). Angesichts der Tatsache, dass die gedumpten Einfuhren und die Inlandsverkäufe in demselben Segment konzentriert waren und in vergleichbarem Umfang in den anderen Segmenten gegeben waren, und dass die Preisunterbietung in allen Segmenten festgestellt wurde, auf die sich die betroffene Ware aufteilte, ist auch der dritte vom Gericht angeführte Umstand jedenfalls nicht geeignet, um einen Fehler bei der Würdigung der Kommission darzutun.

107.

Was schließlich den vierten vom Gericht festgestellten Umstand anbelangt, nämlich, dass aus der vorläufigen Verordnung hervorgehe, dass mehr als 60 % der Verkäufe der größten Gesellschaft der Unionshersteller mit der Öl- und Gasindustrie verbunden gewesen seien, wird auch damit die Schlussfolgerung des Gerichts nicht untermauert, dass die in Rn. 67 des angefochtenen Urteils vorgesehene Ergänzung der Analyse im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei. Die Erheblichkeit dieses Umstands, mit dem das Gericht nahelegen wollte, dass es plausibel sei, dass die gedumpten Einfuhren und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in mehreren Segmenten konzentriert gewesen seien, steht nämlich offensichtlich im Widerspruch zu der sich aus den Informationen oben in Nr. 81 ergebenden Feststellung, dass die gedumpten Einfuhren und die Verkäufe der Union in demselben Segment, nämlich dem Bausegment, konzentriert waren.

108.

Nach alledem war keiner der vier vom Gericht dargelegten Gesichtspunkte geeignet, die Notwendigkeit einer ergänzenden Analyse wie der in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführten zu rechtfertigen. Insbesondere kann in einer Situation, in der die Kommission die PCN-Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung angewandt hatte, und zum einen die gedumpten Einfuhren und die Inlandsverkäufe sich in demselben Segment konzentrierten und in den anderen Segmenten in vergleichbarem Umfang gegeben waren, und zum anderen die Preisunterbietung in allen Segmenten, auf die sich die betroffene Ware aufteilte, gegeben war, der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführte ergänzende Analyse nicht vorgenommen hat.

e)   Ergebnis zum ersten, zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

109.

Nach alledem ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Fehlern behaftet ist, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommission, da sie die Segmentierung des Marktes der betroffenen Ware bei der Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner der Auswirkungen auf die Preise nicht berücksichtigt habe, ihre Analyse nicht auf alle relevanten Daten des vorliegenden Falles gestützt habe und dass sie sich, trotz der Anwendung der PCN-Methode, im vorliegenden Fall zumindest hätte vergewissern müssen, dass die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union (d. h. der Rückgang dieser Preise) nicht aus einem Segment „stamme“, in dem die chinesischen Einfuhren eine begrenzte Präsenz gehabt oder eine nicht erhebliche Spanne der Preisunterbietung aufgewiesen hätten.

110.

Folglich ist dem ersten, dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund der Kommission meines Erachtens stattzugeben.

C. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund betreffend die Rüge der Nichtberücksichtigung der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern nicht ausgeführten 17 Typen der gleichartigen Waren

111.

Mit ihrem vierten und ihrem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., gegen das angefochtene Urteil, soweit das Gericht in den Rn. 68 bis 76 festgestellt hat, dass die Kommission bei ihrer Analyse der Preisunterbietung eine bestimmte Menge der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt worden sei, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

1.   Angefochtenes Urteil

112.

In diesen Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass 17 der 66 Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft würden und die 8 % der Verkaufsmenge dieser Hersteller ausmachten, im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung nicht berücksichtigt worden seien, da diese Waren von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern nicht ausgeführt worden seien und daher kein Vergleich vorgenommen habe werden können.

113.

Gestützt auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ hat das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse eine bestimmte Menge der gleichartigen Ware, die nicht Gegenstand einer Preisunterbietung sei, nicht berücksichtigt werden könne. Es hat in den Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils auch festgestellt, dass der von der Kommission in der streitigen Verordnung hergestellte Zusammenhang zwischen der Analyse der Preisunterbietung der gedumpten Einfuhren und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwangsläufig auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruhe, da er festgestellt worden sei, ohne diese 17 Warentypen zu berücksichtigen, die keiner Preisunterbietung unterlegen hätten. Das Gericht war daher der Ansicht, dass mangels einer entsprechenden speziellen Begründung in der streitigen Verordnung nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese 17 Warentypen zu einem nicht unerheblichen Teil zum Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen hätten. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

2.   Vorbringen der Parteien

a)   Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung

114.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wirft die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., dem Gericht vor, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen zu haben.

115.

Im ersten Teil trägt die Kommission vor, die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Analyse der Preisunterbietung in Bezug auf alle vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen vorzunehmen sei, beruhe auf einem falschen Verständnis der Prüfung der Preisunterbietung. Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ergebe sich, dass diese Prüfung nicht für jeden Warentyp oder jede Warenkennnummer, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft würden, vorzunehmen sei, sondern dass die Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware ermittelt werden müsse. Die Kommission errechne zunächst die Preisunterbietung auf der Ebene der einzelnen Warenkennnummer und sodann den gewogenen Durchschnitt der Preisunterbietung für alle Warenkennnummern, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt würden. Wenn für eine Warenkennnummer keine Preisunterbietung festgestellt oder eine negative Preisunterbietung festgestellt werde, bedeute dies nicht, dass ein Antidumpingzoll nicht auch auf die Warenkennnummern erhoben werden könne, bei denen keine Preisunterbietung festgestellt worden sei.

116.

Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass die Prüfung der Auswirkungen auf die Preise nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung auch eine Beurteilung der 17 Warenkennnummern, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern nicht hergestellt würden, erfordere, diese Prüfung mit der in Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehenen Prüfung der „Nichtzurechnung“ verwechselt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen selbst gehe nämlich hervor, dass sie die Bewertung der Preisunterbietung zwischen der gedumpten eingeführten Ware und der gleichartigen Ware voraussetzten und nicht die Auswirkungen von Warenkennnummern, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft würden, nicht aber von den chinesischen ausführenden Herstellern. In der angefochtenen Verordnung habe die Kommission die Auswirkungen auf die Preise im Hinblick auf die Warenkennnummern bestimmt, bei denen die Stichprobe der chinesischen Verkäufe es gestattet habe, mit der Stichprobe der Verkäufe in der Union eine entsprechende Warenkennnummer zu bestimmen. Sie habe nicht die Preisunterbietung für die 17 Warenkennnummern feststellen können, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft, aber nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern ausgeführt worden seien. Die in den Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils angeführte Frage, wonach die Kommission das Risiko hätte bewerten müssen, dass der Wirtschaftszweig der Union als Reaktion auf die Unionsverkäufe der 17 Warenkennnummern, die von den chinesischen ausführenden Herstellern nicht ausgeführt worden seien, erhebliche Verluste hätte erleiden können, gehöre zu der in Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehenen Nichtzurechnungsprüfung. Hubei Xinyegang habe ihre Klage jedoch nicht auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung gestützt. Außerdem stütze der Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ die Schlussfolgerungen des Gerichts in keiner Weise.

117.

Hubei Xinyegang trägt zunächst vor, die Kommission beschreibe das angefochtene Urteil falsch. Das Gericht sei nicht davon ausgegangen, dass die Preisunterbietung auf der Ebene jeder einzelnen Warenkennnummer zu ermitteln sei, sondern habe sich nur darauf beschränkt, zu beanstanden, dass die Kommission ihre Feststellungen zum Vorliegen von Preisunterbietungen bei bestimmten Warentypen auf andere Warentypen erstreckt habe, für die diese Feststellung nicht erfolgt sei, ohne eine Erklärung zu liefern.

118.

Zum ersten Teil macht Hubei Xinyegang geltend, das Gericht habe zu Recht angenommen, dass die in der Rechtsprechung ( 59 ) festgestellten Bedenken betreffend den Ausschluss von Ausfuhrgeschäften in die Union hinsichtlich bestimmter Typen der betroffenen Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auch im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung oder der Auswirkungen auf die Preise gälten. Es bestünde auch die Gefahr einer Manipulation, wenn davon auszugehen wäre, dass die Kommission nicht verpflichtet wäre, alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der Union zu berücksichtigen. Dadurch könne sie nämlich nur für einen begrenzten Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union eine Preisunterbietung feststellen und diese Feststellung auf die übrigen Verkäufe ausdehnen, ohne erläutern zu müssen, wie sich diese Verkäufe auf die Preise ausgewirkt hätten.

119.

Zum zweiten Teil macht Hubei Xinyegang geltend, das Vorbringen der Kommission, wonach die Analyse der Auswirkungen auf die Preise und die Ermittlung des Kausalzusammenhangs völlig unabhängige Schritte darstellten, gehe ins Leere, da die Kommission Rn. 86 des angefochtenen Urteils nicht gerügt habe, in der das Gericht das Vorliegen einer Beziehung zwischen der Ermittlung der Preisunterbietung und der Ermittlung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs festgestellt habe. Jedenfalls schließe Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, soweit er sich auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union beziehe, die anschließend in Art. 3 Abs. 6 und 7 dieser Verordnung angeführten Erfordernisse des Kausalzusammenhangs und der Nichtzurechnung ein. Außerdem habe sich das Gericht zu Recht auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ bezogen, aus dem hervorgehe, dass die Auswirkungen auf die Preise für die Ware insgesamt festzustellen seien, ohne die Warentypen auszunehmen, für die keine Preisunterbietung festgestellt worden sei.

b)   Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung

120.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 17 der Grundverordnung ( 60 ) verstoßen, indem es festgestellt habe, dass sie zu Unrecht die Auswirkungen der 17 Warentypen nicht berücksichtigt habe, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern nicht verkauft, aber von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft worden seien. Das Fehlen von Einfuhren für die in Rede stehenden 17 Warenkennnummern sei die inhärente Folge der Anwendung der Stichprobenmethode im vorliegenden Fall, in Bezug auf die die Kommission über ein Ermessen verfüge. Außerdem sei die Feststellung einer Preisunterbietung, da die Stichprobe als repräsentativ angesehen werde, auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Preisunterbietungsspannen, die für die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warenkennnummern ermittelt worden seien, repräsentativ für alle Warenkennnummern, und damit auch für die betroffene Ware. Die Auslegung des Gerichts nehme der Stichprobe jede praktische Wirksamkeit und schränke das Ermessen, über das die Kommission insoweit verfüge, in unzulässiger Weise ein.

121.

Hubei Xinyegang entgegnet erstens, die Kommission verfüge zwar bei der Auswahl der Stichprobe über ein gewisses Ermessen, doch müsse sie, sobald die Stichprobe ausgewählt worden sei, alle rechtlichen Verpflichtungen aus der Grundverordnung einhalten, einschließlich derjenigen, eine ordnungsgemäße Analyse der Auswirkungen auf die Preise durchzuführen. Zweitens beeinträchtige das angefochtene Urteil weder die Möglichkeit für die Kommission, eine Stichprobenauswahl zu beschließen, noch die Flexibilität, über die sie insoweit verfüge. Das angefochtene Urteil verlange lediglich, dass, sobald die Stichproben gebildet seien, die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf die Preise aller von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warentypen zu berücksichtigen seien.

3.   Würdigung

a)   Zur Rüge des Gerichts im angefochtenen Urteil

122.

Um den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund prüfen zu können, ist zunächst, wie bei den ersten drei Rechtsmittelgründen, die Tragweite der Rüge des Gerichts zu klären. Auch in Bezug auf den mit diesen Rechtsmittelgründen beanstandeten Teil des angefochtenen Urteils sind die Parteien nämlich unterschiedlicher Auffassung über die Tragweite der Rüge des Gerichts.

123.

Die Kommission und ArcelorMittal u. a. sind der Meinung, das Gericht habe die Kommission im angefochtenen Urteil verpflichtet, die Analyse der Preisunterbietung für jeden Warentyp, d. h. für jede Warenkennnummer, der bzw. die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werde, vorzunehmen. Außerdem betreffe die zentrale Rüge des Gerichts nicht die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, sondern die sogenannte „Nichtzurechnungsprüfung“ nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, der vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

124.

