6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 490/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-717/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet - Art. 273 - In der nationalen Regelung für die Ausübung des Minderungsrechts vorgesehene Verwaltungsformalitäten - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 490/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe

Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Tenor

1.

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind.

2.

Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der erstattungsberechtigte Steuerpflichtige über eine Rechnung verfügt, die auf seinen Namen lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, selbst wenn eine solche Rechnung nicht ausgestellt wurde und dieser Umsatz auf andere Weise nachgewiesen werden kann.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.