10.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz
(Rechtssache C-392/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website eines Dritten im Wege des Framing - Mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf der Website des Lizenznehmers frei zugängliches Werk - Klausel des Verwertungsvertrags, wonach der Lizenznehmer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu treffen hat - Zulässigkeit - Grundrechte - Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2021/C 182/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VG Bild-Kunst
Beklagter: Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.