Hubei Xinyegang macht dagegen geltend, das Gericht habe beanstandet, dass die Kommission einfach die Tragweite ihrer Feststellungen zur Preisunterbietung bei bestimmten Warentypen auf Warentypen erstreckt habe, für die keine Preisunterbietung nachgewiesen worden sei, und das ohne Begründung. Folglich habe die Kommission, indem sie diese 17 Warentypen von ihrer Prüfung ausgenommen habe, die Auswirkungen auf die Preise der Einfuhren für die gleichartige Ware insgesamt unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht nachgewiesen.

125.

Insoweit weise ich erstens darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zunächst in Rn. 69 festgestellt hat, dass die Kommission nach der PCN-Methode nicht in der Lage gewesen sei, für die 17 Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union, für die es keine entsprechenden eingeführten Waren gebe, eine Preisunterbietungsspanne zu ermitteln. Sodann hat das Gericht in Rn. 71 unter Bezugnahme auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ ausgeführt, dass die einschlägigen Bestimmungen jedoch nicht die Annahme zuließen, dass von der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse eine bestimmte Menge der gleichartigen Ware ausgeschlossen werden könne, die nicht Gegenstand einer Preisunterbietung sei, nämlich die 17 Waren, für die die Preisunterbietungsspanne nach der PCN-Methode nicht habe ermittelt werden können.

126.

Mit der letzteren Feststellung hat das Gericht meines Erachtens den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission bei der Analyse der Auswirkungen auf die Preise verpflichtet ist, sämtliche Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen. Sodann hat das Gericht diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall angewandt und entschieden, dass, da diese Analyse im vorliegenden Fall durch die Ermittlung der Preisunterbietung nach der PCN-Methode durchgeführt worden sei, die Kommission verpflichtet gewesen sei, um ihre Analyse auf alle relevanten Daten zu stützen, zwangsläufig alle Warenkennnummern der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu berücksichtigen.

127.

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, den Zusammenhang, den sie zwischen der Analyse der Preisunterbietung und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt habe, auf eine falsche tatsächliche Grundlage gestützt zu haben, da sie die 17 in Rede stehenden Warentypen nicht berücksichtigt habe, weil nämlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Warentypen „zu einem nicht unerheblichen Teil zum Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen“ hätten.

128.

Daraus folgt, dass die zentrale Rüge des Gerichts gegenüber der Kommission darin besteht, dass sie bei ihrer Analyse den möglichen Beitrag nicht berücksichtigt habe, den (die Preise) dieser 17 Warentypen – für die es nicht möglich gewesen sei, die Preisunterbietungsspanne zu ermitteln – auf die Entwicklung der Preise der Unionshersteller hätten haben können, die von der Kommission unter Bezugnahme auf die gleichartige Ware insgesamt berechnet worden sei.

b)   Besteht eine Verpflichtung der Kommission, bei der Analyse der Auswirkungen auf die Preise stets alle unter die Definition der gleichartigen Ware fallenden Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen?

129.

In diesem Zusammenhang ist zunächst danach zu fragen, ob, wie sich aus Rn. 71 des angefochtenen Urteils zu ergeben scheint, die Kommission verpflichtet ist, bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise stets alle vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese Prüfung durch die Feststellung der Preisunterbietung erfolgt.

130.

Zur Begründung seiner grundsätzlichen Feststellung in Rn. 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ verwiesen, in dem dieses Gremium die Ansicht vertrat, dass in diesem Fall die chinesischen Behörden „verpflichtet waren, die Erheblichkeit der Preisunterbietung der gedumpten Einfuhren in Bezug auf den ‚Anteil der inländischen Produktion, für die keine Preisunterbietung festgestellt worden war‘, zu beurteilen“.

131.

Das Gericht hat die Tragweite dieser Feststellung entsprechend auf den vorliegenden Fall erstreckt und, nachdem es zuvor in Rn. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass bei den 17 in Rede stehenden Warentypen keine „Preisunterbietung festgestellt“ worden sei, in Rn. 71 den oben angeführten Grundsatz abgeleitet, dass nicht ein Teil der gleichartigen Ware von der Prüfung der Auswirkungen auf die Preise ausgenommen werden könne.

132.

Ich bin jedoch nicht davon überzeugt, dass aus diesem Punkt des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ ein allgemeiner Grundsatz wie der vom Gericht entwickelte abgeleitet werden kann. Dieser Punkt ist nämlich im Zusammenhang mit dem vom WTO-Berufungsgremium geprüften Fall zu sehen. Wie sich aus der vorstehenden Nr. 75 ergibt, betraf jene Rechtssache eine Situation, in der die chinesischen Behörden es unterlassen hatten, eine Preisunterbietung betreffend die Waren des Segments für die Klasse A, in dem sich die Inlandsverkäufe konzentrierten, zu untersuchen und diese daher nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt hatten, auf dieses Segment die Feststellungen der Preisunterbietung betreffend die Marktsegmente für die Klassen B und C zu erstrecken, auf die die gedumpten Einfuhren konzentriert waren.

133.

Daraus geht hervor, dass das Berufungsgremium in diesem Punkt darauf hinweisen wollte, dass in einer solchen sehr speziellen Situation, in der die Inlandsverkäufe stark in einem Segment (Klasse A) und die gedumpten Einfuhren in anderen Segmenten (Klasse B und C) konzentriert waren, sich die chinesischen Behörden nicht darauf beschränken konnten, die Feststellungen zur Preisunterbietung für die Klassen B und C auf die Waren des Segments für die Klasse A zu erstrecken.

134.

Im Gegensatz zu jenem Fall hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht einen „Anteil der inländischen Produktion“ aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Feststellung der Preisunterbietung ausgeschlossen, sondern war, wie das Gericht selbst einräumt, nicht in der Lage, die Preisunterbietungsspanne für diese Waren zu berechnen, und zwar wegen der Stichprobe und der in Anwendung ihres Ermessens gewählten Analysemethode ( 61 ).

135.

