22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-849/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 4 Abs. 4 - Pflicht, Erhaltungsziele festzulegen - Art. 6 Abs. 1 - Pflicht, Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen - Entscheidung 2006/613/EG — Mediterrane biogeografische Region)

(2021/C 62/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und C. Hermes)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle für die Festlegung geeigneter Erhaltungsziele und geeigneter Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die 239 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die sich auf griechischem Hoheitsgebiet befinden und in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgeführt sind, erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020, S. 36.