SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 21. Januar 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑52/19 P

Banco Santander, SA

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektivität“

1.

Die vorliegende Rechtssache betrifft das Rechtsmittel der Banco Santander, SA (im Folgenden: Banco Santander) gegen das Urteil vom 15. November 2018, Banco Santander/Kommission ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die von Banco Santander auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in Spanien (im Folgenden: streitige Entscheidung) ( 3 ) und, hilfsweise, Art. 4 dieser Entscheidung abgewiesen hat.

2.

Das vorliegende Rechtsmittel gehört zu einer Reihe von acht parallelen Rechtssachen, die die Aufhebung der Urteile betreffen, mit denen das Gericht die Klagen einiger spanischer Gesellschaften gegen die streitige Entscheidung oder gegen den Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in Spanien (im Folgenden: Beschluss vom 12. Januar 2011) ( 4 ) abgewiesen hat.

I. Sachverhalt, streitige Maßnahme und streitiger Beschluss

3.

Am 10. Oktober 2007 entschied die Europäische Kommission aufgrund mehrerer in den Jahren 2005 und 2006 von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an sie gerichteter schriftlicher Anfragen sowie aufgrund einer im Jahr 2007 bei ihr eingegangenen Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers in Bezug auf die Regelung nach Art. 12 Abs. 5 der Ley del Impuesto sobre Sociedades (spanisches Körperschaftsteuergesetz), der durch die Ley 24/2001, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social (Gesetz Nr. 24/2001 über Steuer‑, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen) vom 27. Dezember 2001 ( 5 ) in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt und in das Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 4/2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes, im Folgenden: TRLIS) vom 5. März 2004 übernommen wurde (im Folgenden: streitige Maßnahme), ein förmliches Prüfverfahren nach dem jetzigen Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten ( 6 ) (im Folgenden: Einleitungsentscheidung). Die streitige Maßnahme sieht vor, dass ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen, das an einem „ausländischen Unternehmen“ eine Beteiligung erwirbt, den sich daraus ergebenden finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert ( 7 ) ( 8 ) als Abschreibung von der Steuerbemessungsgrundlage für die von dem Unternehmen geschuldete Körperschaftsteuer abziehen kann, wenn diese Beteiligung mindestens 5 % beträgt und mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wird. In der streitigen Maßnahme wird näher ausgeführt, dass ein Unternehmen, damit es als „ausländisches Unternehmen“ eingestuft werden kann, einer Steuer unterliegen muss, die mit der in Spanien geltenden Steuer identisch ist, und dass seine Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen müssen.

4.

Am 28. Oktober 2009 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der innerhalb der Europäischen Union erworbenen Beteiligungen schloss. Nachdem sie im 19. Erwägungsgrund dieser Entscheidung dargelegt hatte, dass „[a]bgesehen von der streitigen Maßnahme … die spanischen Steuervorschriften die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts nur bei Unternehmensverschmelzungen, die durch Erwerb oder Einbringung von Unternehmensteilen unabhängiger Unternehmen erfolgen, sowie bei Fusionen oder Spaltungen [erlauben]“, und im 20. Erwägungsgrund festgestellt hatte, dass „[m]it dem in [der streitigen Maßnahme] behandelten Begriff des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts … ein Terminus, der im Allgemeinen bei der Übertragung von Unternehmensteilen oder bei Unternehmensverschmelzungen verwendet wird, in den Bereich des Beteiligungserwerbs eingeführt [wird]“, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die streitige Maßnahme selektiv sei, da sie nur bestimmten Gruppen von Unternehmen, die bestimmte Investitionen im Ausland tätigen, zugutekomme, und dass dieser spezifische Charakter der Regelung nicht durch deren Natur gerechtfertigt sei. Diese Schlussfolgerung gelte unabhängig davon, ob als Bezugssystem Vorschriften zur steuerlichen Behandlung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts im Sinne des spanischen Steuersystems (vgl. die Erwägungsgründe 89 und 92 bis 114) oder die steuerliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts zugrunde gelegt würden, der sich aus einer Beteiligung ergebe, die an einem außerhalb Spaniens ansässigen Unternehmen erworben worden sei (vgl. die Erwägungsgründe 89 und 115 bis 119). In Art. 1 Abs. 1 dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass „[d]ie Beihilferegelung, die das Königreich Spanien nach [der streitigen Maßnahme] durchgeführt … hat, … in Bezug auf die den Begünstigten für die Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [ist]“ und ordnete in Art. 4 die Rückforderung der Beihilfen an, die nach dieser Regelung in Form von Steuerermäßigungen gewährt worden waren ( 9 ).