Daraus folgt meines Erachtens, dass der in Rede stehende Punkt des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ keinen allgemeinen Grundsatz stützen kann, wie den, der sich aus der Feststellung in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ableiten lässt, wonach es erforderlich sei, dass die Kommission bei ihrer Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen auf die Preise stets alle Warentypen berücksichtige, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft würden und unter die gleichartige Ware, wie ermittelt, fielen.

136.

Hubei Xinyegang macht jedoch geltend, dass dieser Grundsatz mit dem vom Gerichtshof im Urteil Changshu City verfolgten Ansatz in Einklang stehe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung in Anbetracht seines Wortlauts, seines Zwecks und des Kontexts, in den er sich einfügt, nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er es gestattete, Ausfuhrgeschäfte in die Union bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen, und dass sich aus dieser Vorschrift vielmehr ergebe, dass die Unionsorgane verpflichtet seien, diese Geschäfte bei der Berechnung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen ( 62 ).

137.

Insoweit bin ich jedoch der Ansicht, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung zur Berechnung der Dumpingspanne nicht zwangsläufig automatisch auf die Prüfung der Preisunterbietung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung übertragbar ist. Schon zum Wortlaut dieser beiden Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass er sich grundlegend unterscheidet. Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung sieht nämlich ausdrücklich die Verpflichtung vor, die „Preise aller Ausfuhrgeschäfte“ zu berücksichtigen ( 63 ). Daher kann davon ausgegangen werden, dass, da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung anders formuliert sind, sie bei dieser Prüfung nicht zwangsläufig die Berücksichtigung aller Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union vorschreiben.

138.

Dies scheint im Übrigen auch der unterschiedlichen Logik zu entsprechen, die der Berechnung der Dumpingspanne und der Ermittlung der Preisunterbietung zugrunde liegt. Während nämlich die Berechnung der Dumpingspanne normalerweise ( 64 ) unter Berücksichtigung der Inlandsverkäufe und der Ausfuhren desselben Unternehmens, nämlich des ausführenden Herstellers, erfolgt, setzt die Ermittlung der Preisunterbietung hingegen den Vergleich zwischen den Verkäufen verschiedener Hersteller (nämlich den gedumpten Einfuhren der ausführenden Hersteller und den Inlandsverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union) voraus.

139.

Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass weder der Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, auf den sich das Gericht gestützt hat, noch das Urteil Changshu City, auf das sich Hubei Xinyegang beruft, den Grundsatz stützen können, dass die Kommission stets und unter allen Umständen verpflichtet ist, sämtliche Verkäufe aller Typen gleichartiger Waren bei der Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise zu berücksichtigen.

140.

Gleichwohl halte ich es für erforderlich, folgende Erwägungen anzustellen.

141.

Erstens ergibt sich, wie oben in den Nrn. 28 und 67 ausgeführt, aus Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die Kommission eine objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt durchführen muss. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter bestimmten Umständen zur Gewährleistung der Objektivität dieser Prüfung tatsächlich erforderlich ist, sämtliche Verkäufe der Waren des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen.

142.

Zweitens setzt, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung ergibt, die fragliche Analyse die Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt voraus. Wie oben in Nr. 35 dargelegt, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass diese Prüfung im Hinblick auf alle Einfuhren der betroffenen Ware durch die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer vorgenommen wurde.

143.

Drittens sieht, wie oben in den Nrn. 28 und 29 ausgeführt, Art. 3 der Grundverordnung keine besondere Analysemethode für die Feststellung einer Schädigung und insbesondere einer Preisunterbietung vor, und insoweit verfügen die Unionsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen. In diesem Kontext ist es, soweit die Objektivität der Prüfung gewährleistet ist, Sache dieser Organe die Analysemethode zu wählen, die sie je nach den Besonderheiten der fraglichen Untersuchung für am besten geeignet halten, um die Auswirkungen auf die Preise zu bestimmen.

144.

Viertens geht im vorliegenden Fall zum einen aus der streitigen Verordnung hervor, dass die Kommission beschlossen hat, gemäß Art. 17 der Grundverordnung ( 65 ) sowohl hinsichtlich der chinesischen ausführenden Hersteller als auch der Unionshersteller ein Stichprobenverfahren anzuwenden. Diese Stichprobenauswahl, hinsichtlich deren die Rechtsprechung einen gewissen Ermessensspielraum anerkannt hat ( 66 ), ist im vorliegenden Fall nicht beanstandet worden.

145.

Zum anderen hat sich die Kommission, wie bereits oben in den Nrn. 33, 34 und 90 ff. dargelegt, im vorliegenden Fall dafür entschieden, in Anwendung des oben angeführten Ermessensspielraums die PCN-Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung anzuwenden. Diese Methode, die ebenfalls nicht beanstandet worden ist, sollte insbesondere sicherstellen, dass die Preise der Waren, die von verschiedenen Unternehmen stammten und miteinander verglichen werden sollten, vergleichbar waren. Um diese Vergleichbarkeit sicherzustellen, hat sich die Ermittlung der einzelnen Warenkennnummern, wie bereits ausgeführt, auf die physischen und technischen Merkmale der Waren gestützt. Wie ArcelorMittal u. a. zu Recht geltend machen, setzt die Anwendung eines solchen Systems jedoch einen Kompromiss zwischen zum einen dem Erfordernis, die genannte Kompatibilität der Preise sicherzustellen, und zum anderen dem Erfordernis voraus, sicherzustellen, dass die größtmögliche Zahl von Einfuhren und Inlandsverkäufen verglichen werden kann, um ein möglichst repräsentatives Ergebnis zu erzielen. Unter diesem Blickwinkel werden die eingeführten Waren und die inländischen Waren, die unter die Warenkennnummer fallen, umso vergleichbarer sein, je detaillierter die Warenkennnummer ist. Gleichzeitig ist jedoch die Gefahr, dass es für bestimmte Waren (Warenkennnummern) keine Entsprechungen gibt und dass sie daher bei der Analyse nicht berücksichtigt werden können, umso größer, je detaillierter die Warenkennnummer ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Anwendung der von der Kommission konzipierten PCN-Methode eine sehr hohe Vergleichbarkeit ermöglicht hat, da 100 % der gedumpten Einfuhren mit 92 % der Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verglichen wurden. Wie bereits ausgeführt, ist diese Methode nicht beanstandet worden.

