4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/59


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — ABLV Bank/SRB

(Rechtssache T-758/18)

(2019/C 82/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des SRB vom 17. Oktober 2018 im Hinblick auf ABLV Bank für nichtig zu erklären, was die Weigerung des SRB betrifft, die im Voraus erhobenen Beiträge dieser Bank zum Einheitlichen Abwicklungsfonds neu zu berechnen und zurückzuzahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Gründe.

1.

Der SRB habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beiträge zum Fonds zeitanteiliger Natur seien.

2.

Der SRB habe nicht berücksichtigt, dass er selbst ausdrücklich anerkannt habe, dass die Beiträge zum Fonds zeitanteilig rückzahlbar seien.

3.

Der SRB habe nicht berücksichtigt, dass in Art. 12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 (1) der Kommission ausdrücklich anerkannt werde, dass nur anteilige Zahlungen geschuldet seien, wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils des maßgeblichen Jahres erfüllt seien.

4.

Der SRB habe sich zu Unrecht auf Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 (2) berufen.

5.

Der SRB habe sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Kommission gestützt.

6.

Der SRB habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen verstoßen.

7.

Der SRB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

8.

Der SRB habe gegen den Grundsatz des „nemo auditur“ verstoßen.

9.

Der SRB habe die Relevanz seiner früheren Handlungen nicht berücksichtigt.

10.

Der SRB habe gegen Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).