5.

Die Kommission hielt das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der außerhalb der Union erworbenen Beteiligungen offen, da sie weitere Auskünfte erwartete, zu deren Übermittlung sich die spanischen Behörden verpflichtet hatten. Dieser Teil des Verfahrens wurde mit dem Erlass des Beschlusses vom 12. Januar 2011 geschlossen, mit dem die Kommission die Beihilferegelung, die Spanien aufgrund der streitigen Maßnahme durchgeführt hatte, auch insoweit für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte, als sie auf die Durchführung von Erwerben außerhalb der Union ansässiger Unternehmen anwendbar ist.

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6.

Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Banco Santander Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Das Verfahren wurde vom 13. März bis zum 7. November 2014 ausgesetzt, dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht in der Rechtssache entschieden hat, in der das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission ( 10 ), ergangen ist, mit dem es die streitige Entscheidung für nichtig erklärte, wobei es sich darauf stützte, dass die Kommission die Voraussetzung der Selektivität nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt habe. Das Gericht erklärte auch den Beschluss vom 12. Januar 2011 mit Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission ( 11 ), für nichtig.

7.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil Autogrill España/Kommission ein. Dieses Rechtsmittel, das unter dem Aktenzeichen C‑20/15 P in das Register eingetragen wurde, wurde mit dem unter dem Aktenzeichen C‑21/15 P in das Register eingetragenen Rechtsmittel verbunden, das die Kommission gegen das Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission eingelegt hatte. Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2015 wurden die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien als Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge von WDFG sowie von Banco Santander und Santusa zugelassen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. ( 12 ) (im Folgenden: Urteil WDFG), hob der Gerichtshof das Urteil Autogrill España/Kommission auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung teilweise vor. Der Gerichtshof hob auch das Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission auf.

8.

Das Verfahren vor dem Gericht, das ab dem 9. März 2015 erneut ausgesetzt worden war, wurde am 21. Dezember 2016 fortgesetzt und mit dem Erlass des angefochtenen Urteils abgeschlossen, mit dem das Gericht die Klage von Banco Santander abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt hat.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Banco Santander das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung nach Erfolg ihrer Klage vor dem Gericht für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

10.

Für eine Prüfung des derzeitigen Standes der Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen und insbesondere zur Veranschaulichung der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Methode zur Prüfung der Selektivität in drei Schritten verweise ich auf die Erwägungen und Kriterien in den Nrn. 11 bis 21 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C‑64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege. Im Licht dieser Erwägungen und Kriterien werden die von Banco Santander erhobenen Rügen geprüft werden. Zu den Auswirkungen des Urteils WDFG für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels verweise ich hingegen auf die Nrn. 23 bis 27 der angeführten Schlussanträge.

B.   Zum Rechtsmittel

11.

Banco Santander stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Fehler bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf das Kriterium der Selektivität geltend macht. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Hauptteile und zwei hilfsweise geltend gemachte Teile.

1. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fehler bei der Bestimmung des Bezugssystems

12.

Die Rügen, die Banco Santander im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes vorbringt, beziehen sich auf den ersten Schritt der Prüfung der Selektivität, der das Bezugssystem bestimmen soll. Zum Begriff „Bezugssystem“ und zu den Kriterien für seine Bestimmung verweise ich auf die Ausführungen in den Nrn. 37 bis 51 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C‑64/19 P, Spanien/Kommission, die ich am heutigen Tag vorlege.

a) Zur ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes

13.

Da die im Rahmen der vorliegenden Rüge vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung hinsichtlich der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit entsprechend auf die Nrn. 31 bis 36 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, und hinsichtlich der Würdigung in der Sache auf die Nrn. 52 bis 59 dieser Schlussanträge zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

b) Zur zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes

14.

Da die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 62 bis 82 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen, in denen ich vorschlage, diese Beanstandungen insgesamt zurückzuweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

c) Zur dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes

15.

Da die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander vorgebrachten Beanstandungen und die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denen identisch sind, die im Rahmen der dritten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 85 bis 87 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen Gründen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fehler bei der Bestimmung des Ziels, von dem bei der Durchführung der Vergleichbarkeitsprüfung auszugehen ist

16.