146.

Im Licht dieser Erwägungen ist der Fehler zu prüfen, den das Gericht der Kommission vorwirft.

c)   Zu dem der Kommission vom Gericht vorgeworfenen Fehler

147.

Aus Rn. 76 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht gerügt hat, die Kommission habe im Rahmen der Prüfung der Preisunterbietung und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union nicht alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt.

148.

Aus den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils, auf die oben in den Nrn. 113 und 127 hingewiesen worden ist, geht hervor, dass in Bezug auf die zweite Rüge die relevanten Daten, die die Kommission zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, die Daten zu den Auswirkungen waren, die die Verkaufspreise der 17 Warentypen, für die eine Preisunterbietung nicht festgestellt werden konnte, auf den Rückgang der Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in Bezug auf die gleichartige Ware in ihrer Gesamtheit hätten haben können. Wie oben in Nr. 128 ausgeführt, hat das Gericht grundsätzlich beanstandet, die Kommission habe bei ihrer Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen auf die Preise den möglichen Beitrag nicht berücksichtigt, den die Verkäufe dieser 17 Warentypen auf die Entwicklung der Preise der Unionshersteller in Bezug auf die gleichartige Ware insgesamt hätten haben können.

149.

Hierzu weise ich jedoch zum einen darauf hin, dass, wie oben in Nr. 142 ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung ausdrücklich hervorgeht, dass die Analyse der Auswirkungen auf die Preise die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt betrifft und nicht die Auswirkungen der Preise eines Teils der gleichartigen Waren. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch beanstandet, die Kommission habe gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem sie nicht die Auswirkungen der Einfuhren (von denen 100 % bei der Analyse berücksichtigt worden seien) nicht berücksichtigt habe, sondern die Auswirkungen der Verkäufe von 17 Warentypen der Unionshersteller.

150.

Zum anderen betrifft diese Rüge die angebliche Unterlassung, zu prüfen, ob der Rückgang der Preise der gleichartigen Ware insgesamt nicht in „nicht unerheblicher“ Weise auf den Rückgang des Preises der 17 in Rede stehenden Warentypen zurückzuführen sei. Dies läuft auf die Aussage hinaus, dass die Kommission hätte feststellen müssen, ob die Preise dieser 17 Warentypen in unverhältnismäßiger Weise zu einem Rückgang der Preise der gleichartigen Ware insgesamt gegenüber den Folgen für die so betrachtete gleichartige Ware beigetragen hätten, die sich aus dem Rückgang der Preise der anderen 49 Warenarten ergeben hätten, für die die Preisunterbietung festgestellt worden sei.

151.

Wie jedoch ArcelorMittal u. a. zu Recht ausgeführt haben, könnte dieser unverhältnismäßige Preisrückgang der 17 in Rede stehenden Warentypen nur aus zwei Gründen erfolgt sein: entweder infolge einer unverhältnismäßigen Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf diese Waren oder aufgrund der Auswirkungen anderer interner oder externer Faktoren als dieser Einfuhren. In diesem Kontext kommt jedoch nur einer von beiden in Betracht. Im ersten Fall würde dieser unverhältnismäßige Rückgang bedeuten, dass die gedumpten Einfuhren auf die Preise dieser 17 Warentypen noch größere Auswirkungen gehabt hätten, als die von der Kommission für die anderen Warentypen ermittelten, für die die Preisunterbietung festgestellt worden war. In diesem Fall könnte jedoch die Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen von schädigenden Auswirkungen auf die Preise der gleichartigen Ware aufgrund der Einfuhren auf dem Unionsmarkt sicherlich nicht als falsch in Frage gestellt werden. Im zweiten Fall wäre der unverhältnismäßige Preisrückgang für diese Waren hingegen auf die Auswirkung von „[a]ndere[n] … Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen“, zurückzuführen. Wie jedoch die Kommission geltend macht, gehört die Prüfung dieser anderen Faktoren zur der „Nichtzurechnungsprüfung“ nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, dessen Verletzung von Hubei Xinyegang nicht geltend gemacht worden ist und es daher nicht rechtfertigen kann, der Klage von Hubei Xinyegang stattzugeben ( 67 ).

152.

In Bezug auf diese 17 Warentypen ist meines Erachtens die Schlussfolgerung, zu der das Gericht am Ende von Rn. 71 a. E. des angefochtenen Urteils – auf der Grundlage der Feststellung in dessen Rn. 70 – gelangt ist, wonach die 17 in Rede stehenden Warentypen nicht Gegenstand einer Preisunterbietung gewesen seien, fehlerhaft. Wie das Gericht im Übrigen in Rn. 69 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat, war es nämlich aufgrund der Stichprobenauswahl und der Wahl der PCN-Methode nicht möglich, eine Preisunterbietungsspanne für diese Warentypen zu berechnen ( 68 ). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese 17 Warentypen selbst nicht Gegenstand einer Preisunterbietung gewesen seien. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass andere chinesische Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, diese 17 Warentypen zu erheblich niedrigeren Preisen als denen der Unionshersteller eingeführt haben ( 69 ). Diese Feststellung war nur aufgrund der Wahl der Methode, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens getroffen hat und die im Übrigen nicht beanstandet wurde, nicht möglich.

153.

Nach alledem ist die Analyse des Gerichts in den Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils meines Erachtens ebenfalls rechtsfehlerhaft, so dass das Gericht auch diesen Teil des Urteils auf eine falsche Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung gestützt hat.

D. Zum sechsten Rechtsmittelgrund betreffend eine fehlerhafte Bestimmung der Intensität der gerichtlichen Kontrolle

1.   Vorbringen der Parteien

154.

Der sechste Rechtsmittelgrund, den die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., geltend macht, gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil wirft die Kommission dem Gericht vor, ultra petita entschieden zu haben, indem es den ersten und den zweiten Klagegrund umgedeutet und damit den Umfang des Rechtsstreits über die von der Klage selbst festgelegten engen Grenzen hinaus erweitert habe. Hubei Xinyegang habe nämlich nicht die Tatsachenfeststellungen beanstandet, sondern die Art und Weise, in der die Kommission ihr Ermessen ausgeübt habe, in Frage gestellt und damit die Bewertung der Tatsachen beanstandet.

155.

Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 34, 35 und 45 des angefochtenen Urteils die Intensität der von ihm auszuübenden gerichtlichen Kontrolle falsch bestimmt. Es habe sich im angefochtenen Urteil auf eine weite Auslegung des Begriffs der „Tatsachenfeststellung“ gestützt, die in der Rechtsprechung keine Grundlage finde und mit der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Intensität der gerichtlichen Kontrolle nicht vereinbar sei. Das Gericht habe eine umfassende gerichtliche Kontrolle vorgenommen, obwohl das Kriterium des offensichtlichen Fehlers anwendbar gewesen sei.

156.

Mit dem dritten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen begangen. Selbst wenn die von ihm bestimmte Intensität der gerichtlichen Kontrolle angemessen gewesen wäre, was nicht der Fall sei, habe ihr die Kommission entsprochen, da sie bei der Untersuchung alle Daten gesammelt habe, die für eine Analyse nach Marktsegmenten und für die Bewertung der 17 streitigen Warenkennnummern erforderlich gewesen seien.

157.

Zum ersten Teil macht Hubei Xinyegang geltend, die bloße Lektüre der Klageschrift zeige, dass das Gericht die von ihr vorgebrachten Klagegründe nicht umgedeutet, sondern ihnen lediglich stattgegeben habe. Zum zweiten Teil trägt sie vor, das Gericht habe die gerichtliche Kontrolle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ordnungsgemäß angewandt. Zum dritten Teil bringt sie vor, dass, auch wenn die Kommission alle für die Analyse erforderlichen Daten gesammelt habe, sich dies weder aus der streitigen Verordnung noch aus den dem Gericht vorgelegten Beweismitteln ergebe.

2.   Würdigung

158.

Was zunächst den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, stimme ich mit Hubei Xinyegang darin überein, dass die Lektüre der Klageschrift zeigt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil den von ihr geltend gemachten Klagegründen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung tatsächlich stattgegeben hat, ohne sie umzudeuten. Der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

159.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht damit nicht – wie die Kommission im Rahmen des zweiten Teils geltend macht – eine falsche Intensität der gerichtlichen Kontrolle angewandt haben kann.

160.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen ( 70 ).

161.

Der Gerichtshof hat insoweit auch entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen ( 71 ).

162.

Außerdem darf der Unionsrichter im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne von Art. 263 AEUV auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen ( 72 ).

163.

Im vorliegenden Fall weise ich erstens darauf hin, dass das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils auf eine in seine ständige Rechtsprechung übernommene Formel Bezug genommen hat ( 73 ), die im Wesentlichen die Grundsätze enthält, die in der oben in den Nrn. 160 und 161 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden sind. Diese Formel enthält jedoch einen Satz, der in dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht enthalten ist, wonach „[d]iese beschränkte gerichtliche Kontrolle … nicht [bedeutet], dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert“. Dieser Satz ist offensichtlich aus der Rechtsprechung zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf dem Gebiet des Wettbewerbs entlehnt ( 74 ). Ich glaube jedoch nicht, dass die vom Gerichtshof im Bereich des Wettbewerbs vorgenommene Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle automatisch auf den Antidumpingbereich übertragbar ist. Die beiden Bereiche, auch wenn sie beide wirtschaftlicher Art sind, beide Verhaltensweisen von Unternehmen betreffen und beide in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weisen jedoch tief greifende Unterschiede auf. Insbesondere verfügen die Organe zum einen über sehr unterschiedliche Untersuchungsbefugnisse in beiden Bereichen und im Antidumpingbereich, im Gegensatz zum Bereich des Wettbewerbs, verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen ( 75 ). Zum anderen muss der den Organen im Antidumpingbereich eingeräumte Ermessensspielraum grundsätzlich weiter sein, da er, wie sich ausdrücklich aus der Rechtsprechung ergibt, aus der Notwendigkeit folgt, nicht nur die Komplexität der wirtschaftlichen Sachverhalte, wie im Bereich des Wettbewerbs, sondern auch der politischen Sachverhalte zu berücksichtigen ( 76 ).

164.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, wie das Gericht ausgeführt hat und oben in Nr. 28 in Erinnerung gerufen wurde, dass Art. 3 der Grundverordnung keine besondere Analysemethode für die Feststellung einer Schädigung und insbesondere einer Preisunterbietung vorsieht. Da für diese Analyse, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte impliziert, keine bestimmte Methode vorgeschrieben ist, besteht bei der Kommission erst recht ein Ermessensspielraum.

165.

In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar, wie sich aus der oben in Nr. 161 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen hat, ob die Beweise, über die die Kommission verfügt, alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen sind, doch darf das Gericht bei dieser Beurteilung nicht so weit gehen, dass es die Grenzen der beschränkten gerichtlichen Kontrolle überschreitet und seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen der Kommission setzt. Die Feststellung, dass die Kommission nicht über alle relevanten Daten verfügte, hat zu der Schlussfolgerung zu führen, dass die Kommission folglich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Mit anderen Worten ist die oben in Nr. 161 angeführte Rechtsprechung im Licht der in Nr. 160 angeführten Rechtsprechung zu sehen. Folglich muss der Unionsrichter, um eine Verordnung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende für nichtig zu erklären, feststellen, dass die etwaige Unzulänglichkeit der Daten, die für die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts relevant sind, zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission geführt hat.

166.

Drittens bin ich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen der Ansicht, dass einige Klarstellungen zum Umfang dieses den Organen eingeräumten Ermessensspielraums vorzunehmen sind. Die Trennlinie zwischen der Feststellung, dass die Daten, die für die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts relevant sind, ausreichen, und dem Infragestellen der angewandten Analysemethode ist nämlich eher schmal.

167.

Insoweit bin ich der Ansicht, dass sich dieser Ermessensspielraum in einer Situation wie der vorliegenden zumindest auf die Entscheidungen erstreckt, die die Wahl der Analysemethode, die zu erhebenden Daten und Beweise, die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne sowie die Auslegung und Auswertung der erhobenen Daten betreffen. Für alle diese Fragen ist der Maßstab des offensichtlichen Fehlers anzuwenden, und die vom Unionsrichter auszuübende gerichtliche Kontrolle ist beschränkt.