Die von Banco Santander im Rahmen des zweiten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen betreffen die Rn. 130 bis 151 des angefochtenen Urteils und richten sich gegen die Gründe dieses Urteils, mit denen das Gericht das Ziel des Bezugssystems festgestellt und im Licht dieses Ziels die Situation der vom Vorteil aus der streitigen Maßnahme begünstigten Unternehmen mit der Situation der davon ausgeschlossenen Unternehmen verglichen hat.

17.

Da die im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittels von Banco Santander erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 91 bis 106 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

3. Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Verteilung der Beweislast

18.

Da die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 109 bis 110 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

4. Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Verhältnismäßigkeit

19.

Da die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des vierten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 112 und 113 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

5. Zum fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Kausalzusammenhang

20.

Da die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 114 bis 117 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

6. Zum sechsten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Trennbarkeit der Maßnahme

21.

Da die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander erhobenen Beanstandungen sowie die zur Stützung dieser Beanstandungen vorgebrachten Argumente mit denjenigen identisch sind, die im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von World Duty Free Group in der Rechtssache C‑51/19 P geltend gemacht worden sind, beschränke ich mich darauf, für ihre Prüfung entsprechend auf die Nrn. 119 bis 122 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P und C‑64/19 P, die ich am heutigen Tag vorlege, zu verweisen. Aus den gleichen wie den in diesen Nummern dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den sechsten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Banco Santander zurückzuweisen.

7. Ergebnis betreffend das Rechtsmittel

22.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

V. Kosten

23.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der auf das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das Rechtsmittel von Banco Santander zurückzuweisen, ist diese meines Erachtens gemäß dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

VI. Ergebnis

24.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Banco Santander die Kosten aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) T‑227/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:785.

( 3 ) C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) (ABl. 2011, L 7, S. 48).

( 4 ) C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07), die Spanien durchgeführt hat (ABl. 2011, L 135, S. 1). Die anderen Rechtssachen, in denen ich am heutigen Tag meine Schlussanträge vorlege, sind die verbundenen Rechtssachen C‑51/19 P, World Duty Free Group/Kommission, und C‑64/19 P, Spanien/Kommission, C‑53/19 P, Banco Santander und Santusa/Kommission, und C‑65/19 P, Spanien/Kommission, sowie die Rechtssachen C‑50/19 P, Sigma/Kommission, C‑54/19 P, Axa Mediterranean/Kommission, und C‑55/19 P, Proseguor Compañía de Seguridade/Kommission.

( 5 ) BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951.

( 6 ) ABl. 2007, C 311, S. 21.

( 7 ) Der Geschäfts- oder Firmenwert wird im 18. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung definiert als „der Wert des guten Rufes des Handelsnamens, der guten Kundenbeziehungen, der Qualifizierung der Mitarbeiter und ähnlicher Faktoren …, aufgrund derer zu erwarten ist, dass in Zukunft höhere Gewinne erzielt werden, als es derzeit der Fall ist“, und der dem „für den Erwerb eines Unternehmens gezahlte[n] Preis, der über den Marktwert der Vermögenswerte des Unternehmens hinausgeht“, entspricht, der nach den spanischen Rechnungslegungsgrundsätzen als separater immaterieller Vermögenswert zu verbuchen ist, wenn das erwerbende Unternehmen die Kontrolle über das Zielunternehmen übernimmt.

( 8 ) Nach dem 20. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung entspricht im spanischen Steuersystem der „finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert“ (fondo de comercio financiero) dem Geschäfts- oder Firmenwert, der verbucht worden wäre, wenn das Unternehmen, das die Beteiligung hält, und das Zielunternehmen miteinander verschmolzen worden wären.

( 9 ) Art. 1 Abs. 2 der streitigen Entscheidung schloss von der Feststellung der Unvereinbarkeit und der Rückforderungsanordnung Steuerabzüge aus, die den Begünstigten nach der streitigen Maßnahme im Rahmen innergemeinschaftlicher Erwerbe „direkter oder indirekter Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, die – mit Ausnahme der Voraussetzung, dass die Begünstigten ihre Beteiligungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten haben – die einschlägigen Voraussetzungen der Beihilferegelung vor dem 21. Dezember 2007 erfüllten“. Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die durch die streitige Maßnahme Begünstigten bis zu diesem Zeitpunkt (entsprechend der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt) ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gehabt hätten (vgl. Erwägungsgründe 165 bis 168 der streitigen Entscheidung).

( 10 ) T‑219/10, EU:T:2014:939.

( 11 ) T‑399/11, EU:T:2014:938.

( 12 ) C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981.