168.

Bei der Prüfung des vorliegenden Falles im Licht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus den vorstehenden Nrn. 59 und 60, dass die erste Rüge des Gerichts gegenüber der Kommission zum einen darin besteht, dass trotz der Anwendung der PCN-Methode die Segmentierung des Marktes bei der Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner der Auswirkungen auf die Preise nicht berücksichtigt worden sei, und zum anderen in dem Fehlen einer ergänzenden Analyse zur Prüfung der Frage, ob der Rückgang der Preise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, in seiner Gesamtheit betrachtet, nicht auf Dynamiken in einem Marktsegment zurückzuführen sei, in dem die gedumpten Einfuhren wegen ihres nicht erheblichen Volumens oder wegen einer nicht erheblichen Preisunterbietungsspanne keine wesentlichen Auswirkungen gehabt hätten.

169.

Aus der vorstehenden Nr. 128 geht hervor, dass das Gericht im Rahmen der zweiten Rüge beanstandet hat, dass die Kommission bei ihrer Analyse den möglichen Beitrag nicht berücksichtigt habe, den die Preise der 17 Warentypen, für die es nicht möglich gewesen sei, eine Preisunterbietung festzustellen, auf die Entwicklung der Preise der Unionshersteller hätten haben können, die unter Bezugnahme auf die gleichartige Ware insgesamt berechnet worden sei.

170.

Aufgrund dieser beiden angeblichen Beurteilungsfehler kam das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

171.

Insoweit weise ich zum einen darauf hin, dass diese Rügen einen eher hohen Grad des Eingriffs durch das Gericht in die von der Kommission vorgenommene Analyse der Preisunterbietung erkennen lassen, der sich meines Erachtens schwer mit der beschränkten Intensität der gerichtlichen Kontrolle vereinbaren lässt, die nach der oben in Nr. 160 angeführten Rechtsprechung vorgeschrieben ist. Wie sich aus der Überschrift des Abschnitts des angefochtenen Urteils, der bei Rn. 53 beginnt, ergibt, war u. a. der zweite Teil des ersten Klagegrundes, den Hubei Xinyegang geltend gemacht hatte und dem das Gericht stattgegeben hat, darauf gerichtet, die von der Kommission für ihre Prüfung der Preisunterbietung angewandte Methode in Frage zu stellen, was, wie oben in Nr. 167 dargelegt, meines Erachtens zweifellos unter den weiten Ermessensspielraum der Kommission in diesem Bereich fällt.

172.

Zum anderen weise ich darauf hin, dass das Gericht keineswegs festgestellt hat, dass die angeblich fehlende Berücksichtigung aller relevanten Daten des vorliegenden Falles zu einem offensichtlichen Fehler der Kommission geführt hätte. Daraus folgt meines Erachtens, dass das Gericht nicht den von der Rechtsprechung für die Ausübung der gerichtlichen Kontrolle in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlichen Standard angewandt hat.

173.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch dem sechsten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist.

E. Ergebnis bezüglich des Rechtsmittels

174.

Aus den vorstehenden Nrn. 109, 110, 153 und 173 ergibt sich, dass meines Erachtens sowohl der Teil des Urteils, der die erste Rüge des Gerichts betrifft (Rn. 59 bis 67 und Rn. 77 bis 79), als auch der Teil des Urteils, der die zweite Rüge betrifft (Rn. 68 bis 76), mit Rechtsfehlern behaftet sind. Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Beurteilung des von Hubei Xinyegang geltend gemachten ersten Klagegrundes durch das Gericht betrifft.

175.

Da das Gericht, wie aus Rn. 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dem zweiten Klagegrund von Hubei Xinyegang ausschließlich auf der Grundlage derselben Feststellungen stattgegeben hat, wie sie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes getroffen wurden, ist, wie die Kommission geltend macht, auch der Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf die Prüfung des zweiten Klagegrundes (Rn. 82 bis 89) bezieht, und damit das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit aufzuheben.

VI. Zur Klage vor dem Gericht

176.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

177.

Dies scheint mir bei dem ersten und dem zweiten Klagegrund, die Hubei Xinyegang vor dem Gericht geltend gemacht hat und die in den Rn. 24, 25 und 82 des angefochtenen Urteils zusammengefasst wurden, der Fall zu sein. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Vorbringen von Hubei Xinyegang im Rahmen dieser ersten beiden Klagegründe entgegen den Feststellungen des Gerichts keinen offensichtlichen Fehler der Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt belegt.

178.

Hinsichtlich des dritten und des vierten Klagegrundes, die vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht geprüft worden sind und für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich ist, bin ich hingegen der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist. Unter diesen Umständen ist die Rechtssache meines Erachtens an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über diese übrigen Klagegründe entscheiden kann.

VII. Kosten

179.

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

VIII. Ergebnis

180.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), wird aufgehoben;

der erste und der zweite von Hubei Xinyegang Special Tube geltend gemachte Klagegrund werden zurückgewiesen;

die Rechtssache wird zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückverwiesen;

die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) T‑500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691.

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3).

( 4 ) ABl. 2016, L 176, S. 21.

( 5 ) ABl. 2016, L 305, S. 1.

( 6 ) ABl. 1994, L 336, S. 103.

( 7 ) Vgl. Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) Vgl. Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils.

( 9 ) Vgl. Rn. 82 bis 89 des angefochtenen Urteils.

( 10 ) Vgl. insbesondere Rn. 88 des angefochtenen Urteils.

( 11 ) Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2018. Vgl. Rn. 12 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Vgl. Rn. 59 bis 67 und 77 bis 79 des angefochtenen Urteils.

( 13 ) Vgl. Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Aus Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung ergibt sich nämlich, dass ein Antidumpingzoll auf eine Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, nur eingeführt werden kann, wenn die Überführung dieser Ware in den zollrechtlich freien Verkehr eine Schädigung verursacht.

( 15 ) Vgl. Rn. 30 und 54 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica (C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 56).

( 18 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulbildung) (C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 92).

( 19 ) Wie sich aus dem Wortlaut der angeführten einschlägigen Bestimmungen ergibt, kann die Analyse der Auswirkungen auf die Preise neben einer Ermittlung der Preisunterbietung ergeben, dass die gedumpten Einfuhren einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.158 und 5.161 (mit weiteren Verweisen). Diese Grundsätze werden im Wesentlichen in den Rn. 32 und 56 des angefochtenen Urteils wiedergegeben.

( 21 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.141 (mit weiteren Verweisen in Fn. 340). Vgl. auch Rn. 33 des angefochtenen Urteils.

( 22 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.180.

( 23 ) Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport (C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. Rn. 33 des angefochtenen Urteils.

( 26 ) 19. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, bestätigt durch den 28. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 27 ) Vgl. Erwägungsgründe 22, 25 und 108 der streitigen Verordnung.

( 28 ) In diesem Fall wurden als Merkmale berücksichtigt: Warentyp, Außendurchmesser, Wandstärke, Abschreckung und Härtung, Länge, Rohrende und Prüfung. Vgl. 24. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 29 ) Vgl. 24. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 30 ) 69. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung und Rn. 37 des angefochtenen Urteils.

( 31 ) Rn. 37 des angefochtenen Urteils.

( 32 ) Vgl. Rn. 38 des angefochtenen Urteils.

( 33 ) Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573).

( 34 ) Wie sich aus den Nrn. 43 und 46 oben ergibt, legen die Parteien das angefochtene Urteil unterschiedlich aus.

( 35 ) Vgl. Rn. 65 des angefochtenen Urteils und Nr. 37 oben.

( 36 ) Die Frage, ob eine solche Verpflichtung besteht, wird von der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen.

( 37 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.180, erster Satz.

( 38 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.180.

( 39 ) Siehe oben, Nr. 28.

( 40 ) Vgl. 96. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. 2000, L 301, S. 42, Gegenstand des Urteils Shanghai Teraoka).

( 41 ) Vgl. Urteil Shanghai Teraoka (Rn. 121).

( 42 ) Vgl. Urteil Shanghai Teraoka (Rn. 127).

( 43 ) Vgl. Urteil Shanghai Teraoka (Rn. 129).

( 44 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nrn. 5.179 bis 5.181.

( 45 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.178.

( 46 ) Vgl. Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“, Nr. 5.181.

( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und 76).

( 48 ) Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 77). Die in diesem Urteil und in der dort angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben meines Erachtens allgemeine Geltung und können durch das Vorbringen zur angeblichen Besonderheit der Situation von Hubei Xinyegang im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werden.

( 49 ) Vgl. die Erwägungsgründe 63 bis 79 der streitigen Verordnung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 60 bis 62 der vorläufigen Verordnung.

( 50 ) Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 52), und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340, Rn. 282).

( 51 ) Vgl. hierzu auch die Erwägungen in den Nrn. 113 bis 118 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:349).

( 52 ) Oben in Fn. 28 angeführt.

( 53 ) Vgl. insbesondere den von der Kommission vorgelegten Anhang zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen von Hubei Xinyegang.

( 54 ) Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Analyse in Rn. 61 des angefochtenen Urteils.

( 55 ) Insoweit weise ich inzident darauf hin, dass das Gericht anerkannt hat, dass eine Substituierbarkeit aus der Sicht des Angebots bestand, da die Hersteller ihre Produktionsmittel leicht anpassen konnten, um die verschiedenen Warentypen, die in das eine oder das andere Segment fielen, herzustellen.

( 56 ) Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Analyse in Rn. 62 des angefochtenen Urteils.

( 57 ) Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Analyse in Rn. 63 des angefochtenen Urteils.

( 58 ) Siehe oben, Nrn. 71 bis 74.

( 59 ) Hubei Xinyegang bezieht sich auf das Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, im Folgenden: Urteil Changshu City).

( 60 ) Art. 17 („Stichprobe“) der Grundverordnung Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.“

( 61 ) Siehe auch Nr. 152 der vorliegenden Schlussanträge.

( 62 ) Rn. 61 des Urteils Changshu City.

( 63 ) Nach dieser Bestimmung „werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union … ermittelt“. Hervorhebung nur hier.

( 64 ) Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn der Normalwert anhand der Daten eines Vergleichslands im Sinne von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung ermittelt wird.

( 65 ) Vgl. Erwägungsgründe 6 bis 13 der vorläufigen Verordnung und 6 bis 11 der streitigen Verordnung.

( 66 ) Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP (C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 31).

( 67 ) Diese Feststellung wird durch das oben in Nr. 119 wiedergegebene Vorbringen von Hubei Xinyegang, betreffend die Nichtbeanstandung von Rn. 86 des angefochtenen Urteils, nicht in Frage gestellt. In Rn. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich gerügt, dass die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung und der Auswirkungen auf die Preise nicht alle relevanten Daten berücksichtigt und damit gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe. Die Rüge des Gerichts ist daher anhand dieser Bestimmungen zu prüfen.

( 68 ) In diesem Sinne ist die in Rn. 70 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Feststellung der Kommission auszulegen, wonach „die Preise dieser 17 Warentypen definitionsgemäß nicht ‚Gegenstand einer Preisunterbietung durch die chinesischen Ausfuhren in der Stichprobe waren‘“.

( 69 ) Dies unterscheidet diesen Fall weiter von dem Fall, den das Berufungsgremium im Bericht „HP-SSST“ entschieden hat, in dem die chinesischen Behörden keine Preisunterbietung für die Waren in der Klasse A festgestellt hatten, weil es keine Einfuhren in diesem Segment gab, und nicht wegen der Entscheidung, eine Stichprobenauswahl durchzuführen, und der Wahl der Analysemethode.

( 70 ) Urteile vom 10. September 2015, Bricmate (C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 15).

( 71 ) Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 72 ) Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission (C‑345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 73 ) Vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53), und vom 28. Juni 2019, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (T‑741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung des Gerichts).

( 74 ) Vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission (C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 94).

( 75 ) Hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache EBMA/Rat (C‑61/16 P, EU:C:2017:615, Nr. 50).

( 76 ) Vgl. oben, Nr. 29, und die in Fn. 23 angeführte ständige Rechtsprechung.